BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ AK 3/10 vom 17. Juni 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________________________ VStGB 247 4 1. Milit344rischer Befehlshaber im Sinne des 247 4 VStGB ist, wer die faktisch au-s374bbare, gegebenenfalls auch rechtlich fundierte M366glichkeit hat, Unterge-benen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausf374hrung dieser An-weisungen durchzusetzen. 2. Der subjektive Tatbestand des 247 4 VStGB setzt mindestens bedingten Vor-satz des Vorgesetzten voraus. Dieser muss u. a. erkennen oder mit der konkreten M366glichkeit rechnen, dass der Untergebene eine Straftat nach dem V366lkerstrafgesetzbuch zu begehen beabsichtigt. Dabei gen374gt es, wenn sein bedingter Vorsatz die Art der zu begehenden Straftat umfasst und sich weiter darauf erstreckt, dass derartige Taten bei dem Einsatz der ihm unterstellten Truppen im Kampfgebiet begangen werden; ein hier374ber hi-nausgehendes Detailwissen ist nicht erforderlich. BGH, Beschl. vom 17. Juni 2010 - AK 3/10 - Ermittlungsrichter des Bundesge-richtshofs - 2 - in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 17. Juni 2010 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem nach allgemei-nen Vorschriften zust344ndigen Gericht 374bertragen. Gr374nde: Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2009 (4 BGs 31/09) am 17. November 2009 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersu-chungshaft. 1 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Pr344sident der in den Provinzen Nord-Kivu und S374d-Kivu der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DRC) operierenden paramilit344rischen Milizen-Organisation "Forces D351mocratiques de Lib351ration du Rwanda" (im Folgenden: FDLR) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbre-chen, f374r die er jeweils als Vorgesetzter verantwortlich sei, sowie zugleich als R344delsf374hrer einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht. 2 - 4 - Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 3 1. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: 4 a) Zwischen den in der Republik Ruanda ans344ssigen Bev366lkerungsgrup-pen - insbesondere den Hutu, welche die weit 374berwiegende Mehrheit der Be-v366lkerung stellte, und den Tutsi - kam es bereits in der Vergangenheit zu zahl-reichen gewaltsamen Auseinandersetzungen. Diesen fielen insbesondere An-geh366rige der Tutsi zum Opfer. Eine Vielzahl von ihnen floh deshalb in die be-nachbarte Republik Uganda. Eine dort unter dem Namen "Ruandische Patrioti-sche Front" (im Folgenden: RPF) zusammengestellte Rebellenarmee griff im Jahre 1990 die Republik Ruanda an, um das dortige Regime, dessen ma337ge-bende Funktionen von Angeh366rigen der Hutu ausge374bt wurden, zu beseitigen und den Fl374chtlingen die Heimkehr zu erm366glichen. Nach milit344rischen Erfolgen der RPF und Verhandlungen 374ber eine Teilung der Macht und Demokratisie-rung Ruandas wurde im August 1993 das Friedensabkommen von Arusha ge-schlossen. Danach sollte die bis dahin allein regierende Partei des Pr344sidenten Habyarimana Teile ihrer Macht abgeben, demokratische Prozesse zulassen und den Angeh366rigen der Tutsi eine Teilhabe am Staatswesen erm366glichen. Das Abkommen wurde jedoch in der Folgezeit insbesondere aufgrund des Wi-derstands einflussreicher Kreise der Hutu nicht umgesetzt. 5 Am 6. April 1994 wurde das Flugzeug des damaligen Staatspr344sidenten Habyarimana von bis heute nicht zweifelsfrei ermittelten Attent344tern abge-schossen; Habyarimana fand dabei den Tod. Dieses Ereignis war Beginn einer T366tungswelle, in deren Verlauf sch344tzungsweise 500.000 bis 800.000 Angeh366-rige der Tutsi sowie gem344337igte Hutu umgebracht wurden. Um dieser Massent366- 6 - 5 - tung Einhalt zu gebieten, r374ckte die bisher im Norden Ruandas befindliche RPF vor und eroberte schlie337lich die 374brigen Landesteile. Die Soldaten und Offiziere der staatlichen Armee fl374chteten mit Teilen der hutust344mmigen Bev366lkerung, insbesondere Angeh366rigen der paramilit344rischen Interahamwe-Miliz, teilweise nach Tansania, teilweise aber auch nach Zaire, der heutigen DRC, in die dorti-gen Provinzen Nord- und S374d-Kivu. Dort setzten sich die Hutu-Verb344nde fest; ihre Angeh366rigen versuchten, wieder Einfluss auf die Politik Ruandas zu erlan-gen. Sie bildeten eine auf der fr374heren Armee basierende Organisation, die sich seit etwa 1999/2000 als FDLR bezeichnet. Dieser geh366ren etwa 6.000 Perso-nen an; sie ist damit die gr366337te und einflussreichste Milzengruppierung im Os-ten der DRC. Mit Hilfe ihres Machtapparates wurde die in Nord- und S374d-Kivu einheimische kongolesische Zivilbev366lkerung unterworfen. Strategisches Ziel der FDLR war und ist die 334bernahme der Macht in der Republik Ruanda. Die FDLR wurde lange Zeit durch die Regierung und die Armee der DRC unterst374tzt; auch diese betrachteten die gegenw344rtige Regierung der Republik Ruanda als Feind, den es zu bek344mpfen galt. So gelang es der FDLR, quasi-staatliche Strukturen im Ostkongo aufzubauen, beispielsweise Steuern und Z366l-le zu erheben sowie den Abbau und Export der dort vorhandenen Bodensch344t-ze zu kontrollieren. Diese Lage 344nderte sich Ende 2008/Anfang 2009. Zu die-sem Zeitpunkt kam es zu einer Ann344herung der Regierungen der DRC und der Republik Ruanda; beide L344nder nahmen gemeinsam den Kampf gegen die FDLR auf. Im Fr374hjahr 2009 f374hrten die kongolesische Regierungsarmee und die ruandischen Regierungstruppen gegen die FDLR die gemeinsamen Milit344r-aktionen "Umuja Wetu", "Kimia II" und "Amani Leo" durch. Seit diesem Zeit-punkt war die FDLR wiederholt gezwungen, die Herrschaft 374ber von ihr kontrol-lierte Gebiete abzugeben, sich zur374ck zu ziehen und neue Herrschaftsbereiche zu erobern. Dabei wurde der Operationsschwerpunkt in letzter Zeit von Nord- nach S374d-Kivu verlagert. Als Reaktion auf die Angriffe der kongolesischen und 7 - 6 - ruandischen Truppen intensivierte die FDLR ihre 334bergriffe gegen die Zivilbe-v366lkerung im Ostkongo. Dabei wurde die Devise ausgegeben, eine humanit344re Katastrophe in der B374rgerkriegsregion herbeizuf374hren, um die Zivilbev366lkerung gegen die Milit344roffensive der kongolesischen Armee aufzubringen. Die FDLR entwickelte die Strategie der "operations punitives" bzw. "actions punitives". Die nicht mit der FDLR kooperierenden Zivilpersonen - auch Frauen und Kinder - wurden von ihr als Feinde betrachtet. Die einheimische Bev366lkerung wurde un-ter anderem durch in den D366rfern hinterlassene schriftliche Mitteilungen f374r den Fall mit Straf- oder Racheaktionen bedroht, dass sie nicht mit der FDLR zu-sammenarbeite. Diese Drohungen wurden von der FDLR regelm344337ig in die Tat umgesetzt; es kam zu einer Vielzahl von gewaltsamen 334bergriffen bis hin zu Massakern, bei denen ganze D366rfer vernichtet und zahlreiche Menschen get366-tet wurden. Auch sexuelle Gewalt gegen die einheimische Zivilbev366lkerung wurde als Teil der Kampfstrategie der FDLR angewendet. U. a. aufgrund von Zeugenaussagen in diesem Verfahren sind insbeson-dere die folgenden Vorf344lle der FDLR zuzuordnen: 8 - Am 13. Februar 2009 brannten Angeh366rige der FDLR als Reaktion auf einen Angriff der kongolesischen Regierungstruppen zahlreiche H344user des Dorfes Kipopo im Territorium Masisi/Nord-Kivu nieder. Bei der Aktion wurden mehr als ein Dutzend Zivilisten get366tet, von denen viele in ihren H344usern ver-brannten. 9 - Bei einem Vergeltungs- bzw. Racheangriff der FDLR auf das Dorf Mi-anga im Territorium Walikale/Nord-Kivu am 12. April 2009 wurden ebenfalls zahlreiche H344user niedergebrannt und Zivilisten get366tet. 10 - Am 17. April 2009 griff die FDLR die D366rfer Luofo und Kasiki im Territo-rium Lubero/Nord-Kivu an und setzte zahlreiche H344user in Brand. Auch bei die- 11 - 7 - ser Aktion verbrannten mehrere Zivilisten. Ziel des Angriffs war es u. a., interna-tionale Organisationen auf die Situation aufmerksam zu machen und so Druck auf die Regierung der Republik Ruanda auszu374ben, mit der FDLR zu verhan-deln. - Am 9. Mai 2009 wurden bei einem Angriff der FDLR im Rahmen der "o-perations punitives" auf das Dorf Busurungi im Territorium Walikale/Nord-Kivu eine gro337e Anzahl H344user niedergebrannt und zivile Dorfbewohner umgebracht. Die Zeugin 1, die ebenso wie der Zeuge 2 den Angriff als Einwohner Busurun-gis selbst miterlebte, erhielt von einem Angeh366rigen der FDLR einen Schlag mit einer Machete gegen den Kopf. Der Zeuge 2 374berlebte, weil er sich in einem Geb374sch versteckte. Von dort musste er u. a. ansehen, wie seine Nachbarn get366tet wurden. 12 - Am 10. Mai 2009 z374ndeten Mitglieder der FDLR das Dorf Ekingi im Ter-ritorium Kalehe/S374d-Kivu an und t366teten zahlreiche Zivilisten. Dabei handelte es sich um eine Racheaktion der FDLR, weil die kongolesische Dorfbev366lkerung nicht mehr auf ihrer Seite gewesen sei. 13 - In zahlreichen F344llen kam es zu schwersten K366rperverletzungen und sexuellen Gewalttaten von Angeh366rigen der FDLR gegen374ber der einheimi-schen kongolesischen Bev366lkerung, wobei insbesondere die gesch344digten Frauen vielfach brutal misshandelt wurden; sie verstarben teilweise an den ih-nen zugef374gten Verletzungen. 14 - Die FDLR rekrutierte mehrfach Kinder im Alter von unter 15 Jahren. Diese wurden teilweise als sog. Kadogos zu Hilfsarbeiten herangezogen, teil-weise erhielten sie noch im Kindesalter eine milit344rische Ausbildung und betei-ligten sich an den K344mpfen. 15 - 8 - - Angeh366rige der FDLR pressten der einheimischen Bev366lkerung in zahl-reichen F344llen Geld ab und stahlen bei Bedarf Nahrung und sonstige ihnen be-sitzenswert erscheinende Gegenst344nde wie Macheten oder Geschirr. 16 b) Die FDLR ist hierarchisch organisiert und nach sachlichen Zust344ndig-keitsbereichen gegliedert; ihre Funktion344re gehen arbeitsteilig vor. An der Spit-ze steht der Pr344sident, der zugleich auch oberster milit344rischer Befehlshaber ist. Er wird von zwei Vizepr344sidenten vertreten, von denen der eine f374r den admi-nistrativen Bereich und die Au337endarstellung, der andere f374r die milit344rischen Belange zust344ndig ist. Weiteres Mitglied der F374hrung ist der Exekutivsekret344r, der die operativen Tagesgesch344fte ma337geblich mitbestimmt. Dar374ber hinaus gibt es in der politischen F374hrung mehrere Exekutivkommissionen (z. B. f374r Propaganda oder f374r Sicherheit) und ein sog. presidential cabinet. Die FDLR ist darauf bedacht, sich nach au337en als im Kern politische Organisation darzustel-len; sie erhebt den Anspruch, gleichberechtigt an Verhandlungen 374ber die Zu-kunft der Kivu-Provinzen der DRC und die R374ckf374hrung der Mitglieder der FDLR nach Ruanda mitzuwirken sowie dort an der Macht beteiligt zu werden. Sie sieht letztlich ausschlie337lich Angeh366rige der Volksgruppe der Hutu als be-rechtigt an, die Macht in Ruanda auszu374ben, und verfolgt deshalb das Ziel, die Tutsi wieder zu vertreiben. Die FDLR verf374gt 374ber eine milit344rische Unterorga-nisation, die "Forces Combattantes Abacunguzi" (im Folgenden: FOCA), die ma337geblich in die gegenw344rtigen gewaltsamen Auseinandersetzungen in den Provinzen Nord- und S374d-Kivu verwickelt ist. Die FOCA ist wie eine Armee auf-gebaut und verf374gt 374ber eine b374rokratische Struktur mit einem Oberkommando sowie 374ber ein Netzwerk zur Rekrutierung von K344mpfern. Sie gliedert sich in zwei Divisionen sowie eine Reserve-Brigade und h344lt Ausbildungseinheiten vor. Kommandeur und damit milit344rischer Oberbefehlshaber der FOCA vor Ort im Kampfgebiet ist Generalmajor Sylvestre Mudacumura (alias Bernard Mpenzi). 17 - 9 - Die Entscheidungen der F374hrung der FOCA stehen unter dem Vorbehalt der Billigung durch die FDLR-Gesamtorganisation. c) Der Beschuldigte studierte ab dem Jahre 1989 in Deutschland; 1998 promovierte er an der Universit344t K366ln auf dem Gebiet der Wirtschaftswissen-schaften. W344hrend des Genozids in Ruanda im Jahre 1994 und danach hielt er sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Gr374ndung der FDLR 374bernahm er das Amt des Beauftragten f374r Au337enbeziehungen der Or-ganisation. Im Jahr 2001 wurde er zum Pr344sidenten der FDLR gew344hlt. In der Folgezeit unternahm er wiederholt Reisen in die DRC, um die dort ma337gebli-chen Mitglieder der Organisation zu treffen, seine Stellung in der FDLR zu festi-gen, aber auch um eine milit344rische Grundausbildung zu absolvieren. Im Juni 2005 wurde er erneut zum Pr344sidenten der FDLR gew344hlt. Nachdem der Si-cherheitsrat der Vereinten Nationen gegen die FDLR ein Embargo verh344ngt hatte, ergriff er auch gegen den Beschuldigten Ma337nahmen in Form von Reise-beschr344nkungen und Restriktionen f374r Finanztransfers. Die Stadt Mannheim verbot dem Beschuldigten mit Bescheid vom 2. Mai 2006, sich politisch zu 344u-337ern und f374r die FDLR zu bet344tigen. Nach Missachtung dieses Verbots durch Presseerkl344rungen und Internetver366ffentlichungen in der Zeit von September 2007 bis November 2008 wurde der Beschuldigte im Juni 2009 vom Landge-richt Mannheim wegen mehrfachen Versto337es gegen 247 95 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. 247 47 Abs. 1 Satz 2 AufenthaltsG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Der Beschul-digte wurde in der Bundesrepublik Deutschland zun344chst als Asylberechtigter anerkannt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 wurde die Anerkennung mit der Begr374ndung widerrufen, der Beschuldigte sei als Vorsitzender der FDLR f374r die von deren K344mpfern im Osten der DRC begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich. Zudem rechtfertige seine Nennung in der Liste der Verletzer des von den Vereinten Nationen verh344ngten 18 - 10 - Waffenembargos gegen die DRC die Annahme, dass er sich Handlungen habe zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grunds344tzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch - nicht rechtskr344ftiges - Urteil vom 13. Dezember 2009 abgewiesen. Der Beschuldigte genie337t innerhalb der FDLR bzw. FOCA eine uneinge-schr344nkte Autorit344t. Er nimmt nicht lediglich nominell die Stellung des Pr344siden-ten der FDLR ein; er ist vielmehr auch tats344chlich der h366chste F374hrer der in der DRC operierenden Streitkr344fte. Als solcher hatte er ma337geblichen Einfluss auf das Kriegsgeschehen in den B374rgerkriegsprovinzen der DRC und auf die dorti-gen, von Mitgliedern der FDLR begangenen Verst366337e gegen das humanit344re V366lkerrecht. Der Beschuldigte hielt sich im Tatzeitraum zwar in der Bundesre-publik Deutschland auf. Er stand jedoch in regem und kontinuierlichem Aus-tausch mit den verantwortlichen F374hrern der FOCA vor Ort und lie337 sich 374ber die aktuelle milit344rische Lage in Nord- und S374d-Kivu fortlaufend informieren. Er gab die Richtlinien der FDLR vor und initiierte auch strategische milit344rische Pl344ne. Ihm wurden Entscheidungsvorschl344ge zur milit344rischen Planung unter-breitet, die er teilweise annahm, teilweise ver344nderte und in seltenen F344llen ab-lehnte. Er ist selbst niederrangigen FDLR-Milizion344ren namentlich bekannt. Sei-ne Kenntnis von der tats344chlichen Situation im Osten der DRC umfasste das Wissen um die von den Mitgliedern seiner Organisation begangenen Gr344uelta-ten. Die Strategie der FDLR, im Rahmen des Kampfes gegen die jeweiligen Kriegsgegner auch und gerade in den Jahren 2008 und 2009 gewaltsam gegen die im Kampfgebiet ans344ssige Zivilbev366lkerung vorzugehen, war dem Beschul-digten bekannt. Ihm war bewusst, dass die K344mpfer der FDLR als Mittel des Kampfes und der Disziplinierung der Zivilbev366lkerung auch Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Pl374nderungen sowie Entf374hrungen einsetzten und selbst vor T366tungen nicht zur374ckschreckten. Als allgemein in der FDLR bzw. FOCA 19 - 11 - anerkannter und respektierter oberster F374hrer war er in der Lage, andere f374h-rende FDLR-Mitglieder, die sich seinen Anweisungen widersetzten, aus dem Weg zu r344umen und daf374r zu sorgen, dass ausstiegswillige FDLR-K344mpfer mit Bestrafungen von ihrem Vorhaben abgebracht wurden. Aufgrund seiner unum-schr344nkten Befehls- und Verf374gungsgewalt hatte er somit auch die M366glichkeit, die 334bergriffe gegen die Zivilbev366lkerung, deren er sich bewusst war, durch entsprechende Direktiven zu verhindern. 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Bekundungen zahlrei-cher Zeugen, den durch die Beschlagnahme des E-Mail-Verkehrs des Beschul-digten und die 334berwachung seiner Telekommunikation gewonnenen Erkennt-nissen sowie aus Berichten der Vereinten Nationen, deren Teilorganisationen sowie von Nichtregierungsorganisationen. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die ausf374hrlichen Darlegungen in dem Haftbefehl vom 16. No-vember 2009, dem Haftfortdauerbeschluss vom 1. April 2010, sowie den Schrifts344tzen des Generalbundesanwalts vom 22. Februar und 11. Mai 2010 Bezug. Die bisher ermittelten Beweise begr374nden bei der gebotenen vorl344ufigen W374rdigung auch unter Beachtung der Einlassung des Beschuldigten vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs anl344sslich seiner Haftpr374fung am 30. M344rz 2010 eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass der Beschuldigte Strafta-ten nach den 247247 4, 7, 8 VStGB sowie den 247247 129 a, 129 b StGB begangen hat. 20 Bez374glich der in diesem Verfahren vernommenen Zeugen verweist der Senat beispielhaft auf die Bekundungen des Zeugen H. zu dem Angriff der FDLR auf das Dorf Kipopo, die Aussagen der Zeugen N. und B. zu der Verw374stung des Dorfes Mianga, die Angaben des Zeugen B. zu den 334bergriffen in den D366rfern Luofo und Kasiki, die Beschreibungen der Zeugen 1 und 2, N. sowie B. zu dem Massaker von Busu-rungi und die Schilderung des Zeugen B. zu dem 334berfall auf das Dorf 21 - 12 - Ekingi. Die Zeugen 7 und 9 haben von zahlreichen weiteren, in diesem Be-schluss nicht im Einzelnen aufgef374hrten Zerst366rungen von D366rfern durch die FDLR im Jahre 2009 berichtet. Dem Zeugen 9 wurde dabei von einem Angeh366-rigen der FDLR durch einen Hieb mit einer Machete ein Teil seiner Hand abge-trennt. Die Zeuginnen 4, 5, 8 und 10 haben anschaulich massive sexuelle 334bergriffe durch Angeh366rige der FDLR geschildert. Die Zeugen T. , Nt. , B. und Ng. haben zu der Rekrutierung und dem Ein-satz von Kindersoldaten Angaben gemacht. Die Zeugen 5 und 9 sowie der Zeuge Ha. haben von der Ausbeutung der Zivilbev366lkerung durch die FDLR berichtet. Die Rolle des Beschuldigten in der FDLR und seine M366glichkeiten, auf das Geschehen im Ostkongo Einfluss zu nehmen, werden belegt durch die auf-grund der Beschlagnahme des E-Mail-Verkehrs und der 334berwachung der Te-lekommunikation des Beschuldigten gewonnenen Erkenntnisse sowie die Aus-sagen etwa der Zeugen W. , Hi. , M. , R. , Bi. , B. , N. und Ng. . Der Beschuldigte selbst hat in einem Interview f374r den TV-Sender MDR im Oktober/November 2008 betont, er als Pr344sident der FDLR wisse ganz genau, was in der FDLR passiere. In ei-nem weiteren Interview hat er am 10. August 2009 erkl344rt, er sei der Pr344sident und stehe dem milit344rischen und politischen Arm vor. Als solcher sei er der O-berbefehlshaber. 22 3. Danach besteht der dringende Tatverdacht, dass die in der DRC ope-rierenden Angeh366rigen der FDLR Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach 247 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6 VStGB, Kriegsverbrechen gegen Personen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 VStGB sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach 247 9 Abs. 1 VStGB begangen haben, f374r die der Beschul-digte als Vorgesetzter nach 247 4 VStGB strafrechtlich verantwortlich ist. Daneben 23 - 13 - hat sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen R344delsf374hrerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach 247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 247 129 b Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a) F374r die Strafbarkeit nach dem V366lkerstrafgesetzbuch gilt: aa) Nach dem Grundtatbestand des 247 7 Abs. 1 VStGB macht sich straf-bar, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbev366lkerung und damit einer Gesamttat zumindest eine der in den Nummern 1 bis 10 n344her aufgef374hrten Tatbestandsalternativen verwirklicht (vgl. Zimmermann NJW 2002, 3068, 3069; Werle/Je337berger JZ 2002, 725, 727 f.). 24 (1) Ein Angriff gegen eine Zivilbev366lkerung ist nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen gegen eine Zivilbev366lkerung verbunden ist, in Ausf374hrung oder zur Unterst374tzung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Hinter dem Angriff muss also ein Kollektiv stehen, bei dem es sich allerdings nicht notwendigerweise um einen Staat im V366lkerrechtssinne zu handeln braucht. Somit ist ein milit344rischer Angriff im Sinne des humanit344ren V366lker-rechts zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (BTDrucks. 14/8524 S. 20). 25 Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die zahlreichen gewaltsamen 334bergriffe der FDLR auf die in den Provinzen Nord- und S374d-Kivu der DRC le-bende einheimische Zivilbev366lkerung vor. Dabei bedarf es keiner n344heren Be-trachtung, ob zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals auch im Rahmen des 247 7 Abs. 1 VStGB das in Art. 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut genannte "Politik-element" erforderlich oder dieses entbehrlich ist (vgl. Werle/Burchards in M374nchKomm 247 7 VStGB Rdn. 30 ff.); denn die Gewalttaten gegen die Zivilbe- 26 - 14 - v366lkerung beruhten auf der Politik der FDLR, die diese 334bergriffe als Mittel des Kampfes einsetzte, um die kongolesische Zivilbev366lkerung f374r ihre Zwecke ge-f374gig zu machen, ihren Herrschafts- und Einflussbereich zu sichern bzw. aus-zubauen und Druck auf die DRC, Ruanda sowie die internationale Gemein-schaft auszu374ben. (2) Ein Angriff ist dann ausgedehnt, wenn er in einem gro337en Umfang durchgef374hrt wird und mit einer erheblichen Anzahl von Opfern in der Zivilbe-v366lkerung verbunden ist. Dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er sich gegen eine Vielzahl von Personen richtet oder sich 374ber ein gro337es geo-grafisches Gebiet erstreckt. Er kann auch in einer einzigen Handlung bestehen, wenn dieser zahlreiche Zivilpersonen zum Opfer fallen. Ein Angriff ist systema-tisch, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planm344337ig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgef374hrt wird (Werle/Burchards aaO Rdn. 25 ff.). 27 Auch diese Voraussetzungen sind jedenfalls f374r die Zeit ab dem Beginn des Jahres 2009 sowohl bez374glich des quantitativen als auch des qualitativen Elements gegeben. Die 334bergriffe auf die Zivilbev366lkerung f374hrten zu zahlrei-chen Opfern. Die Gewalt wurde nicht nur isoliert und zuf344llig angewendet; viel-mehr wurde sie - etwa in Form von Strafaktionen im Rahmen der "operations punitives" - der Strategie der FDLR folgend instrumentalisiert und regelm344337ig ausgef374hrt, um die Zivilbev366lkerung zur Loyalit344t gegen374ber der Organisation zu "erziehen". 28 (3) Im Rahmen dieses Angriffs verursachten Angeh366rige der FDLR durch ihr Verhalten vors344tzlich den Tod zahlreicher Menschen (247 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) und ver374bten eine Vielzahl von sexuellen Gewaltverbrechen (247 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB). 29 - 15 - bb) Wegen Kriegsverbrechen gegen Personen macht sich nach 247 8 Abs. 1 VStGB strafbar, wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine der in den Nummern 1 bis 9 um-schriebenen Handlungen begeht. Anders als bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach 247 7 VStGB ist hier die Einbettung der Taten in einen aus-gedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbev366lkerung nicht erfor-derlich. 30 (1) Bei den K344mpfen zwischen der FDLR und den kongolesischen bzw. ruandischen Truppen im Osten der DRC handelt es sich um einen bewaffneten Konflikt im Sinne des 247 8 Abs. 1 VStGB. Ma337gebend hierf374r ist, dass Waffen-gewalt eingesetzt wird und diese einer der beteiligten Konfliktparteien zuzu-rechnen ist. Formelle Voraussetzungen wie etwa eine f366rmliche Kriegserkl344rung sind nicht entscheidend. Die seit Jahren andauernden heftigen Auseinanderset-zungen zwischen den Beteiligten gehen 374ber nicht von der Norm erfasste inne-re Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und 344hnliche Handlungen weit hinaus. Die FDLR ist aufgrund ihrer Struktur und ihres Organisationsgrades als taugliche Konfliktpartei anzusehen (vgl. Ambos in M374nchKomm vor 247247 8 ff. VStGB Rdn. 23). 31 (2) F374r die Beurteilung der Strafbarkeit nach 247 8 Abs. 1 VStGB bedarf es keiner n344heren Betrachtung, ob die Auseinandersetzungen zwischen der FDLR und ihren Gegnern im Osten der DRC als internationaler oder nichtinternationa-ler Konflikt zu bewerten sind. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Unter-scheidung des IStGH-Statuts zwischen Kriegsverbrechen im internationalen und (B374rger)Kriegsverbrechen im nichtinternationalen Konflikt als wesentliches Strukturprinzip f374r den Gesetzesaufbau aufgegeben (BTDrucks. 14/8524 S. 24; Werle/Je337berger JZ 2002, 725, 731 f.). 32 - 16 - (3) Es besteht ein dringender Tatverdacht dahin, dass Angeh366rige der FDLR im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen zahlrei-che - nach dem humanit344ren V366lkerrecht zu sch374tzende - Zivilpersonen get366tet (247 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB), sie durch Zuf374gung erheblicher k366rperlicher und see-lischer Sch344den (247 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB) grausam oder unmenschlich behan-delt, sie sexuell gen366tigt und vergewaltigt (247 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB) sowie Kin-der unter 15 Jahren in die FDLR eingegliedert und sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet haben (247 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB). Diese Taten ent-sprachen der Kampfstrategie der FDLR; sie standen deshalb in einem funktio-nalen Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt und geschahen nicht ledig-lich "bei Gelegenheit" desselben (BTDrucks. 14/8524 S. 25; Zimmermann NJW 2002, 3068, 3070). 33 cc) Mit gro337er Wahrscheinlichkeit haben Angeh366rige der FDLR daneben Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach 247 9 Abs. 1 VStGB begangen, indem sie im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtin-ternationalen bewaffneten Konflikt im Rahmen ihrer Aktionen gegen die Zivilbe-v366lkerung dieser Nahrung und sonstige Gegenst344nde weggenommen und da-mit gepl374ndert haben. Eine Pl374nderung liegt entsprechend der in 247 125 a Satz 2 Nr. 4 StGB gebrauchten Umschreibung (BTDrucks. 14/8524 S. 31) vor, wenn unter Ausnutzung der Gesamtsituation fremde bewegliche Sachen gestohlen oder einem anderen in Zueignungsabsicht abgen366tigt werden (vgl. BGH JZ 1952, 369); der Begriff umfasst im Ergebnis alle Formen der rechtswidrigen An-eignung von Eigentum in einem bewaffneten Konflikt. Er kann durch isolierte Taten einzelner K344mpfer verwirklicht werden oder Teil einer organisierten An-eignung und systematischen Ausbeutung eines besetzten oder milit344risch kon-trollierten Gebietes sein (vgl. Ambos aaO 247 9 VStGB Rdn. 6 f.). Diese Voraus-setzungen sind durch das bisherige Ermittlungsergebnis im Sinne eines drin-genden Tatverdachts ausreichend belegt. 34 - 17 - dd) Der Beschuldigte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit f374r die von den Angeh366rigen der FDLR begangenen Verst366337e gegen das VStGB als Vorgesetz-ter nach 247 4 VStGB strafrechtlich verantwortlich. Nach dieser Vorschrift werden milit344rische und zivile Vorgesetzte wie ein T344ter der von ihren Untergebenen begangenen Straftaten nach dem V366lkerstrafgesetzbuch bestraft, wenn sie die-se Straftaten bewusst geschehen lassen. Danach wird im Unterschied zu den allgemeinen Regeln des deutschen Strafrechts zum einen auch eine blo337e Un-terst374tzung der Straftat eines Untergebenen durch Nichtstun als T344terschaft des Vorgesetzten eingestuft, ohne dass es auf eine Abgrenzung zwischen T344ter-schaft und Teilnahme im Einzelfall ankommt. Zum anderen bleibt dem unt344tigen Vorgesetzten aufgrund seiner besonderen Verantwortung die M366glichkeit der Strafmilderung nach 247 13 Abs. 2 StGB versagt (BTDrucks. 14/8524 S. 19; vgl. im Einzelnen auch Weigend, ZStW 116 [2004], 999). 35 (1) Als milit344rischer Befehlshaber gilt, wer die faktisch aus374bbare, gege-benenfalls auch rechtlich fundierte M366glichkeit hat, Untergebenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausf374hrung dieser Anweisungen durchzuset-zen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist innerhalb einer milit344rischen Hie-rarchie jedes Glied der Befehlskette als Befehlshaber anzusehen. Befehlshaber kann demnach sowohl der oberste F374hrer als auch ein unterer F374hrer sein, dem nur eine kleine Gruppe von K344mpfern untersteht. Hieraus folgt, dass mehrere Vorgesetzte unterschiedlicher Ebenen f374r ein und dieselbe Straftat eines Unter-gebenen gleicherma337en nach 247 4 VStGB verantwortlich sein k366nnen. Allein der Titel oder die formelle rechtliche Stellung vermag eine Haftung nach 247 4 VStGB nicht zu begr374nden. Hinzukommen muss stets, dass der Vorgesetzte die M366g-lichkeit hat, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbe-sondere Straftaten wirksam zu unterbinden (Weigend ZStW 116 [2004], 999, 1008). Innerhalb von Entscheidungsgremien sind nicht ohne Weiteres alle Mit-glieder Vorgesetzte im Sinne des 247 4 VStGB. Auch hier kommt es ma337gebend 36 - 18 - auf die Befugnis an, die gemeinsam getroffene Entscheidung gegen374ber den Untergebenen verbindlich anzuordnen (vgl. Weigend in M374nchKomm 247 4 VStGB Rdn. 17 ff.). Personen wie Stabsoffiziere oder Milit344rberater, die zwar tats344chlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung, aber keine unmittelbare Befehlsgewalt besitzen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vorgesetz-tenverantwortlichkeit (Weigend ZStW 116 [2004], 999, 1009). Nach diesen Ma337st344ben ist der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlich-keit als Vorgesetzter im Sinne des 247 4 VStGB anzusehen. Er war nicht nur no-minell Pr344sident der FDLR, sondern 374bte auch faktisch die Funktion des obers-ten milit344rischen Befehlshabers aus. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermitt-lungen ist davon auszugehen, dass er in st344ndigem Kontakt mit den Entschei-dungstr344gern vor Ort stand und tats344chlich sowie nach den innerhalb der FDLR bestehenden Befehlsstrukturen in der Lage war, f374r deren Verb344nde verbindli-che Anweisungen strategischen Inhalts, aber auch f374r konkrete Kampfhandlun-gen und -methoden zu erteilen. 37 (2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vorgesetzten nach 247 4 VStGB erfordert, dass er es unterl344sst, den Untergebenen an der Tat zu hin-dern. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Vorgesetzte dem Wortlaut des 247 4 VStGB folgend eine Strafbarkeit wegen der Tat des Untergebenen nur dann vermeiden kann, wenn er erfolgreich in dem Sinne t344tig wird, dass die Tat aufgrund seiner Intervention unterbleibt, oder ob es ausreicht, dass der Vorgesetzte alles tut, was in seiner Macht steht und was angemessen und erforderlich ist, um den Untergebenen von der Tat abzu-bringen (vgl. Weigend in M374nchKomm 247 4 VStGB Rdn. 47 ff.). Denn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hat der Beschuldigte keine ernsthaften und nachhaltigen Ma337nahmen ergriffen, um die ihm bekannten gewaltt344tigen 334ber-griffe auf die kongolesische Zivilbev366lkerung zu verhindern. Diese waren viel- 38 - 19 - mehr wesentlicher Bestandteil der ma337geblich von dem Beschuldigten gepr344g-ten allgemeinen milit344rischen und politischen Strategie der FDLR, mit der sie ihre Ziele zu erreichen trachtete. (3) In subjektiver Hinsicht ist gem344337 247 2 VStGB i. V. m. 247 15 StGB min-destens bedingter Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich (Satzger NStZ 2002, 125, 127 f.). 39 (a) Im Gegensatz zur v366lkerstrafrechtlichen Vorgesetztenverantwortlich-keit reicht im Rahmen des 247 4 VStGB auch f374r milit344rische Vorgesetzte somit Fahrl344ssigkeit nicht aus. Die Regelung des V366lkerstrafgesetzbuchs bleibt damit hinter derjenigen nach Art. 28 IStGH-Statut zur374ck. Der Vorsatz muss sich zu-n344chst auf die Merkmale der Vorgesetzteneigenschaft des T344ters sowie den Umstand beziehen, dass der konkret handelnde T344ter sein Untergebener ist; auch muss der Vorgesetzte wissen oder es konkret f374r m366glich halten, dass er durch Aus374bung seiner Befehls- oder F374hrungsgewalt die Ausf374hrung der Tat des Untergebenen verhindern kann. 40 Der Vorgesetzte muss ferner erkennen oder mit der konkreten M366glich-keit rechnen, dass der Untergebene eine Straftat nach dem VStGB zu begehen beabsichtigt. Dabei reicht es jedenfalls aus, wenn sein bedingter Vorsatz die Art der zu begehenden Straftat - etwa T366tungen nach 247 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 247 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB - umfasst und sich weiter darauf erstreckt, dass derartige Taten bei dem Einsatz der ihm unterstellten Truppen im Kampfgebiet begangen werden. Ein hier374ber hinausgehendes Detailwissen ist nicht erforderlich. Ob sogar die Kenntnis von einer blo337 abstrakten M366glichkeit der Begehung von Menschlichkeits- oder Kriegsverbrechen durch einen Untergebenen ausreicht, um den notwendigen Vorsatz des Vorgesetzten zu begr374nden (vgl. die Nach- 41 - 20 - weise bei Weigend aaO Rdn. 56), bedarf hier vor dem Hintergrund des Ermitt-lungsergebnisses keiner Entscheidung. Liegen die dargelegten Voraussetzungen vor, so beseitigen Abweichun-gen etwa hinsichtlich der Ausf374hrungsweise oder der Schwere des durch den Untergebenen begangenen Unrechts die Vorgesetztenverantwortlichkeit nicht. Allerdings scheidet die Strafbarkeit des Vorgesetzten nach 247 4 VStGB aus, wenn der Untergebene eine qualitativ andere Straftat nach dem V366lkerstrafge-setzbuch begeht als diejenige die der Vorgesetzte erwartet hat und geschehen lassen wollte (z. B. eine Vergewaltigung nach 247 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB statt der vom Vorgesetzten erwarteten Pl374nderung nach 247 9 Abs. 1 VStGB oder umge-kehrt, vgl. insoweit zutreffend Weigend aaO Rdn. 57). 42 Dar374ber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Vorgesetzte - etwa den bei der Anstiftung nach 247 26 StGB oder der Beteiligung nach 247 30 StGB entwi-ckelten Grunds344tzen entsprechend - eine wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Merkmalen und Grundz374gen konkretisierte Haupt-tat vor Augen haben muss (so aber Weigend aaO Rdn. 56). Der Wortlaut der Norm erfordert eine derart einschr344nkende Auslegung nicht. Die undifferenzier-te 334bertragung der bei der Beteiligung an Straftaten nach den Ma337gaben des Allgemeinen Teil des deutschen Strafgesetzbuchs entwickelten Grunds344tze wi-derspricht zudem dem Sinn und Zweck des 247 4 VStGB; sie w374rde den spezifi-schen Besonderheiten der Zurechnung von Verst366337en gegen das V366lkerstraf-gesetzbuch in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Dieses unterscheidet sich vom allgemeinen Strafgesetzbuch namentlich dadurch, dass es den regelm344337ig kollektiven Charakter der von ihm erfassten Delikte in den Vordergrund stellt. Zentraler Aspekt seiner Strafkonzeption ist gerade die Ahndung der Tatbeteili-gung einer Vielzahl von Personen, die auf unterschiedlichen hierarchischen E-benen an der Deliktsverwirklichung mitwirken. Mit Blick auf die - v366lkerstraf- 43 - 21 - rechtliche - Vorpr344gung des Gesetzes ist es unabdingbar, diese Besonderhei-ten bei dessen Auslegung wesentlich mit einzubeziehen (vgl. Zimmermann NJW 2002, 3068, 3069). Hieraus folgt: Zum einen trifft die Pflicht, Straftaten eines Untergebenen nach dem V366lkerstrafgesetzbuch zu verhindern, den Vorgesetzten nicht erst dann, wenn ihm die zu begehende Straftat in ihren wesentlichen Merkmalen bekannt ist. Denn von dem ihm unterstellten Personal geht regelm344337ig etwa aufgrund von deren Bewaffnung eine gro337e Gefahr f374r besonders hochwertige Rechtsg374ter bis hin zu Leib und Leben der potentiellen Opfer aus (Weigend ZStW 116 [2004], 999, 1003). Dieses Gefahrenpotential begr374ndet eine besondere Ver-antwortung des Vorgesetzten (BTDrucks. 14/8524 S. 18 f.) und macht es in be-sonderer Weise erforderlich, dass dieser die ihm Untergebenen zu einer rechts-konformen Aus374bung ihres Einsatzes anh344lt. Die Allgemeinheit muss deshalb darauf vertrauen k366nnen, dass der Befehlshaber die Gefahren, die mit bewaff-neten Einheiten immer latent verbunden sind, durch geeignete Ma337nahmen fr374hzeitig unter Kontrolle h344lt und nicht erst eingreift, wenn ihm Straftaten in konkretisierter Form bekannt werden. 44 Zum anderen bezweckt 247 4 VStGB nicht nur die Zurechnung von Strafta-ten Untergebener auf Vorgesetzte, die mit dem konkreten Geschehen vor Ort derart intensiv betraut sind, dass ihr bedingter Vorsatz sogar Einzelheiten der in Betracht kommenden Verst366337e gegen das V366lkerstrafgesetzbuch umfasst. Zur Rechenschaft gezogen werden sollen vielmehr gerade auch Vorgesetzte, die an der Spitze der Befehlskette stehen und damit regelm344337ig von dem tats344chli-chen Geschehen vor Ort so weit entfernt sind, dass sie keine detaillierten Kenntnisse etwa bez374glich des genauen Ortes, der genauen Zeit und der kon-kreten Opfer haben. Die Vorschrift w374rde weitgehend leer laufen und k366nnte die ihr zugedachte Funktion nur in 344u337erst eingeschr344nktem Umfang erf374llen, woll- 45 - 22 - te man an den Vorsatz des Vorgesetzten bez374glich der von dem Untergebenen zu begehenden Straftat zu hohe Anforderungen stellen. Dies wird besonders deutlich in F344llen wie dem vorliegenden, die ihr wesentliches Gepr344ge dadurch erhalten, dass die Verst366337e gegen das V366lkerstrafgesetzbuch Teil der allge-meinen Strategie der Organisation sind. Diese allgemeinen Direktiven gehen indes regelm344337ig von den F374hrern der Organisation aus; gerade diese w344ren bei zu hohen Anforderungen an das Wissenselement des Vorsatzes mangels ausreichend konkreter Kenntnisse von den einzelnen 334bergriffen von der Haf-tung nach 247 4 VStGB ausgenommen. Schlie337lich kommt hinzu, dass im Rahmen bewaffneter Auseinanderset-zungen sich typischerweise h344ufig erst kurzfristig ergibt, welche genauen Straf-taten nach dem V366lkerstrafgesetzbuch in Betracht kommen, so dass die Zu-rechnung der Taten nach 247 4 VStGB auch aus diesem Grunde nur ganz einge-schr344nkt m366glich w344re, wollte man detaillierte Kenntnisse des Vorgesetzten ver-langen. 46 (b) Nach diesen Ma337st344ben ist der dringende Tatverdacht auch f374r den Vorsatz des Beschuldigten zu bejahen. Ihm war die Strategie der FDLR be-wusst, gewaltsame 334bergriffe gegen die Zivilbev366lkerung als Mittel des Kamp-fes einzusetzen. Aufgrund zahlreicher Informationsquellen, darunter pers366nliche Unterrichtungen durch die 366rtlichen Kommandanten der FDLR bzw. FOCA im Ostkongo war ihm bekannt, dass diese Strategie auch tats344chlich umgesetzt wurde und es dabei zu zahlreichen Verst366337en gegen das V366lkerstrafgesetz-buch in der dargelegten jeweiligen Art kam. Er war sich dar374ber im Klaren, dass die ihm unterstehenden Milizion344re etwa T366tungen, Vergewaltigungen, schwere K366rperverletzungen und Pl374nderungen begingen sowie Kindersoldaten rekru-tierten und einsetzten, solange er dies nicht unterbinden w374rde. Dass er m366gli-cherweise nicht in jedem Einzelfall im Vorhinein die dann tats344chlich begange- 47 - 23 - nen Straftaten konkret kannte, steht seiner strafrechtlichen Verantwortung nach 247 4 VStGB nach alldem im Ergebnis nicht entgegen. b) F374r die Strafbarkeit nach 247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 247 129 b StGB gilt: 48 aa) Die FDLR stellt aufgrund ihrer Organisationsstruktur, der Anzahl und willensm344337igen Einbindung ihrer Mitglieder sowie der Dauerhaftigkeit der Ver-bindung eine Vereinigung im Ausland im Sinne der 247247 129, 129 a, 129 b StGB dar (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2009, 3448, 3459 f.; 2010, 1979, 1981). 49 Das Vorliegen einer Vereinigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die FDLR auch als milit344rische Organisation nach den 247247 7, 8 VStGB an-zusehen ist (vgl. Werle/Burchards in M374nchKomm 247 7 VStGB Rdn. 35; aA wohl Weigend in M374nchKomm 247 4 VStGB Rdn. 23). Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der 247247 129 ff. StGB oder der 247247 7 ff. VStGB legen eine solche Ansicht nahe. Das V366lkerstrafgesetzbuch trifft keine abschlie337ende Sonderre-gelung f374r Straftaten, die in bewaffneten Konflikten oder im Zusammenhang mit Angriffen gegen die Zivilbev366lkerung begangen werden (BTDrucks. 14/8524 S. 13). Nach 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB k366nnen die Zwecke oder T344tigkeit einer terroristischen Vereinigung vielmehr gerade darauf gerichtet sein, Straftaten nach dem V366lkerstrafgesetzbuch zu begehen. Es ist nicht ersichtlich, aus wel-chem Grund dies nur f374r Verb344nde gelten soll, die im Normgef374ge des V366lker-strafgesetzbuchs keine Rolle spielen k366nnen. Der Schutzzweck der 247247 129 ff. StGB w374rde ebenfalls nicht unerheblich beeintr344chtigt, wenn milit344rische Einhei-ten von vorneherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften herausfie-len; denn gerade von solchen Gruppierungen gehen regelm344337ig etwa aufgrund ihrer Bewaffnung und Struktur besondere Gefahren f374r die 366ffentliche Sicherheit aus. Verwirklicht ein T344ter durch sein Verhalten sowohl einen Tatbestand des 50 - 24 - allgemeinen Strafrechts als auch einen solchen des V366lkerstrafgesetzbuchs, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (BTDrucks. 14/8524 S. 13). Deshalb gilt f374r das Verh344ltnis zwischen den 247247 129 ff. StGB und den von dem T344ter in Verfolgung des Zwecks der Vereinigung ausgef374hrten Straftaten keine Beson-derheiten, wenn als konkrete Straftaten solche nach dem V366lkerstrafgesetzbuch in Rede stehen. bb) Die Zwecke oder T344tigkeit der FDLR sind darauf gerichtet, Straftaten nach 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, namentlich T366tungsdelikte und Straftaten nach den 247247 7, 8 VStGB, zu begehen. Hierf374r gen374gt es, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pl344ne zur Begehung von Katalogtaten kommen kann und sie dies auch wollen; die Vereinigung muss nicht ausschlie337lich das Ziel der Begehung solcher Taten verfolgen. 51 cc) Der Beschuldigte hat sich an dieser Vereinigung durch seine in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten umfangreichen T344tigkeiten f374r die FDLR als Mitglied beteiligt. Als Pr344sident hatte er innerhalb der FDLR eine ma337gebliche F374hrungsrolle inne, so dass er als R344delsf374hrer im Sinne des 247 129 a Abs. 4 StGB anzusehen ist. 52 dd) Die Erm344chtigung des Bundesministeriums der Justiz gem344337 247 129 b Abs. 1 Satz 3 StGB zur Verfolgung von Taten nach den 247247 129 a, 129 b StGB in Deutschland, die im Zusammenhang mit der FDLR stehen, wurde am 8. De-zember 2008 erteilt. 53 4. Bereits der dringende Tatverdacht bez374glich der genannten Delikte rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es bedarf deshalb keiner n344-heren Betrachtung, ob der Beschuldigte weitere Verst366337e gegen das V366lker-strafgesetzbuch, etwa wie im Haftbefehl angenommen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 9, 247 11 Abs. 1 Nr. 4 VStGB, jeweils i. V. m. 247 4 VStGB, begangen hat. Der 54 - 25 - Senat weist in diesem Zusammenhang ausdr374cklich darauf hin, dass die end-g374ltige Bewertung der Beweislage gegebenenfalls nach Durchf374hrung der Be-weisaufnahme in einer Hauptverhandlung zu treffen sein wird. Erst auf der Grundlage von deren Ergebnis wird auch abschlie337end zu beurteilen sein, ob sich eine f374r eine Verurteilung ausreichende richterliche 334berzeugung insbe-sondere von denjenigen 334bergriffen auf die kongolesische Zivilbev366lkerung bil-den l344sst, f374r die unmittelbare Tatzeugen nicht zur Verf374gung stehen und die nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen etwa lediglich durch Berichte ver-schiedener Organisationen mittelbar belegt sind. 5. Da der Beschuldigte der R344delsf374hrerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 247 129 b StGB) dringend verd344chtig ist, liegt der Haftgrund der Schwerkriminalit344t (247 112 Abs. 3 StPO) vor. Daneben sind die Haftgr374nde der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO) gegeben. 55 Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen, unter Umst344nden sogar lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von dieser Straferwartung geht ein hoher Fluchtanreiz aus. Dem stehen ausreichend ge-wichtige, die Fluchtgefahr hemmende Umst344nde nicht entgegen. Es ist deshalb wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte, in Freiheit belassen, sich dem Verfah-ren entziehen als sich ihm stellen wird. 56 Daneben sind f374r den Fall, dass der Beschuldigte nicht in Haft gehalten wird, mit gro337er Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass er als Pr344sident der FDLR Kontakt zu seinen Un-tergebenen in der DRC aufnehmen und diese veranlassen w374rde, auf die na-mentlich bekannten Zeugen in unlauterer Weise einzuwirken, um diese an wei-teren Aussagen zu hindern. Daneben ist zu erwarten, dass versucht werden 57 - 26 - w374rde, die anonymisierten Opferzeugen ausfindig zu machen, um sie ebenfalls von weiteren Bekundungen abzuhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat jeweils auf die zu-treffenden Ausf374hrungen in dem Haftbefehl vom 16. November 2009 und dem Haftfortdauerbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2010 Bezug. 58 Unter diesen Umst344nden verm366gen Ma337nahmen nach 247 116 Abs. 1, 2 StPO nicht die Erwartung zu begr374nden, dass durch sie der Zweck der Unter-suchungshaft auch erreicht werden kann bzw. die Verdunkelungsgefahr erheb-lich vermindert wird. 59 6. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersu-chungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. 60 Nach der Festnahme des Beschuldigten waren zahlreiche, zum Teil auf-w344ndige und zeitintensive Ermittlungsma337nahmen vorzunehmen. Das Tatge-schehen hat sich zu einem gro337en Teil in der DRC und damit in einem zentral-afrikanischen Land zugetragen. Seine Aufarbeitung durch die deutschen Straf-verfolgungsbeh366rden erfordert u. a. zahlreiche Ermittlungshandlungen im Rechtshilfewege. Sowohl die Stellung der Rechtshilfeersuchen an mehrere L344nder sowie die Vereinten Nationen als auch die Durchf374hrung der erbetenen Rechtshilfe sind mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Dies gilt insbeson-dere f374r die Vernehmung von Zeugen in der DRC. Die dortige gegenw344rtige Situation erfordert intensive Ma337nahmen zur Lokalisierung von aussageberei-ten Zeugen sowie zur Vorbereitung und Durchf374hrung der Vernehmungen. Hin- 61 - 27 - zu kommt, dass sich die Auswertung der 374berwachten Telekommunikation des Beschuldigten sowie der anl344sslich der Durchsuchung sichergestellten Doku-mente als besonders zeit- und arbeitsintensiv darstellt. So m374ssen etwa die zum gr366337ten Teil in der Sprache Kiryawanda gef374hrten Gespr344che in die deut-sche Sprache 374bersetzt werden, was sich auch deswegen als schwierig gestal-tet, weil der Kreis der zur Verf374gung stehenden Dolmetscher begrenzt ist. Schlie337lich erfordert die Verkn374pfung der vielen Einzelergebnisse ebenfalls ei-nen erheblichen Aufwand. 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorw374rfen nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 62 Becker von Lienen Sch344fer
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