BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 31/14 vom 16. Oktober 201 4 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Oktober 2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht Berlin übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 (2 BGs 103/14) am 31. März 2014 festgenommen worden un d befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeschuldigten hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl durch Beschluss vom 25. Juni 2014 (2 BGs 233/14) aufrechterhalten. Der Generalbundesanwalt hat geg en den Angeschu l- digten unter dem 12. September 2014 Anklage beim Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin erhoben. 1 - 3 - Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich ab September 2013 an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (seinerzeit "IStIGS", nunmehr "IS") als Mitglied beteiligt, indem er sich unter anderem nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 16. Januar 2014 als Logistiker für die Vereinigung mit der Beschaf fung von Sach - und Geldmitteln zugunsten der Vereinigung befasst ha be (Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitglied s- staaten der Europäischen Union als Mitglied gemäß § 129a Abs. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der Beteiligung an einer terroristischen Vere i- nigung im Ausland als Mitglied dringend verdächtig. Insoweit ist nach gege n- wärtigem Verf ahrensstand im Sinne eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der dem Angeschuldigten anzulastenden Beteiligungsakte von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeschuldigte reiste am 16. Juni 2013 mit seiner Ehefrau und se i- nen zwei Kindern von Deutsc hland aus in das türkisch - syrische Grenzgebiet, wo er der Vereinigung "Junud ash - dieser - ebenso wie auch der Mitangeschuldigte K . - jedenfalls einige Zeit später anschloss und spätestens im September 2 013 als Mitglied angehö r- te. Am 24. September 2013 reiste der Angeschuldigte nach Deutschland, keh r- te jedoch im Dezember zu der terroristischen Vereinigung zurück, um am 16. Januar 2014 erneut nach Deutschland einzureisen und hier zu bleiben. Im März 2014 o rganisierte er den Transfer eines Pakets mit Ausrüstungsgege n- 2 3 4 5 - 4 - ständen an den der "Junud ash - Sham" zugehörigen B . , alias Z . m- men. Der insoweit bestehende dringende Tatverdacht stützt sich zunächst auf die durch aufgefundene Fotos und gesicherte elektronische Daten belegte enge Verbindung zwischen dem Angeschuldigten und dem Mitangeschuldigten K. , der dringend verdächtig ist, in der Zeit des gemeinsamen Aufentha l- tes der Angeschuldigten in Syrien Mitglied der "Junud ash - Sham" gewesen zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, Rn. 33 juris). Auc h die gemeinsame Ausreise des Angeschuldigten und des Mitangeschuldigten K . im September 2013 spricht hierfür. "Junud ash - Sham" folgt unter anderem aus überwachten Telefonaten und den Ergebnissen der Finanzermittlungen, wonach der Angeschuldigte am 27. Juni mit der T . bank AG abgeschlossen hatte, und den aus dem Reisepass des Angeschuldigten folgenden Erkenntni s- sen über dessen Reisebewegungen in dieser Zeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs zu den mitgliedschaf t- lichen Beteiligungsakten und der den dringenden Tatverdacht insoweit begrü n- denden Umstände verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe des Haftbefehls, die auch weiterhin fortgelten. Ergänzend nimmt er Bezug auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 12. September 20 14, soweit sie den Angeschuldigten betrifft, insbesondere auf die dort bezeichneten Bewei s- mittel, die den dringenden Tatverdacht belegen. 6 7 8 - 5 - 2. Soweit dem Angeschuldigten in der Anklageschrift die Mitgliedschaft in einer anderen terroristischen Vereinigun g zu Last gelegt wird als im Haftb e- fehl, gilt Folgendes: a) Bei der Vereinigung mit der Bezeichnung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" handelt es sich um eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sic h zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfa s- senden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten. Die Org anisation geht zurück auf die von Abu Musab az - Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US - Präsenz im Irak gegründete "J a- ma'at at - Tauhid wal - Dschihad" ("Gemeinschaft des einen Gottes und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az - Zarqawi die bai 'at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al - Qa'ida", worauf sich die Gruppierung umb e- nannte in "Tanzim Qa'idat al - Jihad fi Bilad ar - Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al - Qa'ida im Irak (AQI)". I m Dezember 2005 ernannte bin Laden az - Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westl i- cher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf s o- dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vo r- nehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien. Anfang 2006 schloss sich di e "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura - Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusa m- 9 10 11 12 - 6 - men. Nach az - Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al - Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nord wes t- provinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusamme n- schluss um in "ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Den Autobomben - und Selbstmordanschlägen des "ISI" fielen im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten. Im Frühjahr 2010 wurde al - Masri bei einer Operation der US - Armee und der irakischen Regierungstru ppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr al - Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen Anführers der " al - Qa'ida " , Aiman az - Zawahiri, an die Muslime des Nahen Oste ns, den Kampf gegen das Assad - Regime aufzunehmen , auch am syrischen Bürgerkrieg. D a- bei kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al - Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an - Nusra li Ahl ash - Sham" ("Hilfsfront für das syr ische Volk"; "an - Nusra - Front"), deren Akti o- nen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad - Armee richteten. Im April 2013 verkündete al - Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an - Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al - Jawlani und leistete seinerseits die bai'at auf az - Zawahiri, worauf dieser den Zusamme n- schluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage eine r Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an - Nusra" in Syrien - au f- rief. Dies führte zum Bruch al - Baghdadis sowohl mit "al - Qa'ida" als auch mit "an - Nusra". 13 - 7 - Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Or d- nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad - Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer O p- positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den H errschaftsa n- spruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinric h- tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regi e- rungstreuen al awitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Wegen der Parteinahme der libanes i- schen "Hizbollah" für das Assad - Regime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitisch en Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie eine m Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern. Anfang Juni 2014 gelang es der Verein i- gung, die Stadt Mosul unter ihre Gewalt zu bringen. Seit Ende Juni 2014 nennt sich die Organisation nur noch "Islamischer Staat" (IS) . Die Führung besteht aus dem "Emir", derzeit Abu Bakr al - Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt sind, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind der Führung s- ebene beratende "Shura - Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Re geln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem we ißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Gla u- 14 15 - 8 - bensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern bestehend aus sunnit i- schen Teilen der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Husse in - sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. b) Dem personellen Umfeld des sogenannten "Kaukasischen Emirats" zuzurechnen ist eine Gruppierung, die unter dem Namen "Junud ash - Sham/Sold aten Syriens" in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Als deren Anfü h- rer trat der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Walid ash - Shishani auf, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenie n- kriegen verfügte, zuletzt eine in Dagestan op erierende militant - fundamentalistische Gruppe befehligte und an Dokku Umarov gebunden war. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich 2012 zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher Staaten, zur Auswanderung nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad - Regime teilzunehmen. Verbündete sah Mu s- lim Abu Walid vor allem in den dort operierenden Gruppen entsprechender Herkunft, so etwa im "Jaish al - Muhajirin wal - Ansar" bzw. der Vorgängerorgan i- sation "Katibat al - Muhajirin". Insbesondere unterhielt er enge Beziehungen zu Saifullah ash - Shishani, dem Stellvertreter Abu Omar ash - Shishanis. Nach der auch von Muslim Abu Walid kritisierten Hinwendung Abu Omar ash - Shishanis zum "ISIG" ver einigten sich im Oktober 2013 die "Junud ash - Sham" mit Saifu l- lah ash - Shishani und seinen Anhängern sowie mit den von Abu Musa ash - Shishani geführten "Ansar ash - Sham" zu einer einheitlichen Gruppe unter einer Dreierspitze. Sie sieht ihr Ziel vornehmlich in der Bündelung aller militärischen Kräfte gegen die Assad - Armee. Die Stärke der Gruppierung wird derzeit auf einige hundert Kämpfer geschätzt. Im August 2013 beteiligte sie sich maßge b- lich an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von 16 - 9 - Dur in nahe Latakia. Ebenso nahm sie im Februar 2014 gemeinsam mit "an - Nusra" am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil. c) Vor diesem Hintergrund steht es der Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des vorbezeichneten Haftbefehls nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt dem Angeschuldigten in seiner Anklageschrift - anders als der Haftbefehl - nunmehr vorwirft, er habe sich an der terroristischen Vere i- nigung "Junud ash - Sham" als Mitglied beteiligt, und es das Kammergericht u n- terlass en hat, zeitnah sowie vor Vorlage der Akten an den Senat zur Haftpr ü- fung über den Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden, den Haftb e- fehl dem aufgrund der weiteren Ermittlungen geänderten Tatvorwurf der Ankl a- geschrift anzupassen; denn aufgrund der B esonderheiten des vorliegenden Falles führt dies ausnahmsweise nicht dazu, dass der Haftbefehl die weitere Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen könnte (s. demgegenüber für den Regelfall KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24a mwN). Die hier zu beurteilende Fallgestaltung wird durch folgende außerg e- wöhnliche Umstände geprägt: Die eigentlichen mitgliedschaftlichen Beteil i- gungshandlungen, die ihm im Haftbefehl vorgeworfen werden, werden dem Angeschuldigten auch durch die Anklage des Generalbund esanwalts zur Last gelegt. Insoweit hat sich an der tatsächlichen Grundlage des dringenden Ta t- verdachts nichts geändert. Abweichend haben die weiteren Ermittlungen nun zwar die Verdachtslage dahin modifiziert, dass der Angeschuldigte diese Ta t- handlungen wa hrscheinlich nicht im Rahmen der Vereinigung " IS " , sondern der Vereinigung "Junud ash - Sham" vorgenommen hat. Dies ist indes nicht von maßgebender Bedeutung. Nach den bisherigen Erkenntnissen handelt es sich bei den beiden in Rede stehenden Gruppierungen al lerdings um selbständige terroristische Vereinigungen im Sinne der §§ 129a, 129b StGB. Indes belegen 17 18 - 10 - diese Erkenntnisse auch, dass beide Vereinigungen im Tatzeitraum im selben geografischen Raum operierten und dabei die gleichen Zwecke und Ziele ve r- folgten , nämlich den Kampf gegen die Assad - Regierung und deren Armee. Darüber hinaus kommt es bei den dort operierenden Organisationen nicht nur zu gemeinsamen Aktionen, sondern einerseits auch zu personellen Annäh e- rungen bis zu Zusammenschlüssen oder völligen Ve rschmelzungen, andere r- seits zu Abspaltungen und neuen Koalitionen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, juris). Diese - durch die Ermittlungen nur schwer zu entwirrende - Gemengelage führt dazu, dass die Frage, in welcher Vereinigung konkr et der Angeschuldigte sich mitgliedschaftlich betätigt hat, das Tatbild in wesentlich geringerem Umfang prägt, als in sonstigen Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Verein i- gung. In Verbindung mit dem Um stand, dass die dem Angeschuldigten vorg e- worfenen eigentlichen mitgliedschaftlichen Betätigungsakte unverändert gebli e- ben sind, hat dies zur Folge, dass die Haft wegen derselben Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO aufrechterhalten wird. 3. Die nach § 12 9b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der au s- ländischen terroristischen Vereinigung "Junud ash - Sham" hat das Bundesm i- nisterium der Justiz am 28. März 2014 allgemein erteilt . 4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Ermittlungsrichters in dem Haftbefehl vom 28. März 2014 sowie der Haftprüfungsentscheidung vom 25. Juni 2014. Vor diesem H intergrund kann der Zweck der Unters u- chungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 19 20 - 11 - 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwi e- rigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht z u- gelassen. Die Ermittlungen haben sich besonders aufwendig gestaltet. Die im vo r- liegenden Verfahren sichergestellten Datenträger haben ei n außergewöhnlich hohes Datenvolumen aufgewiesen. Alleine die aus dem Besitz des Angeschu l- digten sowie des anderweitig Verfolgten K. sichergestellten Datenträger enthalten ein Gesamtdatenvolumen von 400 Gigabyte, weshalb deren Auswe r- tung einen betr ächtlichen Zeitaufwand verlangt hat. Hinzu kommt, dass E r- kenntnisse von ursprünglich in verschiedenen Bundesländern geführten Ermit t- lungsverfahren gegen X . und B . für das vorli e- gende Verfahren von Bedeutung s ind und daher einzubeziehen waren. Der auszuwertende Aktenbestand ist dadurch erheblich angewachsen. Danach ist das Ermittlungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 12. September 2014 ist dem Kammergericht a m 17. September 2014 z u- gegangen. Hierauf hat der Vorsitzende des zuständigen Senats deren Zuste l- lung verfügt und Frist zur Stellungnahm e von vier Wochen bestimmt (§ 201 StPO). Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll - nach einem für den 26. November 2014 geplanten Vorgespräch - die Hauptverhandlung am 8. Januar 2015 beginnen, wobei bis zum 10. April 2015 bereits 22 Fortse t- zung stermine geplant sind und für die Folgezeit - sollten diese Termine nicht ausreichen - beabsichtigt ist, pro Woche an drei Tagen weiter zu verhandeln. 21 22 23 - 12 - 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Ve rurteilung des Angeschuldigten zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Kammergericht Berlin wird gehalten sein, den Antrag des Genera l- bundesanwaltes, den vorliegenden Haftbefehl nach Maßgabe der Anklag e- schrift anzup assen, nunmehr umgehend zu prüfen und über diesen kurzfristig zu entscheiden. Becker Hubert Gericke 24 25
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