ECLI:DE:BGH:2016:180216BAK3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 3/16 vom 18. Februar 201 6 in dem Strafverfahren gegen wegen Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 18. Februar 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwaige erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bu n- desgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 16. Juni 2015 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgeric htshofs vom 15. Juni 2015 (Az.: 5 BGs 91/15) festgenommen und befindet sich seitdem, unterbrochen zur Vollstr e- ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 29. Juni bis zum 17. August 2015, in Untersuchungshaft. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 30 . O k- tober 2015 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberla n- desgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2016 die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und mit derselben Entscheidung sowie Beschluss vom 21. Januar 2016 die Fortdaue r der Untersuchungshaft für erforderlich g e- halten. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, sich spätestens am 29. Mai 2015 zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation Junud al - Sham bereit erklärt zu haben. Im Einzelnen ist im Sinne eines dringenden Tatve r- dachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: a) Die Vereinigung Junud al - Sham Bei der Vereinigung Junud al - Sham ("Soldaten Großsyri ens") handelt es sich um eine Gruppierung, die - soweit ersichtlich - seit August 2013 auf Seiten der islamistischen Gegner des Assad - Regimes in den syrischen Bürgerkrieg eingreift. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Wali d ash - Shishani, der über Kampferfahrung aus den russischen Tsche t- schenienkriegen verfügt und zuletzt als lokaler Emir einer in Dagestan operi e- renden Gruppe fungiert hatte, die dem mutmaßlich von Dokku Umarov gefüh r- ten "Kaukasischen Emirat" zuzurechnen ist. Da ihm die Rückkehr nach Tsche t- schenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012, zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige wes t- licher Staaten, zur "Auswanderung" nach Syrien, um dort am Kampf gegen das A ssad - Regime teilzunehmen. Im Februar 2013 trat Muslim Abu Walid in einer Videoveröffentlichung der von Umar ash - Shishani befehligten Gruppierung Katibat al - Muhajirin in E r- scheinung, die sich später in Jaish al - Muhajirin wal - Ansar (JAMWA) umbenan n- te. Die Veröffentlichung enthielt einen Nachruf auf Abdallah ash - Shishani, der 2 3 4 5 6 - 4 - ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von Latakia geführt hatte. Muslim Abu Walid wird darin als militärischer Kommandeur der tschetschen i- schen Brigade in Latakia vorgest ellt. Zudem unterhielt Muslim Abu Walid enge Beziehungen zu Saifullah Al - Shishani, der sich im Juli 2013 mit einer unb e- kannten Anzahl mehrheitlich nordkaukasischer Kämpfer von Umar Al - Shishani und der JAMWA getrennt hatte, nachdem diese sich der Organisati on "Islam i- scher Staat im Irak und Großsyrien" ( ISIG ) zugewandt hatten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Muslim Abu Walid befehligte Junud al - Sham mit Saifu l- lah Al - Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um Abu Musa Al - Shishani zu e iner einheitlichen Organisation, die zwar eng mit anderen Organisationen wie Jabhat al - Nusra (der sich Saifullah Al - Shishani bereits im Dezember 2013 anschloss) und ISIG zusammenarbeitete, aber ihre Eigenstä n- digkeit bewahrte. So bezeichnete sich Muslim Abu Walid in einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobotschaft als Emir einer eigenen Gru p- pe, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe. Ziel der Junud al - Sham ist es, an der Seite der "Brüder" gegen die "U n- gläubigen" in Syrien zu kämpfen, diese zu vernichten und in der Region einen islamistischen Gottesstaat zu errichten. Ihre Selbständigkeit will die Vereinigung dabei jedenfalls solange bewahren, bis aus den Kämpfen ein neuer Emir he r- vorgeht, der für die gesamte "Umma" zu sprechen legitimiert ist. Die Stärke der Organisation, die in Syrien auch ein Ausbildungslager für Jihadwillige aus aller Welt unterhält, wird derzeit auf bis zu 1.500 Kämpfer geschätzt. Im August 2013 beteil igte sich Junud al - Sham an den Kämpfen gegen die Regierung s- truppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit Jabhat al - Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil; an dieser Operation wirkte wiederum auch Ahrar al - Sham mit. Außerdem 7 - 5 - war sie beteiligt im März 2014 an der Einnahme der Stadt Kasab sowie im April 2015 an der Eroberung der Stadt Jisr al - Shughur. b) Die Tathandlungen des Angeklagten Der Angeklagte wandte sich im Alter von etwa 18 Jahren ve rstärkt dem Islam zu und radikalisierte sich ab den Jahren 2011/2012 zunehmend. Er ve r- steht den bewaffneten Jihad als religiöse Verpflichtung und legitimes Mittel zur gewaltsamen Durchsetzung einer radikal - fundamentalistischen Glaubensric h- tung. Mit seiner Lebensgefährtin S . hat er eine gemeinsame Toc h- ter; diese hat außerdem zwei Söhne. Der Angeklagte trug sich jedenfalls seit Februar 2014 mit dem Geda n- ken, mit seiner Lebensgefährtin nach Syrien auszureisen, um dort am bewaf f- neten Kampf auf Seiten einer jihadistischen Gruppierung teilzunehmen. Im Juni 2014 nahm er zunächst Kontakt zu einem Mitglied des ISIG auf; sodann kam es zu mehreren Telefonaten mit A . (im Folgenden: A . ), der Mitglied de r Junud al - Sham und in diesem als Vertrauter von Mu s lim Abu Walid dafür zuständig ist, neue Rekruten zu werben und deren Reise nach Syrien sowie die Eingliederung in die Gruppierung zu organisieren. Dies war dem Angeklagten bekannt. In der Folgezeit reiste S . mit ihren drei Kindern nach Syrien; sie hält sich seitdem in einem von der Junud al - Sham kontrollierten Gebiet auf. Für den 27. Juni 2014 war die Ausreise des Angekla g- ten nach Syrien geplant. Sie scheiterte daran, dass die türkischen Behörden ihn nach Belgien zurückschoben. Im August 2014 versuchte der Angeklagte erfol g- los, auf dem Landweg über Bulgarien und die Türkei Syrien zu erreichen. In der Folgezeit bemühte er sich fortlaufend um neue Reisemöglichkeiten. Zuletzt plante er im Mai 2015, mit ei nem gefälschten Reisedokument nach Syrien zu 8 9 10 - 6 - gelangen. Zweck und Ziel der beabsichtigten Ausreise war die Teilnahme am bewaffneten Kampf in den Reihen der Junud al - Sham. Am 29. Mai 2015 schic k te der Angeklagte dem A . mittels Telegram die ernst geme inte Nachricht, es sei ihm eine Ehre, Personenschützer des Muslim Abu Walid zu sein. Auf Aufforderung des A . sandte er diesem Bilder, die seine körperl i- che Geeignetheit für diese Aufgabe dokumentieren sollten. 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den umfan g- reichen Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung. Diese belegen u.a., dass der Angeklagte sich gegenüber A . bereit erklärte, nach Syrien zu reisen und dort als Personenschützer des Emirs der Junud al - Sham tätig zu werden. Dies wird indiziell bestätigt etwa durch die Bekundungen mehrerer Zeugen, darunter diejenigen des Zeugen O . und der Zeugin R . . Daneben belegen weitere Zeugenaussagen, Erkenntnisse des Bundesnac h- richtendienstes, Ergebnisse der Auswertung von sichergestellten EDV - Datenträgern sowie Sachverständigengutachten, dass das Tatgeschehen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wie dargelegt zutrug. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichter s des Bu n- desgerichtshofs sowie die in der Anklageschrift des Generalbundeanwalts au f- geführten Beweismittel verwiesen. 3. Danach erklärte sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit b e- reit, sich als Mitglied an der Junud al - Sham zu beteiligen, § 30 Abs. 2 Alter - native 1 , § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. a) § 30 Abs. 2 Alternative 1 StGB ist auf den Verbrechenstatbestand der Beteiligung an einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung als Mitglied nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015, 11 12 13 - 7 - 1032 , 1033 ). Allerdings folgt aus dem im Rahmen des § 30 StGB zu stellenden Erfordernis des Zusammenwirkens mehrerer, dass die bloße Ku ndgabe, ein Verbrechen begehen zu wollen, den Tatbestand des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht erfüllt; vielmehr muss die Erklärung darauf gerichtet sein, sich gegenüber deren Adressaten zu binden, sei es in Form der Annahme einer durch diesen gemachten Auffor derung, sei es in Form eines aktiven Sicherbietens diesem gegenüber in der Erwartung, dass er dem Deliktsplan zustimmen werde. Diese beabsichtigte Selbstbindung macht es erforderlich, dass die Erklärung ernsthaft sein muss. Im Fall des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung kommt Folgendes hinzu: Die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organ i- sation und damit eine Beziehung voraus, die ihrer Natur nach der Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Die mi t- gliedschaftliche Beteiligung muss von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein. Zwar schließt die Notwendigkeit einer Mitwirkung anderer an der Verbrechensbegehung die Var i- ante des Sichbereiterklärens nicht aus. Die dargelegten deliktsspezifischen B e- sonderheiten sind jedoch auch im Vorbereitungsstadium des § 30 StGB zu b e- achten. Hieraus folgt, dass die erforderliche Selbs tbindung erst und nur dann angenommen werden kann, wenn die Erklärung demjenigen gegenüber abg e- geben wird, dessen Mitwirkung notwendig ist, im Falle der § 129a Abs. 1, 2 und 4, § 129b StGB mithin gegenüber einem Repräsentanten der terroristischen Vereinigu ng (BGH aaO mwN). b) Diese Voraussetzungen sind gegeben. 14 - 8 - Die Junud al - Sham ist als ausländische terroristische Vereinigung im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB anzusehen. A . war als mit wichtigen Aufgaben für die Organisation be auftragter Vertrauter des Emirs Muslim Abu Walid ein Repräsentant der Vereinigung, dem gegenüber eine Ta t- handlung nach § 30 Abs. 2 StGB begangen werden kann. Das Erklären der Bereitschaft des Angeklagten, als Personenschützer des Muslim Abu Walid tätig zu sein, war ernsthaft und inhaltlich darauf gerichtet, eingegliedert in die Organisation gewichtige Beteiligungshandlungen vorzunehmen. 4. Bei dem Angeklagten besteht aus den in dem Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichthofs zutreffend darge legten Gründen der Haf t- grund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die zu erwartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder befinden sich in Syrien. Der Angeklagte versuchte in der Vergangenheit mehrfa ch erfolglos, dorthin zu gelangen. Diese und die weiteren, in dem Haf t- befehl aufgeführten Umstände begründen die Annahme, dass der Angeklagte sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Daneben liegen die Voraussetzungen des Haftgrundes der S chwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StGB vor. Weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d. § 116 StPO kommen nicht in Betracht. 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Unters u- chungshaft. Die Auswertung der umfangreichen Ergebnisse der Telekommun i- kationsüberwachung wurde im Augu st 2015 abgeschlossen, diejenige der am Festnahmetag sichergestellten Datenträger dauerte bis Anfang Oktober 2015 15 16 17 - 9 - an. Mehrere wichtige Zeugen aus dem sozialen Umfeld des Angeklagten kon n- ten erst nach Offenlegung des Ermittlungsverfahrens vernommen werden. Trotz dieses erheblichen Ermittlungsaufwandes hat der Generalbundesanwalt schon unter dem 30. Oktober 2015 Anklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat das Zwischenverfahren zügig betrieben und bereits über deren Zulassung und die Eröffnung des Hauptverfahre ns entschieden. Es beabsichtigt, im März 2016 mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Nach alldem ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Angeklag ten erhobenen Tatvorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Schäfer Spaniol 18
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