ECLI:DE:BGH:2018:080218BAK3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 3/18 vom 8. Februar 201 8 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschu l- digten und seines Verteidigers am 8. Februar 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen : Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwaige weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bu n- desgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Ha ftprüfung dem Oberlande s- gericht Celle übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde am 18. Juli 2017 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht Celle vom 20 . April 2017 (OGs 9/17), neu gefasst mit Beschluss vom 21. Juli 2 017, festgenommen und befi n- det sich seitdem in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe zwischen dem 12. März 2014 und dem 30. Juni 2015 unter dem Decknamen "F . " oder "der blonde F . " in S . und anderen Orten in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Gesamtorganisation eine Führung s- funktion in der "Partiya Karkerên Kurdistan" ("Arbeiterpartei Kurdistans", im Fo l- 1 2 - 3 - genden: PKK) und ihrer Teilstrukturen in Europa ausgeübt, indem er als haup t- amtlicher Kader das PKK - Gebiet S . geleitet habe. Dadurch habe er sich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StG B) zu begehen, strafbar ge mäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Unter dem 14. Dezember 2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle wegen des im Haftbefehl aufgeführten Tatvorwurfs Anklage gegen den Ang e- schuldigten vor dem Oberlandesgericht Celle erhoben. II. Die V oraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1 . Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Er mittlungsstand ist im Sinne eines dri n- genden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als K a- derorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unt er ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wec hselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die "Koma Civakên Kurdistan" ("Vereinigte Gemeinschaft en Kurdistan", im Folgenden: KCK), die auf einen 3 4 5 6 7 - 4 - staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak abzielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Arm ee und Staatsbürgerscha ft. Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person von Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organis a- tion etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (KONGRA GEL, "Volkskongress Kurdistans ") und den KCK - Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig B e- richt üb er ihre Tätigkeit zu erstatten. Fest er Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die "Hêzên Parastina Gel" ("Volksverteidigungskräfte", im Folgenden: HPG), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorg e- nommenen "Selbstverteidigung" einen Guerilla krieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder töt e- ten dabei eine Vielzahl von diesen. Sie bekannten sich seit der Aufkünd igung eines "Waffenstills tands" zum 1. Juni 2004 zu über 100 Anschlägen. Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer g e- waltfreien politischen Lösung des Konfli kts aufgerufen hatte, ab dem 23. März 2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organ i- sation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vi e l- mehr war mit der Erklärung bereits der Vorbehalt verbunden, dass man im Fall 8 9 10 - 5 - von Angriffen von dem "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch machen und Vergeltung üben werde. Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche - auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten b e- treibt die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der "Civata Demokratîk a Kurdistan" ("Ku r- dische Demokratische Gesellschaft", im Folgenden: CDK), die die Direktiven der KCK - Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu d iente, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10. CDK - Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa benannte sich der europäische Dachverband PKK - naher Vereine "Konföderation der ku r- dischen Vereine in Europa" (KON - KURD) im Juli 2013 in "Kongress der ku r- disch - demokratischen Gesellschaft in Europa" (KCD - E) um. Unter der Bezeic h- nung KCD - E werden nicht nur die Strukturen des KON - KURD, sondern auch diejenigen der CDK fortgeführt. Unterhalb der Führungseb ene war und ist Europa in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 drei Sekt o- ren ("Süd", "Mitte" und "Nord"), seit 2012 ist der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2" aufgeteilt. Für jede Organisationsei nheit wird von der Fü h- rung mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt; Sektoren und Gebiete werden in der Regel von einem durch die Partei alimentierten, professionellen Fü h- rungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel bereit , rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaga n- 11 12 - 6 - da. Dabei haben sie die Vorgaben der Europaführung umzusetzen und dieser über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten. bb) Der Angesch uldigte war in der Zeit vom 12 . März 2014 bis zum 30. Juni 2015 als Leiter des PKK - Gebiets S . mit den typischen Fü h- rungsaufgaben eines PKK - Gebietsleiters befasst und koordinierte die organis a- torischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs. Dabei agierte er unter dem parteiinternen Dec k- namen "F . " oder "der blonde F . ". Er hielt einerseits Kontakt zu dem ihm hierarchisch direkt übergeordneten Leiter des PKK - Sektors "Nord", der ihm A n- weisungen erteilte und dem er regelmäßig über die Parteiarbeit in dem von ihm geleiteten Gebiet berichtete. Andererseits nahm er bestimmenden Einfluss auf die Arbeit der ihm in der Parteihierarchie unterstellten PKK - Kader, indem er ihre Arbeit koordinierte, ihnen Anweisungen gab un d sich über die Entwicklungen in den von ihnen geleiteten Räumen unterrichten ließ. b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des vorstehenden Sachve r- halts ergibt sich aus öffentlichen Verlautbarungen der Organisationen, einer Vielzahl von sichergestell ten Unterlagen, der Auswertung zahlreicher Tel e- kommunikationsüberwachungsmaßnahmen und Zeugenaussagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darlegungen im Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Oberlandesgerichts Celle und in der Anklageschrif t der Gen e- ralstaatsanwaltschaft Celle Bezug genommen. c) Der Angeschuldigte hat sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit w e- gen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Au s- land strafbar gemacht ( § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 13 14 15 - 7 - Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand stellt die von der PKK initiierte Verbandsstruktur eine Vereinigung dar, bei der sich der Einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den Gruppenwillen unterordnet. Sie ist a ngesichts des von ihr in Anspruch genommenen - indes nicht gegebenen - "Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre Unterorganisation HPG verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags - oder Völkergewohnheitsrecht (B GH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ - RR 2014, 274). Das Bundesm inisterium der Justiz hat am 6. September 2011 die E r- mächtigung zur strafrechtlichen V erfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Sektoren und Gebiete der PKK erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). 2. Es ist jedenfalls der Haftgrund der Flu chtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er lebt von seiner Familie getrennt und bezieht Sozialhilfe. Nach den vorliegen den E r- kenntnissen war er auch in Aktionen im europäischen Ausland eingebunden. Er kann zudem aufgrund seiner Kadertätigkeit bei der Beschaffung und Verwe n- dung von Falschpapieren oder der Bereitstellung konspirativer Aufenthaltsorte mit der Hilfe der Organi sation rechnen. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Verteidigung zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit g e- langen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. 16 17 18 - 8 - Zumindest begründen die genannten Umstände die Gefahr, d ass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der g e- botenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 R n. 37 mwN) daneben auf den Haftgrund der Schwe r- kriminali tät gemäß § 112 Abs. 3 StPO zu stützen ist. Angesichts dieser Sachlage kann dahinstehen, ob darüber hinaus der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) besteht. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschne i- dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der Ermittlu n- gen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des A n- geschuldigten noch nicht zugelassen. Insbesondere war eine umfangreiche Auswertung der bei der Festnahme des Angesch uldigten sichergestellten Mobi l- telefone erforderlich, deren Ergebnisse der Generalstaatsanwaltschaft schlie ß- lich Ende November 2017 vorlag en. Daraufhin ist unter dem 14. Dezember 2017 Anklage erhoben worden. Die Anklageschrift ist am selben Tag beim Oberla ndesgericht Celle eingegangen. Bereits am 15. Dezember 2017 hat der Vorsitzende des beim Oberlandesgericht mit der Sache befassten 4. Straf - senats die Zustellung der Anklage verfügt und gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO eine dem Umfang der Sache angemessene F rist zur Stellungnahme von vier Wochen bestimmt. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass für den Fall der 19 20 21 22 23 - 9 - Eröffnung des Hauptverfahrens beabsichtigt ist, mit der Hauptverhandlung am 9. März 2018 zu beginnen. In Anbetracht dessen ist das Verfahren bisla ng mit der in Haftsachen g e- botenen Beschleunigung geführt worden. 4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurte i- lung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) . Becker Tiemann Hoch 24 25
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