BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ____________ AK 32/12 vom 14. November 201 2 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 14. November 2012 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monat en statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsric h- ters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2012 ( 6 BGs 70/12) am 27. April 2012 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Unters u- chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe u n- ter dem Decknamen "H . " als hauptamtlicher Kader der "Arbeiterpartei Ku r- dis tans" (PKK) und ihrer Europaorganisation "Kurdische Demokratische Volksunion" (YDK) von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK - Sektor Mitte sowie nach einem Aufenthalt im Nordirak von Mai 2005 bis Juni 2007 das 1 2 - 3 - "Wirtschafts - und Finanzbüro" (EMB) d er PKK in Europa von Juni 2007 bis zu einer vorläufigen Festnahme in Belgien am 4. März 2010 geleitet. Dadurch h a- be er sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitglie d- staaten der Europäischen Union beteiligt, deren Zwecke oder Tätig keit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Das Bundesministerium der Justiz hat am 4. Mai 2012 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits beg angener und künftiger Taten des B e- schuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PKK und ihrer Eur o- paorganisation CDK erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hina us liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer te r- roristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentliche n von folgendem Sachverhalt ausz u- gehen: aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als K a- derorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die "Koma Civaken Kurdistan" 3 4 5 6 7 - 4 - (KCK, "Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan"), die staatliche Attribute bea n- sprucht und sich laut ihrem grundlegenden Abkommen als "demokratisches, kommunalistisch - konföderales System" versteht. Die "Civaka Demokratik a Kurdistan" (CDK, "Kurdische Demokratische Gesellschaft in Europa"), die letz t- lich der KCK - Führung untergeordnet und aus der YDK ("Kurd ischen Demokrat i- schen Volksunion") entstanden ist, dient dazu, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Unterhalb der Führungsebene ist Europa in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt. Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person vo n Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben geschieht die Willensbildung etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (Kongra Gel, "Volkskongress Kurdistans") und den KCK - Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroff enen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie rege l- mäßig der übergeordneten Ebene Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. bb) Die KCK bewertet im Rahmen der "Selbstverteidigung" einen Gueri l- lakrieg als legitimes Mittel. Zu ihrem System gehören auch die "Hezen Parast i- na Gel" (HPG, "Volksverteidigungskräfte"), die nach dem Willen der Führung handeln. Die HPG verübten vor allem im Osten der Türkei Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten und töteten dabei eine Vielzahl von diesen. Sie bekann ten sich beispielsweise im Jahr 2010 zu diversen Anschlägen mit mindestens vierzig Todesopfern. Für verschiedene Anschläge, die ebenfalls von dem Kommando der HPG unterstehenden Einheiten begangen wurden, übernahmen nicht die HPG, sondern die "Teyrebaze n Azadiya Kurdistan" (TAK, "Freiheitsfalken Kurdi s- tans") nach außen die Verantwortung. Die PKK/KCK bezweckt damit, sich off i- ziell insbesondere von denjenigen Anschlägen distanzieren zu können, bei d e- 8 9 10 - 5 - nen Zivilpersonen zu Schaden kommen und die über das in A nspruch geno m- mene "Selbstverteidigungsrecht" hinausgehen. cc) Der Beschuldigte war jedenfalls ab Juni 2003 als Führungskader in die dargestellte Organisation von PKK sowie KCK eingebunden und förderte diese. (1) Von Juni 2003 bis Juni 2004 leitete de r Beschuldigte den Sektor (Deutschland - ) Mitte. Dazu stand er mit der übergeordneten Europaführung einerseits und den untergeordneten Gebietsverantwortlichen andererseits in regelmäßigem Kontakt und reichte Anweisungen sowie Berichte weiter. Dies umfasste auch finanzielle Belange, etwa die Beteiligung an "Spendenkampa g- nen". (2) Im Mai 2005 reiste der Beschuldigte nach Irak und hielt sich im Fo l- genden unter anderem im Norden des Landes bei paramilitärischen Einheiten der PKK auf. (3) Seit Sommer 2007 l eitete der Beschuldigte das an die Europaführung der CDK angebundene "Wirtschafts - und Finanzbüro" (EMB). Als solcher nahm er unter anderem Gelder entgegen und verwaltete diese. b) Hinsichtlich des vorstehenden Sachverhalts ergibt sich der dringende Tat verdacht aus sichergestellten Unterlagen, der Auswertung überwachter T e- lekommunikation, öffentlichen Verlautbarungen der Organisationen und zah l- reichen Zeugenaussagen. Danach besteht aufgrund der in diesem Ermittlungsverfahren vorliege n- den neueren Erken ntnisse insbesondere auch eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die TAK an die Organisationsstrukturen der PKK/KCK angebunden sind. Der Senat hatte dies in früheren Entscheidungen in anderen Verfahren im 11 12 13 14 15 16 - 6 - Hinblick auf die dortige jeweilige Beweislage of fengelassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - AK 1/12 u.a., juris Rn. 19; vom 19. April 2012 - AK 9/12, Rn. 14). Die gegenwärtige Beweissituation in dem hiesigen Verfahren enthält indes deutliche Hinweise auf eine Anbindung der TAK an die P KK/KCK und die Kenntnis des Beschuldigten hiervon. So hat beispielsweise der im Juni 2012 vom Generalbundesanwalt vernommene Zeuge Z . , der Gründer und spätere Inhaber sowie Generaldirektor des Senders R . , b e- kundet, die TAK seien eine Unterorgan isation der PKK und erhalte die Anwe i- sungen für ihre Anschläge von der Führungsebene der HPG. Dies sei in den einschlägigen Kreisen allgemein bekannt. Der Grund hierfür bestehe darin, dass die PKK sich von den zivilen Anschlagszielen der TAK distanzieren w olle, um nicht im Lichte des Terrorismus zu erscheinen (SA I.6, Bl. 2, 14 ff.). Diese Aussage wird etwa durch den Inhalt mehrerer weiterer Vernehmungen best ä- tigt, die in der Türkei durchgeführt und im Wege der Rechtshilfe an die deu t- schen Strafverfolgungsb ehörden übermittelt worden sind. So hat zum Beispiel die Zeugin K . erklärt, die TAK seien im Jahr 2005 aufgrund eines Vo r- schlags von E . auf einem Kongress der HPG mit dem Ziel gegründet worden, durch eine Einheit innerhalb der Organisation "Aktionen durchzufü h- - Strategie st e- hen" (SA V.3.3.1, Bl. 448). Diese unter dem Namen TAK operierende Aktion s- einheit sei der Befehlsgewalt der Spezialeinheit und der HPG unterstellt. In äh n licher Weise spricht eine Vielzahl weiterer Aussagen, wie zum Teil in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2012 dargelegt, für eine Anbindung der TAK an die HPG und damit an die PKK/KCK. Somit reicht die sich aus dem Akteninhalt ergebend e aktuelle Beweisl a- ge aus, um bei der im derzeitigen Verfahrensstadium im Rahmen der Haftfor t- dauerentscheidung gebotenen vorläufigen Würdigung im Sinne eines dringe n- den Tatverdachts eine Verbindung zwischen TAK und PKK anzunehmen. Der 17 - 7 - Senat sieht jedoch An lass, insoweit ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass g e- rade vor dem Hintergrund der Besonderheiten der hiesigen Beweissituation - etwa dem Umstand, dass die Zeugen überwiegend im Ausland vernommen worden sind - es Aufgabe des Tatgerichts sein wird, den We rt der einzelnen Beweismittel aufgrund des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchz u- führenden Beweisaufnahme abschließend zu beurteilen. c) Insgesamt liegt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass sich der Beschuldigte wegen mitgliedschaftlich er Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Nach dem Ermittlungsstand stellt die von der PKK initiierte Verband s- struktur eine Vereinigung dar, bei der si ch der einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den Gruppenwillen unterordnet. Sie ist angesichts des von ihr in Anspruch genommenen - indes nicht gegebenen (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. Februar 2012 - AK 1/12 u.a., juris Rn. 18) - "Selbstv erteid i- gungsrechts" und der durch ihre weiteren Unterorganisationen, die HPG und die TAK, verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord (§ 211 StGB) oder To t- schlag (§ 212 StGB) zu begehen. 2. Es bestehen die Haftgründe der Flucht - und der Verdunkelungsge fahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 StPO), wie im Haftbefehl zutreffend dargelegt worden ist. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneide n- de Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Mit Blick auf den besonderen Umfang und die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt 18 19 20 21 - 8 - worden. So sind etwa Informationen im Wege der Rechtshilfe mit Belgien zu beschaffen gewesen. Dort ist der Beschuldigte im März 2010 in einer Wohnung vorläufig festgenommen worden, in der sich nach dem Ermittlungsstand das Büro der EMB befand. Auf ein (wei teres) Rechtshilfeersuchen vom 15. Juni 2012 haben die belgischen Behörden mit Schreiben vom 23. August 2012 g e- antwortet. Im Folgenden sind die sich daraus ergebenden Erkenntnisse ebenso auszuwerten gewesen wie die umfangreichen Beweismittel zur Struktur d er PKK im Hinblick auf den hier Beschuldigten. 4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat geht - entspr e- chend der Einschätzung des Generalbundesanwalts - allerdings davon aus, dass die Anklage noch in diesem Jahr fertiggestellt und im Januar 2013 erh o- ben werden kann. Becker Schäfer Spaniol 22
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