ECLI:DE:BGH:2017:130717BAK32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 32/17 vom 13. Juli 201 7 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten u nd seiner Verteidiger am 13. Juli 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftp rüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: Der Beschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 (2 BGs 895/16) am 20. Dezember 2016 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. 1. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in den Jahren 2014 und 2015 in der Türkei, in Griechenland und an and e- ren Orten als Mitglied des sog. Islamischen Staates (IS) betätigt und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit d a- rauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu beg e- hen. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft übe r sechs Monate hinaus liegen vor. 1 2 3 - 3 - 2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: a) Der "Islamische Staat" ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamisc her Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palä s- tina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu erric h- ten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen ent gegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mi t- tel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte - wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm - , hat der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalife n" erklärt wurde, dem die Muslime wel t- weit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "M i- nister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem b eratende "Shura - Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen e i- genen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfei n- heiten verwendete Sy mbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwa r- 4 5 6 - 4 - zem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die me h- reren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unter stellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf die Schaffung totalitärer s taatlicher Strukturen. Angehörige der syr i- schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Opposition s- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Fr age stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Ziv ilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen. b) Der Beschuldigte gehörte jedenfalls von Oktober 2014 bis November 2015 zu der als " belgische Zelle " bezeichneten Gruppierung des IS, die von dem belgischen Staatsangehörigen A . geleitet wurde, der mit der Führungsebene in Raqqa in unmittelbarem Kontakt stand und dessen Aufgabe es war, Terroranschläge de r Vereinigung in Westeuropa zu koordini e- ren. So trat A . als Planer und Mitausführender der Anschl ä- ge in Paris am 13. November 2015 in Erscheinung, steuerte den Angriff auf einen Thalys - Schnellzug in Belgien am 21. August 2015 und leitete die Vorb e- reitungen für den am 22. März 2016 von Mitgliedern der Gruppierung schlie ß- lich ausgeführten Anschlag auf den Flughafen " Zaventem " in Brüssel. An di e- 7 8 - 5 - sem Anschlag selbst war A . nicht mehr beteiligt, da er am 18. November 2015 in Paris/Saint - Denis von der französischen Polizei e r- schossen worden war. In diese Gruppierung um A . war der Beschuldigte, der ein enges Verhältnis zu diesem hatte, eingebunden. Von Oktober bis D e- zember 2014 hielt er sich mit A . und anderen Mitgliedern der nach außen hin abgeschotteten Gruppe in einer konspirativen Wohnung in E . in der Türkei auf, für deren Sicherung er zu sorgen hatte. Ende Deze m- ber reisten die Mitgli eder der Gruppe, deren Ziel Westeuropa war, nach Gri e- chenland weiter, wobei der Beschuldigte bei der Organisation der Schleusung mithalf. In At . bezogen die Beteiligten - unter anderem der Beschuldigte - wiederum zwei konspirative Wohnungen, von denen aus A . Planungen zu Anschlägen in Westeuropa, insbesondere in Belgien und hier bereits zu diesem Zeitpunkt konkret den Anschlag auf den Flughafen " Zave n- tem " in Brüssel, koordinierte und die Weiterreise von Gruppenmitgliedern nach B elgien plante. In At . nutzte der Beschuldigte zusammen mit A . gemeinsam einen Laptop und ein Mobiltelefon, wobei sich auf dem Handy unter anderem eine Skizze befand, die den geplanten Anschlag auf den genannten Flughafen zum Gegens tand hatte. An den im Frühjahr 2015 stattfi n- denden Vorbereitungen von Terroranschlägen war der Beschuldigte unter a n- derem insoweit beteiligt, als er Anfang 2015 von A . den Au f- trag erhielt, den Reiseweg von Serbien und Ungarn nach Österreich sowie die zu erwartenden Kontrollmaßnahmen zu erkunden. Diesem Auftrag kam der Beschuldigte auch zunächst nach. Die Unternehmungen wurden aber dadurch unterbrochen, dass in V . (Belgien), wo sich bereits Mitglieder der Gruppe aufhielten, am 15. Januar 2015 ein Polizeieinsatz stattfand, bei dem zwei Gruppenmitglieder getötet wurden. A . und der Beschuldigte 9 - 6 - kehrten daraufhin zunächst in die Türkei zurück, von wo aus der Beschuldigte sich nach Deutschland begab, wo er im Mai 2015 ankam. 3. Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der Einbindung des Beschuldigten in die von A . geführte Gruppe und in die g e- nannten Anschlagsvorbereitungen aus den Beweismitteln, die in dem Sac h- stands bericht des Bundeskriminalamtes vom 29. Mai 2017 zusammengefasst worden sind, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen D . , Y . A . und C . sowie der Auswertung der bei einer Durchsuchung der beiden genannten Woh nungen in At . sichergestellten Asservate, vor allem mehrerer Mobiltelefone und des Laptop s . Der Beschuldigte hat den g e- meinsamen Aufenthalt mit A . in E . und At . sowie die gemeinsame Nutzung des Mobiltelefons eingeräumt. Wegen weiterer Einzelhe i- ten nimmt der Senat auf die Darstellung im Haftbefehl Bezug. 4. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemac ht hat. Der IS stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebni s- ses eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar. Die mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an dem IS ergibt sich daraus, dass er im Rahmen der a bgeschotteten Gruppe um A . , der als eine Führungsperson des IS anzusehen ist, in A n- schlagplanungen in Westeuropa, insbesondere Belgien, einbezogen war und von diesem erteilte Aufträge annahm. 10 11 - 7 - Es ist deutsches Strafrecht anwend bar: Dies folgt - unabhängig von der Frage, ob sich der Beschuldigte auch im Inland mitgliedschaftlich an der terr o- ristischen Vereinigung beteiligt hat - jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Varia n- te 4 StGB, weil der Beschuldigte sich in Deutschland befinde t (vgl. zum Stra f- anwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 11 - 13/17 , juris Rn. 16 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff. ). Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforde rliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern des IS liegt vor. 5. Der bestehende Tatverdacht nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB begründet den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Aus den G ründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur Ve r- meidung von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht zudem der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die für die genannte Tat zu erwartende Strafe bildet einen erheblichen Fluchtanreiz, der es wah rscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte, der im Inland über keinerlei Bindungen verfügt und dessen Asylantrag inzwischen bestandskräftig abgelehnt worden ist, dem Stra f- verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellt. Aus diesen für die Fluch t- gefahr maßgeblichen Gründen sind weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Erreichung des Zwecks der Unter - suchungshaft zu gewährleisten. 6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter - suchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. 12 13 14 15 - 8 - Die bei der Durchsuchung der konspirativen Wohnun gen in At . sichergestel l- ten zahlreichen Datenträger mussten ausgewertet werden. Die Auswertungen sind noch nicht abgeschlossen. Außerdem wurden Zeugen - teilweise auch im Wege der Rechtshilfe - vernommen. Am 29. Mai 2017 hat das Bundeskrimina l- amt einen ausführlichen Sachstandsbericht erstellt. In einem Haftprüfungste r- min am 18. Mai 2017 hat der Pflichtverteidiger des Beschuldigten dessen B e- reitschaft, Angaben zu machen, bekundet. Die Vernehmung hat am 8. Juni 2017 stattgefunden. Nach Mitteilung des Gener albundesanwalts ist beabsic h- tigt, zeitnah Anklage zu erheben. Der Senat geht deshalb davon aus, dass zum nächsten Haftprüfungstermin eine Anklage vorliegen wird. 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobene n Vorwürfen derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Spaniol Tiemann 16
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