BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 34/14 vom 22. Januar 201 5 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschu ldigten und seines Verteidigers am 22. Januar 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt w ird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 2. Juli 2014 vorläufig festgenommen und b e- findet sich seit dem 3. Juli 2014 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsric h- te rs des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (1 BGs 162/14), neugefasst durch den Beschluss vom 16. Dezember 2014 (1 BGs 244/14) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der B e- schuldigte habe in zwei Fällen für den Gehei mdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder E r- kenntnissen gerichtet ist, und dabei unter Missbrauch seiner verantwortlich en Stellung, die ihn zur Wahrung von Geheimnissen besonders verpflichtet, Ta t- 1 - 3 - sachen oder Erkenntnisse mitgeteilt, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden; in einem Fall habe er tateinhei t- lich hierzu als Amtsträger V orteile für sich dafür angenommen, dass er - g e- werbsmäßig handelnd und auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezogen - Diensthandlungen vorgenommen habe (Vergehen, strafbar nach § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 332 Abs. 1, § 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 u nd 3 StGB). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Taten dri n- gend verdächtig. a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte, beim Bundesnachrichtendienst (BND) in der Zentra l- registratur der Fachabteilung "Einsatzgebiete und Auslandsbeziehungen" (EA) beschäftigt, zur Verschwiegenheit ve rpflichtet und zum Zugang zu Verschlus s- sachen der Geheimhaltungsgrade bis einschließlich "STRENG GEHEIM am t- lich geheimgehalten" berechtigt, nahm Anfang des Jahres 2010 per E - Mail Ko n takt mit der US - amerikanischen Botschaft in Berlin auf und fragte an, ob d ort Interesse an Informationen aus dem Sicherheitsbereich bestünde. Nac h- dem die amerikanische Seite dies bejaht hatte, übermittelte der Beschuldigte in der Folgezeit, beginnend noch im Jahr 2010 und endend unmittelbar vor seiner 2 3 4 5 - 4 - Festnahme, regelmäßig inter ne Dokumente des BND an einen US - amerikanischen Geheimdienst. Dabei nutzte er ab Juni 2012 ein ihm bei einem Treffen mit seinem Kontaktmann beim US - amerikanischen Geheimdienst übe r- gebenes Notebook, das mit einem Programm zum Empfang und Versand ve r- schlüsse lter Nachrichten ausgestattet war. Unter den mehr als 200 übermitte l- ten Dokumenten des BND befanden sich auch solche der Geheimhaltungsstufe "STRENG GEHEIM - amtlich geheimgehalten". Schon Ende 2010 / Anfang 2011 übermittelte der Beschuldigte eine BND - inte rne Datenbank der Abteilung "Einsatzgebiete und Auslandsbeziehungen" (EA), die die Datensätze von ca. 3.500 aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern des BND enthielt. Sämtliche von ihm weitergegebenen Dokumente speicherte der Beschuldigte auf einem USB - Stick. Als Gegenleistung für seine Verratstätigkeit erhielt er bei Treffen mit seinem Kontaktmann oder über präparierte Verstecke einen Agentenlohn von der Beschuldigte seinem Vater, der das Geld sodann jeweils unter Angabe vo r- getäuschter Verwendungszwecke auf das Konto des Beschuldigten einzahlte. Den Restbetrag zahlte die ser selbst ein oder verbrauchte das Geld unmittelbar für sich. Am 28. Mai 2014 übermittelte der Beschuldigte per E - Mail drei interne Papiere des BND an das russische Generalkonsulat in München und bot in der Erwartung, dass die Nachricht an einen russis chen Geheimdienst weitergeleitet werden würde, an, zukünftig weitere Informationen zu liefern. Er wollte sich dadurch eine weitere Einnahmequelle sichern, bekam jedoch in der Folgezeit Bedenken und löschte das zum Zweck der Kontaktaufnahme eingerichtete E - Mail - Konto, ohne eine Reaktion eines russischen Geheimdiensts erfahren zu haben. 6 - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Haftb e- fehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2014 Bezug genommen. b) Der drin gende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den inzw i- schen weitgehend geständigen Angaben des Beschuldigten, den Auswertu n- gen der sichergestellten Computer und Speichermedien, den Finanzermittlu n- gen und den Angaben von Zeugen. Im Vordergrund stehen dabe i die mehr als 200 Dokumente des BND, die der Beschuldigte nach seinen geständigen A n- gaben an den US - amerikanischen Geheimdienst weitergegeben hat. Diese D o- kumente waren vom Beschuldigten auf einem USB - Stick gespeichert worden, der bei der Durchsuchung sei ner Wohnung sichergestellt werden konnte und als Beweismittel zur Verfügung steht. Das Geständnis des Beschuldigten wird durch die bei der Auswertung der Computer gewonnenen Erkenntnisse über die Übermittlungswege und - zeiten der Daten untermauert. Die ges tändigen Einlassungen zu der Kontaktaufnahme mit dem russischen Generalkonsulat finden ihre Bestätigung in den Erkenntnissen des BND sowie in den auf dem USB - Stick vom Beschuldigten gespeicherten drei Dokumenten. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat a uf die Darlegungen im Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2014 sowie auf den Zwischenbericht des Bundeskriminalamts vom 22. Dezember 2014. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen, Fluch t- anreiz bildenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Wie im Haftbefehl des Ermittlung s- richters im Einzelnen dargelegt ist, könnte der Beschuldigte bei dem Unterfa n- gen, sich dem Verfahren d urch Flucht zu entziehen, mit der Unterstützung US - 7 8 9 - 6 - amerikanischer Stellen rechnen. Der Zweck der Untersuchungshaft kann de s- halb auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonderen V oraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Das dem Beschuldigten durch den US - amerikanischen Geheimdienst zur Verfügung gestellte Notebook der Marke ACER muss ausgewertet werden, was sich wegen der Verschlüsselung als technisch außerordentlich schwierig und zeitaufwändig erweist. Dies konnte noch nicht abgeschlossen werden. Gleiche s gilt für die sachverständige Bewertung der verratenen Dokumente, die in Auftrag gegeben worden ist, um den Umfang des verursachten Verratssch a- dens festzustellen. Der Beschuldigte hat zwar den Tatvorwurf von Anfang an im Grundsatz eingeräumt, indes Einzel heiten, vor allem zur Dauer der Verratst ä- tigkeit, zu den Kontakten mit dem Mitarbeiter des US - amerikanischen Gehei m- diensts, zu seiner Entlohnung sowie zu der Verstrickung des Vaters in die Ve r- schleierung der Geldzahlungen, erst im Verlauf mehrerer Nachvern ehmungen und in dem Maße zugegeben, wie ihm jeweils Erkenntnisse aus den aufwänd i- gen und noch andauernden Auswertungen der sichergestellten Datenspeicher, darunter dem Laptop der Marke LENOVO des Beschuldigten, sowie Erkenn t- nisse aus den Finanzermittlungen vorgehalten werden konnten. Das Verfahren ist danach bislang mit der in Haftsachen gebotenen B e- schleunigung geführt worden. 10 11 12 - 7 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu e r- wartenden Strafe. Becker Pfister Gericke 13
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