ECLI:DE:BGH:2017:100817BAK35.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 35 u. 36 /17 vom 10. August 201 7 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgeric htshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 10. August 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgeme i- nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Die Beschuldigten wurden am 24. Januar 2017 festgenommen und b e- finden sich seither jeweil s auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2016 ununterbrochen in Unters u- chungshaft. Gegenstand des gegen den Beschuldigten R . B . erlassenen Haftbefehls (2 BGs 973/16) ist der Vorwurf, er habe im Zeitraum von Mitte Fe b- ruar bis mindestens Ende 2013 in Syrien in fünf Fällen durch jeweils selbstä n- dige Handlungen sich als Mitglied an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet se i- en , Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen, davon in einem Fall tateinheitlich, gemei n- 1 2 - 3 - schaftlich handelnd, einen Menschen eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wobei das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt worden sei, sowie in drei der weiteren Fälle jeweils tateinheitlich über Krieg s- waffen sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der ta t- sächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz üb er die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a dieses Gesetzes erstattet worden sei, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 239 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, § 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG. Der Beschuldigte R . B . sei im Februar 2013 nach Syrien au s- gereist, habe sich dort zunächst der terrorstischen Vereinigung "Jabhat al - Nusra" als Mitglied angeschlossen und sich fortan an dieser Organisation bis Anfang Mai 2013 beteiligt. Sodann sei er ab der zweiten Maiwoche 2013 der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" beigetre - ten, für die er sich seitdem insbesondere durch die Teilnahme an Kampfhan d- lungen und das Ableisten von Wachd iensten bis mindestens Ende 2013 bet ä- tigt habe. Gegenstand des gegen den Beschuldigten K . B . erlassenen Haftbefehls (2 BGs 972/16) ist der Vorwurf, er habe im Zeitraum von Anfang April bis mindestens Ende 2013 in Bad Münstereifel, Wuppertal und Syrien durch zwei selbständige Handlungen sich bereit erklärt, ein Verbrechen (§§ 129a, 129b StGB) zu begehen, und sich als Mitglied an einer außereurop ä- ischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sei en, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen, strafbar gemäß § 30 Abs. 2 Variante 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB. 3 4 - 4 - Der Beschuldigte K. B. habe sich ab April 2013 über den B e- schuldig ten R. B. gegenüber Verantwortlichen der terroristischen Ve r- einigung "Jabhat al - Nusra" bereit erklärt, gleichfalls nach Syrien auszureisen, sich d ieser Organisation anzuschließen und sich am terroristischen Jih ad zu beteiligen. Er sei im Juli 2013 nach Syrien gelangt, sodann aber dort der terr o- ristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" beigetreten und habe sich seitdem für diese durch die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Truppen des Assa d - Regimes und das Ableisten von Wachdiensten bis mindestens Ende 2013 betätigt. Mit Vermerk vom heutigen Tag hat der Generalbundesanwalt das Ermit t- lungsverfahren wegen minderer Bedeutung gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Düss eldorf abgegeben. II. Die Abgabe des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt lässt die Zuständigkeit des Senats im Haftprüfungsverfahren - anders als im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72, NJW 1973, 47 7 f.) - unberührt (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 2, § 122 Abs. 7 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen für beide Beschuldigte vor. 1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vom 22. Dezem - ber 2016 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: 5 6 7 8 9 - 5 - aa) Die außereuropäischen terror istischen Vereinigungen (1) Die Jabhat al - Nusra wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al - Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al - Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organis a- tion im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den beiden Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al - B aghdadi die Verein i- gung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al - Nusra im neu ausgerufenen "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) verkündete. Muhammad al - Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al - Nusra zurück, betonte die E i- genständigkeit s einer Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kern - al - Qaida, Ayman al - Zawahiri, ab; sie fungierte danach als Regionalorgan i- sation von al - Qaida in Syrien. In der Folge kam es zu bewaffneten Auseina n- dersetzungen zwischen der Jabhat al - Nusra und d em ISIG. Ziel der Jabhat al - Nusra ist der Sturz des Assad - Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretat i- on der Sharia ersetzen will. Darüber hinaus erstrebt sie die "Befreiung" des hi s- torischen Groß syrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al - Nusra mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär - und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 8.700 Menschen getötet wurden. 10 11 12 - 6 - Die Jabhat al - Nusra ist militärisch - hierarchisch organisiert. Ihr Anführer ist weiterhin Muhammad al - Jawlani, dem ein aus fünf bis sechs Personen g e- bildeter Shura - Rat zugeordnet ist. Unterhalb dieser Führungseb ene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Vereinigung wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in e inem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es Hinwe i- se auf sogenannte "Sharia - Komitees" in den von der Jabhat al - Nusra kontro l- lierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz - und Verwaltungssystems vo rantreiben. Für ihre Öffentlichkeit s- arbeit bedient sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Ve r- lautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in Syrien, die ihre B e- richte über Twitter - Kanäle veröffentlichen. Nach einer Videoverlautbarung von Muhammad al - Jawlani vom 28. Juli 2016 hat sich die Jabhat al - Nusra nunmehr unter Loslösung von der Kern - al - Qaida in "Jabhat Fath al - Sham" umbenannt. (2) Der "Is lamische Staat" (IS) ist eine Organisation mit militant - fun - damentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Paläti - na - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Ge l- tung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivil e Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung 13 14 15 - 7 - solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Verein i- gung als leg itimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Isl a- mischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstb e- schränkung Abstand nahm - , hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al - Bagh dadi inne (wobei sich nunmehr die Hinweise verdichten, dass dieser unlängst getötet wurde). Al - Bagh dadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Ge horsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterst e- hen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene g e- hören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentlic hungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter - K anal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus d em "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsmini s- ter" unterstellt und in lokale Kampfeinheite n mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syr i- schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Opposition s- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich der Verhaf tung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufna h- 16 17 - 8 - men von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevöl kerung und auße r- halb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übe r- nommen. bb) Die Taten der Beschuldigten Die Beschuldigten, zwei Brüder, waren im Ja hr 2012 Mitglieder der in Euskirchen ansässigen Gruppierung "D . ", die eine radikal - islamistische Ideologie vertrat. Beide radikalisierten sich und fassten den Entschluss, sich in Syrien dem terroristischen Jihad anzuschließen. ( 1) Zunächst rei ste R. B. in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2013 nach Syrien ein. Er schloss sich der Jabhat al - Nusra an und gli e- derte sich in das Verbandsleben ein, indem er sich in eine in einem neu erobe r- ten Verwaltungsbezirk der Provinz Idlib st ationierte Gruppe der Jabhat al - Nusra einfügte; er ordnete sich dem Willen des zuständigen Kommandeurs unter. Auf Weisung des Emirs der Jabhat al - Nusra, der für die Provinz Idlib z u- ständig war, unterzog sich R. B. zunächst einem 20 - tägi gen Grun d- training für den Kampfeinsatz gegen die Truppen des Assad - Regimes und dann einer 10 - tägigen Schießausbildung, für die er ein vollautomatisches Sturmgewehr mit Munition erhielt, das er ab der zweiten Märzwoche 2013 wä h- rend seines Aufenthalts bei de r Jabhat al - Nusra fortwährend in Besitz hatte. Am 6. April 2013 wurde durch Mitglieder der Gruppe, der R . B . angehörte, ein "Spion" festgenommen und in dem Haus gefangen gehalten, in dem der Beschuldigte sowie weitere Gruppenangehörige wohnt en. Nachdem 18 19 20 21 22 - 9 - der Gefangene - jedenfalls zeitweise in Anwesenheit des R. B. - ver - hört und misshandelt worden war, teilte der Verantwortliche des Hauses den anderen Mitgliedern der Gruppe mit, er beabsichtige, den Gefangenen event u- ell wieder f reizulassen. Die übrigen Bewohner des Hauses, darunter auch R . B . , waren indes einstimmig anderer Meinung, was dem Hausve r- antwortlichen mitgeteilt wurde. Dementsprechend wurde der Gefangene auch weiterhin in dem Haus festgehalten. Erst am 14 . April 2013, also acht Tage nach seiner Gefangennahme, wurde er freigelassen. Am 11. April 2013 führte R . B . gemeinsam mit weiteren Mi t- gliedern der Jabhat al - Nusra einen Transport von Hilfsgütern von der türkisch - syrischen Grenze nach Idlib durch, die den dort stationierten Angehörigen di e- ser Vereinigung zugutekamen. In der Zeit vom 21. April bis zum 4. Mai 2013 nahm R . B . auf Befehl des für den Verwaltungsbezirk Idlib zuständigen Emirs der Jabhat al - Nusra an einem Ka mpftraining teil, im Rahmen dessen er zwei Granaten e r- hielt, die er mit einem Granatwerfer zu Übungszwecken verschoss. R . B . bemühte sich frühzeitig, die Reise von K . B . von Deutschland nach Syrien zu organisieren. Spätestens ab Anfan g April 2013 standen die Brüder in regelmäßigem tele fonischen Kontakt. R. B. i n- formierte K . B . über die Organisationsstruktur der Jabhat al - Nusra im Verwaltungsbezirk Idlib sowie den Verlauf der Ausbildung neuer Rekruten und teilte i hm mit, dass er seine Ankunft und seine geplante Aufnahme in die Vere i- nigung mit dem Emir des Verwaltungsbezirks Idlib besprechen werde. Am 19. April 2013 benachrichtigte K . B . den R . B . , dass der Au s- reisetermin jetzt feststehe. S pätestens zu diesem Zeitpunkt hatte K . B . konkrete Vorstellungen, dass er sich nach seiner Ankunft in Syrien und dem 23 24 25 - 10 - Anschluss an die Jabhat al - Nusra zunächst einer vierwöchigen Ausbildung zu unterziehen habe, um sodann auf Abruf für etwaige Kam pfeinsätze zur Verf ü- gung zu stehen. Nachdem R. B. bei dem zuständigen Emir das Ei n- verständnis zur Einreise und zur Beteiligung von K . B . und zwei B e- gleitern an der Jabhat al - Nusra eingeholt hatte, teilte er ihm dies am 4. Mai 2013 mit. Zum Anschluss des K. B. an diese Organisation kam es - entgegen der Absicht der beiden Beschuldigten und deren Verantwortli chen - nicht, weil R. B. sie vor dem Eintreffen des K . B . in Syrien verlassen ha tte. (2) In der Zeit zwischen dem 5. Mai und dem 9. Mai 2013 wechselte R. B. zum ISIG, gliederte sich in das Verbandsleben dieser terrorist i- schen Vereinigung ein, ordnete sich ihrem Willen unter und erklärte si ch bereit, deren terroristisch e Ziele zu fördern. Während seines Aufenthalts beim ISIG hatte er weiterhin das vollautomatische Sturmgewehr in Besitz, das ihm von der Jabhat al - Nusra überlassen worden war. R . B . wurde durch den zuständigen Befehlshaber des ISIG unmitt elbar an der Front in Aleppo eingesetzt. In der ersten Hälfte des Monats Mai 2013 nahm er auf Befehl seines Emirs an einem Schießtraining teil. Direkt nach seinem Wechsel zum ISIG führte R . B . in Abspr a- che mit dessen zuständigem Befehlsha ber seine Bemühungen fort, K . B . nach Syrien zu holen, damit dieser sich dem ISIG anschließen könne. Die Brüder standen weiterhin in ständigem Kontakt, um die verabredete Reise des K . B . nach Syrien in die Tat umzusetzen. Am 13. J uli 2013 traf dieser dann tatsächlich bei R . B . ein. Dort schloss auch er sich dem ISIG an, gliederte sich in das Verbandsleben ein und ordnete sich dem Willen des z u- ständigen Kommandeurs unter. Er förderte die Vereinigung, indem er ihr nach 26 27 28 - 11 - ein er militärischen Grundausbildung als Kämpfer zur Verfügung stand und sich während seines Aufenthalts beim ISIG für entsprechende Kampfeinsätze b e- reithielt. Beide Beschuldigte nahmen tatsächlich in regelmäßigen Abständen j e- weils für die Dauer von ein bis zwei Wochen an Kampfeinsätzen in Kampfei n- heiten des ISIG teil. Außerdem nahmen sie regelmäßig Wachdienste wahr. Bis Ende 2013 betätigten sie sich auf eine solche Weise für den ISIG. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristisc hen Vereinigungen Jabhat al - Nusra und ISIG aus den Auswertungen des Genera l- bundesanwalts in den Begleitvermerken zu den Haftbefehlsanträgen vom 21. Dezember 2016 (Haftsachakte "R . B . " Bl. 19 ff., Haftsachakte "K . B . " Bl. 25 ff.), d ie vor allem auf den Gutachten des islamwisse n- schaftlichen Sachverständigen Dr. S . vom 11. Dezember 2014 und vom 7. März 2015 beruhen. Die Beschuldigten haben sich zu den ihnen vorgeworfenen Taten bislang nicht geäußert. Insoweit gründet sich de r jeweilige dringende Tatverdacht im Wesentlichen auf vom Bundesamt für Verfassungsschutz durch Beschrä n- kungsmaßnahmen nach dem G 10 gewonnene Erkenntnisse, wie sie im Au s- wertungsbericht des Landeskriminalamts Nordrhein - Westfalen vom 5. Oktober 2015 (Akte "Haftbefehlsanregung bezüglich R . B . " Bl. 9 ff. = Akte "Haftbefehls anregung bezüglich K. B. " Bl. 8 ff.) sowie in den oben b e- nannten Begleitvermerken des Generalbundesanwalts dargestellt sind. Die we i- teren vom Generalbundesanwalt g eführten Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht gegen beide Beschuldigte noch verfestigt; insoweit nimmt der S e- nat Bezug auf den aktuellen Sachstandsbericht des Landeskriminalamts Nor d- rhein - Westfalen vom 11. Juli 2017 (Vorläufige Sachakten, Band 1 B l. 1 ff.). 29 30 31 - 12 - c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: aa) Der Beschuldigte R. B . ist dringend verdächtig der Mi t- gliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit über e ine Woche dauernder Freiheitsb e- raubung, in einem Fall mit zwei tateinheitlichen Fällen der vorsätzlichen Au s- übung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie in einem Fall mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ( § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 239 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG): (1 ) Der Beschuldigte R. B. hat sich mit hoher Wahrscheinlic h- keit nacheinander an zwei außereuropäischen terroristischen Vereinigungen, der Jabhat al - Nusra und dem ISIG, als Mitglied im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB beteiligt. Das dem Beschuldigten vorgeworf e- ne mittäterschaftliche Gefangenhalten des "Spions" über acht Tage hinweg s tellt eine über eine Woche dauernde Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB dar (zur Tenorierung s. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 578/08, juris). Bei einem vollautomatischen (Sturm - )Gewehr sowie für einen Granatwerfer geeignete n Granaten handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. Anlage (Kriegswaffenliste) Teil B A b- schnitt V Nr. 29 Buchst. c, Abschnitt VIII Nr. 51, so dass der jeweilige unmitte l- bare Besitz nach ungenehmigtem derivativen Erwerb den Straft atbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG erfüllt (zum hier nicht einschlägigen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG [originärer Erwerb] vgl. MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 22a KWKG Rn. 75; Steindorf /Heinrich , Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a KWKG Rn. 8, 8 b) . Der Begriff der Ausübung der tatsächlichen Gewalt en t- spricht demjenigen des allgemeinen Waffenrechts; nach Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG) ist dieser Begriff gleichb e- 32 33 34 - 13 - deutend mit demjenigen des Besitzes, womit im Wesentlichen der unmittelbare Besitz gemeint ist (vgl. MüKoStGB/Heinrich aaO, § 1 WaffG Rn. 152 ff., § 22a KWKG Rn. 73; zur Besitzdienerschaft s. Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 38/00, juris Rn. 9). (2) Die dem Beschuldigten R . B . zur Last liegenden Taten sind auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts konkurrenzrechtlich wie folgt zu bewerten: Zunächst ist zwischen der Mitgliedschaft in der Jabhat al - Nusra eine r- seits und i m IS andererseits zu unterscheiden. Der Besitz des Sturmge wehrs vermag beides nicht miteinander zu verklammern, weil das Dauerdelikt des Kriegswaffenrechts in seinem strafrechtlichen Unwert - wie er in der Strafa n- drohung zum Ausdruck kommt - deutlich hinter den Organisationsdelikten der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB zurückbleibt (zur Klammerwi r- kung s. BGH, Beschlüsse vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29, 31; vom 10. November 2010 - 5 StR 464/10, juris Rn. 3; vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310, 311; vom 4. April 2012 - 2 StR 70/12, NStZ 2013, 158). So übersteigt der (Regel - )Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB in der Höchststrafe denjenigen des § 22a Abs. 1 KWKG um das Doppelte (zehn statt fünf Jahre Freiheitsstrafe). (a) Die zwei während des Aufenthalts bei der Jabhat al - Nus ra verübten Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz stehen zueinander in Tatei n- heit; denn der Beschuldigte ging mit den Granaten um, als er das Sturmgewehr in Besitz hatte, und übte damit teilweise gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die verschiedenen Kriegswaffen aus (s. MüKoStGB/Heinrich aaO, § 22a KWKG Rn. 107; Steindorf /Heinrich aaO, Rn. 2 0 ). Die qualifizierte Freiheitsb e- raubung stellt im Verhältnis hierzu eine eigenständige Tat im Rechtssinne dar, 35 36 37 - 14 - weil der Beschuldigte sie nur gelege ntlich des kriegswaffenrechtlichen Daue r- d e likts - oh ne Verwendung des Sturmgewehrs - beging (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Au gust 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; MüKoStGB/Heinrich aaO, § 52 WaffG Rn. 131; S/S - Sternberg - Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., V or § 52 Rn. 90). Da die beiden rechtlich zusammentreffenden Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und die qualifizierte Freiheitsberaubung der Förd e- r ung der Ziele der Jabhat al - Nus ra dienten, liegt zu beiden materiell - rechtlichen Taten jeweils i dealkonkurrierend eine mitgliedschaftliche Beteiligung an dieser Vereinigung vor. Das Organisationsdelikt der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB verklammert die zwei Taten indes nicht. Vielmehr stehen sie in Tatmehrheit sowohl zueinander als au ch zu den sonstigen mitgliedschaf t- lichen Betätigungshandlungen, die der Beschuldigte vor der Inbesitznahme des Sturmgewehrs oder gelegentlich dessen Besitzes ausführte und die somit die verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGH, Beschl üsse vom 9. Ju li 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezem ber 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5). (b) Die mitgliedschaftliche Beteiligung am ISIG steht mit dem Dauerd e- likt der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegsw affe insoweit in Tateinheit, als der Besitz des Sturmgewehrs der jeweiligen Betätigung des B e- schuldigten zur Förderung der Ziele dieser Organisation diente (Schießtraining, Kampfeinsätze, Wachdienste). Soweit der Beschuldigte allerdings für den ISIG seinen Bruder anwarb und auch hierdurch mitgliedschaftlich tätig war, tat er dies nur gelegentlich der Sachherrschaft über die Kriegswaffe, so dass insofern realkonkurrierend eine weitere selbständige Tat der mitgliedschaftlichen Bete i- ligung am ISIG hinzutritt. 38 39 - 15 - bb) De r Beschuldigte K. B. ist zumindest der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB dringend verdächtig, indem er sich auf die b e- schriebene Weise dem ISIG anschloss und sich für ihn betätigte. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das bisherige Ermittlungsergebnis auch den dringenden Tatverdacht des Sich - bereiterklärens zu einem Verbrechen der Mitgliedschaft in einer ausländisc hen terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB begründet (zur Tenorierung im Rahmen des § 30 StGB s. BGH, Urteile vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeic hnung 1; vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95, NJW 1996, 2239, 2241; Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134 ff.), woran unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Aufgabe des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB Zweifel bestehen. Denn sch on der - ohnehin deutlich schwerwiegendere - Vorwurf der mitgliedschaftlichen Betät i- gung für den ISIG trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. cc) Für beide Beschuldigte gilt deutsches Strafrecht. Dies folgt für die Mitgliedschaft in einer terr oristischen Vereinigung im Ausland unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2, 4 StGB (zum Strafanwendungsrecht im Ei n- zelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.), für die Freiheitsberaubung und die vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen G e- walt über eine Kriegswaffe aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB; denn diese Taten sind auch nach syrischem Recht mit Strafe bedroht (Art. 555 des syrischen Strafg e- setzbuchs sowie § 39 i.V.m. § 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. Sep tember 2001). 40 41 42 - 16 - dd) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderlichen Ermächt i- gungen zur strafrechtlichen Verfolgung liegen hinsichtlich der Jabhat al - Nusra und des ISIG vor. 2. Bei beiden Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr g e- mä ß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Beschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung jeweils empfindliche, einen hohen Fluchtanreiz begründende Strafen zu erwarten. Insbesondere der ISIG ist eine besonders gefährliche und grausam vorgehende terroristische Vere inigung; die den Beschuldigten zur Last gelegten mitgliedschaftlichen B e- t ä tigungshandlungen, namentlich die regelmäßigen Kampfeinsätze in Syrien, haben zudem ganz erhebliches Gewicht. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinr eichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Auch die zweifellos vo r- handenen familiären Bindungen im Inland bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sich die Beschuldigten dem Strafverfahren zuverlässig zur Verf ü- gung halten werden. Die Beschuldigten haben sich mit hoher Wahrscheinlic h- keit trotz dieser Bindungen seit 2013 über Jahre hinweg in Syrien bzw. dem syrisch - türkischen Grenzgebiet aufgehalten; beide haben enge persönliche B e- ziehungen mittlerweile auch in dieser Region. Die Ermittlungen belegen die überdauernde radikal - islamisti sche Gesinnung der Beschuldigten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haf t- befehlen vom 22. Dezember 2016 ebenso wie in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts vom 19. J uli 2017 verwiesen. 43 44 45 46 - 17 - Überdies ist der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO, auch bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vorschrift (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN), gegeben. 3. Eine - bei verfas sungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der E r- mittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Allein die "vorläufigen Sachakten" nebst Beiakten umfassen mittlerweile elf Steh ordner. Nach der Invollzugsetzung des Haftbefehls waren weitere zei t- aufwändige Ermittlungen erforderlich. So wurden zahlreiche Zeugen verno m- men und Finanzermittlungen geführt. Vor allem war aber die Auswertung der bei der Festnahme der Beschuldigten gesich erten und bei Durchsuchung s- maßnahmen beschlagnahmten Datenträger mit einer enormen Menge insb e- sondere von Videodateien (ca. 25.446), Audiodateien (ca. 7.807), Einzelbildern (ca. 330.798), Dokumenten (ca. 212.247), Chat - Nachrichten (104.309) und E - Mails (c a. 2.328) erforderlich. Die Daten mussten einzeln gesichtet, teilweise aus dem Arabischen übersetzt und im Hinblick auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet werden. Mit dem Sachstandsbericht vom 11. Juli 2017 hat das Landeskriminalamt Nordrhein - Westfalen mi tgeteilt, dass die Auswertung v o- raussichtlich noch sechs Wochen in Anspruch nehmen werde (S. 39 [Vorläufige Sachakten, Band 1 Bl. 39] ). In Anbetracht dessen ist das Ermittlungsverfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt word en. 47 48 49 50 51 - 18 - 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Spaniol Berg 52
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