ECLI:DE:BGH:2018:301018BAK36.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 36/18 vom 30 . Oktober 201 8 in dem Straf verfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angesch u l- d igten und seine r Verteidi ger am 30 . Oktober 201 8 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Stuttgart übertragen. Gründe: I. Der Angesch uldigte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlung s- richters des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (2 BGs 135/18) am 21 . März 201 8 festgenommen und befindet sich se it her u nunterbrochen in Untersuchungshaft . Gegenstand d es Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angesch uldigte habe in der Zeit zwischen November 2015 und 11. Oktober 2017 durch zehn jeweils selbständige Handlungen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 S ä tz e 1 und 2, 53 StGB . 1 2 - 3 - Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich (Verfügung vom 17. September 2018 - 2 BGs 735/18). Der Generalbundesanwalt hat unter dem 26. Oktober 2018 Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben . II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angesch uldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 6 . M ärz 201 8 vo r- geworfenen Tat en dringend verdächtig. a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Gesch e- hen auszugehen: aa ) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetz t hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Isl am" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an. 3 4 5 6 7 - 4 - Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbs t- beschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne. Al - Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass di eser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "K a lifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene geh ören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentlichu n- gen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsmi nister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen ziel t en auf das Schaffen totali tärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, auslä n- dische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, s a hen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von beso n- ders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres 8 9 - 5 - Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen. bb) In der Zeit zwischen November 2015 und dem 11. Oktober 2017 stellte der Angesch uldigte von Deutschland aus den anderweitig verfolgten IS - Mitgliedern G . , P . , S . und Y . D . Zugangsdaten (und ggf. Aktivierungscodes) von ihm erstellte r I nternet - Kommunikationsmittel (E - Mail - Adressen sowie Telegram - , Facebook - , WhatsApp - und Twitter - N utzerkonten ) zur Verfügung. Dies geschah durch Mitteilung der N utzern amen ( Mobilfunknummer oder E - Mail - Adressen) und Passwörter von ihm zuvor bereits eing erichteter und aktivierter N utzerkonten , aber auch durch Mitteilung von ihm angeforderter Aktivierungscodes für schon früher übermittelte Kontodaten (Nutzername und Passwort) . Der Ang e- sch uldigte tat dies in Kenntnis der Tatsache, dass sich die anderweitig verfol g- ten IS - Mitglieder in Irak bzw. Syrien aufhielten , dort für den IS tätig waren und ihnen daher die Einrichtung und Aktivierung von Internet - Kommunikations mitteln erhebliche Schwierigkeiten bereiteten. Durch seine Tätigkeit wollte der Angesch uldigt e - in Kenntnis der Ziele und Taten des IS und seiner Mitglieder - die Aktionsmöglichkeiten der anderweitig Verfolgten, insb e- sondere ihre Möglichkeiten zur anonymen und k onspirativen Kommunikation erhöhen. Dies tat er vor dem ihm bekannten Hintergrund, das s die Anbieter der Kommunikations - Software N utzerkonten sperrten bzw. löschten, sobald sich Hinweise auf eine Nutzung im Irak oder Syrien ergaben. Bei der Erstellung der Internet - Kommunikationsmittel war der Ang e- sch uldigte darauf bedacht, keine auf ihn oder die anderweitig Verfolgten hin de u- tende n Spuren zu hinterlassen. So verwendete er bei der Beschaffung der für die Erstellung und Aktivierung der Kommunikations mittel erforderlichen Mobilfunknummern bzw. E - Mail - Adresse n fiktive Personaldaten. Für die 10 11 - 6 - Kommunikation mit d en anderweitig Verfolgten und für die Übermittlung der Zugangsdaten zu den Internet - Kommunikationsmittel n an sie benutzte der Angesch uldigte "geheime" Telegram - Chats oder bediente sich der Hilfe Dritter. Wie vo n de m Angesch uldigten beabsichtigt, verwendeten die anderweitig verfolgten IS - Mitglieder die ihnen übermittelten Kontodaten, um sich auf ihren Mobilfunkgeräten die entsprechenden Konten einzurichten und über diese in der Folge - insbesondere auch zu Zwecken des IS - zu kommuniz ieren. Im Einzelnen ist der Angesch uldigte folgender Taten dringend verdäc h- tig: (1) An das anderweitig verfolgte IS - Mitglied G . übermittelte der Angesch uldigte (a) zu einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit zwischen November 2015 und 22. Dezember 2015 die Zugangs daten zu dem unter Verwendung der Mobilfunknummer erstellten Telegram - Konto (ID ) mit dem Anzeigenamen A . , (b) am 2. März 2016 die Zugangs daten zu dem unter Verwen - dung der E - Mail - Adresse erstellten Facebook - Konto (ID ) mit dem Anzeigenamen Q . und (c) am 3. September 2016 die Zugangs daten zu dem unter Verwendung der E - Mail - Adresse erstellten Facebook - Konto (ID ) mit dem Anzeigenamen A b . . 12 13 14 15 16 17 - 7 - ( 2) An das anderweit ig verfolgte IS - Mitglied P . über - mittelte der Angesch uldigte am 31. Januar 2016 die Zugangs daten zu dem unter Verwendung der E - Mail - Adresse erstellten Facebook - Konto mit der ID und dem Anzeigenamen M . . (3) An das anderweitig verfolgte IS - Mitglied S . übermittelte der Angesch uldigte (a) am 4. Oktober 2017 die Zugangs daten zu dem unter Verwendung der E - Mail - Adresse erstellten Twitter - Konto (ID ) , (b) am 7. und 8. Oktober 2017 aufgrund eines einheitlichen Taten t- schlusses die zur Erstellung und Aktivierung eines Telegram - und WhatsApp - Konto s erfo rderlichen Daten (Mobilfunknummer und Aktivie - rungscodes bzw. ), mit denen der anderweitig Verfolgte jedenfalls das Telegram - Konto (ID ) aktivierte und die zur Erstellun g und Aktivierung eines WhatsApp - Kontos erforderlichen Daten (Mobi l- funknummer und Aktivie rungscode ) , und (c ) am 11. Oktober 2017 den zur Erstellung eines mit der bereits zuvor übermittelten Mobilfunknummer verknüpften Telegram - Kontos erforderlichen Aktivierungscode , mit dem der anderweit Verfolgte das Telegram - Konto (ID ) aktivierte. (4 ) An das zwischenzeitlich verstorbene IS - Mitglied Y . D . übermit - telte der Angesch uldigte (a) an einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit zwischen 15. und 19. Mai 2016 die Zugangs daten zu de n Facebook - Konten mit 18 19 20 21 22 23 24 - 8 - der ID ( unter Verwendung der E - Mail - Adresse erstellt ) und der ID ( unter Verwen - dung der E - Mail - Adresse erstellt) , die beide auf den An - zeigenamen H . lauteten, (b) am 27. September 2016 die Zugangs daten zu dem unter Verwe n- dung der E - Mail - Adresse erstellten Facebook - Konto mit der ID und den sukzessive geänderten Anzeigenamen Y . , A s . und Ka . sowie (c) an einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit zwischen 1. und 22. Oktober 2017 die Zugangs daten zu dem unter Verwe n- dung der Mobilfunknummer erstellten Telegram - Konto (ID ) mit dem Anzeigenamen H . . Wegen weitere r Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 6. M ärz 201 8 verwiesen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der außereuropä i- schen terroristischen Vereinigung " Islamischer S taat " aus den " Strukturerkenn t- nissen " , die der Generalbundesanwalt zu dieser Organisation für das vorliege n- de Verfahren in de n Sachakten "Strukturordner IS" zusammengetragen hat, insbesondere de n Gutachten des islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. S t . , den Auswerteberichten des Bundeskriminalamts, den Behörden - erklärungen des Bundesnachrichtendienstes und den dort in Bezug genomm e- nen und dargestellten weiteren Quellen. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Tathandlungen des - bis lang zur Sache schweigenden - Angesch uldigten sowie der IS - Mitgliedschaft und des Aufenthaltsorts der anderweitig Verfolgten inklusive der dortigen 25 26 27 28 29 - 9 - Verhältnisse ergibt sich aus den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichtshofs vom 6. März 2018 (S. 11 bis 44 ) , im Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 1. März 2018 und im Sachstandsbericht des Bu n- deskriminalamts vom 30. Januar 2018 genannten Beweismitteln. Auf diese au s- führlichen Darstellungen inklusive der in dem genannten Sachstand sbericht jeweils durch Fußnoten in Bezug genommenen (Primär - )Quellen nimmt der Senat Bezug . Die Erkenntnisse über die anderweitig Verfolgten ergeben sich aus den gegen sie geführten Ermittlungsverfahren , insbesondere aus der Au s- wertung de r Telegram - Chats " T. " und "N . " (vgl. die Vermerke des KHK G r . vom 17. Juni und 26. Juli 2017 sowie Fn. 122 des Sach - standsberichts des Bundeskriminalamts vom 30. Januar 2018). Der die Tatm o- tivation und die Unterstützungswirkung er klärende Umstand, dass die Betreiber in Syrien und im Irak genutzte Konten löschen, folgt aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15. Juni 2018 und einem Behördenzeugnis des Bu n- desamts für Verfassungsschutz vom 6. Juni 2017. Bei den im Haftbefehl unt er den Ziffern II.1.a) bb) (1) (a) (WhatsApp - Konto ohne Nutzername) und II.1.a) bb) (4) (a) (zwei weitere Facebook - und vier Twitter - Konten) aufgeführten Fällen stellt sich der über die in diesem Beschluss genannten Internet - Kommunikationsmittel hinausgeh ende Tatve r- dacht derzeit als nicht dringend dar, weil eine Übersendung der entspreche n- den Zugangs - und/oder Aktivierungsdaten durch den Angesch uldigten an die anderweitig Verfolgten nicht mit ausreichender Wahrschein lichkeit belegt ist, was allerdings kein e Änderung der rechtlichen Würdigung nach sich zieht. Die im Anschluss an die Verhaftung des Angesch uldigten durchgeführten kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht weiter erhärtet . So sind die jenigen Mobilfunktelefone beim An gesch uldigten sicherg e- stellt wo rden, deren IMEI - Nummern Gegenstand der Telekommunikationsübe r- 30 31 - 10 - wachungsmaßnahmen waren , anhand derer sich die Erstellung der verfahren s- gegenständlichen Konten im Wesentlichen belegen lässt . B ei seiner Ex - Ehefrau ist ein Mobilt elefon LG sichergestellt w o rden, dessen erste Durchsicht ergeben hat, dass in den Kontakten Verbindungen zu den anderweitig Verfolgten, insb e- sondere mit Zuordnung zu den hier relevanten Mobilfunknummern und Internet - Kommunikations mitteln vorhanden waren. D ie vorläufige Auswertung des Mobiltelefons Samsung 8+ des Angesch uldigten hat darüber hinaus ergeben , dass der Angesch uldigte zwischen dem 14. und 24. November 2017 nach Todesmeldungen betreffend die Brüder D . sucht e, was seine Verbindung zu Y . D . zusätzlich belegt . Ergänzend wird auf die Ausführungen des Vorlageberichts des Generalbundesanwalts vom 12. September 2018 verwi e- sen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 erg i b t sich de r dringende Tatverdacht dafür , dass es der A n- gesch uldigte selbst war , der die Kommunikationsmittel den anderweitig Verfol g- ten zur Verfügung stellte, aus der Überwachung der Telegram - Kommunikation zwischen dem Angesch uldigten und dem anderweitig Verfolgten S . . Aus dieser geht hervor , dass der Angesch uldig t e die von ihm unter der Angabe von Falschpersonalien erworbenen Mobilfunknummern und Aktivierungscodes zur Erstellung von Telegram - und WhatsApp - Konten weiterg a b. Auf den erforderl i- chen Unterstütz erv orsatz des Angesch uldigten hinweisende Verdachtsmome n- te folgen aus dem Umstand , dass er aktiv in diversen radikal - jihadistischen Internetforen zum Teil als Administrator und technischer Ansprechpartner tätig war und unter anderem die Erstellung von deu tschsprachigem Propagandam a- terial des IS koordiniert e (vgl. insbesondere die S. 41 ff., 63 ff. und 67 ff. des Sachstandsberichts des Bundeskriminalamts vom 30. Januar 2018). 32 - 11 - c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem , dass sich der Angesch uldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Unterstützung einer ausländischen terrori s- tischen Vereinigung in zehn Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 S ä tz e 1 und 2, § 53 StGB) strafbar gemacht hat . aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter e inem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Stra ftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann unter anderem dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigung s- akte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine ko n- krete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 , S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/1 5, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer 33 34 35 - 12 - Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 , S. 116). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 201 7 - AK 56/17, juris Rn. 18). bb) Daran gemessen stellen sich die Tathandlungen des Angesch uldi g- ten als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB dar. Angesichts der nicht flächendeckenden und oftmals nur über (teure) Satelliten - Kommunikation g ewährleistete n Internetversorgung in den Krisengebieten, in denen sich die anderweitig Verfolgten aufhielten, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anbieter der Kommunikations - Software Konten schließen , für die sich Hinweise auf eine Nutzung i n Irak oder Syrien ergeben haben , war en die anderweitig Verfolgten immer wieder auf die Zurverfügung s- tellung gebrauchsfertiger Internet - Kommunikationsmittel angewie sen, um (auch) für den IS notwendige Kommunikation führen zu können , etwa zur Koordinierung in Kampfeinsätzen, zum Wer ben um neue Mitglieder oder zum Indoktrinieren und Instruieren (potentieller) auch europäischer Attentäter . Dabei kommt es auf eine Unterscheidung danach, ob die Zugangsdaten bereits aktivierter Internet - K ommunikations mittel o der aber ( nur ) Aktivierung s- codes übermittelt wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Kommunikations mittel handelt, die mit deutschen Mobilfunknummern bzw. E - Mail - Adressen verknüpft waren und deren Aktivierungscodes daher an diese Numm ern bzw. Adressen versandt wurden. Abgesehen von der Zeit - und Kostenersparnis, die der Angesch uldigte für die anderweitig Verfolgten erreic h- te , indem er die aufwändige Erstellung und Aktivierung der Konten für sie übe r- nahm, erhöhte sich durch die Verknüp fung der Konten mit deutschen 36 37 - 13 - Mobilfunknummern bzw. E - Mail - Adressen deren Aktivierungswahrscheinlichkeit und die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zur Deaktivierung bzw. Löschung durch die Dienstanbieter . Das Verhalten des Angesch uldigten stellt sich daher a ls logistische Tätigkeit, vergleichbar mit de r Zurverfügungstellung von Werkzeugen oder etwa eines Telefonanschlusses , dar (vgl. hierzu: MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl . , § 129a Rn. 63 i . V . m . § 129 Rn. 112; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129a Rn. 76 i . V . m . § 129 Rn. 142). cc ) Die Anwendbarkeit d eutsche n Strafrecht s ergibt sich aus § 3 , § 9 Abs. 1 Variante 1 StGB, weil der Angesch uldigte in Deutschland gehandelt hat. Deshalb ist auch der gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfo r- de r liche Deutschlandbezug gegeben. dd ) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Unterstützern de s IS liegt in der Fassung vom 13 . Oktober 2015 vor. 2. Beim Angesch uldigten besteht jedenfalls der Haftgr und der Fluchtg e- fahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angesch uldigte hat wegen der Taten, derer er dringend verdächtig ist, eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen - auch unter Berücksich tigung der vorhanden en sozialen Bindungen im Inland - keine hinre i- chenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Angesch uldigte ist (auch) algerischer Staatsangehöriger . E r ist in seinem radikal - jihadistischen Geda n- kengut und in der zugehörigen Szene tie f verwurzelt, so dass er - als zentrale Figur der deutschen jihadistischen Szene - über zahlreiche Kontakte 38 39 4 0 41 42 - 14 - insbesondere auch zu ausländischen IS - Mitgliedern verfügt. Das k onspirativ e Verhalten, das er bei den verfahrens gegenständlichen Taten an den Tag gelegt hat, belegt, dass er in der Lage ist, seine Identität und seinen Aufenthalt zu ve r- schleiern. Auch s ein auf die Erlangung eines algerischen Reisepasses gericht e- te s Bemüh en spricht dafür, dass er sich - auf freiem Fuß belassen - dem Stra f- verfahren ent ziehen würde. 3. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter diesen Umständen nicht erfolgversprechend. 4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gegeben; der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Die Sachakten umfassen mittlerweile 104 Stehordner und drei Sacha k- ten - Sonderhefte (insgesa mt 50 Datenträger) . Die Ermittlungen gestalte te n sich bis lang aufw e ndig. Die Ermittlungsbehörden hatten und haben erhebliche Datenmengen auszuwerten . So wurden beim Angesch uldigten 35 Datenträger mit insgesamt mindestens 1,2 TB Daten und bei den Zeugen 13 2 Datenträger mit insgesamt mindestens 2,8 TB Daten sichergestellt . Die überwiegend nicht in d eutsch er Sprache gehaltenen Dateien mussten und müssen vor ihrer Analyse und Aufbereitung übersetzt werden. Die Beweislage gestaltet sich komplex und erforder t die Würdigung zah l- reicher ineinander greifender Indizien, die auf Erkenntnissen aus umfangre i- chen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, auf den Ergebnissen der Finanzermittlungen und auf der Auswertung der sichergestellten Datenträger beruhen. 43 44 45 46 - 15 - Der Generalbundesanwalt hat mittlerweile unter dem 26. Oktober 2018 Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erw artenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gericke Spaniol Hoch 47 48
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