ECLI:DE:BGH:2018:171018BAK37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 3 7 /18 vom 17 . Oktober 201 8 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen t erroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidiger s am 1 7 . Oktober 201 8 gemäß § § 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wi rd die Haftprüfung dem nach den allg e- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 27 . März 2018 festgenommen und befindet sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft , zunächst au f- grund des Haftbe fehl s des Amtsgerichts Hannover vom 27. März 2018 (275 Gs 24/18), ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Obe r- landesgerichts Celle vom 28. August 2018 (OGs 50/18). Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 13. März 2018 in G . gemeinschaftlich mit drei weiteren Beschuldigten versucht, ein Wohn - und Geschäftshaus in Brand zu setzen, und dadurch z u- gleich eine ausländische Vereinigung, die "Partiya Karker ê n Kurdistan" ("Arbe i- terpartei Kurdistans", im Fo lgenden: PKK) unterstützt, deren Zweck e oder T ä- tigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) 1 2 - 3 - zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 , § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren unter dem 2. Mai 2018 g e- mäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Celle abgeg e- ben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1 . D er Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdäc h- tig . a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dri n- genden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte begab sich am 13. März 2 018 gegen 2.30 Uhr gemei n- sam mit den Mitbeschuldigten M e . , S . und O . zu einem in der S a . straße 38 in G . gelegenen Wohn - und Geschäftshaus, dessen im Erdgeschoss befindliche Geschäftsräume " C . " und "T . " sie Türken zurechneten. Sie hatten den Entschluss gefasst, die Räumlichkeiten der G e- schäfte in Brand zu setzen , nachdem der gesondert verfolgte K . , gegen den wegen Mitgliedschaft in der PKK ermittelt wird, ihnen einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte. Das Üb ergreifen des Feuers auf die im oberen Teil des Gebäudes gelegenen Wohnungen nahmen sie dabei billigend in Kauf. Durch das Inbrandsetzen der Geschäftsräume wollten die Beschuldigten die Able h- nung des Einsatzes türkischer Streitkräfte in dem Gebiet um die S tadt Afrin in 3 4 5 6 7 - 4 - Syrien zum Ausdruck bringen und die Kampf bereitschaft der PKK öffentlich demonstrieren. Aufgrund ihres gemeinsamen Tatentschlusses warfen sie in arbeitsteil i- gem Zusammenwirken mehrfach gezielt Steine gegen Fenster der Räume des Geschäfts " C . " sowie gegen eine Glasflügeltür und ein Fenster der Räume des Geschäfts "T . ", was zu Eindellungen und Aufsplitterungen der jeweils betroffenen Glasflächen führte . Außerdem entzündeten die Beschuldi g- ten drei Brandsätze, die aus mit brennba ren Flüssigkeiten gefüllten sowie einer Lunte versehenen Glasflaschen hergestellt worden waren (sog. Molotow - Cocktails) , und warfen sie gegen Fenster der jeweiligen Geschäftsräume sowie auf das Flachdach über den Räumen des Geschäfts "T . " . Der Beschu ldigte M . warf selbst einen der Stein e sowie einen Brandsatz auf das Gebäude . Die Brandsätze führten zu Rauchgasniederschlag an den Fenstern und einer Stoffmarkise sowie zu einer hitzebedingten Verformung einer Metallve r- kleidung. Außerdem wurden die auf dem Flachdach verlegten Kunststoffbah nen angesengt. Entgegen der Absicht der Beschuldigten gelang es ihnen nicht, die Fenster sowie die Glasflügeltür zu zerstören und Gebäudeteile zu entzünden. Sie gaben ihr Vorhaben schließlich auf und flüchteten, wei l sie befürchteten, von den Insassen eines vorbeikommenden Fahrzeugs gestellt zu werden. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich dar aus , dass d er Beschuldigte seine Tatbeteiligung bei seiner polizeilichen Ver nehmung vom 13. Juli 2018 eingeräumt hat. Se ine Tatbeteiligung wird überdies bestätigt durch die Angaben des Mitbeschuldigten M e. und des Zeugen Mo . . Der Tathergang selbst wird durch eine Videoaufnahme belegt, die im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens sichergestellt wurde . Wegen der weiteren Einzelheiten 8 9 10 - 5 - wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Obe r- landesgerichts Celle Bezug genommen. c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen versuchter schwerer Brandstiftung strafba r gemacht (§ 306a Abs. 1 N r. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB). Er hat selbst einen Brandsatz gegen das Gebäude geworfen, in dessen oberen Teil sich Wohnungen befanden, um es in Brand zu setzen; im Übrigen muss er sich die Tathandlungen der Mitbeschuldigten g e- mäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Für die Annahme eines strafbefreie n- den Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 StGB ist angesichts der Tats a- che, dass die Beschuldigten die weitere Tatausführung aufgaben und flücht e- ten, weil sie befürchteten, von de n Insassen eines vorbeikommenden Fah r- zeugs gestellt zu werden , kein Raum ; ihr Versuch war fehlgeschlagen . Ob die Tat des Beschuldigten zugleich als Unterstützung der PKK und damit einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs . 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) zu bewerten ist, lässt der Senat offen. Insoweit gilt: aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als K a- derorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer F ührung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. Fe s- ter Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind unter anderem die "H ê z ê n P a- rastina Gel" ("Volksverteidigungskrä fte", im Folgenden: HPG), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorg e- nommenen "Selbstverteidigung" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder töt e- 11 12 13 - 6 - ten dabei eine Vielzahl von diesen. Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in S yrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche - regelmäßig allerdings nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebie ten Westeuropas ( vgl. näher zu Stru k- turen und Aktivitäten der PKK etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ - RR 2018, 106). bb ) Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist n ach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich so nst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Okto - ber 2017 - AK 56/1 7, juris Rn. 18 mwN). Dies kann zum einen dadurch gesch e- hen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Ang e- hörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unte r- stützen um eine zur Täterschaft verselbständigte B eihilfe zur mitgliedschaftl i- chen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förd e- ru ng der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hi n- aus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen org a- nisationsbezogenen Tätigkei t eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen 14 - 7 - muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; B e- schluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandl ung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine ko n- krete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine o r- ganisationsb ezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen o h- ne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entst e- hen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vo m 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18). Begeht ein Außenstehender eine Straftat, die mit den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung übereinstimmt und an der ein Mitglied als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) teil nimmt, so ist dies ebenfalls als Unte r- stützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten . Mit der Ausführung der den Zwecken der Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entspr e- chenden Straftat, an der das Vereinigungsmitglied teilnimmt, fördert der Auße n- stehende di e Organisation als solche (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, NJW 2018 , 2425, 2426 f.) . 15 16 - 8 - An diesen Maßstäben gemessen könnte hier aufgrund des gegenwärt i- gen Erkenntnisstandes zweifelhaft sein, ob der Beschuldigte die PK K durch die Tatbegehung unterstützt e . Zum einen ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob der gesondert verfolgte K . , der den nicht der PKK angehörenden Beschuldigten zu der Tat an stiftete , Mitglied der Organisation ist. Zum anderen könnte fraglich sein , ob die Ausführung von Brandanschlägen in der Bundesrepublik Deutsc h- land tatsächlich den Zwecken oder der Tätigkeit der PKK entspricht. Falls der Beschuldigte dies bloß irrtümlich annahm, läge allenfalls ein - nicht strafbeweh r- t er - Versuch der Unterstütz ung einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor. Es kann indes dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erfüllt sind, weil schon der Vo r- wurf der versuchten schweren Brandstiftung die F ortdauer der Untersuchung s- haft rechtfertigt. d) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings j e- denfalls ein die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und d a- mit - nach Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt wegen minderer Bedeutung (§ 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG) - auch der Generalstaatsa n- waltschaft und des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle begrü n- den der Anfangsv erdacht für die Begehung einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Ab s. 1 Sätze 1 und 2 StGB (§ 142a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG). Ob insoweit ein die Anklageerhebung vor dem Oberlandesgericht begründender hinreichender Tatverdacht anzunehmen ist, bedarf weiterer Ermittlungen. 2. Es besteht der Haftgru nd der Flu chtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 St PO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Fre i- 17 18 19 20 - 9 - heits strafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Beschuld igte ist im März 2013 aus Syrien in die Bundesrepublik Deutschland geflohen und verfügt hier über keine beruflichen oder sozialen Bindungen. Seine Eltern leben nach wie vor in Syrien und könnten ihm als Anlaufpunkt im Ausland dienen. Vor di e- sem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschne i- dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden ( § 116 StPO ) . 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil i n- nerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldig t en noch nicht zugelassen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Celle das Verfahren am 25. Mai 2018 übernommen hatte, ist die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 St GB erforderliche Verfolgungsermächtigung eingeholt worden, die seit dem 20. Juli 2018 vo rliegt. Es waren umfangreiche Ermittlungen notwendig . I nsb e- sondere mussten Daten aus soziale n Netzwerke n und sichergestellte Mobiltel e- fone ausgewertet werden. Zudem waren weitere Vernehmungen von Zeugen und Mitbeschuldigten erforderlich . Der Abschlussberic ht der Polizei liegt seit Ende August 2018 vor ; derzeit wird die Anklageschrift vorbereitet. In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen g e- botenen Beschleunigung geführt worden. 21 22 23 24 - 10 - 4. Schließlich steht d er weitere Vollzug der U ntersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurte i- lung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) . Gericke Tiemann Leplow 25
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