ECLI:DE:BGH:2017:130917BAK38.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 38 - 40/17 vom 13. September 201 7 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh örung des Generalbu n- desanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 13. September 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Stuttgart übertragen. Gründe: I. 1. Der Angeklagte K . wurde am 2. Juni 2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund d es Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 (2 BGs 353/16). Gegenstand dieses Haftbefehls war im Wesentlichen der Vorwurf, der Angeklagte habe sich als Mitglied an der Gruppierung "Islamischer Staat" (im Folgenden: IS) un d damit an einer außereuropäischen terroristischen Verein i- gung beteiligt und sich zugleich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen (Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und vorsätzlicher unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine K riegswaffe) zu begehen, indem er im Oktober 2014 im Auftrag einer Führungsperson des IS als Angehöriger einer sog. Schläferzelle nach Deutschland gereist sei, um sich an einem in Düsse l- 1 - 3 - dorf geplanten terroristischen Anschlag zu beteiligen. Außerdem wurde d em Angeklagten mit dem Haftbefehl vom 1. Juni 2016 vorgeworfen, sich seit dem Jahr 2013 in Raqqa durch eine weitere selbständige Handlung als Mitglied an der Gruppierung "Jabhat al - Nusra Li - Ahli Sham" (im Folgenden: Jabhat al - Nusra) und damit an einer weit eren außereuropäischen terroristischen Verein i- gung beteiligt und eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, indem er sich zumindest im Jahr 2013 als Anführer der zur Jabhat al - Nusra gehörenden Gruppe "Katiba Mohamed Ibm Abd Allah" (im F olgenden: Katiba) an den Kämpfen gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al - Assad beteiligt und zu dieser Zeit in Raqqa Sprenggürtel und Granaten herg e- stellt habe, die zum Einsatz bei bewaffneten Auseinandersetzungen und bei Anschlägen auf syrische S oldaten bestimmt gewesen seien. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 (AK 63 - 65/16) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Am 13. März 2017 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl vom 1. Juni 2016 ab geändert und neu gefasst. Gegenstand des neu gefassten Haftbefehls ist - über die bereits dem früheren Haftbefehl z u- grunde liegenden Tatvorwürfe hinaus - der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich durch eine weitere rechtlich selbständige Handlung als Mitglie d an der Gruppi e- rung Jabhat al - Nusra und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt; zugleich habe er gemeinschaftlich handelnd in 36 tatei n- heitlichen Fällen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffn e- ten Konflikt ei ne nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person aus niedrigen Beweggründen getötet, indem er sich im März 2013 als "Emir" der zur Jabhat al - Nusra gehörenden Katiba gemeinsam mit anderen an der Hinrichtung von 36 behördlichen Mitarbeitern der syris chen Regierung beteiligt habe. 2 3 - 4 - Der Senat hat mit Beschluss vom 6. April 2017 (AK 14/17) entschieden, dass eine (weitere) Haftprüfung zu diesem Zeitpunkt nicht veranlasst sei, weil der neu gefasste Haftbefehl im Hinblick auf die dem Angeklagten darin vorg e- worfene Beteiligung an der Hinrichtung von 36 syrischen Regierungsmitarbe i- tern eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang g e- setzt habe. Er hat die Sache deshalb dem Ermittlungsrichter des Bundesg e- richtshofs zurückgegeben. 2. Die A ngeklagten A . und H . befinden sich - z u- nächst aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgericht s- hofs vom 14. Februar 2017 (2 BGs 200/17 betreffend den Angeklagten A . ) und vom 28. Febr uar 2017 (2 BGs 295/17 betreffend den Ang e- klagten H . ) - seit dem 2. März 2017 bzw. seit dem 1. März 2017 in Unte r- suchungshaft. Gegenstand dieser Haftbefehle war der Vorwurf, sie hätten sich jeweils in zwei Fällen als Mitglied an der Jabhat al - Nusra und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, indem sie ebenfalls die bereits genannte Katiba gegründet (der Angeklagte A . ) bzw. di e- ser beigetreten (der Angeklagte H. ) seien . Der Angeklagte A . habe in dem zweiten Fall tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erworben, weil er bei Kampfhandlungen ein Schnellfeuergewehr der Marke Kalaschnikow geführt habe. Der Angeklagte H . habe in dem zweiten Fall durch dieselbe Handlung in 36 tateinheitlichen Fällen im Zusa m- menhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person aus niedrigen Beweggründen getötet, indem er sich im März 2013 gemeinsam mit ande ren an der Hinric h- tung von 36 behördlichen Mitarbeitern der syrischen Regierung beteiligt habe. 4 5 - 5 - 3. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 28. April 2017 gegen die drei Angeklagten und einen Mitangeklagten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Anklage erho ben. Gegenstand des Anklagevorwurfs sind - mit Ausnahme des Vorwurfs, der Angeklagte K . sei im Oktober 2014 im Auftrag einer Fü h- rungsperson des IS als Angehöriger einer sog. Schläferzelle nach Deutschland gereist, um sich an einem in Düsseldorf gep lanten terroristischen Anschlag zu beteiligen; insoweit ist das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wo r- den - die den Angeklagten in den Haftbefehlen zur Last gelegten und weitere Taten. 4. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 29. Juni 2017 neue Haftbefehle gegen die Angeklagten erlassen; diese hat es mit B e- schlüssen vom 13. Juli 2017 in Vollzug gesetzt und gleichzeitig die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Gegenstand der nunmehrigen Haftbe fehle ist der Vorwurf, dass sich die Angeklagten jeweils durch drei selbständige Handlungen (Fälle 1, 3 und 5 der Anklageschrift) als Mitglied an der Jabhat al - Nusra und damit an einer terrorist i- schen Vereinigung im außereuropäischen Ausland beteiligt hätt en, deren Zw e- cke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a und des § 239b StGB zu begeh en, - davon in einem Fall (Fall 3 der Anklageschrift) tateinheitlich und g e- meinschaftlich handelnd über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt hätten , ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung 6 7 8 - 6 - nach dem Gesetz über die Kont rolle von Kriegswaffen beruhe oder eine Anze i- ge nach diesem Gesetz erstattet worden sei, - und in einem Fall (Fall 5 der Anklageschrift) tateinheitlich und gemei n- schaftlich handelnd in 36 tateinheitlichen Fällen im Zusammenhang mit einem nichtinternationa len bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet hätten sowie im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schü t- zende Person eine erhebliche St rafe, insbesondere die Tode s- strafe vollstreckt hätten , ohne dass diese Person in einem unpa r- teiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtl i- chen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden sei, und aus niedrigen Beweggründen einen Menschen ge tötet hätten , strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 25 Abs. 2 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Nr. 25, Nr. 29 Buchstaben a, b und c, Nr. 37 und Nr. 46 der Kriegswaffenliste, §§ 52, 53 StGB. 9 - 7 - II. 1. Die Angeklagten sind der ihnen zur Last gelegten Taten dringend ve r- dächtig. Betreffend den Angeklagten K . nimmt der Senat insoweit z u- nächst Bezug auf seine Beschlüsse vom 15. Dezember 2016 (AK 63 - 65/16) und vom 6. April 2017 (AK 14/17), mit denen er die Haftfortdauer angeordnet bzw. entschieden hat, dass eine weitere Haftprüfung nicht veranlasst war. Im Übrigen gilt Folgendes: a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringe nden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Bei der Jabhat al - Nusra handelt es sich um eine Ende 2011 von Abu Muhammad al - Jaulani in Syrien gegründete Vereinigung, die es sich - von rad i- kal religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel ges etzt hat, das Assad - Regime in Syrien zu stürzen und durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der S c haria zu ersetzen. Darüber hinaus erstrebt sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließl ich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanons, Jordaniens, Israels und der paläst i- nensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al - Nusra mittels militär i- scher Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattent a- te, Entführungen so wie gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Mil i- tär - und Sicherheitsapparates. Insgesamt werden der Gruppierung allein bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 8.700 Menschen getötet wurden. So hat sich die Jabhat al - Nusra auch zu me h- reren Selbstmordanschlägen auf Angehörige der syrischen Armee am 14. April 10 11 12 13 - 8 - 2014 und am 25. Mai 2014 mittels mit Sprengstoff beladener Fahrzeuge b e- kannt. Die Jabhat al - Nusra ist militärisch - hierarchisch organisiert. Abu Muha m- mad al - Jaul ani, der die Organisation nach wie vor anführt, ist ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura - Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führung s- ebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits u n- tergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Jabhat al - Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. D a- neben gibt es Hinweise auf sogenannte "Scharia - Komitees" in den von der Jabhat al - Nusra kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz - und Verwaltungssystems vorantreiben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bedient sich die Jabhat al - Nusra der eigenen M e- dienstelle "al - ma nara al - baida" ("Der weiße Leuchtturm"), über die sie im Inte r- net Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Da r- über hinaus unterhält sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in Syrien, die ihre Berichte über Twitter - Kanäle veröffent lichen. Seit Juli 2016 nennt sich die Organisation offiziell "Jabhat Fath al - Sham". Am 28. Januar 2017 hat sie sich mit weiteren Gruppierungen zu dem Bündnis "Hai´at Tahrir al - Sham" zusammengeschlossen. bb) Den Angeklagten liegen im Einzelnen folgend e Beteiligungshandlu n- gen zur Last: Der Angeklagte K . beteiligte sich bereits im Jahr 2011 in Syrien an der Gründung einer mit Kalaschnikow - Gewehren und Pistolen bewaffneten Miliz mit dem Namen "Owais Al Qorani", die unter anderem von seinem Onkel 14 15 16 17 - 9 - angeführt wurde und an Kampfhandlungen gegen das Assad - Regime teilnahm. Im Herbst 2012 leistete der Onkel des Angeklagten als Emir der Miliz im Ei n- verständnis mit dem Angeklagten K . und im Namen der gesamten Gruppe den Treueeid auf die Jabhat al - Nusra. Nach außen behielt die "Owais Al Qorani" zwar ihren Namen bei, militärisch und strukturell integrierte sie sich aber in die Befehlshierarchie der Jabhat al - Nusra. Nachdem die Gruppe an der Schlacht um Dibsi Afnan, einen Vorort der syrische n Stadt Tabka teilgeno m- men und die Siedlung erobert hatte, formierte sich die Miliz neu. Es wurde sp ä- testens im Februar 2013 unter Beteiligung der Angeklagten K . und A . die Katiba "Mohamed Ibn Abd Allah" gegründet, über die der Ang e- klagte K . die Befehlsgewalt erhielt. In dieser Kampfgruppe, die nach wie vor der Miliz "Owais Al Qorani" und damit auch der Führung der Jabhat al - Nusra unterstand, schuf er eine straffe paramilitärische Führungsstruktur. Die Mitglieder trugen schwarze Kleidung, um sich im Kampf gegenseitig zu erke n- nen; die Katiba, die zunächst aus 25 und später aus 50 Kämpfern bestand, führte eine schwarze Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis und dem auf die Katiba verweisenden Zusatz "Mohamed Ibn Abd Allah" und verfol g- te - wie die übergeordnete Miliz und die terroristische Vereinigung Jabhat al - Nusra - neben dem Sturz der Regierung des syrischen Präsidenten Assad die Errichtung eines islamistischen Herrschaftssystems unter der Geltung der Scharia in S yrien. Der Angeklagte H . schloss sich spätestens am 10. Februar 2013 der Katiba an, die an diesem Tag zusammen mit anderen Kampfverbänden der Jabhat al - Nusra die Stadt Tabka eroberte. Im März 2013 beteiligte sich die Katiba und mit ihr die Angekla gten an der Eroberung der Pr o- vinzhauptstadt Raqqa. Nach der Schlacht um Tabka im Februar 2013 brachte die Katiba Kriegswaffen in ihren Besitz, namentlich Handgranaten, Schnellfeuergewehre 18 - 10 - vom Typ Kalaschnikow, mehrere Maschinengewehre, teilweise auf Pic kups montiert, Raketenwerfer, ein Luftabwehrgeschütz und ein gepanzertes Fah r- zeug mit einem Geschütz vom Kaliber 14,5 mm. Die Angeklagten hatten von diesem Zeitpunkt an jederzeit Zugriff auf die Waffen. Ihnen war bewusst, dass sie nicht zum Umgang mit Krie gswaffen berechtigt waren. Im März 2013 beteiligten sich die Angeklagten - der Angeklagte K . als Anführer der zur Jabhat al - Nusra gehörenden Katiba - gemeinsam mit a n- deren Personen auf einem Müllplatz entlang einer Straße zwischen den syr i- sche n Städten Tabka und Al Safsafa an der Tötung von insgesamt 36 behörd - lichen Mitarbeitern der syrischen Regierung, insbesondere Polizeibeamten, Sicherheitsdienstmitarbeitern, Grenzschützern, Armeeangehörigen und Milizi o- nären. Diese wurden mit Steinen ersch lagen sowie unter Verwendung eines Maschinengewehrs, mehrerer Pistolen und eines Messers getötet. Die Opfer hatte die Katiba zuvor bei der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa gefangen genommen. Die Hinrichtung der Gefangenen wurde durch die Ang e- klagt en und ihre Mittäter auf Anweisung des Scharia - Richters von Tabka, der selbst Mitglied der Jabhat al - Nusra war, vollzogen. Den Angeklagten und den anderen an den Exekutionen beteiligten Personen ging es dabei um die Bese i- tigung von Angehörigen des politisc hen Gegners, um letztlich den Weg für die Übernahme der Macht in Syrien durch die Jabhat al - Nusra vorzubereiten. b) Hinsichtlich der Umstände, die den dringenden Tatverdacht betreffend die terroristische Vereinigung Jabhat al - Nusra begründen, nimmt der Senat auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Dezember 2016 sowie auf die au s- führlichen Darlegungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der A n- klageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2017 Bezug. Zu den Beteiligungshandlungen der Angeklagten gilt Folgendes: 19 20 21 - 11 - Der dringende Tatverdacht, dass sich die Angeklagten wie geschildert an der Katiba beteiligt haben, deren Eingliederung in die Jabhat al - Nusra und dass die Angeklagten im angegebenen Umfang gegen das Kriegswaffenkontrollg e- set z verstoßen haben, ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben des Mi t- angeklagten Al . , der anlässlich seiner Anhörung nach § 25 AsylG Ende A u- gust 2016 und in mehreren Beschuldigtenvernehmungen seit Anfang Nove m- ber 2016 umfangreich ausgesagt hat. Sie wer den bestätigt durch das Ergebnis weiterer Ermittlungen, insbesondere durch andere Zeugenaussagen, durch die Auswertung eines Mobiltelefons, das bei dem Angeklagten K . gefunden worden ist, und durch WhatsApp - Chats und weitere Daten aus sozialen Ne t z- werken, die sichergestellt worden sind. Wegen der Einzelheiten nimmt der S e- nat Bezug auf die ausführlichen Darlegungen in den Haftbefehlen des Oberla n- desgerichts Stuttgart und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der A n- klageschrift des Generalbun desanwalts vom 28. April 2017. Im Hinblick auf die den Angeklagten zur Last gelegte Beteiligung an der Hinrichtung von 36 syrischen Regierungsangestellten ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Angaben eines am 9. Februar 2017 vernommenen Ze u- gen, die durch weitere Ermittlungsergebnisse gestützt werden. Der Zeuge, dessen Personalien nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO gesperrt sind, hat die Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter, die er seiner Darstellung zufolge miterlebt hat, detailreich und anschaulich geschildert. In s- besondere hat er bekundet, dass der Angeklagte K . , den er im Rahmen einer Lichtbildvorlage als Anführer der Katiba wiedererkannt hat, die anderen Kämpfer ermutigt habe, die Gefangenen zu töten, und dem letzten Gefan genen selbst die Kehle durchgeschnitten habe. Die beiden anderen Angeklagten hat er ebenfalls bei einer Lichtbildvorlage als an den Hinrichtungen beteiligte Pe r- 22 23 24 - 12 - sonen wiedererkannt. Bei im Anschluss an die Aussage des gesperrten Zeugen durchgeführten Intern etrecherchen wurden u.a. zwei am 7. März 2013 im Inte r- net veröffentlichte Videoaufnahmen gefunden, welche seine Angaben stützen. In einem der Videos wird über die Gefangennahme von 36 Personen im Z u- sammenhang mit der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raq qa durch die Katiba berichtet, und in dem anderen Video ist zu sehen, wie gefangen g e- nommene Personen in einen Bus verbracht werden, wobei eine männliche Pe r- son arabisch spricht. Der sich daraus ergebende Tatverdacht wird durch Äußerungen des A n- geklagte n K . erhärtet, die er am 21. Januar 2016 im Rahmen einer "Facebook" - Kommunikation gemacht hat. Dabei berichtete er darüber, dass "Interpol" drei Monate lang gegen ihn ermittelt habe. In diesem Zusammenhang sprach er davon, "verraten" worden zu s ein, obwohl er keinem "davon" erzählt habe; er wisse dies, da er "mit dem Massaker konfrontiert" worden sei: "Sie" hätten ihm "Details von dem Gouvernement - Gefangenen - Massaker" erzählt, die er selbst vergessen gehabt habe. Ein - verhältnismäßig geringer - Bewei s- wert kommt insoweit schließlich auch den Angaben eines weiteren Zeugen zu, wonach Angehörige der Katiba zwischen August und Dezember 2013 nach den Kämpfen um das Rathaus in Raqqa insgesamt 176 Zivilisten getötet hätten; der Zeuge habe von einem "Auge nzeugen" erfahren, dass der Angeklagte K . dabei gewesen sei und selbst acht Menschen getötet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht b e- gründenden Umstände wird ebenfalls auf die Ausführungen in den Haftbefe h- len vom 29. Juni 2017 und die dort in Bezug genommenen Beweismittel sowie auf die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Ankl a- geschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2017 verwiesen. 25 26 - 13 - 2. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dar aus, dass die Angeklagten sich durch drei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.) mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglieder an der Jabhat al - Nusra und da mit an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt haben, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Infolge der Inb e- sitznahme der Kriegswaffen im Februar 2017 haben sie zugleich die tatsächl i- che Gewalt über diese ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen G e- walt auf einer Genehmigung beruht hätte, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB , § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG i.V.m. Nr. 25, Nr. 29 Buchst. a, b und c, Nr. 37 und N r. 46 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG), § 52 StGB. Hinsichtlich des Vorfalls mit den b e- hördlichen Mitarbeitern der syrischen Regierung im März 2013 haben die A n- geklagten - wiederum in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer ausländischen te rroristischen Vereinigung - in 36 rechtlich zusammentreffenden Fällen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet, gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Str a- fe, insbesondere die Todesstrafe, vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforde r- lichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist, und aus niedrigen Bewe g- gründen einen Menschen getötet, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 52 StGB. a) Hinsichtlich des Mordmerkmals und des Kriegsverbrechens nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB nimmt der Senat Bezug auf die rechtli che Bewertung in seinem Beschluss betreffend den Angeklagten K . vom 6. April 2017. Die Tötung der 36 Mitarbeiter der syrischen Regierung erfüllt auch den Tatbestand 27 28 - 14 - der Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Es handelte sich um nach dem humanit ä- ren Völkerrecht geschützte Personen und die Tat wurde im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen Konflikt verübt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 23 ff. mwN) . Die Tatbestände von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 VStGB dienen unterschiedlichen Schutzzwecken: Nr. 1 dient dem Schutz des Lebens der geschützten Personen, Nr. 7 soll darüber hinausgehend diese Personen auch davor bewahren, unter Verstoß gegen rechtsstaa tliche Garantien Opfer von Willkürverfahren zu werden (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 180). Die Klarste l- lungsfunktion von § 52 StGB gebietet daher die Annahme von Idealkonkurrenz, wenn - wie hier - die Tötung der zu schützenden Personen zugleich die Vol l- streckung der Todesstrafe darstellt, die ohne Einhaltung der völkerrechtlich e r- forderlichen Rechtsgarantien verhängt worden ist. b) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt hinsichtlich des den Angeklagten zur Last gelegten Kriegs verbrechens gegen Personen unmittelbar aus § 1 VStGB, bezüglich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der außere u- ropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al - Nusra infolge ihrer Betroffe n- heit im Inland aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (zum Strafanwendun gsrecht vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) und im Hi n- blick auf die Verstöße gegen das KWKG und die Mordtat aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sind nach syrischem Recht gemäß § 39 i.V.m. § 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 mit Strafe bedroht, gleiches gilt nach Art. 534 Nr. 1 des syrischen Strafgesetzbuchs für Mord aus niedrigen Beweggründen. Eine Au s- lieferung der Angeklagten kommt angesichts der Verhä ltnisse in Syrien derzeit nicht in Betracht. 29 - 15 - c) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al - Nusra liegt vor. d) Hinsichtlich des Angeklagten A . , der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2017 noch nicht wegen der Tötung der syrischen Regierungsmitarbeiter verdächtigt worden war, hat durch die Aufnahme dieser Tat in den Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 29 . Juni 2017 keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen begonnen. Denn dieser Tatvorwurf hätte grundsätzlich bereits seit dem 10. Februar 2017 in e i- nen Haftbefehl gegen ihn aufgenommen werden können, nachdem das ihn b e- lastende Beweismittel, die Aussage des gespe rrten Zeugen, die auch gegen die Angeklagten K . und H . den dringenden Tatverdacht begründ e- te, am 9. Februar 2017 erhoben worden war (vgl. zu den Voraussetzungen e i- ner neuen Sechsmonatsfrist BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, ju ris Rn. 6 ff. mwN ) . 3. Es besteht hinsichtlich aller Angeklagten der Haftgrund der Fluchtg e- fahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Sie haben im Fall ihrer Verurteilung empfindliche - bis hin zu lebenslangen - Freiheitsstrafen zu erwarten, die einen erheblichen F luchtanreiz begründen. Außerdem liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität in mehrfacher Hinsicht vor (§ 112 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf steht nicht zu erwarten, dass die Angeklagten, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht über nennenswerte sozi ale oder sonstige Bindungen verfügen, dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen werden. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb 30 31 32 33 - 16 - auch nicht durch wen iger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der E r- mittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden: Der Generalbundesanwalt hat nach der Festnahme der Angeklagten A . und H . bzw. nach der Erweiterung des Haftbefehls gegen den Angeklagten K . bereits am 28. April 2017 in dem umfangreichen Verfahren Anklage erhoben, die am 5. Mai 2017 beim Oberlandesgericht Stut t- gart einging und am 9. Mai 2017 zugestellt wurde. Schon ab dem 11. Mai 2017 wurden für den Fall der Eröffnung Hauptverhandlungstermine vereinbart; am 18. Juni 2017 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung wird am 25 . September 2017 beginnen und ist - zunächst - auf 81 Hauptverhandlungstage bis zum 8. Oktober 2018 terminiert. 34 35 - 17 - 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alldem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurt eilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Gericke Berg 36
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