BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 20/07-4 AK 4 - 6/08 vom 10. April 2008 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a. zu 2.: versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundes-anwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 10. April 2008 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richthof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem nach den allge-meinen Vorschriften zust344ndigen Gericht 374bertragen. Gr374nde: Die Beschuldigten wurden am 4. September 2007 festgenommen und befin-den sich seit dem 5. September 2007 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofes vom selben Tag - 2 BGs 408/07, 2 BGs 414/07 und 2 BGs 410/07 - in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten S. wurde durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 2008 - 2 BGs 71/08 - erg344nzt und durch eine Neufassung ersetzt. 1 Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 2 - 3 - I. 3 Alle drei Beschuldigten sind dringend verd344chtig, - sich jedenfalls ab Anfang M344rz 2007 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren T344tigkeit auf die Begehung von Mord (247 211 StGB) oder Totschlag (247 212 StGB) gerichtet sind, 247 129 a Abs. 1 Nr. 1, 247 129 b Abs. 1 StGB; - seit August 2007 zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion die zur Aus-f374hrung der Tat erforderlichen Vorrichtungen verwahrt zu haben, 247 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gegen den Beschuldigten S. besteht dar374ber hinaus der dringende Verdacht, am 4. September 2007 in M. versucht zu haben, einen Menschen zu t366ten, um eine andere Straftat zu verdecken und zu erm366glichen (247247 211, 22, 23 StGB), sowie einem Amtstr344ger, der zur Vollstreckung einer Verf374-gung, der Verhaftung des Beschuldigten, berufen war, bei der Vornahme einer sol-chen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei t344tlich angegrif-fen zu haben, wobei er eine Waffe bei sich f374hrte, um diese zur Tat zu verwenden, und durch seinen Angriff den Amtstr344ger in die Gefahr des Todes oder einer schwe-ren Gesundheitsbesch344digung brachte (247 113 Abs. 1 und 2 StGB). 4 Soweit den Beschuldigten daneben angelastet wird, sie h344tten zudem eine in-l344ndische terroristische Vereinigung gegr374ndet und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt, l344sst der Senat offen, ob die bisherigen Ermittlungen auch insoweit einen dringenden Tatverdacht belegen. Denn die Haftfortdauer ist schon aufgrund der 374bri-gen Tatvorw374rfe gerechtfertigt. 5 Im Einzelnen ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand mit hoher Wahr-scheinlichkeit von folgendem Geschehen auszugehen: 6 - 4 - 1. a) Der Beschuldigte G. bezog seit Anfang des Jahres 2007 bei ei-nem Chemikalienhandel 35-prozentiges Wasserstoffperoxyd, das als Grundstoff f374r hochexplosive Sprengmittel geeignet ist. Im Zeitpunkt seiner Festnahme hatte er be-reits elf F344sser mit ca. 50-60 Liter Inhalt und ein weiteres etwa zur H344lfte gef374lltes Fass bezogen sowie drei weitere F344sser bestellt. Das 35-prozentige Wasserstoffper-oxyd war allerdings bereits mehrere Wochen zuvor auf Anordnung des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofes gem344337 247 94 StPO beschlagnahmt und durch die Polizei in der von dem Beschuldigten als Lager angemieteten Garage in W. gegen eine nur dreiprozentige L366sung ausgetauscht worden. Die Beschuldigten beabsichtigten, durch Erhitzen der Fl374ssigkeit die Konzentration der Chemikalie auf ca. 50-60 % zu steigern und durch die Beimischung von Mehl, das sie ebenfalls be-reits erworben hatten, einen wirkungsvollen Sprengstoff herzustellen und hielten sich zu diesem Zweck gemeinsam in einem unter falschem Namen durch den Beschul-digten G. angemieteten Ferienhaus in M. auf. Sie ver-f374gten dort zudem 374ber Sprengz374nder, elektrische Bauteile f374r die Z374ndausl366sung sowie 374ber Baupl344ne f374r einen zur Z374ndung ben366tigten Schaltverst344rker. Die so fertig gestellten Sprengk366rper sollten auf mehrere Fahrzeuge verteilt und in Deutschland vor Diskotheken oder Pubs und/oder an Flugh344fen zur Explosion gebracht werden, um dabei m366glichst viele Personen zu verletzen oder zu t366ten. 7 b) Der dringende Tatverdacht nach 247 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich bereits aus den bei der Festnahme der Beschuldigten beschlagnahmten Gegenst344nden, namentlich den Sprengz374ndern, dem Mehl, den Baupl344nen f374r Z374ndvorrichtungen sowie den zuvor in W. beschlagnahmten Chemikalien. Er folgt weiter aus den abgeh366rten Gespr344chen der Beschuldigten in dem von ihnen angemieteten PKW in der Zeit vom 31. August bis 3. September 2007 und in dem Ferienhaus vom 2. bis 4. September 2007, in denen sie die Konzentration der Chemikalie, das Mi-schen mit Mehl zu einem explosionsf344higen Sprengstoff, den Bau von elektrischen 8 - 5 - Z374ndvorrichtungen (mittels Uhr bzw. Handy), m366gliche Anschlagsziele sowie die dort zu verwendende Menge Sprengstoff diskutierten. 9 2. Die Beschuldigten beteiligten sich sp344testens seit Anfang M344rz 2007 an der namentlich von Pakistan aus agierenden "Islamic Jihad Union" (IJU). 10 a) Die IJU verfolgt das Ziel, durch Waffengewalt die usbekische Regierung zu st374rzen. Zum anderen beteiligt sie sich am weltweiten "Djihad" - dem Krieg gegen "Ungl344ubige" - und f374hrt hierzu in Usbekistan, aber auch in Afghanistan Sprengstoff-attentate und 334berf344lle auf westliche Soldaten durch. An dieser Vereinigung beteiligten sich die Beschuldigten zumindest seit An-fang M344rz 2007 als Mitglieder. Sie ordneten sich in deren Organisation ein und ent-falteten T344tigkeiten zur F366rderung der terroristischen Ziele der Vereinigung, indem sie auf Weisung ihrer Kontaktpersonen in Pakistan die genannten Anschlagsvorbe-reitungen in Deutschland trafen und der Vereinigung sowohl Personen zur Ausbil-dung in Lagern in Pakistan bzw. zu Kampfeins344tzen oder Begehung von Anschl344gen, als auch Sachmittel wie Zielfernrohre, Computer oder elektronische Wiedergabege-r344te f374r Ton- und Filmaufnahmen zuf374hrten. 11 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: 12 Die IJU hat sich seit Juli 2004 zu mehreren Anschl344gen bekannt, u. a. zu ei-nem Anschlag am 30. Juli 2004 auf die amerikanische und die israelische Botschaft in Taschkent (Usbekistan). Seit April 2007 sind mehrere Ver366ffentlichungen der IJU auf einer t374rkischsprachigen Internetseite www. .com erschienen, die zum Teil mit "Mediasection of IJU" oder "press department" unterschrieben waren. In diesen Beitr344gen wird ein "Ebu Yahya Muhammed Fatih" als "Emir" bzw. "Commen-der of Islamic Jihad Union" bezeichnet. Diese Person erl344uterte in einem Interview, das nach dem Text der Internetseite in Pakistan aufgenommen wurde, die Ziele der 13 - 6 - IJU dahingehend, dass au337er der Bek344mpfung des Regimes in Usbekistan der welt-weite Heilige Krieg ihr Ziel darstelle; sie wollten "die Islam-Flagge in der ganzen Welt aufstellen". Die Anschlagsbekennungen und die weiteren Beitr344ge der IJU, die auf der Internetseite gespeichert sind, belegen insbesondere deren Ausrichtung auf den internationalen Djihad und die Eigenst344ndigkeit dieser Vereinigung gegen374ber ande-ren djihadistischen Gruppen. Seit Ende 2007 haben die Ver366ffentlichungen der IJU auch ein eigenes Banner/Logo, was ein weiteres Indiz f374r ihre Eigenst344ndigkeit ins-besondere auch gegen374ber der Al Qaida, darstellt. Es wird 374ber Angriffe und Attenta-te und 374ber "M344rtyrer" berichtet, die bei K344mpfen mit Soldaten bzw. bei einem Sprengstoffanschlag in Afghanistan ihr Leben verloren haben. Jedenfalls zwei dieser "M344rtyrer" stammten aus der T374rkei bzw. Deutschland. Daraus und aus der Verwendung der Begriffe "Mediasection" oder "press de-partment" ergibt sich, dass die IJU jedenfalls Organisationsstrukturen zur Anwerbung und Einschleusung von Rekruten f374r Kampfhandlungen in Afghanistan sowie einen eigenen Medienbereich unterh344lt. 14 Nach der Festnahme der Beschuldigten erschien am 11. September 2007 auf der Internetseite www. .com ein Beitrag mit dem Titel "Islamische Jihad Union Pressemitteilung", in dem es hie337, dass eine "Gruppe von unseren Br374dern" in Deutschland festgenommen worden sei, was "f374r uns einen gro337en Verlust" bedeute. Danach werden Hintergrund und Zielrichtung der geplanten "Operationen der Islami-schen Jihad Union" in Deutschland erkl344rt, unterschrieben ist der Beitrag mit "Die politische Verwaltung der Islamischen Jihad Union". Bereits aus diesem Beitrag folgt die Einbindung der Beschuldigten in die IJU. 15 Ein weiterer Beleg daf374r ergibt sich zudem aus dem E-Mail-Verkehr der Be-schuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit Pressever366ffentlichungen 374ber eine Terrorwarnung aus den USA im April und Mai 2007: Darin wurde berichtet, dass 16 - 7 - seit Monaten gegen mehrere Islamisten ermittelt werde, die Terroranschl344ge im Rhein-Main-Gebiet vorbereiteten. Es handele sich um zwei zum Islam konvertierte Deutsche und drei geb374rtige T374rken mit deutschen P344ssen, die im Dezember 2006 bei der Aussp344hung einer US-Kaserne in Hanau observiert worden seien und offen-bar der IJU angeh366ren w374rden. Diese Gruppe sei Anlass f374r eine Terrorwarnung der CIA gewesen. Bei den Beschuldigten G. und S. handelt es sich um zum Islam konvertierte Deutsche. Der Beschuldigte G. wurde am 31. Dezember 2006 mit zwei anderen Personen observiert, als sie mehrfach in lang-samem Tempo an einer US-amerikanischen Kaserne in Hanau vorbeifuhren. In un-mittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesen Pressemeldungen forderte der Beschuldigte G. die beiden anderen Beschuldigten auf, nicht mehr direkt mit ihrer Kontaktperson in Pakistan 374ber E-Mail in Verbindung zu treten. Es sei zu ge-f344hrlich, es gebe ein "Loch". Man h366re "denen" zu und die "Infos" k344men dann "zu unseren Spezialfreunden". Dieses Kommunikationsverhalten belegt im Sinne eines dringenden Verdachts, dass der Beschuldigte G. durch die zu ihm passenden Details in den Presseberichten besorgt war, dass die Anschlagsvorbereitungen auf-gedeckt werden k366nnten. Da die Presseberichte ausdr374cklich die IJU erw344hnten, weist dies darauf hin, dass die Kontaktperson der Beschuldigten zu dieser Vereini-gung geh366rte und stellt damit gleichzeitig ein weiteres gewichtiges Indiz daf374r dar, dass die IJU als terroristische Vereinigung agiert. Aus dem E-Mail-Verkehr der Beschuldigten untereinander und mit ihren Kon-taktpersonen in Pakistan und im Iran ergibt sich auch die Versorgung der Vereini-gung mit "Rekruten" und Material. In den aufgezeichneten Gespr344chen bekennen sie sich zudem dazu, "so nebenbei" noch zehn "Leute weggeschickt" zu haben. Bei zwei der von der IJU auf der Internetseite www. .com benannten "M344rtyrer" besteht wegen deren Bekanntschaft zu den Beschuldigten und aufgrund der ange-gebenen Beweismittel der dringende Verdacht, dass ihre Reise in das Kampfgebiet durch die Beschuldigten vermittelt wurde. 17 - 8 - Bei dieser Beweislage kommt es f374r die Begr374ndung des dringenden Tatver-dachts gegen die Beschuldigten nicht mehr auf die zahlreichen zur Akte genomme-nen "Beh366rdenzeugnisse" und 344hnliche dienstlichen Erkl344rungen an, deren Inhalt sich vielfach auf die blo337e Behauptung bestimmter Tatsachen ohne Offenbarung der Erkenntnisquellen beschr344nkt und die daher f374r sich kaum Beweiswert besitzen. 18 19 3. a) Der Beschuldigte S. versuchte, sich am 4. September 2007 sei-ner Verhaftung durch Flucht zu entziehen, obwohl ihn der verfolgende Polizeibeamte F. mehrfach durch die Rufe: "Polizei! Stehen bleiben!" zum Anhalten aufforderte. Als der Polizeibeamte ihn schlie337lich eingeholt und zu Fall gebracht hatte, kam es zu einer t344tlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte die Waffe des Polizeibeamten aus dessen Holster zog, den Finger an den Abzug legte und ver-suchte, die Waffe gegen den Polizisten zu richten. Nur aufgrund des Wegdr374ckens der Waffe durch den Beamten konnte verhindert werden, dass der von dem Be-schuldigten abgegebene Schuss ihn traf. Dabei beabsichtigte der Beschuldigte zu-mindest, seine Mitgliedschaft in der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung, der IJU, weiterhin fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gr374nde des Beschlusses des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 11. Februar 2008 Bezug genommen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Aussage des Polizeibeamten F. , die - soweit dies den anderen Beamten, die erst sp344ter zu den K344mpfenden hinzukamen, m366glich war - von weiteren Aussagen von Polizeibeamten sowie einer Tatrekonstruktion best344tigt wird. Er folgt zudem aus den kriminaltechnischen Unter-suchungen der Waffe und weiterer Spuren. 20 Die durch den Beschuldigten 374ber seinen Verteidiger eingereichte, als Ge-d344chtnisprotokoll bezeichnete schriftliche Einlassung vermag den dringenden Tat-verdacht nicht zu entkr344ften. Der Beschuldigte r344umt das 344u337ere Tatgeschehen im 21 - 9 - Wesentlichen ein. Soweit er einen T366tungsvorsatz bestreitet, ist dies nach bisheriger Beweislage mit gro337er Wahrscheinlichkeit widerlegbar. II. 22 Bei den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Angesichts der von ihnen im Fall ihrer Verurteilung zu erwartenden Stra-fen sowie ihrer Verbindungen zur IJU in Pakistan - ihre Kontaktperson forderte die Beschuldigten Ende August 2007 auf, dorthin zur374ckzukehren, falls sie die Anschl344-ge nicht innerhalb von 15 Tagen durchf374hren k366nnten - ist es wahrscheinlich, dass sich die Beschuldigten im Falle ihrer Freilassung dem Strafverfahren entziehen w374r-den. Zudem besteht der besondere Haftgrund gem344337 247 112 Abs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Ma337nahmen als deren Vollzug erreicht werden (247 116 StPO). III. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hinblick auf den be-sonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen ist das Ver-fahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gef374hrt worden. 23 Nach den Festnahmen sind zahlreiche Objekte durchsucht und insbesondere Datentr344ger beschlagnahmt worden, deren Auswertung noch nicht vollst344ndig abge-schlossen werden konnte. Auch die Auswertung und zusammenfassende Aufberei-tung der zahlreichen 334berwachungsma337nahmen sowie des Tatkomplexes Ferien- 24 - 10 - haus in M. steht zum Teil noch aus; au337erdem sind mehrere Rechtshilfeersuchen noch nicht beantwortet. 25 Diese Umst344nde haben einen Abschluss der Ermittlungen noch nicht zugelas-sen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. IV. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und zu den f374r die Beschuldigten zu erwartenden Strafen im Falle ihrer Verurteilung nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts der Weite der gef374hr-ten Ermittlungen und des vom Generalbundesanwalt angek374ndigten Umfangs des Beweisstoffes sieht der Senat jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass im Hinblick auf die schon jetzt relativ klare Beweislage zu den Tatvorw374rfen mit einer Anklageerhe-bung nicht zugewartet werden kann, bis noch weitere - f374r den Tatnachweis nicht unmittelbar erforderliche - Erkenntnisse 374ber die T344tigkeit der IJU im Ausland vorlie-gen, etwa zu den Verantwortlichen der Internetseite www. .com oder 26 - 11 - zum Inhalt von in den Vereinigten Staaten gef374hrten E-Mail-Konten. Andernfalls k366nnte die Fortdauer der Untersuchungshaft im Laufe der Zeit in Konflikt mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit geraten. Becker Miebach Hubert
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