BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ AK 2-4/09 vom 17. M344rz 2009 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Verabredung zum Mord u. a. zu 2.: versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 17. M344rz 2009 ge-m344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandesge-richt D374sseldorf 374bertragen. Gr374nde: Die Angeklagten wurden am 4. September 2007 festgenommen und be-finden sich seit dem 5. September 2007 in Untersuchungshaft, zun344chst auf-grund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom sel-ben Tag - 2 BGs 408/07, 2 BGs 414/07 und 2 BGs 410/07-. Der Ermittlungsrich-ter des Bundesgerichtshofs hat erg344nzt und jeweils durch eine Neufassung er-setzt 1 - den Haftbefehl gegen den Angeklagten S. durch Be-schl374sse vom 11. Februar 2008 - 2 BGs 71/08 und vom 29. Mai 2008 - 2 BGs 214/08 -, - den Haftbefehl gegen den Angeklagten G. durch Be-schl374sse vom 26. Mai 2008 - 2 BGs 204/08 - und vom 30. Mai 2008 - 2 BGs 216/08 -, - 3 - - den Haftbefehl gegen den Angeklagten Y. durch Beschluss vom 6. Juni 2008 - 2 BGs 230/08 -. Der Senat hat am 10. April 2008 - AK 4-6/08 -, am 7. August 2008 - AK 11-13/08 - und am 27. November 2008 - AK 17-19/08 - jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. 2 1. Die allgemeinen Voraussetzungen f374r die weitere Fortdauer der Unter-suchungshaft liegen vor. 3 Alle drei Angeklagten sind dringend verd344chtig, 4 - sich seit Mitte 2006 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland betei-ligt zu haben, deren Zwecke oder deren T344tigkeit auf die Begehung von Mord (247 211 StGB) oder Totschlag (247 212 StGB) gerichtet sind (247 129 a Abs. 1 Nr. 1, 247 129 b Abs. 1 StGB); 5 - seit August 2007 zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion die zur Ausf374hrung der Tat erforderlichen Vorrichtungen verwahrt zu haben (247 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB); 6 - sich seit dem 2. September 2007 zur Begehung eines Verbrechens, n344mlich Mord und Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion, verabredet zu ha-ben. 7 Gegen den Angeklagten S. besteht dar374ber hinaus der dringen-de Verdacht, am 4. September 2007 in M. versucht zu haben, einen Menschen zu t366ten, um eine andere Straftat zu verdecken und zu erm366glichen (247247 211, 22, 23 StGB), sowie einem Amtstr344ger, der zur Vollstre-ckung einer Verf374gung, der Verhaftung des Angeklagten, berufen war, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und 8 - 4 - ihn dabei t344tlich angegriffen zu haben, wobei er eine Waffe bei sich f374hrte, um diese zur Tat zu verwenden, und durch seinen Angriff den Amtstr344ger in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch344digung brachte (247 113 Abs. 1 und 2 StGB). Soweit den Angeklagten daneben angelastet wird, sie h344tten zudem eine inl344ndische terroristische Vereinigung gegr374ndet und sich an dieser mitglied-schaftlich beteiligt, l344sst der Senat auch weiterhin offen, ob die bisherigen Er-mittlungen auch insoweit einen dringenden Tatverdacht belegen. Denn die Haft-fortdauer ist schon aufgrund der 374brigen Tatvorw374rfe gerechtfertigt. 9 Wegen der Einzelheiten der Tatvorw374rfe und der die Angeklagten belas-tenden Verdachtsgr374nde wird auf den Inhalt der Haftbefehle und der Senatsbe-schl374sse vom 10. April 2008, 7. August 2008 und vom 27. November 2008 so-wie auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008 verwiesen. 10 2. Bei den Angeklagten besteht unver344ndert der Haftgrund der Fluchtge-fahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Auch insoweit verweist der Senat auf seine Be-schl374sse vom 10. April, vom 7. August und 27. November 2008; an der dortigen Beurteilung hat sich nichts ge344ndert. 11 3. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersu-chungshaft (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; insbesondere l344sst ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift derzeit den Beginn der Hauptverhandlung nicht zu. 12 Wegen einer unfallbedingten Schulterverletzung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf, die kurzfristig w344hrend eines station344ren Krankenhausaufenthaltes einschlie337lich eines notwendig geworde- 13 - 5 - nen operativen Eingriffs behandelt werden musste, hat der 6. Strafsenat den urspr374nglich anberaumten Termin f374r den Prozessbeginn am 24. M344rz 2009 um einen Monat auf den 22. April 2009 verschoben. Dieser Verfahrensverz366gerung von einem Monat konnte das Oberlan-desgericht durch ihre zu Gebote stehende zumutbare Ma337nahmen nicht entge-genwirken (vgl. zum Pr374fungsma337stab BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 121 Rdn. 21 m. w. N.). Denn die allein in Betracht kommende M366glichkeit, dass die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz in der Hauptverhandlung 374bernehmen und ein neuer Beisitzer in den Senat eintreten w374rde, schied angesichts des au337erordentlichen Umfangs des Verfahrens und des Umstandes, dass sich die Angeklagten bereits 374ber einein-halb Jahre in Untersuchungshaft befinden, im Hinblick auf den zur Einarbeitung in die Sache und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung f374r die stellvertreten-de Vorsitzende und den neuen Beisitzer erforderlichen Zeitaufwand aus (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93, 94). Eine solche Ma337nahme h344tte nicht zu einer Zeiter-sparnis, sondern zu einer deutlich l344ngeren Verz366gerung des Prozessbeginns gef374hrt. 14 - 6 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht au337er Verh344lt-nis zur Bedeutung der Sache und den f374r die Angeklagten im Falle einer Verur-teilung zu erwartenden Strafen. 15 Becker Miebach Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy