BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ____________ AK 4/11 vom 10. Februar 2011 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 10. Februar 2011 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundes-gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem nach den all-gemeinen Vorschriften zust344ndigen Gericht 374bertragen. Gr374nde: I. Der "B. " genannte Beschuldigte wurde am 28. Juli 2010 vorl344ufig festgenommen und befindet sich seit dem 29. Juli 2010 in Untersuchungshaft, zun344chst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2010 - 162 Gs 667/10 -, der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2010 (5 BGs 170/10) ersetzt worden ist. Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts-hofs ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe durch eine Handlung 1 1. sich sp344testens seit Ende des Jahres 2008 der indischen "Khalistan Zindabad Force" (KZF), deren T344tigkeit auf die Begehung von Mord (247 211 StGB) oder Totschlag (247 212 StGB) gerichtet ist, angeschlossen und sich als R344delsf374hrer an dieser im Ausland bestehenden Vereinigung beteiligt, 2 - 3 - 2. im Dezember 2009 ohne die erforderliche Erlaubnis eine halbautoma-tische Kurzwaffe erworben, und 3 3. sich im Juli 2010 mit dem Mitbeschuldigten Bh. S. (genannt "Bh. ") und weiteren Personen verabredet, ein Verbrechen des Mordes zu begehen, 4 strafbar als mitgliedschaftliche Beteiligung als R344delsf374hrer an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (au337erhalb der Mitgliedsstaaten der Eu-rop344ischen Union durch eine in der Bundesrepublik Deutschland ausge374bte T344tigkeit) in Tateinheit mit dem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit einem Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen (247 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 247 30 Abs. 2, 247247 211, 212, 247 52 StGB, 247 52 Abs. 1 Nr. 2b, 247 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1). 5 Die Erm344chtigung des Bundesministeriums der Justiz zur Verfolgung von Straftaten, die in Deutschland von R344delsf374hrern, Mitgliedern oder Unterst374t-zern der "Khalistan Zindabad Force" begangen wurden, liegt seit dem 28. Sep-tember 2010 vor. 6 II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 7 1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-den Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: 8 - 4 - a) Bei der von Pakistan aus gesteuerten Gruppierung "Khalistan Zinda-bad Force", die von der Europ344ischen Union seit dem 21. Dezember 2005 auf der Liste terroristischer Organisationen gef374hrt wird (EU/VO 2580/2001 vom 27. Dezember 2001, zuletzt ge344ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009), handelt es sich aufgrund folgender Er-kenntnisse um eine im Ausland bestehende Vereinigung, deren Zwecke und T344tigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen: 9 Zwischen den in Teilen Indiens lebenden Religionsgemeinschaften der Hindus, die die Bev366lkerungsmehrheit stellen, und den vorwiegend im Bundes-staat Punjab im Norden Indiens lebenden Sikhs, die sich 366konomisch und ideo-logisch benachteiligt f374hlen, bestehen seit vielen Jahren Spannungen. Anfang 1984 kam es zur Eskalation der Feindseligkeiten zwischen Sikhs und Hindus, die zur Gr374ndung einer Sammelbewegung durch extremistische Hindus f374hrte. Vor allem im Punjab kam es zwischen diesen und den Sikhs zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aufst344ndische Extremisten der Sikhs, deren Ziel die staatliche Unabh344ngigkeit des Punjab war und ist, verschanzten sich im Zen-tralheiligtum der Sikhs, dem "Goldenen Tempel von Amritsar". Bei der von der damaligen indischen Ministerpr344sidentin Indira Ghandi angeordneten Erst374r-mung des Tempels fanden mehrere tausend Menschen den Tod. Als Vergel-tung wurde Indira Ghandi am 31. Oktober 1984 durch ihre den Sikhs angeh366-renden Leibw344chter ermordet. Dem Attentat folgten schwere Ausschreitungen zwischen Hindus und Sikhs, die zu einer pogromartigen Verfolgung der Sikhs f374hrte. Eine erhebliche Anzahl von Sikhs wurde dabei get366tet; tausende Sikhs verlie337en wegen dieser Ereignisse den Punjab. 10 Um die aus Indien ausgewanderten Sikhs entstanden in Europa Diaspo-ragemeinden, in denen radikale Gruppierungen um Anh344nger werben und sich 11 - 5 - die f374r den bewaffneten Kampf erforderlichen Finanzmittel beschaffen. Als eine der Organisationen, die - auch mit gewaltsamen Mitteln - die staatliche Unab-h344ngigkeit der mehrheitlich von Sikhs bewohnten Gebiete Indiens erreichen wollen, hat sich die "Khalistan Zindabad Force" unter ihrem Gr374nder und Anf374h-rer N. herausgebildet. Deren Ziel ist es, durch den Einsatz pro-pagandistischer und gewaltsamer Mittel auf dem indischen Subkontinent einen unabh344ngigen Staat Khalistan f374r die Angeh366rigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs zu errichten. N. koordiniert die Aktivit344ten der Mit-glieder der Gruppierung, erteilt Anweisungen und 374bernimmt die logistische F374hrung. Zur "Khalistan Zindabad Force" geh366ren der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S. , die von Deutschland aus agieren. Weitere der Organisation zuzuordnende Mitglieder, die namentlich nicht bekannt sind, halten sich in Indien, Pakistan, Malaysia und Thailand auf. Die Vereinigung tritt nach au337en geschlossen unter ihrem Namen auf und verwendet in Briefk366pfen und Abbildungen ein eigenes Logo, das 374ber dem Namen "Khalistan Zindabad Force" ein Emblem mit u.a. zwei gekreuzten Maschinenpistolen zeigt. F374r die "Khalistan Zindabad Force" ist ein Mittel zur Umsetzung ihrer Zie-le die Durchf374hrung von Anschl344gen auf hochstehende Pers366nlichkeiten der indischen Politik und staatliche Einrichtungen in Indien. Im Dezember 2009 scheiterte ein von ihr geplanter Mordanschlag auf einen Parlamentsabgeordne-ten der Congresspartei, weil es nicht gelungen war, die f374r erforderlich gehalte-ne Zustimmung der Entscheidungstr344ger einzuholen. Aktuell ist die "Khalistan Zindabad Force" bem374ht, 374ber Mittelsm344nner Sprengstoff, Waffen und Falsch-geld in den indischen Bundesstaat Punjab zu schmuggeln, um ihre terroristi-schen Aktivit344ten zur Durchsetzung ihrer Ziele zu verst344rken. Derzeit versucht die "Khalistan Zindabad Force", indische Luftwaffenbasen und Flugh344fen zur Planung von Anschl344gen auszuforschen. Bereits im Dezember 2007 sind im 12 - 6 - Auftrag des N. f374nf Personen, die eine gr366337ere Menge Spreng-stoff und Z374nder 374bernommen haben, im Umgang mit Sprengstoff geschult worden. Die gewaltsamen Aktionen der "Khalistan Zindabad Force" richten sich auch gegen religi366se Anf374hrer von rivalisierenden Gruppierungen der Sikhs. So hat sie die Verantwortung f374r die Ermordung eines F374hrers der Sikhs und den versuchten Mord an einem Priester der Sikhs am 24. Mai 2010 in 326sterreich 374bernommen. Die unter Beteiligung des Beschuldigten weiter geplante Ermor-dung des Priesters R. am 28. Juli 2010 in 326sterreich konnte vereitelt werden. b) Der Beschuldigte ist sp344testens seit Ende des Jahres 2008 Teil eines in Deutschland und anderen europ344ischen Staaten agierenden Netzwerks der "Khalistan Zindabad Force" und ist eng in die europaweite F374hrung durch den Mitbeschuldigten Bh. S. und in dessen Koordinierungsbem374hungen - etwa beim Aufbau europ344ischer Strukturen der "Khalistan Zindabad Force" - eingebunden. Er steht in direktem Kontakt mit dem Anf374hrer der "Khalistan Zindabad Force", N. , dessen Auftr344gen er nachkommt. Der Be-schuldigte unterh344lt Kontakte zu weiteren Mitgliedern der "Khalistan Zindabad Force" im Ausland und erteilt ihnen Weisungen. Gegenstand seiner Aktivit344ten sind die Planung von Aktionen, logistische T344tigkeiten sowie das Ver-fassen und Versenden von Erkl344rungen namens der "Khalistan Zindabad Force" auf organisationseigenem Briefpapier. 13 Zu einem nicht n344her bezeichneten Zeitpunkt im Fr374hjahr oder Sommer 2009 organisierte der Beschuldigte die Schleusung eines potentiellen K344mpfers aus Indien in ein Ausbildungslager der "Khalistan Zindabad Force" in Thailand, wo dieser zum Zwecke eines sp344teren Einsatzes f374r die Vereinigung in Indien geschult wurde. Sp344testens seit Sommer 2009 ist er zusammen mit dem Mitbe- 14 - 7 - schuldigten Bh. S. in die Beschaffung von Geld zum Zwecke der Fi-nanzierung von Aktionen der "Khalistan Zindabad Force" und dessen Weiterlei-tung nach Indien eingebunden. Im August 2009 bem374hte er sich um zwei "ver-trauensw374rdige" Helfer f374r bevorstehende Aktivit344ten der Vereinigung in Indien. Im September 2009 beauftragten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S. den Su. S. (genannt "H. ") mit der Beschaffung einer halbautomatischen Schusswaffe. Im Dezember 2009 erwarb der Beschul-digte f374r die "Khalistan Zindabad Force" eine Handfeuerwaffe amerikanischer Herkunft. Im Juli 2010 kamen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S. 374berein, Ende Juli 2010 den zu einer Veranstaltung nach 326sterreich ein-reisenden religi366sen F374hrer R. durch einen in 326sterreich lebenden Aktivisten erschie337en zu lassen. Motive f374r die geplante Tat waren die ideologi-sche Vorherrschaft in den Gemeinden der Sikhs und die damit zusammenh344n-gende Bestimmung 374ber die Verwendung der in den Tempeln gesammelten Spenden sowie die "Bestrafung" f374r religi366se Abweichungen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorw374rfe nimmt der Senat Be-zug auf den Inhalt des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts-hofs vom 16. Dezember 2010. 16 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bez374glich der Erkenntnisse zur "Khalistan Zindabad Force" aus G-10-Protokollen, die vom Bundesamt f374r Ver-fassungsschutz 374berwachte Telefonate wiedergeben, sowie den Beh366rden-zeugnissen des Bundesnachrichtendienstes vom 22. Juli und 18. November 2010. Hinsichtlich der Einbindung des Beschuldigten in die Organisation, seiner Aktivit344ten, des Erwerbs der halbautomatischen Schusswaffe und des verabre-deten Mordanschlages in 326sterreich beruht der dringende Tatverdacht auf einer 17 - 8 - Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamtes, die insbe-sondere im Sachstandsbericht vom 17. August 2010 dargestellt sind, der Er-kenntnisse des Hessischen Landeskriminalamtes, die sich vor allem aus den Vermerken vom 20. Mai 2010 sowie 18. August 2010 ergeben, den G-10-Protokollen des Bundesamtes f374r Verfassungsschutz 374ber Gespr344che des Beschuldigten und weiterer Personen, Erkenntnissen aus der 334berwachung des Telefonverkehrs sowie dem Durchsuchungsbericht des Landeskriminalamtes Hamburg vom 28. Juli 2010 374ber die Sicherstellung eines Trommelrevolvers und von sieben Patronen. Die nach Erlass des Haftbefehls durchgef374hrten Ermittlungen haben den gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht noch verdich-tet. Aus weiteren Protokollen 374ber Telefonate, die nach dem G-10-Gesetz 374berwacht und aufgezeichnet worden sind, insbesondere einem Telefonat zwi-schen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten Bh. S. vom 11. Juli 2010, ergeben sich zus344tzliche Indizien f374r die Einbindung des Be-schuldigten in den verabredeten Mordanschlag in 326sterreich und seine Aktivit344-ten in f374hrender Rolle f374r die "Khalistan Zindabad Force". Auch die Auswertung von Asservaten (Flugtickets nach Wien, Laptop) die bei einer beim Beschuldig-ten am 28. Juli 2010 durchgef374hrten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden sind, verst344rken die den Beschuldigten belastenden Indizien. 18 3. Nach alledem ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszu-gehen, dass sich der Beschuldigte so, wie im Haftbefehl dargestellt, strafbar gemacht hat, wobei der Senat indes offen l344sst, ob ihm auch R344delsf374hrer-schaft im Sinne von 247 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 129a Abs. 4 StGB angelas-tet werden kann. 19 - 9 - 4. Es bestehen aus den im Haftbefehl vom 16. Dezember 2010 darge-stellten Gr374nden nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der besondere Haftgrund nach 247 112 Abs. 3 StPO. Wegen der hohen Fluchtgefahr kann der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Ma337nahmen als deren Vollzug nicht erreicht werden (247 116 Abs. 1 StPO). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht auch nicht au337er Verh344ltnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden erheblichen Strafe (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 20 5. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zuge-lassen. 21 Seit der Inhaftierung des Beschuldigten werden wegen des Sachzusam-menhangs gegen inzwischen sieben weitere Mitbeschuldigte umfangreiche Er-mittlungen durchgef374hrt, die sich - auch wegen des Auslandsbezugs - als be-sonders schwierig erweisen. Beim Beschuldigten und drei Mitbeschuldigten wurden Wohn- und Gesch344ftsr344ume durchsucht. Dabei ist eine Vielzahl von Beweismitteln sichergestellt worden. Au337erdem wurden die 334berwachung der Telekommunikation von mehreren Mitbeschuldigten, eine l344ngerfristige Obser-vation und Ma337nahmen zur Ermittlung von Ger344te- und Kartennummern sowie von Mobilfunkendger344ten angeordnet und ausgef374hrt. Der Mitbeschuldigte Su. S. , der sich zu einer Sacheinlassung bereiterkl344rt hat, die auch die "Khalistan Zindabad Force" sowie deren f374hrende Aktivisten betreffen soll und deshalb f374r die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten von Bedeutung sein kann, wird derzeit vernommen. Zur Darstellung der 374berwachten Gespr344-che, die f374r das Ermittlungsverfahren relevante Inhalte aufweisen, wurden 22 - 10 - Kurzprotokolle erstellt. Die Auswertung der bei den Ermittlungsma337nahmen und der Beschuldigtenvernehmung gewonnenen umfangreichen Erkenntnisse dau-ert an. Diese beansprucht einen erheblichen Zeitaufwand, weil ein gro337er Teil der Asservate und aufgezeichneten Gespr344che nur mit Hilfe eines Dolmet-schers ausgewertet werden kann. Als besonders zeitaufw344ndig gestaltet sich die Auswertung der auf dem Laptop des Beschuldigten festgestellten umfang-reichen Dateien und Verbindungsdaten. Zur Aufkl344rung etwaiger Geldstr366me wurden umfangreiche Finanzermittlungen hinsichtlich aller Beschuldigten veran-lasst, die noch nicht abgeschlossen werden konnten. Weiterhin bed374rfen Proto-kolle 374ber Gespr344che, die nach dem G-10-Gesetz 374berwacht und aufgezeichnet worden sind und nach vorl344ufiger Bewertung belastende Indizien zu den Aktivi-t344ten und Zielen der "Khalistan Zindabad Force" enthalten k366nnen, der ab-schlie337enden Auswertung. Das Verfahren ist daher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung gef366rdert worden. 23 Becker von Lienen Mayer
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