BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ____________ AK 4/12 vom 7. Februar 201 2 in de m Strafverfahren gegen wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac h Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 7. Februar 2012 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof fi ndet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Frankfurt am Main übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsric h- ters des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011 ( 2 BGs 378/11) am 20. Juli 2011 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Unters u- chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der Zeit vom 11. Juli 2010 bis zum 22. Juni 2011 in W . und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland über Veröffentlichungen im Internet durch 21 rechtlich selbständige Handlungen für Vereinigungen im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (Al Qaida und Islam i- sche Bewegung Usbekistans - IBU), um Mitglieder und Unterstützer geworben und sich hierdurch gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB strafbar gemacht. 1 - 3 - Der Generalbundesanwa lt hat gegen den Angeschuldigten wegen des bezeichneten Geschehens - ausgenommen die Tat Nr. 7 des Haftbefehls - am 2. Januar 2012 Anklage beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erhoben. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der vom Haftbefehl und von der Anklage e r- fassten Taten jedenfalls in dem nachfolgend dargestellten Umfang dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Verfahrensstand is t im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die 1988 von Usama bin Laden und weiteren Islamisten gegründete Al Qaida verfolgt das Ziel, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaa ten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ("Jihad") gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden "Feinde des Islam", zu d e- nen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostate n" angesehenen pro - westlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Den "Jihad" versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individue l- le Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "Jiha d" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terrori s- tische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Me n- schen abzielen. 2 3 4 5 6 - 4 - Vor diesem ideologischen Hintergrund entwickelte sich Al Qaida ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten Organisation, die vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "Jihadisten" unterhielt. Die von Al Qaida in der Folgezeit verü b- ten Anschläge - wie die vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und zuvor am 7. August 1998 auf die US - amerikanischen Bo t- schaften in Ostafrika - waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant. Im Zuge der Militärintervention in Afghanistan nach dem 11. Sep tember 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. Umstrukturiert in ein Net z- werk aus einem im afghanisch - pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer Staaten agieren, besteht Al Qaida indes bis heu te fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs - , Koordinations - und Mobilisierungsmechanismen auch den g e- waltsamen "Jihad" weiter. In den afghanisch - pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kernorganisation weiterhin Ausbildungslager, i n denen insbeso n- dere neu geworbene Mitglieder aus anderen Staaten auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden. Im Übrigen versteht sich die Kernorgan i- sation in der neuen Struktur nunmehr in erster Linie als gemeinsames Dach für zahlreiche Unternetzwerke, regionale "Jihad" - Gruppen und autonome Zellen, denen sie Strategie und Ziele vorgibt, deren Aktivitäten sie steuert und koord i- niert und die sie finanziell und logistisch unterstützt. Zu diesen Gruppierungen zählen etwa die Organisationen "A l Qaida im Zweistromland", "Al Qaida auf der arabischen Halbinsel" sowie die algerische frühere "Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat", die sich mittlerweile in "Organisation Al Qaida im Islamischen Maghreb" umbenannt hat. Von Al Qaida auf die se Weise gesteue r- te Anschläge sind etwa die auf eine Synagoge auf der Insel Djerba am 11. April 7 8 - 5 - 2002, auf das Londoner Nahverkehrssystem am 7. Juli 2005 und auf die dän i- sche Botschaft in Islamabad am 2. Juni 2008. Spätestens Anfang 2010 en t- schloss sich die Führungsebene von Al Qaida, auch die Bundesrepublik Deutschland mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in Afghanistan zu rechtfertigen versucht. An der Spitze der Organisation stand zunächst weiterhin U sama bin L a- den; nach dessen Tod am 2. Mai 2011 hat Ayman Al Zawahiri die Führung übernommen. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Ve r- antwortlichen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und Med i- en/Propaganda mit jeweils eige nen Organisationsstrukturen. Die Rekrutierung von neuen Mitgliedern betreibt die Kernorganisation im Wesentlichen durch die Verbreitung von Video - und Audiobotschaften oder schriftlichem Material über das Internet, aber auch über Rundfunk und Ferns e- he n, in denen die Adressaten sinngemäß aufgefordert werden, sich als Anh ä- nger des "wahren Islam" zu beweisen und sich unter dem gemeinsamen Dach der Al Qaida dem gewaltsamen "Jihad" anzuschließen, sei es durch Teilnahme an Kampfhandlungen in Afghanistan oder Pakistan, sei es durch terroristische Anschläge im Heimatland. Der Entwicklung und Verbreitung solchen Prop a- gandamaterials dient die von der Kernorganisation eingerichtete und unterha l- tene Medienstelle "As Sahab". bb) Die Islamische Bewegung Usbekista ns (IBU) wurde 1998 in Kabul durch die Vereinigung von Vorgängerorganisationen überwiegend usbekischer Islamisten als Befreiungsbewegung für das nach dem ersten Weltkrieg unter den damaligen Sowjetrepubliken Usbekistan, Tadschikistan und Kirgisistan aufget eilte, aber einheitlich zum usbekischen Kulturkreis gehörende zentralas i- 9 10 11 - 6 - atische Ferganatal gegründet. Die von Afghanistan aus operierende, hiera r- chisch aufgebaute Organisation mit militärischer Führungsstruktur sah ihren Schwerpunkt zunächst im bewaffneten Kampf gegen das säkulare Regime in Usbekistan mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates. Ihre Dest a- b i lisierungsversuche erreichten dort in den Jahren 1999 bis 2001 einen Höh e- punkt in einer Serie von Anschlägen, darunter am 16. Februar 1999 in Tasc h- kent ein versuchter Mordanschlag auf den usbekischen Präsidenten lslam K a- rimov, bei dem 13 Menschen starben und über 100 verletzt wurden. Daneben richteten sich einzelne Aktionen auch gegen die Regimes in Tadschikistan und Kirgisistan. Die amerikanisc hen Militärschläge in Afghanistan ab Oktober 2001 fügten der Organisation schwere Verluste zu, worauf sie sich auf die pakistan i- sche Seite des afghanisch - pakistanischen Grenzgebiets zurückzog, im Wesen t- lichen nach Nord - und Südwaziristan. Dort halten sich derzeit noch mehrere Hundert Kämpfer der IBU auf, auch befinden sich dort ihr logistisches Zentrum und einzelne Ausbildungslager. Die in der afghanisch - pakistanischen Grenzregion gebotene Rücksich t- nahme auf die örtlichen Paschtunenstämme und auf die e ingesickerten Kräfte von Taliban und AI Qaida führte zu Auseinandersetzungen über die künftige strategische und ideologische Ausrichtung der IBU, im Zuge derer sich 2004 die einem globaleren Verständnis vom gewaltsamen "Jihad" anhängende Isl a- mische Jihad U nion (IJU) abspaltete. Aber auch innerhalb der IBU kam es zu einer Neuorientierung. So nahmen in der Folge Kämpfer der IBU auch auf Se i- ten der Taliban an Aktionen gegen die westliche Präsenz in Afghanistan teil; schließlich konzentrierte sich die Organisat ion auf den Kampf gegen die paki s- tanische Regierung. Seit dem Jahre 2008 setzt sich nunmehr auch die IBU die weltweite Vorherrschaft des Islam zum Ziel. Sie tritt ein für die Abkehr von der "westlichen Moderne" und die Schaffung einer ausschließlich auf re ligiösen 12 - 7 - Grundlagen beruhenden Gesellschaftsform. Im Mittelpunkt ihres Feindbilds stehen die westlichen Staaten, in erster Linie die USA, aber auch die Bunde s- republik Deutschland. Im Juli 2009 hat sich die IBU zu einem Selbstmordatte n- tat auf einen pakistan ischen Militärstützpunkt in Nord - Waziristan bekannt, bei dem ein Soldat und sieben Zivilisten getötet wurden. Mit den anderen terrorist i- schen Vereinigungen im afghanisch - pakistanischen Grenzgebiet kooperiert die IBU partnerschaftlich; schlagkräftigeren Org anisationen wie der Al Qaida ordnet sie sich bei einzelnen Aktionen unter, so bei einem Anschlag am 2. April 2010 in der afghanischen Provinz Kunduz, bei dem drei Soldaten der Bundeswehr getötet und vier weitere verletzt wurden. Als religiöser Führer und militärischer Befehlshaber fungierte bis zu se i- ner Tötung am 27. August 2009 Muhammad Tahir Yoldashew ("Taher Farooq"). Seine Nachfolge hat mittlerweile Usman Odil übernommen. Die IBU ist hierarchisch strukturiert und bindet ihre Mitglieder durch einen Gefol g- schaftseid gegenüber dem Führer. Der Führungsspitze ist beratend ein "Shura - Rat" zugeordnet, der aus den Verantwortlichen für die Organisationsbereiche Sicherheit, Ausbildung, Finanzen, Medien/Propaganda, militärische Operati o- nen u.a. besteht. Für d en gewaltsamen "Jihad" rekrutierte Mitglieder werden in einem eigenen Ausbildungslager in Pakistan, aber auch in Ausbildungslagern anderer terroristischer Vereinigungen im Umgang mit Waffen und in der "takt i- schen Kriegsführung" geschult. Neben dieser Kerno rganisation haben sich in europäischen Staaten, so in Deutschland und Frankreich, Netzwerke herau s- gebildet, die für die Beschaffung von Finanzmitteln, die Schleusung von "Jihadwilligen" und die Beschaffung falscher Personaldokumente verantwortlich sind. 13 - 8 - Die Rekrutierung neuer Mitglieder geschieht in erster Linie durch We r- bung in Videobotschaften, die über die eigene Internetseite "f . " ve r- breitet werden. Für die Produktion und die Verbreitung der Botschaften ist die von der IBU eingericht ete und betriebene Medienstelle "Jundullah" zuständig. cc) Der Angeschuldigte war seit spätestens Mitte 2010 Administrator der von ihm zusammen mit weiteren Personen über einen Server in der Türkei b e- triebenen, allgemein zugänglichen Internetseite "i . ". Di e- se bestand im Wesentlichen aus der Einrichtung eines sog. Weblog ("Tag e- buch") unter der Bezeichnung "I . ", in welches der Angeschu l- digte unter dem Namen "M . " in Internetf oren verfügbare Video - , Audio - und Textdateien mit Propagandamaterial der Al Qaida und der Islam i- schen Bewegung Usbekistans einstellte. Der aus dem Inhalt so verbreiteter Botschaften auch nach seiner Auffassung im Einzelfall hervorgehenden Auffo r- derung an die Adressaten, sich an der Seite einer der genannten Organisati o- nen am gewaltsamen "Jihad" zu beteiligen, schloss er sich in begleitenden Kommentaren oder dadurch an, dass er sich unter Einfügung des von der "I . " für sich verwende ten Symbols - ein Reiter mit erhobenem Säbel unter dem islamischen Glaubensbekenntnis in arabischer Schrift - e r- kennbar damit identifizierte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende von der Anklage und vom Haftbefehl umfasste Veröffentlichungen: (Nr. 1) Am 11. Juli 2010 veröffentlichte er die von "As Sahab" herausg e- gebene Videobotschaft "Ruhiger Dialog mit Obama", in der sich der Al Qaida - Propagandist Khalid bin Abdarrahman Al Husainan rhetorisch an den Präside n- ten der Vereinigten Staaten und an die a nderen am Krieg gegen die "Mu d- jaheddin" in Afghanistan teilnehmen den "Regenten" wendet. Die Standha f- tigkeit und Unbesiegbarkeit der "Mudjaheddin" beruhe auf deren Bevorzugung 14 15 16 - 9 - des Märtyrertods, denn das Leben eines Muslim beginne erst nach dem Tod. Mit dies en Worten wollte der in der Hierarchie der Al Qaida hochrangige Al H u- sainan in erster Linie für die Teilnahme am gewaltsamen "Jihad" unter dem Dach der von ihm repräsentierten Organisation werben. Der Angeschuldigte, der dies erkannt hatte, versah die Bots chaft mit folgendem zustimmenden Kommentar: "Eine Botschaft der Mudschahidien an Pharaobama! Möge Allah swt. die Ratten (kuffar) erniedrigen und die Löwen (Mudschahidien) zum Siege verhelfen! Unterstützt die Mudschahidien mit eurem Besitz und euren Bittgeb e- ten, verteidigt die Löwen Allahs mit WORT und TAT!" (Nr. 2) Am 4. August 2010 veröffentlichte er eine von ihm überarbeitete Version des Videobeitrags "Eine Botschaft an die Ummah" des früheren IBU - Befehlshabers Tahir Yoldashew. Darin ruft Yoldashew zu m bewaffneten "Jihad" in Afghanistan auf, appelliert an die Ehre der Muslime und fordert sie auf, g e- gen die Amerikaner zu kämpfen und sie zu besiegen. Ziel sei es, die islam i- schen Emirate wieder aufzubauen. Diese im Aufruf ihres Anführers zum Au s- druck komm enden Rekrutierungsbemühungen der IBU machte sich der Ang e- schuldigte dadurch zu Eigen, dass er das in Dari gehaltene Original mit deu t- schen Untertiteln versah und es mit dem Symbol der "I . " u n- terlegte. (Nr. 3) Am 22. August 2010 veröffentlichte er die usbekischsprachige V i- deo - Verlautbarung der Medienstelle "Jundullah" zum Tode von Tahir Yold a- shew. Die Videosequenzen zeigen neben Aufnahmen des Verstorbenen an vielen Stellen bewaffnete Kämpfer und Kampfhandlungen. Unter der Üb e r- schrift " Schahied Mohammad Toher Foruq (rh)" fügte der Angeschuldigte, der um Unterstützung der vormals von Yoldashew repräsentierten IBU werben wol l- te, folgenden Kommentar bei: "Liebe Geschwister, wie wir bereits berichteten, 17 18 - 10 - ist vor einiger Zeit unser edler Bruder Mohammad Taher Foruq, rahimahu'allah als edler Märtyrer von uns gegangen. Mohammad Taher Foruq, rahimahuallah war der Amir der islamischen Bewegung Usbekistans und nahm in Khorasan in vielen Gebieten (Usbekistan, Tadschikistan, Afghanistan und zuletzt im Süden von Waziristan, Pakistan) seit seiner Jugend am Jihad gegen die Tawaghiet teil. Hier die Links zu dem, von Jundu l lah Studio präsentierten Video, welches kann es nicht übersetzen. Doch die Bilder sprechen eine ganz klare Sprache für sich. Möge Allah swt. diesen edlen Schahied mit der höchsten Stufe des Paradies belohnen und uns auf dem Weg leiten, den er gegangen ist." (Nr. 4) Am 28. August 2010 veröffentlich te er das von "Jundullah" he r- ausgegebene, in deutscher Sprache gehaltene Video "Labbaik" ("Dir zu Dien s- ten"). Als Darsteller und Sprecher agieren u. a. die aus Deutschland stamme n- den Mo . und Y . C . ("A . A . " und "A . I . "). "A . I . " trat in den Veröffentlichungen der Islamischen Bewegung Usbekistans gewöh n- lich als deren Repräsentant für "Jihadwillige" aus Deutschland auf. Beide reden die Zuschauer mehrfach mit " Meine lieben Geschwister in Deutschland" an . Das Vid eo zeigt zunächst Gefechte, bei denen die "Mujahidin", darunter auch Mo . und Y . C . , Maschinengewehre und andere schwere Waffen wie Granat - und Raketenwerfer einsetzen. In einer Szene sitzt Y . C . an einem Wasserfall und er klärt: "Der Gesandte Allahs - salla allahu alaihi wa - sallam - sagte, der Urlaub meiner Gemeinde ist der Jihad. Wie ihr sehen könnt, m- ma!". Später erzählt er von den Erfolgen der Gruppe un d der Kriegsbeute, die ihre "Geschwister in Wasiristan - Mahsud" gemacht hätten. Weiter stellt ein Sprecher den "Stützpunkt" vor, in dem "sie zur Zeit leben". Dieser sei "mitten in Bergen von Waziristan" in einer "sehr schönen Landschaft". Der Angeschuldi g- 19 - 11 - te machte sich diese Rekrutierungsbemühungen der IBU mit folgendem B e- glei t text zu Eigen: "Die islamische Bewegung Usbekistan, Jundullah Studio präsentiert "LABBAIK". Die Kämpfe fanden In Badr und Uruzkay, Süd - Waziristan statt. Da es oft vorkommt, dass die ve rfluchten Kuffar unsere Ko n- ten sperren, werden wir in Zukunft derartige Videos nicht auf unseren Hauptk a- die feinde Allahs swt. unsere Channels löschen umso öfter werden wir die V i- d eos verbreiten insha'allah." (Nr. 6) Am 7. Oktober 2010 veröffentlichte er das von "Jundullah" he r- ausgegebene Video "Mutter bleibe standhaft". Es besteht aus einer deutsc h- sprachigen Rede des zu Nr. 4 bereits erwähnten Y . C . ("A . I . "). Er richtet sich, um die Bedenken potentieller "Jihadwilliger" zu zerstreuen, rhetorisch an seine Mutter und an alle Eltern, die unglücklich über die "Au s- wanderung" ihrer Kinder in den "Jihad" seien. Er ermahnt sie, sich selbst zu tadeln, weil sie sich von Gott entfernt hätten. Wie sollte er "sitzen bleiben", o b- wohl seine muslimischen Geschwister in den Gefängnissen des Feindes eing e- sperrt seien und gefoltert würden, die Ungläubigen den gesegneten Boden i h- res Propheten beträten und der "Jihad" indiv iduelle Pflicht sei? Wäre er "sitzen geblieben", so wäre dies eine gewaltige Unachtsamkeit gegenüber dem Jüng s- ten Tag gewesen. Also sei er hinausgegangen, um gute Taten zu verrichten. Der Angeschuldigte versah diese Werbung um Kämpfer für die IBU mit folge n- der befürwortender Bemerkung: "Oh Ummah, die Prüfung Allahs (swt) ist zu euch gekommen, verschwendet nicht eure Zeit." (Nr. 7 = Nr. 8 des Haftbefehls) Am 10. Oktober 2010 veröffentlichte er die Audio - Datei "Zweite Botschaft an die Ummah". Der Redner, vorgestellt als der frühere IBU - Befehlshaber "Taher Farooq", bekräftigt, dass der Kampf für 20 21 - 12 - die Sache Gottes im "Jihad" ein religiöser Akt sei. Dem Muslim, der sich dem " Jihad " verweigere, drohe die Strafe Gottes. Um dieser Aufforderung zum b e- waffneten Kam pf an der Seite der IBU Nachdruck zu verleihen, unterlegte der Angeschuldigte das Dokument im Standbild mit dem Symbol der "I . ", versah es mit deutschen Untertiteln und fügte ihm den Ko m- mentar bei: "Aus einer Rede des ehemaligen A mir der Islamischen Bewegung von Usbekistan. Möge Allah swt. ihn als Märtyrer akzeptieren." (Nr. 9) Am 18. Oktober 2010 veröffentlichte er das Video "Die Ritter von Khorasan" der Medienstelle "As Sahab". Es beschreibt und verherrlicht das Selbstmordatt entat eines Asad Abu Jafar al - Kuwayti auf ein amerikanisches Militärlager. Vorgeführt werden bewaffnete Kämpfer, die den weltlichen Vers u- chungen abgeschworen und sich dem bewaffneten " Jihad " zugewandt hätten, um die Ummah zu befreien. Auch Selbstmordattent ate werden dargestellt und erläutert. Der sich auf seinen Einsatz vorbereitende Asad Abu Jafar al - Kuwayti fordert die Zuschauer auf, in den " Jihad " zu ziehen oder notfalls die Mudsch a- heddin auf anderem Wege, durch Spenden und Gebete, zu unterstützen. Dem h ieran erkenntlichen Zweck des Videos, für Al Qaida Kämpfer und Selbstmor d- attentäter anzuwerben, billigte der Angeschuldigte mit folgendem Zusatz: "As - Sahab Media präsentiert Eine gewaltige Märtyreroperation von unserem edlen Bruder Abu Jafar al - Kuwati (ra h), mit der Erlaubnis Allahs (swt) ist er zum Mä r- tyrer geworden. Schmutzige, verfluchte US - Soldaten werden in ihrer Besa t- zungsbasis in Marja vernichtet." (Nr. 12 = Nr. 13 des Haftbefehls) Am 27. Februar 2011 veröffentlichte er den von "Jundullah" herau sgegebenen Textbeitrag "Die islamische Bewegung Usbekistans - Mutter mögen für Dich geopfert werden, o Gesandter Allahs"]. Der mit "Euer 22 23 - 13 - Bruder A . I . " gezeichnete Artikel wendet sich an die "geehrten G e- schwister in Deutschland". "A . I . " führt darin u.a. aus: "Die mächtigen Staaten der Kuffar und ihre schrecklichen Gefängnisse schüchtern die islam i- sche Jugend nicht ein, sich den Feinden Allahs gegenüber stellen zu wollen. Die Jugend ist bereit auszuziehen, ganz egal was sie auf diesem Weg auch treffen mag. Doch erstaunlicherweise sind es sehr häufig zwei Personen, die die Jugend daran hindern die Schlachtfelder zu besiedeln. Ja richtig geehrte Geschwister, unsere lieben Eltern ; sie sind eine Fitnah [Versuchung]. Viele J u- gendliche sind auf Grund ihrer Eltern daheim geblieben, ernten nicht die gewa l- tige Belohnung im " Jihad " und wissen gleichzeitig, dass sie sich in Sünde b e- finden. Und wie die am Anfang gestellte Frage zeigt, wiss en die Jugendlichen nicht nur, dass der " Jihad " verpflichtend ist, sondern auch, dass der Birr al W a- lidain (das gute Verhalten gegenüber den Eltem), die Pflicht des Jihades nicht aufhebt. Und dennoch bringen sie es nicht übers Herz ihre Eltern zu verlassen . e- mals bereut hat, seine Eltern hinter sich gelassen zu haben. Allah füllt das Herz des Mujaheds mit der Sakina [etwa: Seelenfrieden] und mehrt den zurückg e- lassenen Eltern, durch die gewaltige Aufopferung ihrer Kinder an Verständnis in der Religion. Und es kommt häufig vor, dass die Mütter und Väter nach einer kurzen Phase der Verzweiflung den eingeschlagenen Weg ihrer Kinder akze p- tieren und manche folgen ihnen sogar bis in den " Jihad " . Der Islam ist die völl i- ge Hingabe zu Allah. So mache das, was Allah will und nicht das, was deine Mutter will. So gehe dort hin wo Allah dich sehen will und nicht auf die Univers i- tät oder auf den Arbeitsplatz wo deine Mutter dich gerne sehen will. Keine G e- horsamkeit zu einer Schöpfung in der Ungehorsamkeit zum Schöpfer." Damit wollte der Verfasser, wie auch der Angeschuldigte erkannte, Bedenken insb e- sondere junger Menschen gegen die Teilnahme am gewaltsamen "Jihad" ze r- streu en und diese zum bewaffneten Ka mpf auf der Seite der in Deutschland - 14 - von "A . I . " maßgeblich repräsentierten IBU bewogen werden. So weist der Angeschuldigte anlässlich der Veröffentlichung darauf hin: "Allah (swt.) hat durch die Publikationen der Mudschahidien sehr viele G eschwister rechtgeleitet". (Nr. 15 = Nr. 16 des Haftbefehls) Am 21. April 2011 veröffentlichte er den Videobeitrag "Der kompromisslose Bräutigam" der Medienstelle "Jundullah". In dem Video wendet sich wiederum Y . C . ("A . I . ") an seine "Geschwister in Deutschland". Er beglückwünscht die "Umma" zum "Märtye r- tod" eines angeblich aus Deutschland stammenden, der IBU zugehörigen Selbstmordattentäters namens Fa . . Dieser habe seine Heimat Deutschland verlassen, um sein en Herrn zu treffen. In der nächsten Sequenz wendet sich der angebliche Fa . auf Deutsch an seine "lieben Brüder in Deutschland". Er bemängelt, dass einige Brüder zu Hause blieben, während andere den " Jihad " verrichteten, der eine indi viduelle Pflicht sei: "Wie könnt ihr damit zufrieden sein, dass das deutsche Militär hier eintretet in Kunduz und versucht, die Mu'minin [Gläubigen] und die Muslimin zu befehlen?" Schließlich führt Y . C . aus: "Wenn das , woran ihr glaubt ... d ie Wah r- aufgefordert, ihr, die Gefährten des Friedenseinsatzes, die Gefährten von E i- nigkeit und Recht und Freiheit, die sogenannten Hilfstruppen, die Leute der Aufklärung, ihr werdet hier aufgefordert, aber Allah weiß, dass ihr nicht wah r- . und die Wahrhaftigen wünschen, ist das, vor dem ihr flieht. Ihr seid alles andere als wahrhaftig, ihr seid Lügner, Lügner, die zu den Toren der Hölle rufen und ein erniedrigtes, gottloses Leben führen und dabei die Gefährten der Wahrheit tadelt und bekämpft. Doch der Tod, den wir lieben und vor dem ihr flieht, wird Euch gewiss einholen." Das darin zum Ausdruck kommende Werben des als "Deutschland - Repräsentant " der IBU au f- 24 - 15 - tretenden Y . C . um Mitglieder oder Unterstützer für diese Organisat i- on machte sich der Angeschuldigte dadurch zu Eigen, dass er das Kennze i- chen der "I . " über das Video legte. (Nr. 17 = Nr. 18 des Haftbefe hls) Am 6. Juni 2011 veröffentlichte der A n- geschuldigte das Video "Der afghanische Blitz" der Medienstelle "Jundullah". Darin wendet sich Y . C . ("A . I . ") an die "lieben Geschwister in Deutschland" und grüßt insbesondere die "Geschwiste r aus der Stadt E . ". Diese könnten stolz sein auf ihren ursprünglich aus Afghanistan stammenden "Bruder al - mujahid ash - shahid Miqdaad Almani", gefallen am 20. März 2011 in Baghlan bei einem Gefecht gegen amerikanische Soldaten. Aufgrund seines kurzen, aber "erfolgreichen Auftritts" habe er den Beinamen "Der afghanische Blitz" erhalten. Eingeblendet wird eine Sequenz, in der der angebliche Miqdaad mit vermummtem Gesicht und mit einer Schusswaffe in der Hand alle "G e- schwister weltweit" und "speziell die in Deutschland" grüßt. Er preist Gott, dass er vor kurzem in Pakistan und Afghanistan angekommen sei und den Auftrag erhalten habe, in Kunduz gegen die Deutschen und gegen die NATO zu käm p- fen. Die Stimmung sei sehr gut. Er rät allen, sich den Mujahidin in Afghanistan und Pakistan anzuschließen. Danach wendet sich Y . C . an die "a f- ghanischen Geschwister, die in Deutschland leben". Der Kampf sei in Afghani s- tan und wo seien sie? Er kritisiert diejenigen, die dem Schlachtfeld den "R ü- cken gekehrt" haben und "nach vergänglichen Gütern des Diesseits und dies im Land der Feinde" streben. Der An geschuldigte erkannte und billigte, dass die IBU mit dieser Erklärung des gegenüber den Adressaten in Deutschland als ihr Repräsentant auftretenden Y . C . um Unterstützer des von ihr g e- führten bewaffneten " Jihads " wirbt. 25 - 16 - (Nr. 18 = Nr. 19 des Haftbefehls) Am 6. Juni 2011 veröffentlichte er unter der Überschrift "Du bist nur für dich selbst verantwortlich" das von der Medie n- stelle "As Sahab" in ara bischer Sprache produzierte Video "Du hast nur die Last für deine eigenen Handlungen zu tragen" . Zu Wort kommen Angehörige der Führungsebene von Al Qaida, so Usama bin Laden, Aiman Al Zawahiri, Scheich Atiyatullah, Abu Yahia Al Libi und Anwar Al Awlaqi. De r "individuelle Jihad" durch Attentate auf Repräsentanten des "Feindes" wird zur religiösen Pflicht erklärt; Aiman Al Zawahiri und Anwar Al Awlaqi heben entsprechende Beispiele lobend hervor. Scheich Atiyatullah gibt zu bedenken, dass sich in j e- dem Land wi chtige und leicht erreichbare Ziele für Anschläge befinden. Solche Gelegenheiten sollte man nicht verstreichen lassen, indes müssten Aktionen nach religiösen Richtlinien organisiert sein und den allgemeinen strategischen Interessen der Mujahidin dienen. Gr undsätzlich sei zu raten, sich an die Fü h- rung der Mujahidin zu wenden. Abu Yahya Al Libi betont, dass derjenige, der eine individuelle Operation in den USA, Großbritannien, Frankreich oder in e i- nem anderen Land durchführt, das die Muslime bekämpft, seinen "Geschwi s- tern", den Mujahidin, hilft. Schließlich rät ein Sprecher denjenigen, die sich "für ihre Religion einsetzen" wollten, sich vor einer Operation gründlich zu informi e- ren, auch anhand des Internets, und insbesondere den Sicherheitsmaßnahmen der Mujah idin zu folgen. Der Angeschuldigte bekräftigte die darin liegende Au f- forderung, sich dem "Jihad" unter dem Dach von Al Qaida anzuschließen, durch Beifügung des dem Titel zu Grunde liegenden Koranverses: "Kämpfe darum für Allahs Sache du wirst für keinen ve rantwortlich gemacht außer für dich selbst und feuere die Gläubigen zum Kampf an. Vielleicht wird Allah die Gewalt derer, die ungläubig sind, aufhalten; und Allahs Gewalt ist viel größer und Er ist strenger im Strafen. [4:84]" 26 - 17 - (Nr. 19 = Nr. 20 des Haf tbefehls) Am 13. Juni 2011 veröffentlichte er das von "As Sahab" in Urdu mit englischen Untertiteln herausgegebene Video "Nur durch das Blut von hunderttausend Sternen wird die Morgenröte erscheinen". Nach der Darstellung angeblicher Gräueltaten insbesonde re der pakistanischen Armee in Waziristan und im Swat - Tal wird anhand des Koranverses 4:75 zur Verteidigung der Unterdrückten und zum Kampf gegen die Feinde der Muslime aufgerufen: "Und was ist mit euch, dass ihr nicht auf Allahs Weg kämpft und für die hil flosen Männer Frauen und Kinder, die da sprechen: Unser Herr führe uns aus dieser Stadt hinaus, deren Einwohner Unterdrücker sind. Und gib uns von Dir einen Beschützer und einen Helfer." Anschließend fordert ein Sprecher die Zuhörer zum Schwur auf, Gott, d em Islam und seinem Land [Pakistan] zu di e- nen, es von unrechtmäßigen Herrschern zu befreien und die Mujahidin zu u n- terstützen, bis die Sharia eingeführt sei. Der Angeschuldigte schloss sich di e- sen von ihm als Aufforderung der Al Qaida erkannten Ausführunge n, sie in i h- rem Kampf zu unterstützen, mit folgendem Kommentar an: "Diese Veröffentl i- chung soll den heuchlerischen, satanischen Predigern und sogenannten "Mu s- limen" in Deutschland und auf der gesamten Welt ein Beweis für ihre Lügen sein: Allah (swt) hat eu re Herzen versiegelt, indem ihr seine Worte verdreht und die Mudschahidien und den Dschihad verteufelt. Inscha'allah werdet ihr vor den nächsten erfolgreichen Generationen der tapferen und siegreichen Muslime erniedrigt dastehen und ebenso am Tage der Aufe rstehung vor Allah (swt). Ihr verfluchten Diener des schmutzigen und verfluchten Schaytans seid im Die s- seits und im Jenseits erniedrigt und mit euren Marionettengelehrten, die für Geld jede art von Fatwa geben, im Höllenfeuer." b) Der dringende Tatverd acht ergibt sich aus den geständigen Einla s- sungen des Angeschuldigten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Juli 2011 (Sachakte A 2 Band I.1, Bl. 42 ff.) und vor dem Ermittlungsrichter des 27 28 - 18 - Bundesgerichtshofs am 21. Juli 2011 (Haftsachakte Bl. 94 ff.) sowie aus dem in den polizeilichen Ermittlungen festgestellten Inhalt der von ihm verfassten Be i- träge (Sachakte A 3.3.1). Der Angeschuldigte hat insbesondere eingeräumt, dass Al Qaida bzw. IBU mit den Beiträgen nach seiner Auffassung neue Mi t- glieder für ih ren Kampf werben wollen. Durch deren Einstellen in sein Weblog habe er dazu beitragen wollen, die Unterdrückung der Muslime in den beset z- ten islamischen Ländern zu verhindern, was ohne Kampf nicht möglich sei. Ei n- fache Proteste führten zu nichts. c) D a bereits die oben beschriebenen Tathandlungen des Angeschuldi g- ten den Haftbefehl sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft tragen, kann der Senat offenlassen, ob die Gesamtumstände auch in den weiteren Fällen, die Gegenstand des Anklagevorwurfs sind, die Annahme rechtfertigen, der Ang e- schuldigte habe mit seiner Veröffentlichung nicht nur allgemein den bewaffn e- ten "Jihad" befürworte t , sondern darüber hinaus um Mitglieder oder Unterstü t- zer einer konkreten terroristischen Organisation geworben und entsprechen d sein Handeln als eigenes derartiges Eintreten gerade für diese Organisation verstanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345). d) Das Bundesministerium der Justiz hat die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erfor derlichen Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung hinsich t- lich aller bereits begangenen und zukünftigen Taten im Zusammenhang mit Al Qaida am 16. März 2009 und hinsichtlich aller bereits begangenen und zukün f- tigen Taten im Zusammenhang mit der Islam ischen Bewegung Usbekistans am 23. Oktober 2009 erteilt. 29 30 - 19 - 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Zwar lebt der nicht vorbestrafte und geständige Angeschuldigte seit dem Jahre 2000 in De utschland und unterhält hier zusammen mit seinen Eltern einen fe s- ten Wohnsitz. Er verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist seit Ende 2010 arbeitslos. Aufgewachsen ist er in Afghanistan; er ist afghanischer Staatsangehöriger und beh errscht die Sprachen Dari und Urdu. Am 15. Juni 2011 hat er seinem Chat - Partner S . mitgeteilt, dass er sich auch noch nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutsc h- land mehrfach in Afghanistan und Pakistan aufgehalten hat. Sei ner Ausreise in diese Region stehen danach keine besonderen Erschwernisse entgegen. Wie aus Bemerkungen des Angeschuldigten in Internet - Chats am 5. Juni 2011 mit F . - K . und am 20. Juni 2011 mit S . hervorgeht, hat er sich auch bereits mit dem Gedanken getragen, Deutschland zugunsten eines "besseren Landes" zu verlassen . Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der U m- fang des Verfahrens hat ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. 31 32 33 - 20 - Nach seiner Festnahme am 20. J uli 2011 hat sich der Angeschuldigte zu den im Haftbefehl gegen ihn erhobenen Vorwürfen geständig eingelassen. Se i- ne Angaben mussten in der Folge abgeglichen werden mit dem in seiner Wo h- nung sichergestellten umfangreichen Datenmaterial islamisch - fundamenta listi - schen Inhalts. Außerdem waren noch ein Mitbeschuldigter und mehrere Ze u- gen zu vernehmen. Das vollständige Aktenwerk lag dem Generalbundesanwalt am 24. November 2011 vor. Die unter dem 29. Dezember 2011 gefertigte A n- klageschrift ist am 2. Januar 2012 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen. Noch am selben Tag verfügte der Vorsitzende des zuständigen 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts deren Zustellung und bestimmte eine Äußerungsfrist von drei Wochen. Vorbehaltlich der Eröffnung des Hau ptverfa h- rens sind mit den Verfahrensbeteiligten bereits fünf Hauptverhandlungstermine ab dem 23. Februar 2012 abgesprochen. Das Verfahren ist danach bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 34 35 - 21 - 4. Der weitere Vollz ug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarte n- den Strafe. Becker Hubert Mayer 36
Full & Egal Universal Law Academy