ECLI:DE:BGH:2019:200219BAK4.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 4 /1 9 vom 2 0. Februar 201 9 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seiner Verteidiger am 2 0. Februar 201 9 gemäß § § 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgem e i- nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 1. August 201 8 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 2. August 201 8 ununterbrochen in Untersuchung s- haft auf g rund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundes gerichts hofs (4 BGs 158/18) vo n diesem Tag . Gegenstand d es Haftbefehls sind die Vorwürfe , der Beschuldigte habe von 2006 bis Mai 2009 in Sri Lanka in 17 Fällen sich als Mitglied an eine r Ve r- einigung im außereuropäischen Ausland ("Liberation Ti gers Tamil Eelam"; for t- an: LTTE) beteiligt , deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gew e- sen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen , davon in 16 Fällen zugleich, gemeinschaftlich handelnd, eine nach dem humanitären Völker recht zu schützende Person getötet und gegen diese die Todesstrafe vollstreckt, ohne dass die Person in einem unparteiischen Gerichtsverfahren, 1 2 - 3 - das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien geboten habe, abgeu r- teilt worden sei, strafbar nach § 8 A bs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S atz 1, § 2 5 Abs. 2 , § § 52 , 53 StGB . Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 (4 BGs 216/18) hat der Ermittlung s- richter des Bundesgerichtshofs nach mündlicher Haftprüfung entschieden, dass der Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 2 . August 2018 vorg e- worf enen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die LTTE entstanden im Jahre 1976 durch den Zusammenschluss verschiedener tamilischer Bewegunge n in Sri Lanka, deren gemeinsames Ziel die Loslösung des mehrheitlich von Tamilen besiedelten Nord - und Ostteils der Insel vom singhalesisch geprägten Reststaat war. Hierarchisch auf die Person ihres Führers Vellupillai Prabhakaran und dessen Ideologie aus gerichtet, ve r- folgten sie ihr Ziel eines selbständigen "Tamil Eelam" in erster Linie durch b e- waffneten Kampf, der sich nicht nur gegen die sri - lankischen Regierungstru p- pen, sondern auch gegen rivalisierende Gruppierungen richtete. Bis 1986 g e- lang es ihnen, neben der Halbinsel Jaffna weite Teile der Nord - und der Ostpr o- vinzen des Landes unter ihre Kontrolle zu bringen, wo sie nach und nach eig e- 3 4 5 6 7 - 4 - ne staatsähnliche Strukturen schufen. Ab 2002 wurden dort ein zentrales "polit i- sches Büro" mit Sitz in Kilinochchi s owie "Ministerien" für Justiz, Polizei, Fina n- zen und Verteidigung errichtet. Der von de n LTTE erhobene Alleinvertretung s- anspruch für alle Tamilen weltweit führte in der Zuständigkeit eines "Außenm i- nisteriums" zur Entwicklung von Organisationsstrukturen auc h über Sri Lanka hinaus. Militärisch verfügten d ie LTTE über Infanterieeinheiten ("Tigers") sowie über eine Anzahl zu Kampfzwecken umgerüsteter Schnellboote ("Sea Tigers") und Flugzeuge ("Air Tigers"). Daneben unterhielten sie eine Spezialeinheit ("Black T igers"), deren Aufgabe neben militärischen Kommandoaktionen auch (Selbstmord - ) Anschläge auf zivile Zie le waren. Im Guerillakampf mit den Truppen des abtrünnigen Kommandeur s M . ("K . ") verloren die LTTE ab 2004 zunächst die Ostprovinzen . Verstärkte Offensiven der sri - lankischen Regierungsa rmee ab 2007 drängten sie weiter zurück, bis es im Frühjahr 2009 zu ihrer militärischen Zerschlagung kam. Insbesondere im Jahr 2008 fanden zwischen den Konfliktparteien ausg e- dehnte bewaffnete Auseinand ersetzungen mittels Bodentruppen, zur See und zur Luft statt, im Verlauf derer tausende Menschen getötet und mehr als 250.000 Personen aus ihren angestammten Wohngebieten vertrieben wurden . Der Führer der LTTE Prabhakaran und weitere 18 hochrangige Funktio näre wurden am 18. Mai 2009 von Regierungstruppen getötet. Zwischen dem 5. Juli 1987 und dem Ende des Bürgerkriegs verübten die LTTE eine Vielzahl von An schlägen, darunter in der Zeit von März 1991 bis Februar 2009 zumindest 17 Attentate auf zivile Einri chtungen, bei denen 457 Zi - vilpersonen ihr Leben verloren. Zu den Anschlägen zähl t en etwa die Ermordung des indischen Premierminister Rajiv Ghandi am 21. Mai 1991 bei Madras sowie die de s sri - lankische n Staatspräsident en Ranasinghe Premadasa am 8 9 - 5 - 1. Mai 199 3 in Colombo . Bei einem weiteren dort kurz vor dem Ende des Bü r- gerkriegs verübten Selbstmordanschlag wurden 17 Menschen getötet. bb ) Spätestens vo n 2006 an und jedenfalls bis Mai 2009 gliederte sich der Beschuldigte in die LTTE ein und betätigte sich zu r Förderung der en Ziele in Sri Lanka. (1) Anfangs erledigte er für die Organisation als Elektriker in Kilinochchi und Mannar Reparaturarbeiten, insbesondere an militärischen Fahrzeugen, Funkgeräten und Lampen . Später transportierte er Verletzte in Krank enhäuser. Vermutlich im März 2009 beteiligte sich der Beschuldigte an Kampfhandlungen der LTTE in Mulliavallai (Mullivaikkal , Vellamullivaikkal ) , indem er eine Straße bewachte, um ein Durchdringen der sri - lankischen Regierungsarmee zu verhi n- dern, und mit e iner Schusswaffe, mutmaßlich einer Kalaschnikow AK 47, auf Regierungss oldaten feuerte und diese - zumindest nach eigener Wahrnehmung - auch traf. (2) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Dezember 2008 war der Beschuldigte in de r Umgebung von Mannar in bewus s- tem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen LTTE - Kämpfern an der T ö- tung von 16 Soldaten der sri - lankischen Regierungsarmee beteiligt, die zuvor von den LTTE gefangen genommen worden waren. Im Wissen um deren b e- vorstehende Ex ekution bewachte er die Soldaten , als sie , mit Augenbinden ve r- sehen und an den Händen und Füßen gefesselt, auf der Ladefläche eines LKW zur Hinrichtungsstätte verbracht wurden ; er hatte den Auftrag , sie im Fall eines Fluchtversuchs zu erschießen. Nach der Ankunft lösten der Beschuldigte und weitere LTTE - Kämp fer die Fußfesseln der Gefangenen , um ihnen zu ermögl i- chen, von der Ladefläche zu steigen; anschließend legten der Beschuldigte und die anderen Kämpfer den Opfern die Fußfesseln wieder an . Während der 10 11 12 - 6 - Beschuldigte die Soldaten weiter bewachte, wurden sie nacheinander einzeln mit einer Pistole erschossen. b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ausländischen terrorist i- schen Vereinigung LTTE entspricht den übereinstimmenden Feststellungen in gege n deren Mitglieder und Unterstützer ergangenen oberlandesgerichtlichen Urteilen , namentl ich den - unveröffentlichten - Entscheidungen des Kammerg e- richts vom 12. Dezem ber 2014 ( [ 1 ] 152 OJs 2/11 [ 4/14 ] ), des Oberlandesg e- richts Düsseldorf vom 12. Oktober 201 1 (III - 6 StS 4/10 u. III - 6 StS 1/11) und vom 7. Juni 2017 (III - 7 StS 3/15) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Feb ruar 2016 (3 St 2/15 OJs 1/13). Die Feststellungen , bei den en es sich jedenfalls im Kern um in allgemein zugänglichen Quellen dokument ierte t a t- s ächliche Umstände handelt (s. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, juris Rn. 6 ff.), haben die Oberlandesgerichte ihrerseits insbesondere auf der Grundlage von Sachverständige ngutachten und n achrichtendienst lich en E r- kenntnissen getroffen . Auf dieser Grundlage lässt sich der für die Haftfrage maßgebliche dringende Tatverdacht vom Senat ausreichend sicher beurteilen , auch wenn das vom Generalbundesanwalt unter dem 26. Sep tember 2018 zu dem bewaffneten Konflikt in Sri Lanka und den LTTE in Auftrag gegebene we i- te re Sachverständigengutachten noch nicht vorliegt. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Betät i- gungsakte des Beschuldi gten, insbesondere der mittäterschaftlichen " Hinric h- tung " der 16 in der Gewalt der LTTE befindlichen sri - lankischen Regierungsso l- daten, ergibt sich vor allem aus seine n g eständ igen Angaben bei der polizeil i- chen Beschuldigtenvernehmung am 1. August 2018 sowie bei der Exploration durch den Diplom - Psychologen Dr. A . während zwei er Sitzungen am 11. und 25. April 2014 . Die jeweiligen Bekundungen sind plausibel und entha l- ten keine erkennbaren Widersprüche. Die Einlassung gegenüber der Polizei 13 14 - 7 - weis t zudem zahlreiche Details auf. Sogenannte Open - source - Recherchen des Bundeskriminalamts haben Erg ebnisse gezeitigt , die darauf hindeuten, dass sich die Angaben in das jüngere historische Zeitgeschehen einfügen lassen. Der Diplom - Psy chologe Dr. A . hat die Erklärungen des Beschuldigten als aus fachlicher Sicht glaubhaft bewertet und ausdrücklich festgestellt, er habe keine "Anzeichen für ein Ausschmücken, dramatisierendes Vortragen oder sonstige mitleidserregende Schilderungen" erkennen können. Was die Mitglie d- schaft des Beschuldigten in den LTTE als solche betrifft, waren den geständ i- gen Angaben wiederholte Selbstbezichtigungen im Rahmen des Asylverfahrens vorausgegangen . Deren mangelnde Konstanz nimmt ihnen - entgegen der Au f- fassung der Verteidigung - nicht jeglichen Beweiswert. Unter den gegebenen Umständen beseitigt es den dringenden Tatve r- d acht nicht, d ass der Beschuldigte zwischenzeitlich seine geständigen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und während der psycholog i- schen Ex ploration widerrufen hat . D en dringenden Tatverdacht vermag a uch die Aussage der Zeugin G . , der Verlobten des Beschuldig t en , nicht zu erschüttern , wonach dieser ihr einmal telefonisch mitgeteilt habe, er habe der Wahrheit zuwider behauptet, dass er sich an der "Hinrichtung" von 16 R e- gierungssoldaten beteiligt habe , um seinem Asylfolgeantrag Nachdruck zu ve r- lei hen . Auf diese Zeugenangaben kommt es schon deshalb nicht entscheidend an , weil der Beschuldigte nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt seine r geständigen Einlassung bei der Polizei freiwillig zur Ausreise nach Sri Lan ka entschlossen war und Anstrengungen unternommen hatte, um hierfür Reisedokumente und Flugtickets zu erlangen. Vor diesem Hintergrund kann eine Besserstellung im Asylverfahren kein nachvollziehbares Motiv für das - späte - polizeiliche Geständnis bieten. 15 - 8 - Zu weiteren Einzelheiten der voraussichtlichen Beweisführung wird e r- gänzend auf die Ausführungen i n de m Haftbefehl vom 2. August 2018, dem Beschluss nach mündlicher Haftprüfung vom 19. Oktober 2018 sowie der Z u- schrift des Generalbundesanwalts vom 28. J anuar 2019 verwiesen. c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem , dass der Beschuldigte - j e- denfalls - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terrorist i- schen Vereini gung in 17 Fällen, davon in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit K riegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3 , § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB dringend verdächtig ist. aa) Die LTTE stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine terrori s- tische Vereinigung im außereuropäischen Ausland dar, der sich der Beschuldi g- te mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens im Jahr 2006 anschloss und für die er sich mindestens bis Mai 2009 vielfach betätigte (zu den Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligu ng s. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ - RR 2018, 369, 370 f. mwN). Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegt seit dem 20. April 2010 vor. bb) D ie - oben unter II. 1. a) bb) (2) geschilderte - " Hinrichtung " der 16 Re gierungssoldaten erfüllt zudem den Straftatbest and des § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Mit hoher Wahrscheinlichkeit beteiligte sich der B e- schuldigte an d iesen Kriegsverbrechen gegen Personen als Mittäter (§ 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB) in 16 tatmehrheitlichen Fällen (§ 2 VStGB, § 53 StGB). Auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts stellt sich die Rechtslage im Einzelnen wie folgt dar: 16 17 18 19 - 9 - (1) Bei den k riegeris chen Auseinandersetzungen zwischen der sri - lanki - schen Regierungsarmee und den LTTE , die in Sri Lanka in verstärktem Maße von 2007 bis Mai 2009 stattfanden , handelt e es sich um einen nichtinternation a- len bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s . BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272, 274 f.; MüKo StGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Die So l- daten de r Regierungsarmee, die von den LTTE gefangen genommen worden waren , stellten nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB dar , weil sie zu r Tatzeit nicht mehr unmitte l- bar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der LTTE als gegnerischer P a rtei befanden (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, Rn. 90). Ob die Soldaten daneben auch nach § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB zu schü t- zen waren oder ob diese Vorschrift nur als Auffangtatbestand für nicht § 8 Abs. 6 N r. 1 oder 2 VStGB unterfallende Personen zu behandeln ist ( vgl . MüKo StGB/Geiß/Zimmermann aaO, Rn. 95), ist hier ohne Belang. Die Tötung eines jeden Soldaten verwirklicht den Straftatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB. Ob daneben derjenige des § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB Anwe n- dung findet, falls die Erschießungen als Vollstreckung einer "Todesstrafe" beu r- teilt würden, kann im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Haftprüfung - wegen des ohnehin hierfür vorgesehenen milderen Strafrahmens - dahinst e- hen. Die "Hinr ichtung" steh t mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang ; d ie Soldaten wurden nicht nur "bei Gelegenheit" des Konflikt s getötet (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2016 - AK 43/16, BGHR VStGB § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zu schü t- zende Person 1; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 23; MüKo StGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff. ; MüKoStGB/Geiß/ Zimmer mann , 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 119 ff.) . 20 21 - 10 - (2) Der Beschuldigte beteiligte sic h als Mittäter an der "Hinrichtung" der 16 Regierungssoldaten. Gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen e i- genen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eig e- nen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatb e- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller da r- stellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung a ller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kr i- terien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatb e- teiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auc h vom Willen des Bete i- ligten abhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13). Inwieweit dieser unter dem Blickwinkel der Ta t- herr schaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (s. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ - RR 2018, 271, 272 mwN). G emessen daran, war der Beschuldigte Mittäter. Die Taten wurden von den LTTE - Kämpfern im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig begangen. Der Beschuldigte erbrachte für den jeweiligen Taterfolg bedeutsame Beiträge und wirkte am Kerngeschehen s elbst mit. Auch wenn er keine der ta t- bestandlichen Ausführungshandlungen vornahm, hatte er funktionale Tather r- 22 23 24 - 11 - schaft inne. Er wirkte in erheblicher Weise daran mit , die Soldaten zur "Hinric h- tungsstätte" zu verbringen , indem er sie bewachte ; d abei hatte er nach dem gemeinsamen Tatplan die Aufgabe, erforderlichenfalls Gefangene eigenhändig zu töten . Am Tatort angekommen, traf en er und andere LTTE - Kämpfer Vorke h- rungen für die Hinrichtung , indem sie durch Lösen der Fußfesseln dafür sor g- ten, dass die Soldaten di e Ladefläche verlassen konnten, und die Fesseln s o- dann wieder anlegten. Während der sukzessiv durchgeführten Erschießungen selbst bestand der wesentliche Beitrag des Beschuldigten darin, die Opfer we i- terhin zu bewachen. (3) Für das konkurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer Kriegsverbrechen gegen Personen zueinander gelten die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter ; denn d er Zusammenhang mit einem bewaffn e- ten Konflikt vermag Einzeltaten nicht zu einer Gesamttat im Rechtssinne zu verbinden (s. auch MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 46; We r- le/Jeß berger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1485). Hiernach verübte d er am Tatort anwesende Beschuldigte die 16 Tat en nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB tatmehrheitlich i m Sinne des § 53 StGB . Er leistete für sämtliche der Einzeltaten einen individuellen B eitrag durch die Bewachung , die er nach jedem Schuss fortsetzte . cc ) Rechtfertigungs - und Entschuldigungsgründe greifen für keines der Delikte . Insbesondere ist n ichts dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte in e i- nem entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB gehandelt haben könnte. Selbst wenn er - wie er pauschal behauptet hat - von den LTTE zwangsrekr u- tiert und/oder zu einzelnen Beteiligungshandlungen gezwungen worde n wäre, ergäbe sich daraus nichts dafür , dass er im Tatzeitraum von 2006 bis Mai 2009 eine Gefahr für sein Leben, seinen Leib oder seine persönliche Freiheit nicht mit ihm zumutbaren Mitteln anders hätte abwenden können. D a s gilt namentlich 25 26 - 12 - für die von ihm und anderen LTTE - Kämpfern gemeinschaftlich be gangene " Hi n- richtung " der 16 Regierungssoldaten im Jahr 2008. dd) Die 16 realkonkurrierenden Fälle eines Kriegsverbrechens gegen Personen stehen jeweils in Tateinheit (§ 2 VStGB, § 52 StGB) zur mitglie d- scha ftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung; denn d ie die 16 Kriegsverbrechen je individuell mitbestimmenden Handlungen des Beschuldigten stellen zugleich Betätigungsakte als Mitglied der LTTE dar. Hierzu tr e ten tatmehrheitlich weitere mitgliedschaftliche Bet eiligungshandlu n- gen , die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als die §§ 129a, 129b StGB ve r- stoßen, als verbleibende t at bestandliche Handlungseinheit hinzu ( vgl . BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ - RR 2018, 42, 43). D ahinstehen kann hie r- bei , inwieweit zu dieser tatbestandlichen Handlungseinheit auch die - oben u n- ter II. 1. a) b b) (1) geschilderten - Kampfhandlungen zählen, die der Beschuldi g- te mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahr 2009 in Mulliavallai (Mullivaikkal, Vellamullivaikkal) vornahm, oder insoweit gesonderte (versuchte) Tötungsdeli k- te durch den ihm angelasteten Schussw affeneinsatz gegen sri - lankische Regi e- rungssoldaten in dividualisiert werden können . ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies ergibt sich für die Krieg s- verbrechen gegen Personen aus § 1 Satz 1 VStGB, für die mitgliedschaftlichen Beteiligungen an eine r ausländischen terroristischen Vereinigung aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB (s. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). 27 28 - 13 - 2. Neben dem dringenden Verdacht liegen auch die weiteren allgeme i- nen Voraussetzungen fü r die Anordnung und den Vollzug der Untersuchung s- haft vor. a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - derjenige der Schwerkriminalität . Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer lebensla n- gen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen (§ 8 Abs. 1 StGB). Fluchthindernde U m- stände, die geeignet wären, d em von d ies er Straferw artung ausgehenden sta r- ken Fluchtanreiz entgegen zu wirken , sind nicht ersichtlich . Im Gegenteil: Der Beschuldigte lebt erst seit September 2012 in Deutschland , ohne hinlängliche Kenntnisse der deutschen Sprache erworben zu haben. Über gefestigte soziale Bin dungen im Inland verfügt er nicht. Er w ohnte vor seiner vorläufigen Fes t- nahme in einer Flüchtlingsunterkunft . Mit seiner Verlobten unterhielt er keinen gemeinsamen Hausstand; nach ihrem Bekunden traf er sie vielmehr bislang nur am Wochenende . De r Beschuldi gte ist ausreisepflichtig und unternahm zuletzt erhebliche Anstrengungen, um Deutschland zu verlassen. b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unt er den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 29 30 31 32 33 - 14 - 3. Die spezif ischen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind ebenfalls g e- geben. Der Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den w eiteren Vollzug der Untersuchungs haft. a) Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 1. August 2018 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden . a a) Der Generalbundesanwalt hat in seine r Zuschrift vom 28. Januar 2019 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach ist das Verfahren seit der vorläufigen Festnahme insbesondere wie folgt gefördert worden: Das Bundeskriminalamt hat mehrere Zeugen aus dem persönlichen U m- feld des Beschuldigten vernommen, um den Wahrheitsgehalt seiner ge ständ i- gen Angaben zu überprüfen. Die Ermittlung der Identität und Erreichbarkeit e i- nige r dieser Personen hat sich schwierig gestaltet, weil sie erst von anderen Zeugen benannt worden und teilweise zunächst nur phonetische Namensb e- standteile vorhanden gewes en sind. Die - bislang - letzte dieser Vernehmungen hat am 23. Januar 2019 stattgefunden. Darüber hinaus sind unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die tam i- lische Sprache Open - source - Recherchen im Internet durchgeführt worden , deren Auswertung am 8 . Oktober 2018 vorgelegen hat . Außerdem ist - wie erwähnt - unter dem 26. September 2018 ein Sac h- verständigengutachten zu dem bewaffneten Konflikt in Sri Lanka sowie den LTTE in Auftrag gegeben worden; dieses liegt noch nicht vor. 34 35 36 37 38 39 - 15 - Schließlich ist am 12. Oktober 2018 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zur Vernehmung der dort lebenden Schwester des Beschuldigten ve r- sandt worden, wobei auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen worden ist. Nach Au s- kunft der schweizerischen Bundesanwaltschaft wird die Verne hmung nicht vor Mitte Februar 2019 (laut Mitteilung de r Verteidigung am 25. des Monats) stat t- finden. Ebenfalls am 12. Oktober 2018 ist der Entwurf eines Rechtshilfeers u- chens an das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Me n- schenrechte (OHCHR) in Genf und an die Vereinten Nationen in New York mit der Bitte um Sichtung des OHCHR - Archivs nach verfahrensrelevantem Material erstellt worden. N ach Bewilligung seitens des Bundesamt s für Justiz ist dieses Rechtshilfeersuchen in die englische Sprache üb ersetzt und unter dem 7. Januar 2019 auf dem diplomatischen Weg übermittelt worden . Der Empfang des Ersuchens ist mittlerweile bestätigt; seine Beantwortung steht ebenfalls aus. b b) Wenngleich der Generalbundesanwalt die Ermittlungsakten nicht vollstän dig vorgelegt hat, um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass seine Ausführungen zur Verfahrensförderung zutreffen. So sind in einem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15. Oktober 2018 etwa auch dessen bis zu diese m Tag durchgeführ te Ermittlungen und we i- tere zeitnah geplante Zeugenvernehmungen zusammenfassend dargestellt . c c) N ach alledem ist das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen beso n- deren Z ügig keit betrieben worden. Dabei ist zu berücksichtigen , dass bei e inem personenbezogenen Tatverdacht, der sich aus Angaben eines Beschuldigten im Asylverfahren herleitet, stets die Hypothese einer unwahren Selbst bezicht i- g ung zur Verbesserung der Erfolgschancen in diesem Verfahren in den Blick zu nehmen ist, so dass beson ders sorgfältige Ermittlungen zu möglichen Motiven für Falschangaben sowie zur Einbettung des vom Beschuldigten bekundeten 40 41 42 - 16 - eigenen Verhaltens in den zeitgeschichtlichen Kontext notwendig werden kö n- nen. Diesen Anliegen dienen ersichtlich die vom Generalbund esanwalt vera n- lassten Zeugenvernehmungen im persönlichen Umfeld des Beschuldigten und Beweiserhebungen zu näheren Einzelheiten de r bewaffneten Auseinanderse t- zungen in Sri Lanka. Gerade etwaigen Erkenntnissen zur von LTTE - Kämp fern vollzogenen " Hinrichtung " von Regierungssoldaten bei Mannar im Jahr 2008 oder auch zu Gefechten der LTTE mit der sri - lankischen Regierungsarmee in Mulliavallai (Mullivaikkal, Vellamullivaikkal ) im Jahr 2009 dürfte aller Voraussicht nach eine besondere B eweisb edeutung im Erkenntnis verfahren zukommen. b) Angesichts des bereits weit for tgeschrittenen Stands der Ermittlungen wird sich der Generalbundesanwalt dennoch um deren zügigen Abschluss zu bemühen haben. Schäfer Gericke Berg 43
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