ECLI:DE:BGH:2017:070917BAK42.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 42/17 vom 7. September 201 7 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Genera l- staa tsanwaltschaft München sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 7. September 2017 beschlossen: Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde am 25. September 20 16 vorläufig festg e- nommen und befindet sich seit dem 26. September 2016 in Untersuchungshaft, unterbrochen durch die Vollstreckung einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe vom 20. März bis zum 19. August 2017. Der Vollzug der Untersuchungshaft beruhte zunäch st auf dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Bamberg vom 26. September 2016. Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten sowie der Bedrohung in zwei Fällen gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 6, § 241 Abs. 1, § 53 StGB. Der A n- geschuldigte habe sich im Juli 2015 über das Internet technische Anleitungen für den Bombenbau und technische Beschreib ungen von Tunnelbohrmasch i- nen zu dem Zweck verschafft, einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge in Berlin zu begehen (Ziffer 1). Darüber hinaus habe er am 23. September 2016 telefonisch zu dem geschiedenen Ehemann seiner ehemaligen Lebenspartn e- 1 2 - 3 - rin S . M . , W . M . , gesagt, er und weitere Männer aus Berlin arbeiteten an einem geplanten Bombenattentat auf eine Synagoge in Berlin, und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass sein Gesprächspartner die Sicherheitsbehörden infor mieren werde und diese daraufhin zur Beunruh i- gung der Bevölkerung geeignete Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergreifen würden (Ziffer 3). Schließlich habe der Angeschuldigte am 22. September und am 24. September 2016 in Telefonaten mit W . M . S . M . mit dem Tod bedroht (Ziffern 2 und 4). Vom 14. Februar bis zum 19. März 2017 und wieder ab dem 20. August 2017 ist die Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls der Ermittlungsric h- terin des Oberlandesgerichts München vom 7. Februa r 2017 vollzogen worden. Mit dessen Invollzugsetzung hat die Ermittlungsrichterin den Haftbefehl vom 26. September 2016 aufgehoben. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist - über drei bereits in dem früheren Haftbefehl geschilderte Taten (die dortigen Zi f- fern 1 bis 3, nunmehr Ziffern 3, 4/5 und 6 [ hinsichtlich 4/5 und 6 mit unwesentl i- chen Abweichungen insbesondere betreffend die Tatzeit ] ) hinaus - der Vorwurf, der Angeschuldigte, der Anhänger einer extremistisch - islamistischen Ideologie sei, habe in den Jahr en 20 14 und 2015 auf S. M. dahin eingewirkt, dass sie zum IS nach Syrien gehen und dort ein Selbstmordattentat ve r- üben solle, und deren "zirka" acht Jahre altem Sohn M . M . IS - Videomaterial gezeigt, um diesen für das G edankengut und die Han d- lungen des IS empfänglich zu machen (nunmehr Ziffer 1), sowie am 15. Juli 2016 per Chat versucht, eine nicht näher bekannte männl i- che Person namens H. zu einem Anschlag für die Ziele des IS zu motivieren (nunmehr Ziffer 2). 3 - 4 - In rechtlicher Hinsicht sind die dem Angeschuldigten in dem Haftbefehl vom 7. Februar 2017 vorgeworfenen Taten (Ziffern 1 bis 6) bewertet worden "als Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat s o- wie Störung des öffentlichen Fried ens durch Androhung von Straftaten, jeweils in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Mitgliedschaft in einer terrori s- tischen Vereinigung im Ausland sowie als Bedrohung sowie als versuchte Nöt i- gung, jeweils in Tatmehrheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland" gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 6, § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1, § 240 Abs. 1, 2, 3, § 241 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. Mit Anklageschrift vom 5. Juli 2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft München am 17. Juli 2017 Anklage zum Oberlandesgericht München unter a n- derem wegen der zuletzt haftbefehlsgegenständlic hen Taten (Ziffern 1.2/1.3, 1.6 , 1.8, 1.9 sowie 2 des Anklagesatzes) erhoben. Die Generalstaatsanwal tschaft München hat vorsorglich beantragt, g e- mäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Mon a- te hinaus anzuordnen. Sie ist allerdings der Auffassung, derzeit bestehe noch keine Vorlagepflicht, weil sich der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - als Grundlage für den neuen Haftbefehl - infolge der Ermittlungen erst am 16. November 2016 ergeben h a- be, so dass das Ende der Sechsmonatsfrist auf den 16. Oktober 2017 falle. II. Der Senat gibt die Sache an das Oberlandesgericht München zurück, weil eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO zum gegenwärtigen Zei t- 4 5 6 7 - 5 - punkt nicht veranlasst ist. Gegen den Angeschuldigten sind zwar mittlerweile mehr als sechs Monate Untersuchungshaft vollzog en worden. Im Hinblick auf den erstmals erhobenen, weitergehenden Vorwurf im Haftbefehl des Oberla n- desgerichts München vom 7. Februar 2017 ist jedoch eine neue Sechsmonat s- frist in Gang gesetzt worden, deren Ablauf noch nicht bevorsteht. 1. Grundlage ein er Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO können au s- schließlich die in dem vollzogenen Haftbefehl vom 7. Februar 2017 gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfe sein (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22). Über den von der Gene ralstaatsa n- waltschaft Mün chen mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag, einen neuen Haftbefehl gemäß der Anklageschrift vom 5. Juli 2017 zu erlassen und dem Angeschuldigten zu eröffnen, ist noch nicht entschieden; hierzu hat sich der zuständige 9. Straf senat des Oberlandesgerichts München ausweislich der Gründe des Vorlegungsbeschlusses vom 27. Ju li 2017 bisher außerstande g e- sehen. 2. Der Haftbefehl vom 7. Februar 2017 ist wegen eines weiteren sel b- ständigen Tatvorwurfs ergangen, der nicht Gegenstand d es Haftbefehls des Amtsgerichts Bamberg vom 26. September 2016 war, erst im Laufe der nac h- folgenden Ermittlungen bekannt geworden ist und für sich genommen den Haftbefehlserlass rechtfertigt; zu einem dringenden Tatverdacht hatte sich di e- ser Vorwurf erst a m 16. November 2016 verdichtet. Im Verhältnis zu den im früheren Haftbefehl beschriebenen Tatvorwürfen handelt es sich somit nicht um dieselbe Tat im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO (zu den Voraussetzungen der In - Gang - Setzung einer neuen Haftprüfungsfrist s. S enatsbeschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff. mwN). 8 9 - 6 - a) Der Angeschuldigte ist - über den Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls hinaus - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der außereuro - päischen terroristischen Vereinigung "Isla mischer Staat" (IS) dringend verdäc h- tig. aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist insoweit im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: (1) Der IS ist eine Organisation mit militant - fun damentalistischer isl am i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründ enden "Gottesstaat" unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syr i- schen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei i h- rem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden , der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mi t- tel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der A usrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIS) in "Isl a- mischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstb e- schränkung Abstand nahm - , hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne ( wobei sich nunmehr die Hinweise verdichten, dass dieser unlängst getötet wurde). Al - Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterst e- hen ein Stellvertreter sowie "Mini ster" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene g e- 10 11 12 13 - 7 - hören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienste lle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhamma d") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Gla u- bensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegli e- dert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syr i- schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Opposition s- grup pen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufna h- men von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach von der Verein i- gung zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge i n Eur o- pa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung überno m- men. (2) Der Angeschuldigte, der eine extremistische Ideologie vertritt, die den bewaffneten Dschihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung ultrakonservativer islamistischer Interessen ansieht, hatte sich spätestens am 21. Januar 2014 dem IS angeschlossen. Er hatte den "Kalifen" Abu Bakr Al - Baghdadi gesehen und identifizierte sich mit den Zielen des IS sowie den zu deren Verfolgung ei n- 14 15 - 8 - gesetzten Mitteln. Er hatte das Treuegelö bnis auf ihn abgelegt. Verantwortliche des IS hatten seinem Beitritt zu der Vereinigung zugestimmt. Er sah sich de m- zufolge auch selbst als deren Mitglied an und entfaltete im Einvernehmen mit ihr seine Tätigkeiten in Deutschland. Der Angeschuldigte verf ügte bereits im Vorfeld über Kenntnisse zu g e- planten Operationen des IS, namentlich zu bevorstehenden Anschlägen in Ta r- tus in der Woche nach dem 25. August 2013 und auf eine Moschee in Raqqa am 15. Mai 2014 ebenso wie zur beabsichtigten gewaltsamen Eroberu ng des Luftwaffenstützpunkts Kuweyris nach dem 1. Oktober 2014. Der Angeschuldi g- te war imstande, für Personen, die sich ihrerseits zu "Märtyreroperationen" b e- reit erklärten, zu diesem Zweck den Beitritt zu der Vereinigung zu arrangieren, und schrieb sich e inen maßgebenden Einfluss auf die Organisation einer so l- chen Operation (Selbstmordattentat) zu. Er hegte selbst den Wunsch, für den IS "nach dem Martyrium gegen die Juden" zu streben, und nahm Planungen für einen Anschlag auf eine Synagoge in Berlin vor, d en er mit weiteren Mitgliedern des IS zu verüben beabsichtigte. Der Angeschuldigte hatte vielfältige Kontakte zum und im Umfeld des IS. So arbeiteten zwei seiner in Syrien lebenden Br ü- der (A . und Mo . ), mit denen er mittels Chat - N achrichten ve r- kehrte, noch im Jahr 2016 für den IS, während zwei weitere Brüder (Ab . und Abd . ) dort als IS - Kämpfer bei Selbstmordattentaten ums Leben gekommen waren. Im Zeitraum von Anfang 2014 bis zum 15. Juli 2016 betätigte sich der Angeschuldigte als Mitglied des IS im Einzelnen wie folgt für diesen: (a) Im Zeitraum zwischen Juni 2014 und dem 21. November 2015 wirkte der Angeschuldigte nachhaltig auf seine damalige Lebenspartnerin S . M . dahin ein, dass sie na ch Syrien ausreisen, sich dort dem IS anschli e- 16 17 18 - 9 - ßen und einen Selbstmordanschlag mit einem Sprengstoffgürtel verüben solle. Ihm kam es darauf an, dem IS eine Selbstmordattentäterin zuzuführen, um ihn durch die Tötung einer Vielzahl von Gegnern ("Ungläubigen" ) militärisch zu stärken (Ziffer 1 Teil 1 des vollzogenen Haftfehls). (b) Im nämlichen Zeitraum zeigte der Angeschuldigte dem am 5. August 2007 geborenen M . M . , dem Sohn der S . M . , Vide o- aufnahmen, auf denen für de n IS kämpfende Kinder zu sehen waren, die auf andere Menschen schossen und selbst erschossen wurden. Sein Ziel war es, M . M . als Kindersoldaten für die Organisation zu gewinnen sowie ihn für deren Gedankengut und Tätigkeit empfänglich z u machen (Ziffer 1 Teil 2 des vollzogenen Haftfehls). (c) Am 15. Juli 2016 gegen 22 Uhr wirkte der Angeschuldigte per Chat auf eine nicht näher bekannte minderjährige männliche Person namens H. , vermutlich seinen in Syrien lebenden jüngeren Bru der, ein, um ihn zu einem Selbstmordattentat mittels Sprengstoff für den IS zu bewegen. Er erklä r- te sinngemäß, wenn sein Chat - Partner keinen Anschlag verübe, weil er "Angst" habe oder sich noch für zu jung halte, so sei das für diesen eine "Schande" (Ziffe r 2 des vollzogenen Haftfehls). bb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der außereuropä i- schen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) aus den Auswertu n- gen des Generalbundesanwalts im Einleitungsvermerk vom 12. Dezember 2016, die - gerichtskundig - insbesondere auf den Gutachten des islamwisse n- schaftlichen Sachverständigen Dr. St . beruhen. Der Angeschuldigte hat die Tatvorwürfe, insbesondere auch die Mi t- gliedschaft im IS, bislang bestritten. Bei seiner polizeilichen Einvernahme hat er ausgesagt: Einer seiner acht Brüder sei in Syrien zunächst bei der "Freien Syr i- 19 20 21 22 - 10 - schen Armee" (FSA) gewesen und sei "dann gewechselt", möglicherweise zum IS; dieser Bruder sei im Jahr 2014 "von der Regierung getötet" worden. Er - der Anges chuldigte - habe niemals behauptet, Angehöriger des IS zu sein. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft im IS gründet sich der dringende Ta t- verdacht vor allem auf die Auswertung der vom Angeschuldigten geführten dig i- talen Kommunikation, namentlich auf die ge sicherten und übersetzten Chat - In - halte. So bezeichnete er sich selbst als Mitglied der "Dawla" (Chat vom 21. Ja - nuar 2014) und erklärte, Abu Bakr al - Baghdadi gesehen (Chat vom 10. Fe bruar 2014) sowie dem "ISIS Treuegelöbnis geleistet" zu haben (Chat vom 6. Juli 2014). Der umfangreiche Chat - Verkehr ist geprägt von der islamistischen G e- sinnung des Angeschuldigten. In einer hohen Anzahl derartiger Nachrichten tauschte er sich mit diversen Kommunikationspartnern über Angelegenheiten mit Bezug zum IS sowie übe r Selbstmordattentate und sonstige Tötungshan d- lungen aus. Beispielsweise äußerte er gegenüber einem Gesprächsteilnehmer mit syrischer Telefonnummer, dem er zu einem Selbstmordanschlag riet: "Ich könnte dich dem Islamischen Staat im Irak und Syrien beitrete n lassen. Ich a r- rangiere es für dich ... Ich lasse sie eine Märtyreroperation für dich arrangieren" (Chat vom 1. März 2014). Auch die Angaben zu den Verhältnissen der Fam i- lienangehörigen des Angeschuldigten finden ihre Stütze im Chat - Verkehr. In s- besondere auch aus der Kommunikation mit diesen gehen die "Insider - Informa - tionen" zu geplanten Operationen des IS hervor; so wies er etwa Chat - Partner, mutmaßlich seine Tante und seinen Onkel, beizeiten - aus Sorge um ihre Sicherheit - auf die geplanten Anschläge in Tartus und in Raqqa hin (Chats vom 27. August 2013 sowie vom 14. Mai 2014). Überdies kommunizierte der Angeschuldigte beispielsweise mit einer in der Türkei aufhältigen, für den IS sprechenden Person namens "S . N . " über den "Treueeid für den Kal i- fen", "Klauseln der Koalition" sowie die erwünschte politische Zukunft Syriens (Chat - Verkehr von August 2013 bis Juli 2014). 23 - 11 - Dass sich der Angeschuldigte selbst als Mitglied des IS bezeichnete, h a- ben außerdem die Zeugen S . M . und As . bei polizeil i- chen Vernehmungen bekundet; darüber hinaus hat eine Vielzahl weiterer Ze u- gen jedenfalls seine Affinität zu m IS bestätigt. Die Zeugen W. und S . M . sowie Al . haben dazu ausgesagt, dass de r Angeschuldigte erklärt habe, das Bombenattentat gegen eine Synagoge in Berlin - "zusammen mit anderen Mitgliedern des IS" - zu planen; hiermit korrespondieren auf einem Notebook des Angeschuldigten gesicherte Browser - Verläufe mit Bezug zur Neuen Synagoge Berlin und explosiven Chemikalien. Die drei - oben unter II. 2. a) aa) (2) (a) bis (c) näher beschriebenen - einzelnen mitgliedschaftlichen Bet ä- tigungsakte werden im Wesentlichen belegt durch die Aussagen der Zeugen S . und M . M . sowie einen dokumentierten Chat - Verlauf (Nr. 715). Wegen der Einzelheiten der Beweisführung wird insbesondere auf den von der Kriminalpolizei gefertigten Zwischenbericht vom 10. März 2017, die Darstellungen der "Chat - Auswertungen" vom 7. Februar und vom 6. Juni 2017, die Zusammenfassung der nach dem Zwischenbericht vorgenommenen Ze u- genvernehmungen vom 6. Juni 2017 sowie die Aktenvermerke "Zum Chattei l- nehmer 'l. 28'" vom 2. März 2017 ("S . N . " ) und "Zur F a- milie des Besc huldigten (in Syrien)" vom 11. Mai 2017 verwiesen. Hinsichtlich der vorläufigen Bewertung der Beweisergebnisse wird auf das in der Anklag e- schrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 5. Juli 2017 dargelegte Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen. Insbesondere tritt der Senat dieser Bewertung auch insoweit bei, als die Ermittlungen nach Akte n- lage - trotz Fehlens eines direkten Beweises - indiziell belegen, dass der Ang e- schuldigte als Mitglied des IS die dessen Ziele und Tätigkeit fördernde n Han d- lungen mit Zustimmung von Verantwortlichen der Vereinigung vornahm. Die Vielzahl der Beweisanzeichen, insbesondere auf Grund der inhaltlichen Au s- 24 25 - 12 - wertung der umfangreichen digitalen Kommunikation, ermöglicht - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - den Schluss, dass zwischen dem Angeschu l- digten und dem IS eine Willensübereinstimmung dahin bestand, dass er dem Kreis der Mitglieder angehörte und in dieser Eigenschaft tätig war. cc) Danach hat sich der Angeschuldigte - im Hinblick auf die drei im Haf tbefehl vom 7. Februar 2017 erstmals beschriebenen Tathandlungen - mit ho her Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer au s- ländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB strafbar gemacht. (1) Der Angeschuldigte hat sich im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB als Mitglied am IS beteiligt. Inwieweit die Anforderungen an diese Tathandlungsa l- ternative infolge der Neufassung der §§ 129, 129a StGB mit Wirkung vom 18. Juli 2017 (s. BGBl. I S. 2440 f.) herabgesetzt worden sind, kann hier dahi n- stehen; jedenfalls für die zur Tatzeit gültige Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB) gilt: Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt allgemein voraus, dass der Täter sich, getragen von beiderseitigem übereinstimmende m Willen und angelegt auf eine gewisse Dauer, in die Organisation eingliedert, sich ihrem Willen unteror d- net und eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele entfaltet (BGH, B e- schluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044). Die mitglie d- sch aftliche Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlungen des We r- bens für die oder des Unterstützens der Vereinigung nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Zwar erfordert diese Begehungsfor m keine organisierte Teilnahme des Täters am Leben der Vereinigung. Insbesondere muss er sich nicht an einem Ort aufha l- ten, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen. Notwendig ist allerdings, dass 26 2 7 28 - 13 - der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, d ie ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern u n- terscheidbar macht. Hierfür reicht allein eine Tätigkeit für die Vereinigung nicht aus, mag sie auch besonders intensiv sein; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und T ä- tigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Verein i- gung und ihre kriminellen Ziele zu förder n. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Förderungshandlungen nicht von einem ei n- vernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 82 ff., jew. mwN). Gemessen daran, ist der d ringende Tatverdacht einer mitgliedschaftl i- chen Beteiligung des Angeschuldigten am IS gegeben. Mit hoher Wahrschei n- lichkeit ist davon auszugehen, dass er das Treuegelöbnis auf diesen abgelegt hatte, Verantwortliche der Organisation seinem Beitritt zugestim mt hatten und er im Einvernehmen mit dem IS in Deutschland unterstützende und werbende Tätigkeiten zu dessen Gunsten ausführte. Unter den gegebenen Umständen steht der Mitgliedschaft des Angeschuldigten nicht entgegen, dass seine Ste l- lung und seine Funktio n innerhalb der Organisation nicht näher bekannt sind. (2) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). 29 30 - 14 - (3) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Gro ß- syrien" (ISIS) so wie als "Islamischer Staat" (IS) bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfolgung s- ermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. (4) Auch wird der Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 7. Februar 20 17 seiner Funktion - noch - gerecht, den strafrechtlichen Vorwurf der mi t- glied schaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Verein i- gung zu umgrenzen, indem er das zugrundeliegende Geschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung und son stigen Umständen so hinreichend genau bezeichnet, dass ein bestimmter Lebensvorgang ersichtlich ist, der die Mer k- m a le des dem Angeschuldigten angelasteten gesetzlichen Straftatbestandes erfüllt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 17. August 2017 - AK 34 /17 mwN). Der Haftbefehl enthält in tatsächlicher Hinsicht allgemeine Angaben zum IS und zur islamistischen Gesinnung des Angeschuldigten sowie die Beschre i- bung einzelner konkreter Betätigungen und erhebt in rechtlicher Hinsicht den Vorwurf einer Strafbark eit nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB in Form der mitgliedschaftlichen Beteiligung. Unter den gegebenen Umständen ist es u n- schädlich, dass sich der Haftbefehl nicht zur Mitgliedschaft selbst verhält, n a- mentlich der von einem übereinstimmenden Willen g etragenen Eingliederung des Angeschuldigten in die Organisation. (5) Entgegen der in der Anklageschrift vom 5. Juli 2017 vorgenommenen Bewertung erfüllen die zwei oben unter II. 2. a) aa) (2) (a) und (c) geschilderten mitgliedschaftlichen Betätigungen n icht jeweils zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer versuchten Anstiftung zu den Verbrechen des Mordes 31 32 33 - 15 - und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge nach §§ 211, 308 Abs. 1, 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 StGB; denn die Taten, zu dene n der Ang e- schuldigte die S . M . und die Person namens H . mutmaßlich zu bestimmen beabsichtigte, waren noch nicht hinreichend konkretisiert. Strafgrund für den Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen ist die besondere Recht sgutsgefährdung, die entsteht, wenn der Initiator das von ihm angestoßene kriminelle Geschehen derart aus der Hand gibt, dass es sich o h- ne sein weiteres Zutun gegebenenfalls bis zur Vollendung der Straftat forten t- wickeln kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102 f.). Die versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB erfordert zwar nicht, dass die Art und Weise der Ausführung sowie Ort und Zeit des projektie r- ten Verbrechens in den Einzelheiten festgelegt sind. Jedoch muss dieses - aus der Sicht des Initiators - so weit konkretisiert sein, dass der präsumtive Haup t- t ä ter es "begehen könnte, wenn er wollte" (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1962 - 5 StR 529/62, BGHSt 18, 160, 161; vom 29. Ok tober 1997 - 2 StR 239/97, BGHR StGB § 3 0 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3; vom 14. Juni 2005 - 1 StR 503/04, BGHSt 50, 142, 145; S/S - Hei ne/Wei ßer, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 5). Nach Aktenlage besteht kein dringender Tatverdacht, dass die Modalit ä- ten der beiden vom Angeklagten anvisierten Selbstmo rdattentate mittels Sprengstoff in ausreichender Form umrissen waren; weder Ort und Zeit noch die nähere Art und Weise der Tatausführung standen fest. Dass S . M . einen Anschlag mit einem Sprengstoffgürtel in Syrien ohne weiteres Zutun de s Angeschuldigten hätte begehen können, liegt fern; aber auch in B e- zug auf die Person H . ist solches derzeit nicht hinreichend belegt. 34 35 - 16 - (6) Infolgedessen werden die drei erstmals im Haftbefehl vom 7. Februar 2017 beschriebenen mitgliedschaftlich en Betätigungsakte (s. oben II. 2. a) aa) (2) (a) bis (c)), weil sie keinen anderen Straftatbestand verwirklichen, durch das Organisationsdelikt der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB zu e i- ner tatbestandlichen Handlungseinheit, damit einer Tat im materiell - rechtlichen und prozessualen Sinne, verklammert (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 319). Die im Haftbefehl vom 7. Februar 2017 vorgenommene rechtliche Beurteilung lässt sich hingegen, vor allem auch hi n- sichtl ich der Konkurrenzen, nicht nachvollziehen. dd) Die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeschuldigten am IS ist sowohl nach sachlich - rechtlichen (§ 52 StGB) als auch verfahrensrechtlichen (§ 264 StPO) Maßstäben nicht identisch mit den Taten, die berei ts Gegenstand des Haftbefehls vom 26. September 2016 waren: (1) Mit der unter Ziffer 1 des ursprünglichen Haftbefehls umschriebenen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (zum Schriftenbegriff im S inne von § 11 Abs. 3 StGB s. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - 1 StR 66/01, BGHSt 47, 55, 58 ff.; MüKo - StGB/Radtke, StGB, 3. Aufl., § 11 Rn. 1 69 mwN) werden die drei - nicht nach noch weiteren Straftatbeständen strafbaren - mitgliedschaftlichen Betätigung s- ak te , die dem Angeschuldigten in dem neuen Haftbefehl angelastet werden, nicht zu einer Tat zusammengefasst ; denn da insoweit die mitgliedschaftliche Betätigung gerade in der Verwirklichung des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht, wird sie nicht in die tatbestand liche Handlungseinheit einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO, S. 311 f., 319 f.). (2) Auf der Grundlage des Sachverhalts unter Ziffer 3 des ursprünglichen Haftbefehls besteht kein dringender Verdacht der Störung des öffent lichen 36 37 38 39 - 17 - Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Beide Haftbefehle wie auch die Anklageschrift stützen die konkrete Eignung zur Fri e- densstörung des vom Angeschuldigten am 24. September 2016 telefonisch angekündigten, gegen eine jüdische Synagoge gerichteten Bombenattentats darauf, dass er zumindest billigend in Kauf genommen habe, der Erklärung s- empfänger W . M . werde Sicherheitsbehörden über das Vorhaben i n- formieren; auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich kein e abweiche n- den Vorstellungen des Angeschuldigten. Das trägt das Merkmal der frieden s- störenden Eignung jedoch nicht; denn von staatlichen Organen kann regelm ä- ßig ein Vorgehen mit Diskretion erwartet werden, ohne dass es zu einer Beu n- ruhigung der Öffentlichk eit kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 332 f.; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10, NStZ 2010, 570; MüKoStGB/Schäfer aaO, § 126 Rn. 27, 31). Auch stellt dieses Telefonat vom 24. September 2016 nach Aktenlage ke ine - in die (verbleibende) tatbestandliche Handlungseinheit fallende - mi t- gliedschaftliche Beteiligungshandlung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Die Äußerungen des Angeschuldigten, die sich nicht zum IS verhielten, waren kein Ausfluss seiner Mitglieds chaft in der Vereinigung, und er tätigte sie nicht in deren Interesse (zu den Anforderungen an eine von § 129a Abs. 1 StGB v o- rausgesetzte aktive Förderungshandlung s. MüKoStGB/Schäfer aaO, § 129 Rn. 87 f., § 129a Rn. 57 mwN). Vielmehr ist es offenkundig, d ass der IS gerade kein Interesse daran hat, Anschlagspläne seiner Mitglieder Unbeteiligten prei s- zugeben, welche die Informationen staatlichen Be hörden offenbaren. b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mit Haftbefehl vom 7. Fe - bruar 2017 neu hin zugetretenen Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS hat sich erst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls vom 26. Sep - tember 2016 ergeben. Bei der am 25. September 2016 durchgeführten Durc h- 40 41 - 18 - suchung des vom Angeschuldigten bewohnten Studenten apartments wurden unter anderem sein Smartphone und sein Laptop sichergestellt. Auf dieser Hardware waren große Datenmengen gespeichert, auf dem Smartphone allein 831 Chat - Verläufe und 46.000 Bilder; der Chat - Verkehr wurde aus dem Arab i- schen übersetzt und ausgewertet. Nachdem zunächst nur erste Hinweise auf eine Verbindung des Angeschuldigten zum IS zutage getreten waren, verdic h- t e ten sich die Verdachtsmomente im Laufe der weiteren Auswertung des Chat - Verkehrs, bis mit den Sachstandsberichten vom 16. Novemb er 2016 ein dri n- gender Tatverdacht in Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB als hinreichend gesichert erschien. c) Die mitgliedschaftliche Beteiligung am IS rechtfertigt auch für sich g e- nommen den Erlass eines Haftbef ehls. aa) Beim Angeschuldigten bestehen, auch wenn nur der neu hinzugetre - tene Tatvorwurf Berücksichtigung findet, die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie darüber hinaus der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO): (1) Im Fall seiner Verurteilung hat der Angeschuldigte eine empfindliche, einen hohen Fluchtanreiz begründende Strafe zu erwarten. Der IS ist eine b e- sonders gefährliche und grausam vorgehende terroristische Vereinigung. Zwei der dem Angeschuldigten angelasteten Beteil igungshandlungen waren auf Bombenattentate mit einer potentiell hohen Anzahl von getöteten und schwe r- verletzten Opfern gerichtet. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. So hat der Angeschu l- digte im Inland keine gefestigten sozialen Bindungen; seine Familie lebt in Syr i- en. Er ist mit hoher Wahrscheinlichkeit imstande, auf Kontakte zum und im U m- 42 43 44 45 - 19 - feld des IS zurückzugreifen, um das Bundesgebiet zu verlassen und sich der Strafverfol gung zu entziehen. (2) Danach sind - erst recht - Umstände gegeben, die die Gefahr b e- gründen, dass ohne Inhaftierung des Angeschuldigten zumindest die alsbaldige Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (zur gebotenen restriktiven Handh a- bung des § 112 Abs. 3 StPO vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) . bb) Schließlich steht die Anordnung der Untersuchungshaft im Hinblick auf die dem Angeschuldigten zur Last liegende mitgliedschaftliche Beteiligung am IS nicht außer Verhältnis zu de r Bedeutung der Sache und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem in Haft - sachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bede utung z u- kommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37 mwN). 3. Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 7. Februar 2017 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Da der dringende Tatve r- dacht hinsichtlich des neu hinzugetretenen Tatvorwurfs seit dem 16. November 2016 besteht, ist zu unterstellen, dass der um den Vorwurf erweiterte neue 46 47 48 - 20 - Haftbefehl am 17. November 2016 hätte erlassen und verkündet werden kö n- nen. Die neue Sechsmonatsfrist hat folglich an diesem Tag zu laufen bego n- nen; in diese Frist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom 20. März bis zum 19. August 2017, in dem der Untersuchungshaftvollzug infolge der Vollstr e- ckung der fünfmonatigen Freiheitsstrafe unterbrochen war (s. § 116b Satz 2 StPO). Becker Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Berg sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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