ECLI:DE:BGH:2016:110816BAK43.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 43/16 vom 11. August 201 6 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angekl agten und seiner Verteidiger am 11. August 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird d ie Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Stuttgart übertragen. Gründe: Der Angeklagte wurde am 21. Januar 2016 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2016 (4 BGs 10/16) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe zw i- schen dem 17. Februar 2013 und dem 16. Oktober 2013 im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Syrien einen Angriff gegen Personen, Einric h- tungen, Mater ial, Einheiten oder Fahrzeuge gerichtet, die an einer friedense r- haltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt waren und Anspruch auf den Schutz hatten, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völk errecht gewährt wird (strafbar g e- mäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB). 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat unter dem 21. Juni 2016 vor dem Obe r- landesgericht Stuttgart wegen dieses Vorwurfs Anklage erhoben. Das Oberla n- desgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2016 die Fortdauer der Unters u- chungshaft für erforderlich gehalten und mit Beschluss vom 18. Juli 2016 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen sowie das Hauptverfahren eröffnet. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monat e hinaus liegen vor. 1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dri n- genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen : aa) Die in Syrien seit Februar 2 011 gegen die Regierung von Bashar al - Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen und Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrscht in Syrien ein nich tinternationaler bewaffneter Konflikt. Zu Beginn des Bürgerkrieges trat auf Seiten der bewaffneten Opposition die sog. Freie Syrische Armee als Hauptakteur in Erscheinung, die als Dac h- vereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vertreten versuchte. Im Laufe einer zunehmenden Radikalisierung der Proteste gegen das syrische Regime wurde die Freie Syrische Armee ab dem Jahr 2013 von nunmehr dominierenden i s- 3 4 5 6 7 8 - 4 - lamistischen Milizen - u.a. von d er "Jabhat al - Nusra" und dem sog. Islamischen Staat - bekämpft und aus großen Teilen der von ihr bis dahin kontrollierten G e- biete verdrängt. Dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Siche r- heitskräften und zivilen Milizen steht gegenwärtig eine Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüber, die zumeist islamistisch motiviert sind und ihrerseits keine einheitliche Front bilden, sondern sich in erheblichem Umfang auch u n- tereinander bekämpfen. Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen Ausei nandersetzungen werden von allen Konfliktparteien schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen. Alle Konfliktparteien gehen teilweise unter Einsatz i n- ternational geächteter Waffen ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor, und es finden s chwerste Verbrechen sowie Massaker an Zivilisten, aber auch an kampfunfähigen gegnerischen Kämpfern statt. bb) Der Angeklagte beteiligte sich zwischen dem 17. Februar und dem 16. Oktober 2013 an der Entführung des kanadischen Staatsangehörigen C . , der seit Juli 2010 hauptamtlich als Rechtsberater für die friedense r- haltende Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Observer Force - UNDOF) tätig war. Nachdem C . am 17. Februar 2013 mit einem i m Eigentum der Vereinten Nationen stehenden Fahrzeug vom Hauptquartier der UNDOF in Richtung Damaskus aufgebrochen war, um sich dort in ärztliche Behandlung zu begeben, wurde er in der Or t- schaft Khan Alsheh nahe Damaskus an einer Straßensperre von Mitglied ern einer der Jabhat al - Nusra zuzurechnenden Personengruppe unter Vorhalt von Schusswaffen angehalten, zum Aussteigen gezwungen, verschleppt und g e- fangen gehalten, bis ihm am 16. Oktober 2013 die Flucht gelang. 9 10 - 5 - Während C . sich in der Gewalt de r bewaffneten Gruppe befand, erhoben die Entführer unter anderem gegenüber den Vereinten Nationen, g e- genüber dem kanadischen Staat und gegenüber der Familie von C . e r- fol g los Lösegeldforderungen und sprachen in diesem Zusammenhang gegen C . gerichtete Todesdrohungen aus. Außerdem nahmen sie C . seine Uhr, Bargeld in Höhe von 450 US - Dollar und seinen UN - Ausweis weg. Das Fahrzeug, mit dem C . am Tage seiner Entführung unterwegs g e- wesen war, behielten die Entführer und ver wendeten es für eigene Zwecke, nachdem sie den an beiden Seiten des Fahrzeugs befindlichen Aufdruck mit den Buchstaben "UN" sowie dessen UN - Kennzeichen entfernt hatten. Der bewaffneten Gruppe gehörte auch der Angeklagte an. Er beteiligte sich jedenfalls in der Zeit von März bis Juni 2013 mindestens vier Wochen lang an der Bewachung von C . , der in verschiedenen Gebäuden in einem Raum eingeschlossen wurde und diesen nur verlassen durfte, um sich zur To i- lette zu begeben oder Forderungen seiner Entfü hrer nachzukommen. Beim Ve r lassen des Raumes wurden ihm die Augen verbunden und er wurde stets von einer bewaffneten Wachperson begleitet. Während der Angeklagte C . bewachte, begleitete er ihn bei Toilettengängen und brachte ihm das Essen. Er stel lte sich C . dabei mit seinem Kampfnamen " A . " vor. b) Der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten wird im Wesentl i- chen durch die Auswertung verschiedener "Facebook" - Profile und die Angaben des Zeugen C . belegt. aa ) Hinweise auf die Tatbeteiligung des Angeklagten ergeben sich z u- nächst aus der Auswertung des "Facebook" - Profils mit der Benutzeridentifikat i- on "sl . ". Der Zeuge C . hatte den Inhaber dieses Profils nach 11 12 13 14 - 6 - seiner Flucht anhand von Bil dern aus dem sozialen Netzwerk "Facebook" als einen seiner Entführer identifiziert, und ein Abgleich mit Daten aus dem Au s- länderzentralregister hatte ergeben, dass es sich um das "Facebook" - Profil des Angeklagten handelte. Die Auswertung des Profils durch den islamwisse n- schaftlichen Sachverständigen S . führte zunächst zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte auch unter dem Namen " A . " bekannt ist, mit dem ihn mehrere Nutzer ansprachen, die ihm ersichtlich in Freundschaft verbunden w a- ren. Außer dem ergab die Analyse des Profils Hinweise auf eine Verbindung des Angeklagten mit N . , der nach Ermittlungen des Landeskr i- minalamtes Rheinland - Pfalz in K . ein Fahrzeuggeschäft b e- treibt, in dem der im Oktober 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Angeklagte zeitweise arbeitete und unter dessen Anschrift der Angeklagte ausweislich des Melderegisters auch wohnhaft war. Die Auswertung des von N . unter der Benutzeridentifik a- tion "m . " in dem sozialen Netzwerk "Facebook" geführten Profils erbrachte Hinweise auf Kontakte des Angeklagten zu an dem Bürge r- krieg in Syrien teilnehmenden Personen, darunter einer Person mit Bezug zu der terroristischen Organisation Jab hat al - Nusra. So wurde etwa ein Lichtbild festgestellt, das N . , den Angeklagten, den Inhaber des "Facebook" - Profils " Q . " und eine Person namens "W . N . " zeigte, der ausweislich der zu dem Lichtbild "geposteten" Kommentare und einer Recherche bei dem Online - Video - Portal "Youtube" im August 2012 bei Kämpfen auf Seiten der Freien Syrischen Armee gegen staatliche syrische Streitkräfte getötet wurde. Eine Auswertung des Profils " Q . " ergab Hinweise auf eine Zugehörigkeit von dessen Inhaber zur Jabhat al - Nusra, da als Titelbild des Profils die Fahne dieser Organisation gespeichert war. 15 - 7 - Nach den Ermittlungsergebnissen steht der Angeklagte außerdem über "Facebook" in freundschaftlichem Kontakt zu einer Person namens " F . " (zu Deutsch: " O . "), auf dessen Profil regelmäßig I n- ha l te mit einem Bezug zum islamistischen Terrorismus veröffentlich werden, unter anderem ein Lichtbild, auf dem Personen mit der Fahne der Jabhat al - Nusra zu sehen sind, die ihre Füße auf abgeschnittenen Köpfen platziert h a- ben. Zu dieser Abbildung sowie einigen anderen hat der Angeklagte sog. Likes hinterlassen. Ein anderes Foto, auf dem neben der Fahne der al - Nusra - Front eine Holzablage mit diversen Kommunikationsgeräten (Handfunkgeräte, Mobi l- telefone) zu sehen ist und das am 13. März 2014 veröffentlicht wurde, ko m- mentierte der Angeklagte am 24. März 2014 mit der Bemerkung "Wir beten zu Gott, dass er mich zu di esem Platz zurückbringt", was darauf schließen lässt, dass sich der Angeklagte früher bei der Jabhat al - Nusra aufgehalten hat. bb) Der Zeuge C . hat bei seiner in der Zeit vom 4. bis zum 6. November 2015 durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ve rnehmung nicht nur die Umstände seiner Entführung im Einzelnen geschildert, sondern auch den Angeklagten bei einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage, in die gemäß den Vorgaben von Nr. 18 RiStBV ein Lichtbild des Angeklagten sowie Lichtbilder von sieben we iteren Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und äh n- licher Erscheinung eingestellt waren, ohne Zögern eindeutig als denjenigen seiner Entführer wiedererkannt, der sich ihm gegenüber als " A . " b e- zeichnet hatte. Zu " A . " hat C . im Wesentlichen folgende Ang a- ben gemacht: " A . ", der zur Tatzeit ungefähr 1,65 m bis 1,68 m groß, durc h- schnit t lich schlank und ungefähr 20 Jahre alt gewesen sei, sei ihm gegenüber erstmals im März oder April 2013 in Erscheinung getr eten, und zwar für einen 16 17 18 - 8 - Zeitraum von maximal acht Wochen. Der Angeklagte habe ihn gelegentlich b e- wacht, z. B. auf dem Weg zur Toilette, und ihm das Essen gebracht. Der Ang e- klagte habe sich ihm gegenüber recht unfreundlich verhalten und als besond e- res Merk mal eine Selbstmordgranate am Gürtel getragen. Überdies erkannte C . auf dem von dem "Facebook" - Profil von N . stammenden Lichtbild, das neben N . und dem Angeklagten die Person namens "W . N . " sowie den Inhaber des "Facebook" - Profils " Q . " zeigt, außer dem Angeklagten auch den als Inhaber des "Facebook" - Profils " Q . " ermittelten Mann als einem anderen seiner Ent führer "sehr ähnlich" wieder. Schließlich identifizierte er auf einem Lichtbild, das am 15. Juni 2013 in das "Facebook" - Profil " Q . " eingestellt worden war, das ihm entwendete Fahrzeug der UN sowie - im Hintergrund des Bild es - die in Al . gelegene Villa, in der er zunächst festgehalten wurde. Die Angaben von C . sind auf der Grundlage des derzeitigen E r- kenntnisstandes glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht insbesondere, dass er den Angeklagten bei der W ahllichtbildvorlage eindeutig als die an seiner Bew a- chung beteiligte Person mit dem Namen " A . " wiedererkannt hat, mithin unter demjenigen Kampfnamen, unter dem der Angeklagte auch schon bei der islamwissenschaftlichen Auswertung seines "Facebook" - Profils aufgefallen war. Der Beweiswert des Wiedererkennens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Zeugen C . nach seiner Schilderung schon anlässlich seiner früheren Befragung durch den kanadischen Nachrichtendienst ein Foto von " A . " gezeigt worden war. Denn dabei hatte es sich den Angaben von C . zufolge nicht um die in die Wahllichtbildvorlage eingestellte Aufna h- me oder eine vergleichbare "Polizeiaufnahme" gehandelt, sondern um ein Foto, 19 20 - 9 - auf dem der Angeklagte "in natü rlicher Umgebung" zu sehen war. Zudem stimmen das von C . beschriebene äußere Erscheinungsbild von " A . " sowie dessen von ihm angegebenes ungefähres Alter mit den Eige n- schaften des Angeklagten überein: Der Angeklagte war zur Tatzeit 21 bis 22 Jahre alt und ist - wie sich aus der Ausländerakte ergibt - 1,65 m groß. Der gegen den Angeklagten bestehende Tatverdacht wird dadurch ve r- stärkt, dass auf dem oben genannten Lichtbild in dem "Facebook" - Profil von N . neben dem Angekl agten auch der Inhaber des "Facebook" - Profils " Q . " zu sehen ist, den C . als einem and e- ren seiner Entführer "sehr ähnlich" bezeichnet hat und auf dessen "Facebook" - Profil nicht nur Anhaltspunkte für seine Mitgl iedschaft in der Vereinigung Jabhat al - Nusra, sondern auch ein Lichtbild festgestellt werden konnte, auf dem das C . entwendete Fahrzeug und die Villa zu erkennen sind, in der C . zunächst festgehalten wurde. Wegen der weiteren Einzel heiten der den dringenden Tatverdacht b e- gründenden Umstände wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen. c) Danach hat der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Krieg s- verbrechen gegen humanit äre Operationen begangen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB schützt Personen, Einrichtungen, Mat e- rial, Einheiten und Fahrzeuge die an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der UN - Charta beteiligt sind. Ch arakteristisch für solche Missionen ist, dass sie mit Zustimmung der Konfliktparteien stattfinden, der Unparteilichkeit verpflichtet sind und Gewalt nur für Zwecke der Selbstverteid i- 21 22 23 24 - 10 - gung einsetzen dürfen. Häufig dienen sie der Absicherung eines Friedensve r- trages oder Waffenstillstandsabkommens (vgl. Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 1 401 ; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 10 VStGB Rn. 6 ff.). Die Mission UNDOF weist diese Merkmale auf. Sie wurde nach dem Abschluss e i- nes den Jom - Kippur - Krieg beenden den "Agreement on Disengagement" zw i- schen Israel und Syrien am 31. Mai 1974 aufgrund der Resolution 350 (1974) des UN - Sicherheitsrates errichtet. Ihre Aufgabe ist die Aufrechterhaltung des Waffenstillstands und die Überwachung der Umsetzung des zwischen Is rael und Syrien geschlossenen Abkommens. Zwangsmaßnahmen sind nicht Teil des Mandats der UNDOF. Der Zeuge C . war auch im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB an der friedenserhaltenden Mission UNDOF beteiligt. Der geschützte Personenkreis um fasst sowohl Angehörige von Streitkräften der an den fri e- denserhaltenden Missionen teilnehmenden Staaten als auch ziviles Hilfspers o- nal (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, Rn. 10; BT - Drucks. 14/8524, S. 32). Der hauptamtlich als Rechtsberater für die Mission tä tige C . gehörte dem zivilen Hilfspersonal der UNDOF an. Er war zum Zeitpunkt seiner Entfü h- rung sowie in der Folgezeit weder an Feindseligkeiten beteiligt noch handelte er außerhalb des Mandats der UNDOF, sodass er Anspruch auf den Schutz hatte, der Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird (vgl. dazu Werle aaO, Rn. 1 405 ; BT - Drucks. 14/8524 aaO; Art. 13 Abs. 3 des II. Zusat z- protokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaf fneter Konflikte ). Gleichermaßen war auch das von C . genutzte, im Eigentum der UN stehende Fahrzeug von dem Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB umfasst. 25 - 11 - Der Angeklagte hat sich an einem gegen C . gerichteten Angriff bete iligt. Der Begriff des Angriffs ist, angelehnt an Art. 9 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, weit auszulegen und erfasst jede Art der Gewaltanwendung una b- hängig von der Art der dabei verwen deten Waffen; zu den typischen Angriff s- formen gehören Nötigungen, Einschüchterungen, bewaffneter Raub, Entfü h- rungen, Geiselnahmen, Drangsalierungen, widerrechtliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie Akte der Zerstörung und Plünderung des Eigentums h u- mani tärer Missionen (vgl. Werle aaO, Rn. 1 404 ; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, Rn. 17 f.; BT - Drucks. 14/8524, S. 32). Hier ist C . unter Vorhalt von Schusswaffen zum Aussteigen aus dem Fahrzeug gezwungen, verschleppt und mehrere Monate lang in Gebäuden gef angen gehalten worden, die von bewaf f- neten Personen bewacht wurden. Dabei handelte es sich um ein gewaltsames Vorgehen, an dem sich der Angeklagte durch gelegentliche Bewachung von C . beteiligt hat. Der Angeklagte hat dadurch maßgeblich an der For t- dauer der Freiheitsentziehung von C . mitgewirkt. Schließlich stand die Entführung von C . auch in einem funktion a- len Zusammenhang mit dem zur Tatzeit auf dem Staatsgebiet der Arabischen Republik Syrien stattfindenden nichtinterna tionalen bewaffneten Konflikt. Ein derartiger Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, § 10 VStGB Rn. 19 i.V.m. § 8 VStGB Rn. 119). Eine Tatausführung während laufende r Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BT - Drucks. 26 27 - 12 - 14/8524, S. 25). Hier ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass der Angeklagte ebenso wie die anderen Entführer der Org a- nisa tion Jabhat al - Nusra und damit einer der in den bewaffneten Konflikt ve r- strickten Konfliktparteien angehörte. Gerade der Umstand, dass sich C . in seiner Funktion als Rechtsberater der Vereinten Nationen bei der Mission UNDOF in der Gegend um Al . aufhielt, ermöglichte es der Gruppi e- rung, sich seiner zu bemächtigen. Der Angeklagte verfügte zudem als Angeh ö- riger der Gruppierung über die zur Bewachung von C . erforderlichen Waffen, und die Entführung sollte nach Lage der Dinge d azu dienen, Lösegeld zu erpressen, um damit den bewaffneten Kampf finanzieren und fortsetzen zu können. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freihei t s- strafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinre i- chenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der A n- geklagte in Deutschland über keine persönlichen und familiären Bindungen, die geeignet sind, den Fluchtanreiz zu relativieren. Nach den vorliegenden E r- kenntnissen halten sich zwar sein Vater sowie zwei seiner Schwestern in Deutschland auf. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte dadurch von einer Flucht abhalten ließe. Der Angeklagte geht keiner ge regelten Arbeit nach, sondern ist den Ermittlungsergebnissen zufolge allenfalls stundenweise im Betrieb von N . tätig. Der Angeklagte verfügt zudem über Verbindungen ins Ausland, insbesondere nach Syrien sowie in die Türkei, wo sich den Ermittlungsergebnissen zufolge nach wie vor seine Mutter und eine seiner Schwestern aufhalten. Aus seinen Kontakten zu " Q . " und " F . " ergibt sich überdies, dass er Verbindungen zu der terr o- ristischen Ve reinigung Jabhat al - Nusra hat, bei der es sich jedenfalls zur Tatzeit 28 - 13 - um einen Ableger des Terrornetzwerks Al Qaida handelte. Schließlich steht der Angeklagte in Kontakt zu Schleppern, also Personen, die darauf spezialisiert sind, andere unter Umgehung von Kontrollmechanismen illegal über Lände r- grenzen zu verbringen. So nutzte er seinen Angaben gegenüber dem Bunde s- amt für Migration und Flüchtlinge zufolge bereits für seine eigene Reise von Syrien nach Deutschland die Dienste von Schleppern, und die Auswertu ng ve r- schiedener Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen hat ergeben, dass er sich der Hilfe von Schleppern auch bediente, um seinem Vater und zwei se i- ner Schwestern die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Der Haftzweck kann nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft e r- reicht werden; weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO reichen nicht aus. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelasse n. Im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten am 21. Januar 2016 wurden mehrere Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt und zahlreiche Beweismittel, zumeist Datenträger verschiedener Art, sichergestellt, deren Auswertung mehrere Monate in Anspruch na hm und erst im Mai 2015 abg e- schlossen werden konnte. Zudem wurden nach der Festnahme des Angekla g- ten 14 weitere Zeugen vernommen. Die bereits unter dem 21. Juni 2016 ferti g- gestellte Anklageschrift ist am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgericht Stuttgart 29 30 31 32 - 14 - einge gangen. Am 28. Juni 2017 hat der Vorsitzende des zuständigen 5. Stra f- senats des Oberlandesgerichts die Zustellung der Anklageschrift an den Ang e- klagten sowie dessen Verteidiger angeordnet und zugleich eine Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 StPO bis zum 15 . Juli 2016 verfügt. Das Oberlandesg e- richt hat sodann bereits mit Beschluss vom 18. Juli 2016 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Schon im Vo r- feld der Eröffnungsentscheidung wurden mit dem Verteidiger des Angeklagte n vorsorglich Hauptverhandlungstermine ab dem 20. Oktober 2016 vereinbart; ein noch früherer Hauptverhandlungsbeginn im Oktober 2016 kam wegen einer Verhinderung des Verteidigers nicht in Betracht. In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StP O). Becker Gericke Tiemann 33 34
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