ECLI:DE:BGH:2017:210917BAK43.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 43/17 vom 21. September 201 7 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Genera l- staatsa nwaltschaft München sowie des Angeschuldigten und seines Verteid i- gers am 21. September 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt München übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde auf Grund des Haftbefehls der Ermittlung s- richterin des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2017 am 28. Fe - b ruar 2017 festgenommen und befindet sich seit dem 1. März 2017 in Unters u- chungshaft, unterbrochen durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 23. März bis zum 28. März 2017. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in Syrien und anderswo durch zwei selbständige Handlungen (gemeinschaftlich handelnd) jeweils eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren T ä- tigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 1 2 - 3 - StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, und durch jeweils dieselbe Handlung eine schwere staatsg e- fährdende Gewalttat, insbesondere gegen das Leben in den Fällen des § 211 StG B oder des § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB, die nach den U m- ständen bestimmt und geeignet sei, den Bestand oder die Sicherheit e i- nes Staates oder einer internationalen Organisation zu beeintr ächtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu bese i- tigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, vorbereitet, indem er für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte gesammelt, entgegengenommen oder zur Verfügung gestell t habe, sowie durch eine weitere selbständige Handlung über eine Kriegswaffe sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächl i- chen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollg e- setz beruht habe, strafbar gemäß § 8 9a Abs. 1, 2 Nr. 4 aF, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG (Kriegswaffenliste). Mit Anklageschrift vom 29. Mai 2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft München am 16. Juni 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten wegen der im Haftbefehl geschilderten Taten zum Oberlandesgericht München erhoben. 3 4 - 4 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 23. Februar 2017 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Gesch e- hen auszugehen: aa) Die Vereinig ung "Junud al - Sham" Bei der Junud al - Sham (auch "Junud ash - Sham", übersetzt: "Soldaten Syriens") handelt es sich um eine Gruppierung, die im August 2013 erstmals medial in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des Assad - Regimes in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Walid, der über Kampfe r- fahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt und als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppierung fungi ert hatte. Da ihm die Rüc k- kehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012 z u- sammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher Staaten, zur Auswanderung nach Syrien, um dort am Kampf gege n das Assad - Regime teilzunehmen. Er sah seine Verbündeten vor allem in weiteren in Syrien kämpfenden Gruppierungen kaukasischer Herkunft und unterhielt unter anderem enge B e- ziehungen zu Saifullah Al - Shishani, der sich im Juli 2013 mit mehrheitlich nor d- k aukasischen Kämpfern von einer anderen jihadistischen Organisation, der "Jaish al - Muhajirin wal - Ansar" (kurz: JAMWA), getrennt hatte, nachdem diese sich dem sog. "Islamischem Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) zugewandt 5 6 7 8 9 10 - 5 - hatte. Die Junud al - Sham führte mi t Saifullah Al - Shishani und seinen Anhän - gern sowie mit einer Gruppierung um Abu Musa Al - Shishani gemeinsame Op e- rationen durch und blieb - trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppi e- rungen wie etwa der Jabhat al - Nusra, der sich wiederum Saifullah Al - Shi shani angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem ISIG - selbständig, ohne sich einer anderen Gruppierung unterzuordnen. Die Eigenständigkeit der Organisation bekräftigte Abu Walid mit einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobo tschaft, in der er erklärte, Emir einer eigenen Gruppe zu sein, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe. Die Junud al - Sham bekennt sich zudem dazu, "junge Mujahidin, die aus der ganzen Welt z um Jihad kommen", zu tra i- nieren. Anführer der Vereinigung ist - wie dargelegt - Muslim Abu Walid, dem sein Stellvertreter Abu Turab Shishani sowie mehrere Kommandeure zur Seite stehen. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt; die Anzahl der Kämpfer wird auf mehrere Hundert geschätzt. Ziel der Junud al - Sham ist der Kampf gegen die "Ungläubigen" in Syrien und die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates dort und in den angre n- zenden Ländern sowie darüber hinaus letztlich auch im Kaukasus. Diese s Ziel sucht sie durch militärische Operationen zu erreichen. Im August 2013 beteili g- te sich die Gruppierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der Jabhat al - Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil, den Muslim Abu Walid befehligte. Im März 2014 führte die Vereinigung eine weitere Operation in der Nähe von Latakia namens "Anhöhe Turm 45" durch. 11 12 - 6 - bb) Die Tathandlungen des Angeschuldigten (1) Anfang oder Mitte des Jahres 2013 fassten der Angeschuldigte sowie die Mitangeschuldigten D . und Kaj . , die allesamt extremistisch - islamisch eingestellt sind und der sog. Salafistenszene angehören, gemeinsam den En t- schluss, die Junud al - Sham durch die Lief erung von Kraftfahrzeugen nach S y- rien zu unterstützen. Ihnen kam es darauf an, dass die Fahrzeuge von Mitgli e- dern der Vereinigung bei Kampfhandlungen in Syrien eingesetzt und somit der Fortbestand und die Betätigung der Organisation gefördert werden. In Au sfü h- rung dieses Tatentschlusses nahmen der Angeschuldigte und die beiden Mi t- angeschuldigten die folgenden zwei Lieferungen vor: (a) Am oder nach dem 2. Juli 2013 beschafften sie sich einen gebrauc h- ten Krankentransportwagen Mercedes Sprinter, den der Ang eschuldigte am 15. Juli 2013 auf sich zuließ. Er und der Mitangeschuldigte D . brachten das Fahrzeug ab dem 16. Juli 2013 im Rahmen eines von der Organisation "Helfen in Not e.V." durchgeführten Hilfskonvois von Nürnberg nach Passau, wo der Angeschuldigt e deutsche Ausfuhrkennzeichen anbringen ließ, und von dort über Österreich, Ungarn, Rumänien und Bulgarien in die Türkei. In Istanbul stieg am 19. Juli 2013 der Mitangeschuldigte Kaj . zu. Gemeinsam fuhren die drei Angeschuldigten weiter über den türk ischen Grenzort Reyhanli nach Syrien, wo sie im Laufe des 24. Juli 2013 ankamen. Bis zum 29. Juli 2013 übergaben sie den Krankentransportwagen Mitgliedern der Junud al - Sham. (b) Im Zeitraum vom 20. September bis zum 26. November 2013 kaufte der Angeschu ldigte - teilweise allein, teilweise zusammen mit den Mitang e- schuldigten und teilweise über von ihm beauftragte Dritte - sechs gebrauchte Kraftfahrzeuge, nämlich einen Geländewagen Jeep Grand Cherokee, zwei g e- ländegängige Pick - Ups Nissan Navara, zwei Vans Chrysler Grand Voyager s o- 13 14 15 16 - 7 - wie einen Van Kia Carnival. Gemäß dem vom Mitangeschuldigten Kaj . in Abstimmung mit dem Angeschuldigten erteilten Auftrag brachte eine Spedition die Fahrzeuge in die Türkei: Am 27. November 2013 holte sie ein Mitarbeiter de s Unternehmens mit einem Autotransporter in Stein bei Nürnberg ab; dort verlud en sie der Ang e- schuldigte sowie die anderweitig Verfolgten W . , M . , Ka . und K . . Der Autotransporter fuhr die Fahrzeuge nach Antwerpen. Von dort wurden sie am 7 . Dezember 2013 nach Mersin (Türkei) verschifft, wo sie am 19. Dezember 2013 ankamen. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan veranlasste der Mi t- angeschuldigte D . am 27. September 2013 die Überweisung des von der Spedition in Rechnung gestellten Transporte Der Angeschuldigte organisierte zwischen dem 7. Februar und dem 17. Februar 2014 bei dem Funktionär Mu . des sog. Stuttgarter Moscheeve r- eins ("Mesjid Sahabe") die für den Weitertransport der Fahrzeuge von der Tü r- kei nach Syrien erforderlichen 8.000 US - $. Die sechs Kraftfahrzeuge gelangten dementsprechend kurz vor dem oder am 17. Februar 2014 über den Gren z- übergang Bab al - Hawa nach Syrien zu einem Mitglied der Junud al - Sham n a- mens "A . ", der sie nach Rücksprache mit dem u nd auf Anweisung des Angeschuldigten weiterverteilte. Mehrere der Fahrzeuge wurden an den Anfü h- rer ("Emir") der Vereinigung, Muslim Abu Walid, übergeben. (2) Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 10. September 2013, vermutlich zwischen de m 23. und dem 30. Juli 2013, als sich der Ang e- schuldigte bei Übergabe des Krankentransportwagens (oben (1) a)) in der näheren Umgebung der syrischen Ortschaft Ghamam und/oder in der Gegend um den türkischen Grenzort Reyhanli in Syrien aufhielt, hatte er d ie Sachher r- schaft über ein vollautomatisches Sturmgewehr Kalaschnikow AK 47 inne. 17 18 19 - 8 - (3) Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl der Ermittlung s- richterin des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2017 und die A n- klageschrift der Generalstaa tsanwaltschaft München vom 29. Mai 2017 verwi e- sen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al - Sham insbesondere aus den Gutachten des islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. S . vom 22. März 2014 und vom 28. April 2015. Zu den Tatvorwürfen hat sich der Angeschuldigte ebenso wie die Mita n- geschuldigten Kaj . und D . bisher nicht eingelassen. Insoweit gründet sich der dringende Tatverdacht auf die in der Anklageschr ift angegebenen B e- weismittel. Nach Aktenlage werden die dem Angeschuldigten angelasteten T a- ten vor allem durch die Aussagen staatsanwaltlich und polizeilich einverno m- mener Zeugen, die Einträge in den Reisepässen des Angeschuldigten sowie der Mitangeschuldi gten, die Auswertung der bei ihnen sichergestellten Mobil - telefone und Computer (Laptop, PC), die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, namentlich auf Grund von G - 10 - Beschränkungsmaßnahmen, belegt. Von besond erer Relevanz ist dabei die Beweislage zu den Übergaben des Krankentransportwagens und der sechs anderen Kraftfahrzeuge an die Junud al - Sham. Dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich die Fah r- zeuge - dem Tatplan entsprechend - überlassen wurden, ergibt sich insbeso n- dere aus den Angaben der Zeugen Kan . und P . sowie den aufgezeichneten Äußerungen der drei Angeschuldigten und des "A . " bei überwachten Telefongesprächen am 15. Juni 2013, am 8 . und 17. August 2013, am 3. März 2014 sowie am 19. und 28. April 2014. 20 21 22 23 - 9 - Beweisbedeutung hat auch die Skype - Kommunikation der Angeschuldigten betreffend den hochrangigen Junud - al - Sham - Kämpfer C . vom 2. und 15. Oktober 2013, 22. November 20 13 sowie 9. Januar 2014, ebenso das diesen zeigende auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 des Ang e- schuldigten gespeicherte Lichtbild. Ferner ist die Ausübung der Sachherrschaft über das vollautomatische Sturmgewehr Kalaschnikow AK 47 auf - durch die Er mittlungen gewonnenen - Lichtbildern zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf das in der Anklageschrift ausführlich dargelegte wesentliche Ergebnis der bisherigen E r- mittlungen. c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, da ss der Angeschuldigte jedenfalls dringend verdächtig ist, sich wegen Unterstützung einer terroristischen Verein i- gung im Ausland (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 StGB) in zwei Fällen sowie (§ 53 StGB) wegen vorsätzlicher Ausübung der ta t- sächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG) strafbar gemacht zu haben. aa) Die Gruppierung Junud al - Sham stellt nach den vorliegenden E r- kenntnissen eine außereuropäische terroristische Vereinigung dar, die der A n- geschuldigte du rch jede der beiden Lieferungen von Kraftfahrzeugen jeweils als Mittäter unterstütze. Bei einem vollautomatischen (Sturm - )Gewehr handelt es sich um eine Kriegswaffe im Sinne von Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG (Kriegswa ffenliste), so dass der unmittelbare Besitz sowohl nach ungenehmigtem derivativen als auch nach nicht angezeigtem originären Erwerb 24 25 26 27 28 - 10 - (s. hierzu MüKo StGB/Heinrich, 2. Aufl., § 22a KWKG Rn. 75; Stei n- dorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a KWKG Rn. 8, 8b ) den Straftatb e- stand des § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a oder b KWKG erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kriegswaffenbesitz der Übergabe des Krankentransportwagens an die Junud al - Sham diente, bestehen nicht. Daher begegnet die Annahme von Tatmehrheit keinen rechtlichen Bedenken. Deutsches Strafrecht ist anwendbar (zum Strafanwendungsrecht in den Fällen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an oder Unterstützung einer auße r- europäischen terroristischen Vereinigung sowie der Ausübung der tatsächl i- chen G ewalt über eine Kriegswaffe in Syrien s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Unterstützern der Junud al - Sh am liegt in der Fassung vom 28. März 2014 vor. bb) Da bereits der dringende Tatverdacht bezüglich der genannten Deli k- te die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, kann offen bleiben, ob das bish e- rige Ermittlungsergebnis auch den dringenden Verdacht der mit den zwei Unter - stützungshandlungen jeweils idealkonkurrierenden Vorbereitung einer schwe - ren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 StGB aF) begründet. Dies könnte vor allem zweifelhaft sein, weil die Kampfhandlungen, für die die Angeschul digten der Junud al - Sham die Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellten, nicht ansatzweise konkretisiert sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, juris Rn. 12, 14, 17 ff.). 2. Beim Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefah r (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 29 30 31 32 33 - 11 - Die Gesamtwürdigung der Umstände des Falls macht es wahrscheinl i- cher, dass sich der Angeschuldigte, würde er aus der Haft entlassen, dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der Angeschul digte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zweimal bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für die Junud al - Sham unterstützend tätig geworden; jede Tat ist im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Ihm liegt nach den bisherigen Ermittlungen des Weiteren ein Verbrechen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG zur Last, für das der Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren vorsieht. Der Angeschuldigte hat daher mit einer empfindlich en Gesam t- freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz bietet. Fluchthemmende Umstände, die geeignet sind, dem von der zu erwa r- tenden Haftstrafe ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken, liegen nicht vor; im Gegenteil: Der Angesc huldigte, über dessen Schul - und B e- rufsausbildung keine belastbaren Erkenntnisse vorliegen und der in Deutsc h- land keiner geregelten Arbeit nachgegangen war, war mit seiner Familie am 10. Juli 2016 auf Dauer nach Bosnien umgesiedelt. Zwar war er im Inland n och mit einem Nebenwohnsitz bei einem Angehörigen der Salafistenszene geme l- det; dessen vormalige Wohnung unter der Meldeanschrift steht allerdings seit dem 30. Januar 2017 leer und ist bereits anderweitig vermietet. Außerdem hat der Angeschuldigte auf Grun d seiner Einbindung in ein salafistisches Netzwerk gute Kontakte zu Personen im In - und Ausland, die seine extremistisch - islami - sche Einstellung teilen. Er entfaltete in der Vergangenheit eine rege Reisetäti g- keit, insbesondere auch in die Türkei und nach S yrien. Daher steht zu befürc h- ten, dass er seine Beziehungen und Erfahrungen nutzt, um sich - auf freien Fuß entlassen - dem Zugriff der deutschen Strafgewalt zu entziehen. 34 35 - 12 - 3. Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden St rafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der U n tersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gegeben; der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und re chtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Die Sachakten umfassen mittlerweile 18 Bände, darunter acht Stehor d- ner. Das komplexe Ermittlungsverfahren richtete sich ursprünglich gegen in s- gesamt sieben Personen. Bei der Durchsuchung von Wohnun gen und der Überwachung der Telekommunikation mit technischen Mitteln (zuletzt angeor d- net durch ermittlungsrichterliche Beschlüsse vom 8. Februar 2017) wurde u m- fangreiches Beweismaterial - überwiegend in elektronischer Form und fremder Sprache - gewonnen, welches zeitaufwändig aufbereitet und ausgewertet wu r- de. Das Bayerische Landeskriminalamt schloss die Ermittlungen zu den Taten, die Gegenstand des Haftbefehls sind, am 22. Mai 2017 ab. Die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft München ging am 16 . Juni 2017 beim Oberlandesgericht München ein und wurde dem Ang e- schuldigten und dessen Verteidiger mit Verfügung des Vorsitzenden des 9. Strafsenats vom 20. Juni 2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen z u- gestellt, woraufhin jener mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 vollständige Akte n- einsicht und angemessene Fristverlängerung beantragte. 36 37 38 39 40 - 13 - In Anbetracht der bereits - vorbehaltlich der Entscheidung über die Eröf f- nung des Hauptverfahrens - laufenden Planungen für die Durchführung einer Hauptverhandlung ab de m 9. November 2017 ist von einem Urteil innerhalb angemessener Frist (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK) auszugehen. Schäfer Gericke Berg 41
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