ECLI:DE:BGH:2015:171215B AK 43.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 43 - 46/15 vom 17. Dezember 201 5 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener albu n- desanwalt s sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 17. Dezember 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten st att. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Die Beschuldigten wurden am 6. Mai 2015 vorläufig festgenommen und befinden sich seit diesem Tag aufgrund der Haftbefehle des Ermittlung s- richters des Bundesgerichtshof s vom 5. Mai 2015 (3 BGs 75 - 78/15) ununte r- brochen in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Beschuldigten hätten spätestens im November 2014 die terroristische Verein i- gung "Oldscho ol Society" (im Folgenden: OSS) mit dem Ziel gegründet, b e- waffnete Anschläge unter anderem auf Asylbewerberheime zu begehen, und sich an dieser Organisation als Mitglieder oder Rädelsführer beteiligt (§ 129a Abs. 1 StGB). II. Die Voraussetzungen der Unt ersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1 2 - 3 - 1. Nach den bisherigen Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Ta t- verdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: a) Die OSS fand sich zu einem nicht näher erm ittelten Zeitpunkt aus Teilnehmern einer "Chat" - Gruppe bei dem Instant - Messenger - Dienst "WhatsApp" zusammen, der unter anderem die Beschuldigten G . , H . und W . angehörten. Sie wechselte aus "Sicherheitsgründen" im A u- gust 2014 zum Messenger - Dienst "Telegram", der eine schnelle und verschlü s- selte Kommunikation erlaubt und zudem die Möglichkeit zu besonders ve r- schlüsselten "Geheimchats" bietet. Die Gruppe trat nach außen mit einem im September 2014 errichteten Facebook - Profil auf, da s Darlegungen ihrer polit i- schen, insbesondere ausländer - und islamfeindlichen Ansichten und Ziele s o- wie Kontaktmöglichkeiten enthielt. Intern gab sich die Gruppierung eine Sa t- zung, die Interessenten zugänglich gemacht wurde und von deren Akzeptieren der Be itritt abhing. Diese Satzung, die sich an den Regelungen für sog. Outlaw Motorcycle Gangs orientierte, sah eine Führungsebene mit "President (Führer), Vice - President (Stellvertretender Führer)" usw. vor. Aus ihr ergab sich auch die Verpflichtung der Mitgli eder, Anweisungen der Führungsebene unverzüglich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die Satzung sollten zum Au s- schluss führen. Die ideologische Ausrichtung der OSS folgte ausländer - und insbeso n- dere islamfeindlichen Vorstellungen. Unter ihren Mit gliedern bestand Einigkeit, dass Menschen mit Migrationshintergrund und insbesondere mit muslimischen Wurzeln Deutschland zu "überschwemmen" drohen, und durch die politischen und staatlichen Instanzen - auch finanziell - bevorzugt behandelt werden. Sie sol lten deshalb aus Deutschland vertrieben werden. Wie dies erreicht werden 3 4 5 - 4 - könne, war immer wieder Inhalt der "Chat - Diskussionen". Dabei wurden vor allem zwei Strategien erörtert: Zum einen wurde erwogen, gegen diese Bevö l- kerungsgruppe direkt vorzugehen, etw a mit gewaltsamen Anschlägen auf Asy l- bewerberheime und Moscheen. Zum anderen wurden Brand - und Sprengstof f- anschläge gegen andere Einrichtungen, etwa auf Kirchen, Einkaufsmeilen und Schulen erörtert, um in der Bevölkerung eine fremdenfeindliche und von Rach e getragene Stimmung zu erzeugen. Die Kommunikation der Organisation fand - wie dargelegt - in der Regel in " Chats " statt. Hierbei waren verschiedene Gruppen eingerichtet. Der " Chat " der sog. Hauptgruppe stand allen Mitgliedern der OSS, aber auch Inter esse n- ten offen. Hier wurde rege - auch über Belanglosigkeiten - kommuniziert. Dre i- mal wöchentlich, nämlich montags, mittwochs und freitags, fand ab 20.30 Uhr ein offizieller " Gruppenchat " statt, der ausdrücklich der Diskussion der Gru p- penziele diente. Die Mitglieder waren verpflichtet, jedenfalls einmal wöchentlich hieran teilzunehmen. Darüber hinaus bestand eine weitere Diskussionsrunde, die sich " Geheimrat " nannte und die der Führung der Gruppierung vorbehalten war. Die Kommunikation wurde teilweise paral lel in beiden Gruppen geführt, wobei die Mitglieder der Führungsebene Beiträge in beiden " Chats " abgaben. Am 15. November 2014 fand ein erstes persönliches Treffen, das auch als " Gründungstreffen " bezeichnet wurde, unter Beteiligung der Beschuldigten auf e inem Kleingartengrundstück des Beschuldigten W . bei B . statt. Bei di e- ser Zusammenkunft, die wenig strukturiert ablief, wurde erstmals über Übergri f- fe auf " Salafisten " , Moscheen und Asylbewerberheime gesprochen. Ein weit e- res Treffen war vom 8. bis zum 10. Mai 2015 auf dem gleichen Gelände g e- plant. 6 - 5 - b) Den Beschuldigten G . , H . , O . und W . oblag die Führung der OSS. Der Beschuldigte H . war nach der Satzung ihr Präsident und nahm auch tatsächlich die Füh rungsrolle ein. Der Beschuldigte W . fungierte als Vizepräsident und traf zusammen mit dem Beschuldigten H . die wesentlichen Entscheidungen. Die Beschuldigte G . g e- hörte als Schriftführerin ebenfalls zur Führungsgruppe und war in Entsche i- dungsfindungen eingebunden. Der Beschuldigten O . , dem die Öffentlic h- keitsarbeit übertragen war, zählte zwar nicht zu den ursprünglichen Mitgliedern der OSS, sondern wurde von der Beschuldigten G . erst zu einem sp ä- teren Zeitpunkt angeworben. Er gehörte indes spätestens im Frühjahr 2015 als viertes Mitglied der Führungsebene an. Die Mitglieder der Führungsgruppe o r- ganisierten die " Chat - Kommunikation " und gaben meist die Diskussionsthemen vor. Die Besprechungen im " Chat " über möglic he Anschläge wurden im W e- sentlichen von Redebeiträgen der Beschuldigten G . , O . und H . bestimmt. Auch die persönlichen Zusammenkünfte wurden von den Beschuldigten, insbesondere den Beschuldigten G . und H . , anberaumt und vorbereitet. Die Führungsgruppe brachte Vorschläge für Akti o- nen zur Umsetzung der politischen und ideologischen Zielsetzung der OSS ein, die mit den Mitgliedern diskutiert wurden. Die endgültige Entscheidung blieb allerdings der Führung vorb ehalten. Dieser oblag es auch, die Mitglieder zur Einhaltung der Gruppenregelungen und Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und gegebenenfalls zu disziplinieren. Die Beschuldigten waren überzeugt, dass eine Vertreibung von Me n- schen mit Migrationshinter grund aus Deutschland nur mit gewaltsamen Akti o- nen erreicht werden könne. Nach der Zusammenkunft der OSS im November 2014 wuchs bei ihnen die Entschlossenheit, die zuvor wiederholt diskutierten 7 8 - 6 - Überlegungen zu Gewaltaktionen tatsächlich umzusetzen. Insbeso ndere die Beschuldigten H . und G . brachten in der " Chat - Kommunikation " mehrfach zum Ausdruck, dass ein weiterer Aufschub gewal t- samer Übergriffe nicht mehr in Betracht komme. Schließlich einigten sich die Beschuldigten, zunächst An griffe auf Asylbewerberheime vorzunehmen, wobei ein erster Anschlag während der für Mai 2015 geplanten Zusammenkunft stat t- finden sollte. Da sie letztlich den meisten Mitgliedern der Hauptgruppe die B e- teiligung an einem solchen Anschlag nicht zutrauten, ent schlossen sie sich, diese bei dem Treffen im Mai eine weniger " gefährliche " Aktion unternehmen zu lassen, etwa Angriffe gegen die " Antifa " oder von dieser benutzte Gebäude. Derweil wollten die Beschuldigten selbst, möglicherweise zusammen mit ein i- gen ausge suchten anderen Mitgliedern der OSS, einen Anschlag auf ein Asy l- bewerberheim verüben. Dies sollte, wie die Beschuldigten H . und W . bereits im November 2014 ins Auge gefasst hatten, mittels Spreng - und Brandsätzen geschehen. In Umsetzung d ieses Vorhabens begaben sich die Beschuldigten W . und G . am 1. Mai 2015, also nur wenige Tage vor der geplanten Zusammenkunft, nach Tschechien, wo sie pyrotechnische G e- genstände mit hoher Sprengkraft erwarben, die in Deutschland nicht zugela s- sen sind. Diese sollten teilweise zum Bau von Nagelbomben dienen oder mit brennbaren Stoffen verbunden werden und bei dem geplanten Angriff auf ein Asylbewerberheim Verwendung finden. Nach der Rückkehr nach Deutschland informierte der Beschuldigte W . zunächst telefonisch den Beschuldigten O . und danach den Beschuldigten H . über die Erlangung der G e- genstände, wobei er mit letzterem - unter Beteiligung der Beschuldigten G . - ausdrücklich auch die Nutzung der herbeigeschaffte n Pyrotechnik zu dem Angriff auf ein Asylantenheim besprach. Davon, dass sie mit den pyr o- technischen Gegenständen einen solchen Angriff verüben würden, ging auch der Beschuldigte O . aus. Allen Beschuldigten war bewusst, dass bei den - 7 - ins Auge gefasst en Anschlägen Leib und Leben von Menschen geschädigt werden können. 2. Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden Beweismittel, unter and e- rem aus der Auswertung des " Chatverkehrs " u nd den abgehörten Telefong e- sprächen, insbesondere den Gesprächen zwischen den Beschuldigten W . und O . bzw. H . am 1. Mai 2015. Er gründet zudem auf der Einla s- sung des Beschuldigten O . sowie den Aussagen weiterer gesondert ve r- folg ter Beschuldigter und von Zeugen. Bei der Durchsuchung der - von der B e- schuldigten G . zeitweise mitbewohnten - Wohnung des Beschuldigten W . wurden pyrotechnische Gegenstände sowie ein Rucksack mit Nägeln sichergestellt. Hinsichtlich der weit eren Einzelheiten wird auf die Darlegungen in den Haftbefehlen Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich Folgendes au s- zuführen: a) Die Führungsposition des Beschuldigten H . im Rahmen der OSS wird durch den Inhalt der " Chatprotokolle " belegt, wo nach er offen den Anspruch erhebt, der Gruppe vorzustehen und diese anzuleiten. Aus dem " Chatverkehr " wie auch einzelnen Telefongesprächen ergibt sich darüber hi n- aus, dass der Beschuldigte fest entschlossen war, jedenfalls zusammen mit den Mitgliedern der Führungsgruppe gewaltsame Anschläge zu verüben, bei denen Menschenleben zumindest gefährdet werden, und diese Planungen mit einem ersten Anschlag auf ein Asylbewerberheim anlässlich des geplanten Treffens im Mai 2015 konkret umzusetzen. 9 10 - 8 - b) Den erwähnt en Beweismitteln kann entnommen werden, dass auch der Beschuldigte W . zu den ursprünglichen Mitgliedern der OSS und den Befürwortern gewaltsamer Aktionen zählte. Insbesondere aus der Einlassung des Beschuldigten O . und der Vernehmung der gesonde rt verfolgten L . wird seine Führungsrolle im Rahmen der OSS, aber auch auf der Ebene des " Geheimrats " deutlich. Sie wird durch den Inhalt der " Chat - Kommunikation " sowie Telefongespräche bestätigt, die den Erwerb von Waffen und Sprengstoff zu m Gegenstand hatten. Seine Fahrt nach Tschechien zum Erwerb pyrotechnischer Gegenstände wird durch die Telekommunikation s- überwachung sowie den Fund der Gegenstände bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 6. Mai 2015 belegt. c) Die Entschlossenheit der Beschuldigten G . , ab 2015 gewal t- same Aktionen durchzuführen, wird aus den " Chatprotokollen " deutlich, ergibt sich aber auch aus der Einlassung des Mitbeschuldigten O . sowie anderen Aussagen, etwa der der gesondert Verfolgten L . . Nach der Einlassung des Beschuldigten O . sprach sie immer wieder die Verwendung von Sprengstoff an. Den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung kann entnommen werden, dass sie den Beschuldigten W . nach Tschechien zum Erwerb der pyrotechnischen Gegenstände begleitete. An dem im A n- schluss hieran geführten Telefonat mit dem Mitbeschuldigten H . über deren Verwendung bei dem geplanten Angriff auf ein Asylbewerberheim äuße r- te sie sich aus dem Hintergrund. d) Der Beschuldi gte O . bezeichnete sich selbst sowohl in überwac h- ten Telefongesprächen als auch in seiner Einlassung - neben den Mitbeschu l- digten - als viertes Mitglied der Führungsebene. Dies belegt auch die Aussage der gesondert Verfolgten L . . Sie hat zudem angegeben, dass der B e- 11 12 13 - 9 - schuldigte O . zu den Befürwortern gewaltsamer Aktionen gehörte, was der Inhalt der " Chatkommunikation " bestätigt. Die Überwachung der Telekommun i- kation ergibt zudem, dass der Beschuldigte bereits im Januar 2015 mit dem Mi tbeschuldigten H . beratschlagte, wie Waffen besorgt werden können, und der Beschuldigte W . ihn am 1. Mai 2015 vom Erwerb der pyrotechn i- schen Gegenstände in Kenntnis setzte. Nach seiner Einlassung wusste der Beschuldigte O . , dass dies e bei einem anstehenden Angriff auf ein As y- lantenwohnheim Verwendung finden sollten. Ihm seien nun zwar Bedenken gekommen. Diese habe er indes nicht geäußert, da er in der Gruppe habe ble i- ben wollen. Er habe aber gehofft, dass andere die Aktion noch stoppe n kön n- ten. 3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass jedenfalls die Beschu l- digten als Führungsgruppe der OSS eine terroristische Vereinigung im Sinne des §129a Abs. 1 Nr. 1 StGB bildeten und sich an dieser mitgliedschaftlich b e- teiligten. Ob die OS S insgesamt als derartige Vereinigung einzustufen wäre, bedarf hier daher keiner näheren Betrachtung. Die aus den vier Beschuldigten bestehende Führungsgruppe der OSS erfüllte mit großer Wahrscheinlichkeit alle Voraussetzungen, die nach ständiger Rech tsprechung an eine Vereinigung im Sinne der genannten Vorschrift zu ste l len sind (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 18 ff. mwN). Es handelte sich um eine Gruppierung von mindestens drei Personen, die in einem organ i- satorisch fest abgesteckten Rahme n gemeinsame Zwecke verfolgten und sich hierbei aus übergeordneten ideologischen Zielen dem Gruppenwillen unterwa r- fen. Dass ein solcher übergeordneter Gruppenwille von den Beschuldigten a n- erkannt wurde, liegt zum einen nahe aufgrund der von ihnen akzeptier ten Sa t- 14 15 - 10 - zung, die einen hierarchischen Aufbau der Organisation mit Befehls - und Di s- ziplinargewalt vorsah, zum anderen aber auch aufgrund des längerfristigen a b- gestimmten Zusammenwirkens zur Erreichung ihres über die beabsichtigten Straftaten hinausgehenden ideologischen Ziels, Ausländer - insb. Migranten - aus Deutschland zu vertreiben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 226 ff.). Er wird anschaulich belegt durch das Verha l- ten des Beschuldigten O . , der zwar innerlich die geplanten Gewaltaktionen abgelehnt haben will, sich aber dennoch dem Gruppenzwang beugte und we i- terhin mitwirkte, um in der Vereinigung verbleiben zu können. Die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung waren in einem für die E r- füllung des Tatbesta nds ausreichendem Maße (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504; vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 174) darauf gerichtet, Tötungsdelikte zu begehen. Die B e- schuldigten hatten sich in der Führungsgruppe der OSS zusamm engetan, um Personen mit ausländischen Wurzeln aus Deutschland zu vertreiben, was z u- nächst durch Angriffe mit Brandsätzen und Nagelbomben auf Asylbewerbe r- heime, später möglicherweise auch mit gewaltsamen Übergriffen auf andere Einrichtungen erreicht werden sollte. Dabei nahmen die Beschuldigten ang e- sichts der unkontrollierbaren Folgen des Einsatzes von Brandsätzen und N a- gelbomben naheliegend die Tötung von Menschen jedenfalls billigend in Kauf. An dieser Vereinigung beteiligten sich die Beschuldigten j edenfalls als Mitglieder. Ob ihnen auch deren Gründung und gegebenenfalls Rädelsführe r- schaft angelastet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beschu l- digten waren jeweils subjektiv in die terroristischen Ziele der Organisation und ihre Willensbi ldung eingebunden und entfalteten dauerhaft gewichtige Tätigke i- 16 17 - 11 - ten zur Förderung der Ziele der Vereinigung. Die Beschuldigten G . , H . und W . nahmen unter anderem zur Umsetzung des nach eing e- hender Erörterung aller Gruppenmitglie der gemeinsam gefassten Entschlusses zu gewaltsamen Aktionen konkrete Vorbereitungshandlungen für einen ersten Anschlag vor. Die Beschuldigten W . und G . besorgten die für einen Angriff erforderlichen pyrotechnischen Gegenstände und erörtert en ihren U m- bau zu Nagelbomben sowie die möglichst effiziente Nutzung als Brandsätze. In einem Telefongespräch zwischen den Beschuldigten W . und H . wurde unter Beteiligung der Beschuldigten G . der Angriff auf ein Asy l- bewerberhei m konkret festgelegt. Aber auch der Beschuldigte O . zeigte sich bereit, sich in Anerkennung des Gemeinschaftswillens an solchen Übergri f- fen zu beteiligen und mögliche persönliche Bedenken hinter den Gruppenwillen zurückzustellen. Dabei gingen alle B eschuldigten davon aus, dass dem gepla n- ten Übergriff vor dem Hintergrund der von einer Ideologie der Ausländerfein d- lichkeit getragenen Zwecksetzung der Organisation einer gewaltsamen Vertre i- bung von Menschen mit ausländischen Wurzeln aus Deutschland weiter e fo l- gen sollten. 4. Es besteht aus den im Haftbefehl dargestellten Gründen der Haf t- grund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Die zu erwartenden Strafen üben einen hohen Fluchtanre iz auf die Beschuldigten aus. Ausreichend tragfähige soziale oder berufliche Bindungen im Inland, die geeignet sind, diesem Anreiz maßge b- lich entgegen zu wirken, bestehen jeweils nicht. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Beschuldigten, in Freiheit belass en, sich dem Verfahren entziehen würden. 18 - 12 - Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zug e- lassen. Im Zusammenhang mit der Festnahme der Beschuldigten am 6. Mai 2 015 wurde eine Reihe von Objekten durchsucht. Die sichergestellten Asserv a- te mussten gesichtet und ausgewertet werden. Zudem nahm die Auswertung der Erkenntnisse aus der umfangreichen Telekommunikationsüberwachung, insbesondere des " Chatverkehrs " zwischen den Beschuldigten, sowie der sichergestellten Handys erhebliche Zeit in Anspruch. Am 3. August 2015 wurde der Beschuldigte O . vernommen. In der Zeit von Mai bis Dezember 2015 fand zudem eine Vielzahl von Zeugen - und Beschuldigtenvernehmungen statt. Das Gutachten über die sichergestellte Pyrotechnik datiert vom 26. Oktober 2015. Gleichwohl ist nach Mitteilung des Generalbundesanwalts die Anklag e- schrift mittlerweile weitgehend fertiggestellt. Noch in diesem Jahr soll Anklage erhoben werden. 19 20 - 13 - 6. De r jeweilige weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Schäfer Spaniol 21
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