ECLI:DE:BGH:2016:310816BAK46.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 46/16 vom 31. August 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. - Seite 2 von 18 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschuldigt en und seines Verteidigers am 31. August 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird di e Haftprüfung dem nach allg e- meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 2016 festgenommen und befi n- det sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bunde s- gerichtshofs vom 10. F ebruar 2016 - 1 BGs 6/16 geh. - , neu gefasst durch B e- schluss vom 25. April 2016 - 1 BGs 28/16 geh. - , in Untersuchungshaft . Gegenstand des neu gefassten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschu l- digte habe seit Ende des Jahres 2008 bis zu seiner Festnahme im Februar 2016 für den indischen Auslandsgeheimdienst Research & Analysis Wing (im Folgenden: R&AW) eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bunde s- republik Deutschland ausgeübt, die auf die Mitteilung von Tatsachen, Gege n- ständen oder Erkenntnisse n gerichtet war, und dabei unter Missbrauch einer verantwortlichen Stellung, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders 1 2 - Seite 3 von 18 - verpflichtete, Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse mitgeteilt oder geliefert, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden (strafbar gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB). Mit Beschluss vom 4. August 2016 (1 BGs 70/16) hat der Ermittlungsric h- ter des Bundesgerichtshofs die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Ma ß- gabe angeor dnet, dass der Vorwurf einer am 7. Mai 2009 begangenen gehei m- dienstlichen Agententätigkeit in Bezug auf den deutschen Staatsangehörigen A . entfällt. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Tat dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhal t auszugehen: aa) ... 3 4 5 6 7 - Seite 4 von 18 - ... Der Beschuldigte ist zudem innerhalb der indischen Gemeinde in Deutschland sehr bekannt. Er ist aufgrund seiner guten Kontakte zu den ind i- schen diplomatischen Vertretungen häufig bei der Beschaffung von Visa für Reisen nach Indien behilflich und betätigt sich zudem in B . als Priester in einem hinduistischen Tempel. 8 9 - Seite 5 von 18 - ... bb) ... 10 11 - Seite 6 von 18 - Mehrere Kontaktpersonen des Beschuldigten aus dem Generalkonsulat in Frankfurt waren bzw. sind Angeh örige indischer Geheimdienste, ... cc) Jedenfalls ab Ende des Jahres 2008 / Anfang des Jahres 2009 liefe r- te der Beschuldigte den genannten Kontaktpersonen in Kenntnis von deren Z u- gehörigkeit zu einem indischen Geheimdienst in über 40 Fällen die von diesen angeforderten Informationen zu vorrangig aus Indien stammenden Personen, vor allem zu Anhängern der Glaubensrichtung der Sikhs. Bei etwa zehn dieser Personen bestehen Verdachtsmomente, dass sie Kontakte zu "radikalen" oder "extremistischen" Sik h - Organisationen unterhalten. In weiteren sechs Fällen ging es um Personen, die mutmaßlich Organisationen angehörten, die von der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen angesehen werden ("Khalistan Zindabad Force", "Babbar Khal s- a" und "Liberation Tigers of Tamil Eelam") und gegen die deswegen auch von deutschen Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren geführt werden bzw. 12 13 - Seite 7 von 18 - die bereits rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Verein i- gung verurteilt wurden. Bei seinen Recherchen griff der Beschuldigte in nahezu allen Fällen auf die ihm nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte, nicht öffentlich zugängliche Datenbank des Ausländerzentralregisters zu und gab die dort ermittelten Inf ormationen (z.B. Passdaten, Lichtbilder, Ausreisedaten, darin gespeicherte Erkenntnisse über strafrechtliche Vorbelastungen oder Daten des Asylverfahrens) an seine Führungsoffiziere weiter. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederho lungen Bezug auf die ausführl i- che Darstellung im Haftbefehl vom 25. April 2016. ... dd) Als Gegenleistung für seine geschilderte Tätigkeit erhielt er jedenfalls konsularische Unterstützung bei der Beschaffung von Visa für Indien, die er bei den indischen Auslandsvertretungen beschaffte; diese ließ er sich von den V i- sa - für indische Staatsangehörige, di e über eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung für die Bundesrepublik verfügen und deshalb für die Reise nach Indien ein V i- sum brauchen; andererseits kooperierte er mit mehreren Reisebüros, für die er Touristenvisa beschaffte. Zahlungen, etwa eine über 7.00 0 US - Dollar im August 14 15 - Seite 8 von 18 - 2014, wurden vielfach als Spenden für den Hindu - Tempel, in dem er als Prie s- ter tätig war, bezeichnet oder wurden in bar geleistet. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der Auswe r- tung zahlreicher Telekommunikat ionsüberwachungsmaßnahmen, die zunächst durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach dem Gesetz zur Neureg e- lung von Beschränkungen des Brief - , Post - und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 - Gesetz) und - nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch den Gen e- ralbundesanwalt - aufgrund von Anordnungsbeschlüssen des Ermittlungsric h- ters des Bundesgerichtshofs durchgeführt wurden und anhand derer die Info r- mationslieferungen des Beschuldigten an seine Kontaktpersonen ab September 2014 belegt werden. Anlässlich der Festnahme des Beschuldigten wurde z u- dem sein Büro bei der Z . durchsucht; dabei wurden unter anderem zwei A k- tenordner, beschriftet mit den Namen "A . " und "D . " gefunden und sichergestellt, die die Informationslieferungen von Ende 2008 bis in das Jahr 2014 belegen. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschuldigte häufig Auszüge aus dem AZR erstellte und seinen Kontaktpersonen weiterleitete. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Darstellung und Würd i- gung der Beweismittel in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs vom 25. April 2016. Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten beruht die Annahme, die Kontaktpersonen des Beschuldigten seien dem indischen G e- heimdienst zuzurechnen, nich t auf bloßen Vermutungen oder unbestätigten bzw. nicht belegbaren Behauptungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Zwar heißt es in dessen zu der Einleitung des Ermittlungsverfahrens führenden Behördengutachten vom 31. August 2015 zu Beginn: "Dienstlich wurde b e- n- 16 17 - Seite 9 von 18 - Eine solche bloße Behauptung bestimmter Tatsachen ohne nähere Erläuterung und ohne Offenbarung der E rkenntnisquellen hat nach der ständigen Rech t- sprechung des Senats nur einen geringen Beweiswert (vgl. etwa BGH, B e- schlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 247; vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370; vom 10. April 2008 - AK 4 - 6/08, ju ris Rn. 18; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 29). Gleichwohl kann solchen B e- hördenzeugnissen nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, dieser ist vielmehr in jedem Einzelfall zu bestimmen. Soweit in den Behördenzeugnissen der Inhalt primär er Beweismittel wiedergegeben wird, beurteilt sich die Zuve r- lässigkeit dieser Angaben nach allgemeinen Grundsätzen; danach kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren U m- fang oder die Objektivierung der genannten Erkenntni sse anhand weiterer, u n- mittelbar vorliegender Beweismittel (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370). Nach diesen Maßstäben ergibt sich hier Folgendes: Die Behördenzeu g- nisse des Bundesamts für Verfassungsschutz beschränken sich ni cht auf bloße Behauptungen, sondern geben über zahlreiche Seiten die aufgezeichneten G e- spräche zwischen dem Beschuldigten und seinen Kontaktpersonen wieder. E i- ne nachrichtendienstliche Anbindung der Kontaktperson Y. ergibt sich schon daraus, dass diese r bereits spätestens im Jahr 2014 als Führungsoffizier eines indischen Nachrichtendienstes enttarnt worden war. Der gesondert ve r- folgte S . , die von ihm abgeschöpfte Quelle, ist vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 21. Juli 2014 wegen geh eimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden; der Senat hat auf die Revision S . s lediglich den Strafausspruch aufgehoben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158), der Schuldsp ruch ist 18 - Seite 10 von 18 - hingegen in Rechtskraft erwachsen. Die Y. erteilten Informationen betrafen ausweislich der in dem sichergestellten Aktenordner festgestellten Unterlagen Personen, an denen indische Geheimdienste aus den oben dargelegten Grü n- den ein nachrichtendi enstliches Interesse hatten. Aus den Vermerken des B e- schuldigten ergibt sich insoweit auch, dass er Aufträge seiner Kontaktperson abarbeitete. Die in dem mit "A . " beschrifteten Aktenordner sichergestellte Korrespondenz enthält gleichartige Vorgänge, was wiederum den Schluss z u- lässt, dass auch X. als Angehöriger eines indischen Nachrichtendienstes durch den Beschuldigten mit Informationen versorgt wurde. Die späteren Ko n- taktpersonen W. und V. waren Nachfolger X. als Ko nsul und schöpften den Beschuldigten ausweislich der aufgezeichneten Gespräche gleichermaßen ab, was wiederum ihre Einbindung in einen indischen Nachric h- tendienst im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt. Letzteres gilt auch für den Büroleiter W. , sowie den weiteren O. , die au s- weislich der aufgezeichneten Gespräche in die Informationsanforderungen an den Beschuldigten und die Weitergabe der von ihm gelieferten Informationen eingebunden waren. Die geheimdienstlic he Einbindung der Kontaktpersonen U. und C. ergibt sich schließlich schon daraus, dass diese Personen den deutschen Sicherheitsbehörden, jedenfalls aber dem Bundesamt für Ve r- fassungsschutz, von der Republik Indien als offizielle Ansprechpartner der Nachrichtendienste R&AW und IB benannt worden sind. Die in den Behördenzeugnissen mitgeteilte Erkenntnis, die Kontaktpe r- sonen des Beschuldigten seien indischen Geheimdiensten zuzuordnen, findet weitere Bestätigung in Gesprächen, in denen der Beschu ldigte selbst den V. oder - so seine bisherige Einlassung - den anderen O. als "vom Geheimdienst" bzw. V. als "Chef vom Geheimdienst" und früher "Chef der Polizei" bezeichnete. 19 - Seite 11 von 18 - ... Nach alledem wird in den Behördenzeugnissen nicht bloß eine unübe r- prüfbare Behauptung aufgestellt, vielmehr werden zahlreiche Indizien genannt, die es als hoch wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Empfänger der vom Beschuldigten erteilte n Informationen Mitarbeiter indischer Nachrichtendienste waren bzw. sind und dem Beschuldigten dies auch bekannt war. Der in dem Behördenzeugnis vom 31. August 2015 mitgeteilten Einschätzung, die mithin durch zahlreiche unmittelbar vorliegende Beweismittel objektivierbar ist, kommt deshalb hier auch für sich genommen ein Beweiswert zu. Soweit - was nicht näher belegt ist - die Zurechnung aller Kontaktpersonen zum R&AW vorg e- nommen wird, weil ... steht dies in einem gewissen Widerspruch zu den Feststell ungen in dem bereits genannten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, nach denen Y. Agent des IB war. Ob indes der Beschuldigte in jedem Fall für den R&AW oder (auch) 20 - Seite 12 von 18 - für den IB eine geheimdienstliche Agententätigkeit erbrachte oder ob diese Dienste bei der Beschaffung von Informationen vom Beschuldigten bloß z u- sammenarbeiteten, ist für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung. c) In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses der Verdacht belegt, dass sich der Beschuldigte wegen geheimdienstlicher Age n- tentätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er se i- nen nachrichtendienstlichen Führungsoffizieren insbesondere Tatsachen und Erkenntnisse mitteilte. Er war funktionell in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes einer fremden Macht eingegliedert. Seine Tätigkeit war auch gegen die Bundesrepublik Deutschland geric h- tet. Dies gilt jedenfalls für die von ihm weitergeleiteten Informationen betreffend unbescholtene deutsche Staatsangehörige, Staatsgä ste der Bundesrepublik und solche ausländische Staatsangehörige, die sich unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, ohne dass es d a- rauf ankommt, ob die ausgespähten Personen "im Lager" der Bundesrepublik Deutschlan d stehen. Denn solche Ausforschungen von Ausländerorganisati o- nen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst hier lebender Ausländer sind in der Regel dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen au s- z u lösen und so den ihnen zustehenden Freira um für politisches und gesel l- schaftliches Engagement einzuengen, was den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft. Diese ist gehalten, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160). Solche Informationslieferungen machten den Großteil der Aktivitäten des Beschuldigten aus, so dass allein der insoweit bestehende dri n- 21 22 - Seite 13 von 18 - gende Tatverdacht der geheimdienstliche n Agententätigkeit die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt. Der Senat kann deshalb im Ergebnis offen lassen, ob der Beschuldigte auch durch die Weitergabe von Informationen über Angehörige von Organisat i- onen, die in der Bundesrepublik als terroristisc he Vereinigungen verfolgt we r- den, oder über Personen, die mutmaßlich "radikalen" oder "extremistischen" Sikh - Organisationen nahe standen, das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bu n- desrepublik Deutschland gerichtet" verwirklichte. Nach der Rechtsprechung des Sen ats ist dies nicht ohne Weiteres der Fall, wenn die Ausforschungsbemühu n- gen sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere g e- gen Führungsmitglieder, die m it internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der mutmaßlichen Mitglieder der Organisat i- onen "Khalistan Zindabad Force", "Babbar Khalsa" und "Liberat ion Tigers of Tamil Eelam" möglicherweise gegeben; ob auch die Personen, die "radikalen" oder "extremistischen" Sikh - Organisationen bloß nahe stehen sollen, an solche gelisteten Vereinigungen angebunden waren, darf im weiteren Verfahren nicht aus dem Blick geraten, weil auch insoweit die Strafbarkeit der Ausforschung s- bemühungen des Beschuldigten gemäß § 99 Abs. 1 StGB fraglich sein könnte. Soweit im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs - der Argumentation des Generalbundesanwalts fo lgend - die Erfüllung des Ta t- bestandsmerkmals auch mit Blick auf diesen Personenkreis bejaht worden ist, geben die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen bei vorläufiger Würdigung Anlass zu folgenden Bemerkungen: 23 24 - Seite 14 von 18 - Die Ausnutzung der Zugriffsmöglichkeit auf amtliche Register und Info r- mationssysteme kann unter der Voraussetzung, dass diese tatsächlich mater i- ell - faktisch geheim gehalten werden (vgl. dazu MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 2. Aufl., § 99 Rn. 29 mwN), vorliegend allenfalls den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und - tateinheitlich - den Tatbestand des § 353b Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Allein dies macht indes nicht die Prüfung entbehrlich, ob überhaupt der Grundtatbestand der geheimdienstlichen Age n- tentätigkeit erfüllt ist. Im Übrigen ist in Fällen, in denen Angestellte des öffentl i- chen Dienstes oder Beamte als Täter einer geheimdienstlichen Agententätigkeit in Betracht kommen, regelmäßig anzunehmen, da ss sie auf ihnen in ihrer amtl i- chen Tätigkeit zur Verfügung stehende Informationsquellen zugreifen; solche Befugnisse und Erkenntnisquellen machen sie für ausländische Nachrichte n- dienste als Abschöpfungsobjekt gerade attraktiv. Wollte man in all diesen Fäl len das Tatestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet" o h- ne weiteres als gegeben ansehen, liefe das in einer Vielzahl von Fällen darauf hinaus, dass dem Merkmal wider der gesetzgeberischen Intention der wesentl i- che, Schranken setzende S inngehalt genommen würde (vgl. dazu BGH aaO, S. 163). In mehrfacher Hinsicht bedenklich erscheint auch, die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals damit zu begründen, dass durch die Ausspähung der mutmaßlichen Mitglieder von terroristischen Vereinigunge n in deren Asylgrun d- recht (Art. 16a Abs. 1 GG) oder aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitete Aufenthalt s- rechte oder gar deren Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) eingegri f- fen werde: Mit der Meinungsfreiheit kann die Mitgliedschaft in einer terrorist i- sche n Vereinigung oder deren Unterstützung nicht gerechtfertigt werden, denn dieses Grundrecht findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 25 26 - Seite 15 von 18 - Abs. 2 GG). Dass durch die Tätigkeiten des Beschuldigten in den Bestand von Asyl - und Aufenthaltsrechten d er Betroffenen eingegriffen worden wäre oder werden sollte - etwa durch rechtswidrige Abschiebungen - , ist zudem nach dem Stand der derzeitigen Ermittlungen jedenfalls nicht hoch wahrscheinlich. In di e- sem Zusammenhang besteht insbesondere kein dringender T atverdacht dafür, dass ... - Seite 16 von 18 - und so möglicherweise Methoden zu praktizieren, die mit den Grundwerten der Verfassung nicht in Einklang zu bringen wären (vgl. insoweit BGH aaO, S. 165 f.). Insbesondere kann dafür nicht ohne weiteres herangezo gen werden, dass der Beschuldigte - unter Beteiligung weiterer Beamter auch der deutschen S i- cherheitsbehörden - in die Vorbereitung des Besuchs einer indischen Experte n- kommission eingebunden war. Denn es ist bislang nicht ersichtlich, wie ein so l- cher Besuc h, der unter der Beobachtung und der Kontrolle staatlicher deutscher Stellen stattfindet, zu einem solchen ungeregelten und rechtswidrigen Vorgehen missbraucht werden könnte. Schließlich vermag auch der Hinweis auf das Strafverfolgungsmonopol der Bundes republik Deutschland für ihre Staatsangehörigen bzw. auf das jedem Deutschen aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht, nicht gegen seinen Willen aus der ihm vertrauten Rechtsordnung entfernt zu werden, vorliegend nicht zu verfangen: Es ist nicht ersic htlich, dass das Vorgehen des Beschuldi g- ten oder seiner Führungsoffiziere darauf gerichtet war, in diese Rechtspositi o- nen einzugreifen. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO: Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilu ng eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Diesem stehen hi n- reichende persönliche und soziale Bindungen des Beschuldigten im Ergebnis nicht entgegen. Er lebt zwar seit etlichen Jahren in Deutschland und hat hier Familie. Durch das Bekanntwerden des Tatvorwurfs droht der Verlust seiner Arbeitsstelle. Abgesehen davon, dass er dadurch seine regelmäßigen Einna h- men verliert, resultiert daraus auch ein hoher Ansehensverlust - insbesondere innerhalb der indische n Gemeinde in Deutschland. In der Zusammenschau mit den ermittelten finanziellen Anknüpfungspunkten ins Ausland, die im Haftbefehl 27 28 - Seite 17 von 18 - des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs im Einzelnen aufgeführt sind, spricht eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldi g- te dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellt. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb nicht durch weniger ei n- schneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 3. Die besonde ren Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang des Verfahrens - die Sachakten umfassen bereits jetzt deu t- lich mehr als 40 Aktenordner - und seine besondere Schwierigkeit h aben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Beschuldigte in Unters u- chungshaft genommen worden ist, noch nicht zugelassen. Das Verfahren ist auch mit der gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Seit der Inhaftierung des Beschuld igten sind zahlreiche Ermit t- lungsmaßnahmen durchgeführt worden, die der Generalbundesanwalt im Ei n- zelnen in seiner Zuschrift vom 8. August 2016 aufgeführt hat. Insbesondere die Auswertung der anlässlich der Festnahme bei der Durchsuchung sichergestel l- ten A ktenordner, die zu der erheblichen Erweiterung des Tatzeitraums geführt hat, aber auch die Auswertung der Ergebnisse der umfangreichen Telekomm u- nikationsüberwachungsmaßnahmen sowie der zahlreichen vom Beschuldigten genutzten elektronischen Kommunikationsmi ttel war bislang zeitlich aufwändig und dauert teilweise noch an. Gleichwohl hat das Bundeskriminalamt die Akten dem Generalbundesanwalt am 22. Juli 2016 zur Anklageerhebung vorgelegt; die Anklage soll Anfang September 2016 fertig gestellt werden. 29 30 31 32 - Seite 18 von 18 - 4. D er weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, soweit sie diese Entscheidung trägt, und der im Falle einer Verurteilung insoweit zu erwartenden Strafe. Schäfer Gericke Spaniol 33
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