BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ AK 5/11 vom 10. M344rz 2011 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 10. M344rz 2011 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundes-gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandesge-richt Frankfurt am Main 374bertragen. Gr374nde: I. Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 (2 BGs 94/10) - neu gefasst durch Beschl374sse vom 21. Juni 2010 (2 BGs 162/10) und vom 18. Februar 2011 (2 BGs 59/11) - am 25. August 2010 anl344sslich seiner 334berstellung aus Pakistan festgenommen und befindet sich seit dem 26. August 2010 ununter-brochen in Untersuchungshaft. 1 Gegenstand des Haftbefehls - in der Fassung vom 18. Februar 2011 - ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als deutscher Staatsangeh366riger im Mai 2009 in der pakistanischen Provinz S374d-Waziristan zum Zwecke der Teil-nahme am bewaffneten "Jihad" der dort operierenden Vereinigung "Al Qaida" 2 - 3 - angeschlossen und ihr bis zu seiner Festnahme durch die pakistanischen Si-cherheitskr344fte am 21. Juni 2010 angeh366rt. Er habe sich zun344chst an verschie-denen Kriegswaffen ausbilden lassen; ab September 2009 habe er auch an Kampfeins344tzen der Organisation gegen die pakistanischen Regierungstruppen teilgenommen. Im Juni 2010 habe er sich gegen374ber dem f374r die Au337enbezie-hungen der "Al Qaida" zust344ndigen Scheich bereiterkl344rt, nach Deutschland zur374ckzukehren, um an einem europ344ischen Netzwerk mit-zuwirken, das insbesondere der Beschaffung von Finanzmitteln f374r die Vereini-gung, aber auch der Ausf374hrung einzelner Aktionen dienen sollte. Damit habe sich der Angeschuldigte als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland au337erhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union beteiligt, deren Zwecke und deren T344tigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (247 211 StGB) oder Totschlag (247 212 StGB) zu begehen (247 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 3 II. Die Voraussetzungen f374r den Vollzug der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor (247247 121, 122 StPO). 4 1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens drin-gend verd344chtig. 5 Zu den Strukturen und den Zielen der "Al Qaida" sowie zu den Tathand-lungen des Angeschuldigten im Einzelnen wird auf die eingehende Darstellung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in der Fassung vom 18. Februar 2011 Bezug genommen. Der dringende Tatverdacht ergibt 6 - 4 - sich aus den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts und des Bundesnachrich-tendienstes zur Vereinigung "Al Qaida" (Sachakte A B344nde I und II) sowie aus den umfangreichen gest344ndigen Einlassungen des Beschuldigten bei seinen polizeilichen Vernehmungen (Sachakte B B344nde IV 2. 1. und 2. 2.). 2. Danach besteht der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland au337erhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union beteiligt, deren Zwecke und deren T344-tigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (247 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach gegenw344rtigem Erkenntnisstand erf374llt "Al Qaida" auch f374r den hier in Frage stehenden Tatzeitraum die struktu-rellen Voraussetzungen einer Vereinigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Au-gust 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.). Die Ermittlungen belegen den Fortbestand einer hierarchisch gegliederten und handlungsf344higen Organisation im Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan, die jedenfalls die unmittel-bare Verantwortung f374r die dort unterhaltenen Ausbildungslager innehat, nach einer dem Verfolgungsdruck geschuldeten Anpassung ihrer Steuerungs-, Koor-dinations- und Mobilisierungsmechanismen auch den gewaltsamen "Jihad" fort-f374hrt und in ihrer Struktur weiterhin auf die Begehung von schwerwiegenden Straftaten bis hin zu T366tungsdelikten angelegt ist. Nach dem Ermittlungsergeb-nis hat sich der Angeschuldigte durch seine intensive Mitwirkung willentlich in die Organisation eingegliedert. 7 Das Bundesministerium der Justiz hat am 16. M344rz 2009 die nach 247 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Erm344chtigung zur strafrechtlichen Ver-folgung aller begangenen und zuk374nftigen Taten im Zusammenhang mit der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung "Al Qaida" erteilt. 8 - 5 - 3. Es besteht der Haftgrund des 247 112 Abs. 3 StPO. Nach den Umst344n-den kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersu-chungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufkl344rung der Tat gef344hrdet w344re (vgl. hierzu Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 112 Rn. 37 mwN). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit einer nicht unerhebli-chen Freiheitsstrafe zu rechnen. 334ber ausreichende soziale Bindungen, die dem daraus entspringenden Fluchtanreiz entgegenwirken k366nnten, verf374gt er nicht. Zwar ist der Angeschuldigte nach islamischem Ritus mit einer deutschen Staatsangeh366rigen verheiratet; diese unterh344lt zusammen mit einem nunmehr knapp zweij344hrigen gemeinsamen Kind einen st344ndigen Wohnsitz in der Bun-desrepublik Deutschland. Seine famili344ren Beziehungen haben den berufs- und erwerbslosen Angeschuldigten jedoch nicht davon abgehalten, nach Pakistan auszureisen, um sich dort dem bewaffneten "Jihad" anzuschlie337en. Vor diesem Hintergrund k366nnen auch weniger einschneidende Ma337nahmen den Zweck der Untersuchungshaft nicht erreichen (247 116 StPO). 9 4. Die weiteren Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen. 10 Nach der Festnahme wurde der Angeschuldigte zwischen Anfang Sep-tember und Ende Dezember 2010 in Absprache mit seinem Verteidiger an ins-gesamt neun Tagen polizeilich vernommen; eine Nachvernehmung fand am 3. Februar 2011 statt. Dabei hat der Angeschuldigte jeweils umfangreiche An-gaben zur Sache gemacht, die zun344chst mit den bereits gewonnenen Erkennt-nissen aus der 334berwachung einer Vielzahl von Telekommunikationsanschl374s-sen in seinem Umfeld abzugleichen waren. Daneben musste die Auswertung 11 - 6 - der teilweise fremdsprachigen Asservate aus der Durchsuchung von insgesamt sieben Objekten im Juni 2010 fortgesetzt werden. Den 38 Stehordner umfas-senden Aktenbestand hat das sachbearbeitende Landeskriminalamt Hamburg am 22. Dezember 2010 dem Generalbundesanwalt vorgelegt, der bereits am 25. Februar 2011 Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erhoben hat. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung gef374hrt worden. 12 5. Die Dauer der Untersuchungshaft ist in Anbetracht der Straferwartung auch nicht unverh344ltnism344337ig. 13 Sch344fer Pfister Mayer
Full & Egal Universal Law Academy