ECLI:DE:BGH:2018:201218BAK5 1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 51/18 vom 20. Dezember 2018 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Angeschu l- digten und seiner Verteidiger am 20. Dezember 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlande s- gericht Frankfurt übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Er - mittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018 (2 OJs 6/18) seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftb e- fehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich im Jahr 2013 oder 2014 zumindest für 20 bis 30 Tage als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, nämlich der "Harakat Ahrar al - Sham al - Islami ya" (Ahrar al - Sham), beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. 1 - 3 - Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Septembe r 2018 (AK 34/18) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Das Oberlandesgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 28. November 2018 (2 OJs 6/18) den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich ge - halten. Unter dem 11. Dezember 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt erhoben. I I. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor. 1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018. Über den von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag, diesen Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift neu zu f assen, ist noch nicht entschieden. Die Haftprüfung bezieht sich somit allein auf den in dem vollzogenen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwurf (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22), zu dessen Anpassung ode r Erweiterung nunmehr nur das gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Oberlandesgericht Frankfurt befugt ist; der Senat geht davon aus, dass dies unverzüglich geschehen wird. Der bisher vorliegende Haftbefehl wird trotz gewisser Bedenken gerade noch ausr eichend seiner Funktion gerecht, in tatsächlicher Hinsicht Auskunft über den Grund der Untersuchungshaft zu geben (§ 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 2. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände und der H aftgründe nimmt der Senat 2 3 4 5 - 4 - Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 6. September 2018, deren Gründe im Ergebnis unvermindert fortgelten, obwohl sich der - ohnehin nicht näher konkretisierte - Vorwurf der Teilnahme an Kampfhandlungen der Verei - nigung i m Verlauf der weiteren Ermittlungen nicht bestätigt hat. Der verbleibe n- de Tatvorwurf wird durch die in der Anklageschrift angeführten Beweismittel belegt. 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlu n- gen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelas sen und rechtferti gen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch seit der letzten Haftprüfung durch den Senat mit d er gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Auswertung der sichergestellten Bewei s- mittel dauerte bis zum 26. November 2018 an. Dabei gestaltete sich die Aufb e- reitung der Daten des sichergestellten Smartphones des Angeschuldigten zei t- intensiv, da eine Vielzahl von Emails und Chatverläufen mehrerer Messenger - Programme sowie etwa 14.000 Video - und Bilddateien unter Einschaltung eines externen Unternehmens aufbereitet und ausgewertet werden mussten. Die Auswertung war durch die erforderliche Übersetzung de r in arabischer Sprache geführten Kommunikation erschwert; zudem waren Bewertungen durch islamwissenschaftliche Sachverständige erforderlich. Bereits kurze Zeit nach dem Abschluss der Ermittlungen hat die Generalstaatsanwaltschaft Anklage erhoben. 6 - 5 - 4. De r weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Angeschuldigten in dem Haftbefehl erhobenen Vorwurf derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Gericke Hoch 7
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