ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 5/18 vom 22. Februar 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidigers am 2 2. Februar 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO b e- schlossen : Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgeme i- nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuch ungshaft. Für den am 18. Sep tember 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul (Irak) als Mitglied an der außereuropä ischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) mehrfach beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nich t internationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären V ölke r- recht zu schützende Person in schwerwiegender Weise e ntwürdigend und e r- niedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tatei n- heit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als 1 2 - 3 - weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB , § 1 JGG . Nach der Eroberung Mossuls durch den IS am 10. Juni 2014 habe sich der Beschuldigte der Organisation angeschlossen und sich dort für s ie mitglie d- schaftl ich betätigt. Im Juni 2014 sei er in Mossul bei dem Abtransport der Le i- chen zweier von IS - Kämpfern getöteter Nachbarinnen schiitischen Glaubens anwesend sowie bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus Polizeiautos vor dem Wohnhaus von ihm und seinem Vater , dem Mitbeschuldigten Az . , bete i- ligt gewesen und habe das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht. Am 23. Oktober 2014 habe er in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul den irak i- schen Offizier U . , der vo n anderen IS - Angehörigen gefang eng e- nommen und zu einem Markt platz geführt worden sei, dort vor dessen Hinric h- tung schwerwiegend beschimpft und bespuckt. Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermit t- lungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten Az . , se i- nen Vater, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren entspr e- chende Erkenntniss e angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 2 4 . Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschu l- digten erlassen, der ab demselben Tag vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln g e- stützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergericht zwischenzeitlich mit B e- schluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben. 3 4 - 4 - Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsricht er des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftb e- fehl gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erw ä- gungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe am 23. Oktober 2014 in Dourat Qasim al Khayyat als Mitglied des IS der Hinrichtung des irakischen Offiziers beigewohnt und diesen zuvor in schwerwiegender Wei se beschimpft und bespuckt . Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Mitwirkung an der E r- richtung eines "Schutzwalls" und der Bewachungstätigkeit erweiterten Haftb e- fehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. S eptember 2017 ersetzt worden . Nach einem Hinweis des Senats in dem den Mitbeschuldigten Az . b e- treffenden Haftbeschwerdeverfahren hat d er Ermittlungsrichter des Bundesg e- richtshofs am 25. Januar 2018 auf Veranlassung des Generalbundesanwalts einen Vorga ng zur besonde re n Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keine n Anlass , den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft g e- gen den Beschuldigten über sechs Monate hi naus anzuordnen. Hierzu hat d i e- s er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung geno m- men. II. Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus. 5 6 7 - 5 - 1. Wenngleich der verfahrensgegenständliche Haftbefehl erst zirka zwe i- einhalb Monate vollzogen wird, ist eine Sechs - Monats - Haftprüfung vorzune h- men. Bei der Berechnung der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO berüc k- sichtigt der Senat auch die Zeit v om 1 5 . Juni bis zum 4. Dezember 2017 , wä h- rend de r der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2017 vollz o- gen wurde . B ereits auf der Grundlage der bei Erlass dieses Haftbefehls vorli e- genden Erkenntnisse , die sich in dem dortigen Ermittlungsv erfah ren der Gen e- ralstaatsanwaltschaft Berlin ergeben hatten, war der Beschuldigte dringend verdächtig, als Mitglied der außereuropäischen terroristischen Vereini gung "I s- lamischer Staat" (IS) den irakischen Offizier U . in schwerwiegender Weise entwü rdigend und erniedrigend behandelt zu haben; hinsichtlich derse l- ben Tat besteht auch gegenwärtig ein dringender Tatverdacht. Mit der gu t- achterlichen Altersbestimmung vom 14. Juni 2016 hat te der Zahnarzt B . - entgegen "erster Einschätzung" - ein Al ter des Beschuldigten im Unters u- chungszeitpunkt festgestellt , dem zufolge er im Tatzeitraum strafmündig war (von "mindestens" 16 Jahren "auf 18 Jahre hochgesetzt") . Daher hätte ein Haf t- befehl vo m Folgetag an auf den betreffenden Tatvorwurf gestützt werden kö n- nen. Im Einzelnen: a) Indem der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich nach dem 10. Juni 2014 als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher der außereuropä i- schen terroristischen Vereinigung "Islamische r Staat" (IS) anschloss und am 23. Okt ober 2014 für sie in der Nähe von Mossul den irakischen Offizier anläs s- lich dessen Hinrichtung beschimpfte und bespuckte, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländisc hen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 8 9 10 - 6 - Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB , §§ 1, 3 Satz 1 JGG . aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - von folgendem Sachv erhalt auszugehen: (1 ) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staat en Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al - Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie vo n der territorialen Selbs t- beschränkung Abstand nahm - , hat seit 2010 Abu Bakr al - Baghdadi inne. Hi n- weise, dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al - Baghdadi von seinem Sprecher zu m "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Veran t- wortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandam i- nister". Zur Führungseben e gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Verö f- fentlichungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über 11 12 13 - 7 - die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfei nheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, übe r- schrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren t ausend - Kämp fer sind dem "Kriegs minister" unterstellt und in lokale Kamp f- einheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Milli o- nenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von d e n USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 e t- wa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erf olgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzte n Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt. Die V ereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syr i- schen Armee, aber auch von in Gegner schaft zum IS stehenden Opposition s- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmau fnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Ei n- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Ma s- saker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Te r- 14 15 - 8 - roranschläge. So hat er a uch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen. (2 ) Nachdem der IS am 10. Juni 2014 Mossul erobert hatte, schloss sich der - mindestens 1 5 - jährige - Beschuldigte ihm an. Am 23. Oktober 2014 woh n- te er als IS - Mitglied in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul der Hinrichtung des irakischen Offiziers U . durch IS - Angehörige bei. Dieser war zuvor vom IS gefangengenommen und von Mitgliedern der Vereinigung zu e i- nem Marktplatz , der Hinrichtun gsstätte, geleitet worden. Dort wurde er von Männern in Kampfuniformen , unter anderem dem Mitbeschuldigten Az . , dem Vater des Beschuldigten, bewacht. In Kenntnis der bevorstehenden T ö- tung sowie im Bewusstsein, dass das Geschehen per Video dokumentier t wird, beschimpfte und bespuckte der Beschuldigte den Offizier vor den Augen zah l- reicher Schaulustiger . So betitelte er ihn etwa als "Hund" und äußerte: " Spucke auf dich, du Hurensohn". Mit Blick auf die Hinrichtungsszenerie pries er den IS : " Dank 'Daesh' konnten sie dich finden und hierher bringen " . Anschließend wu r- de U . von dem führenden IS - Mitglied H . durch e i- nen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet. b b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: (1 ) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwisse n- schaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Gehei m- dienste und p olizeilichen Auswertungsberichten. (2 ) Hinsichtlich der schwerwiegend erniedrigenden und entwürdigenden Behandlung des Offiziers hat der Beschuldigte das äußere Geschehen eing e- räumt. Dies wird durch weitere Beweismittel bestätigt. 16 17 18 19 - 9 - Bei seiner polizeil ichen Einvernahme am 14. September 2017 hat der Beschuldigte ausgesagt, er sei im Oktober 2014 in Mossul vom IS gefangeng e- nommen worden und ca. 25 Tage inhaftiert gewesen. Dann sei ihm gesagt worden, dass die Hinrichtung des U . bevorstehe und e r - der Beschu l- digte - diesen beschimpfen und bespucken solle, anderenfalls er ebenfalls hi n- gerichtet werde. D er Aufforderung sei er nachgekommen . Anschließend habe ein IS - Kämpfer ihm einen Klaps ins Gesicht versetzt , woraufhin er habe gehen können. Ein im Internet gesicherter Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Off i- ziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beschimpft und be spuck t wird. Bei seiner Vernehmung hat der Beschuldigte auf de r Video sequen z sich selbst als den Beleidiger identifiziert. Ein Identitätsgutachten des Landeskriminalamts Berlin vom 10. Januar 2018 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Beschuldigten und dem auf de n Bildaufnahmen zu sehenden Minderjährigen mit an Siche rheit grenzender Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person handelt. Darüber hinaus haben die Zeugen Al . , A . , M . und T . angegeben , der Beschu l- digte habe ihnen gegenüber bekundet, dass er auf dem Video derjenige sei, der den Offizier beleidige . (3) Dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den eh r- verletzenden Handlungen gezwungen wurde, sondern er seinerseits dem IS angehörte und dessen Ziele teilte , folgt - ungeachtet der Frage der Plausibilität sein er Einlassung - ebenfalls aus den Aussagen der vier vorbenannten Zeugen. So hat etwa der Zeuge Al . angegeben , der Beschuldigte habe ihm gege n- über erklärt, sie - der Mitbeschuldigte Az . und d er Beschuldigte - seien vom IS. Des Weiteren ergibt sich ein Indiz für die Mitgliedschaft des Beschuldigten aus der mutmaßlichen Rolle seines Vaters in der Vereinigung, auf die noch we i- 20 21 22 - 10 - tere Beweismittel hinweisen , neben zahlreichen Zeugen (Ab . , S . , Sa . , D . , K . , "L . ", "P . ", "Se . ") die Auswertung eines dem Mitbeschuldigten A z . zuordenbaren sichergestellten Mobiltel e- fons, eine Videosequenz, die auf dem in dessen Wohnung sichergestellten La p- top gefunden worden ist (s. Auswertebericht des Polize ipräsidenten in Berlin vom 30. November 2017), sowie das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. Mai 2017. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsric h- ters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 ver wiesen. ( 4 ) Das Mindest a lter des Beschuldigten beruht auf verschiedenen alter s- diagnostischen gutachterlichen Stellungnahmen, namentlich der Altersbesti m- mung des Zahnarztes B . vom 14. Juni 2017, dem rechtsmedizinischen Gutachten der Charité Berli n vom 16. Juni 2017 sowie dem Gutachten zur A l- tersdiagnostik des Universitätsklinikums Hamburg - Eppendorf vom 22. August 2017. c c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der - strafmündige (s. § 19 StGB, § 2 VStGB) - Beschuldigte des Kriegsverbrechen s gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terrorist i- schen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB dringend verdächtig ist. (1 ) Bei den kriegerische n Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die Stadt Mossul stattfanden, handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668 ; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß /Zimmermann , 3 . Aufl., § 8 VStGB 23 24 25 26 - 11 - Rn. 96 ff.). Der irakische Offizier U . war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB ei ne nach dem humanitären Vö lkerrecht zu schützende Person. Das Beschimpfen und Bespucken des Offiziers ist hier als eine in schwerwiegend er W e ise erniedrigend e und entwürdigend e Behandlung im Si n- ne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu beurteilen. I m Hinblick au f den Verbrechen s- charakter ist zwar eine einschränkende Auslegung dieser Tathandlungsvariante eines Kriegsverbrechens geboten ; dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens . Die Vorschrift ist auf solche Verhalten s- weisen zu be schränken, durch welche die Würde des Betroffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven B e- obachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als " Gräueltat " darstellt (vgl. - im Einzelnen - B GH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3671 mwN). Bloße Beleidigungen werden hierfür in der Regel nicht genügen. Die dem Beschuldigten angelastete Tat erhält jedoch durch die bevorstehende Hinrichtung U . s ein besonderes Gep räge . Nach der maßgeblichen Verdachtslage wurde der Offizier im Angesicht seines Todes vom Beschuldigte n herabge würdigt , der zugleich dem IS für die Gefa n- gennahme und auch die bevorstehende barbarische Tat dankte . Zudem wurde die se außergewöhnliche Verhöhn ung und Demütigung des Opfers im Wege der V ideodokument ation gleichsam perpetuiert und stand dem IS zu Propagand a- zwecken zur Verfügung. Diese s Verhalten verletzte U . nicht nur in se i- ner Ehre als ein einzelnes Persönlichkeitsrecht, sondern traf ihn dadurch im Kern seiner Persönlichkeit, dass es ihn - in ehrverletzender Weise - als leben s- unwert verfemte. 27 - 12 - Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Behandlung des Offiziers durch den Beschuldigten und dem bewaffneten Konflikt vor ( vgl. MüKoStGB/Ambos, 3 . Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.) . Indem nach Aktenlage der Beschuldigte , nachdem er sich dem IS an g e- schloss en hatte, für die Vereinigung an dem Offizier die schwerwiegend ernie d- rigende und entwürdigende Behandlung vornahm , b etätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) i dealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt. (2 ) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Var i- ante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer a usländischen te r- roristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). (3 ) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vo r. b ) Auf der Grundlage dieser Beurteilung der Verdachtslage ist nunmehr gemäß §§ 121, 122 StPO eine Sechs - Monats - Haftprüfung gebo ten; denn der Beschuldigte war bereits am 14. Juni 2017 - während des Vollzugs des Haftb e- fehls des Amtsgerichts Tiergarten - dringend verdächtig, sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher dem IS angeschlossen und als dessen Mitglied U . vor der Hinrichtung schwerwiegend entwürdigend und erniedrigend b e- handelt zu haben . Dieser Tag ist maßgebend für die Best immung des Fristb e- ginns nach § 121 Abs. 1 StPO . 28 29 30 31 32 - 13 - a a) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngl i- che Frist fort. Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom pr o- zessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rück sicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. Septem - ber 2017 - AK 42/17, NStZ - RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN ) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen best e- henden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, un d zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermi e- den, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der E r- mittlungen bekannt g ewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu e r- öffnen. Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für de n gegenständlichen Haftb e- fehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen wo r- den sind , von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwal t- schaft Berlin und dem Generalbundesanwalt) geführt wurden und auf Staat s- 33 34 35 - 14 - anwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden kon n- te; für die Vorwürfe des Kriegsverbrec hens gegen Personen und der mitglie d- schaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der B etäubungsmi t- teldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Ja nuar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vom 20. Sep tember 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Genera l- staatsanwal tschaft angefallenen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist , so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist . Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbu ndesa n- walts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftli cher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Ve r- einigung zu erweitern. D er Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diese n Vorwurf betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesg e- richtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewe sen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermit t- lungsverf ahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte. 36 - 15 - Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reserveha l- tung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermitt lungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen. bb) S chon bei der Anordnu ng der Untersuchungshaft durch das A mtsg e- richt Tiergarten am 24. Mai 2017 bestand gegen den Beschuldigten der dri n- gende Tatverdacht, er habe als IS - Mitglied unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht den Offizier in schwerwiegender Weise entwürdigt und erniedrigt . N ach der vom Zahnarzt B . am 14. Juni 2017 vorgenommenen Altersb e- stimmung hätte ein Haftbefehl auf diesen Vorwurf gestützt werd en können . D a- her ist zu unterstellen, dass dieser neue bzw. erweiterte Haftbefehl am 15. Juni 2017 hätte erla ssen und verkündet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 48). Tatsächlich hatte der Ermittlung s- richter des Bundesgerichtshofs bereits am 27. Ju ni 2017 - vorsorglich - einen solchen Haftbefehl erlassen, der allerding s nicht verkündet worden war. Ganz wesentliche Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht noch immer maßgebend stützen, lagen bereits i m damaligen Zeitpunkt vor. Das gilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al . , A . , M . und T . , die bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich ei n- vernommen worden waren und mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet hatten. c) Dahinstehen kann, ob der Beschuldigte einer zweiten - realkonkurri e- renden (§ 53 StGB) - Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung a n einer ausländ i- schen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, indem er im Juni 37 38 39 40 - 16 - 2014 bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus vom IS eroberten Polizeiautos vor dem vom Mitbeschuldigten Az . und ihm bewohnten Haus beteiligt gew e- sen sei und das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht habe . Denn der dringende Tatverdacht in dem oben festgestellten Umfang (s. II. 1. a)) trägt für sich gesehen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Auc h dann, wenn auf den Vorwurf weiterer Betätigungsakte als IS - Mitglied durch die Mitwirkung bei der Errichtung des "Schutzwalls" und die Bewachungstätigkeit abgestellt würde, wäre eine Sechs - Monats - Haftprüfung vorzunehmen, weil die diesbezü g- lichen Erkenntni sse dem Generalbundesanwalt am 27. Juli 2017 vorlagen, als dort das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ab . vom 11. Juli 2017 einging. 2. Neben dem dringenden V erdacht de s Kriegsverbrechen s gegen Pe r- sonen in Tateinheit mit mitgliedschaftli cher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor. a) Beim Beschuldigten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität. Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindl i- chen Juge ndstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gege n- über. Der Beschuldigte reiste erst 2015 nach Deutschland ein ; über die Mitgli e- der seiner Familie hinaus verfügt er im Inland nicht über gefestigte soziale Bi n- dungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten seiner Familie ins Au s- land auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 41 42 43 - 17 - 9. Fe bruar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20 ; Meyer - Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN ). b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in eine r dem Beschleunigung s- gebot genügende n Weise geführt worden: a) Der Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Ja - nuar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfa h- ren bisher insbesondere wie folgt gefördert: Eine Vielzahl von Beweis mitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM - Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN - Rou - ter), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumen te mit e i- nem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die tei l- weise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die Bundesp o- lizei gesichert worden waren, z unächst in eine editierbare und lesbare Form 44 45 46 47 48 - 18 - gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausg e- we r tet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von Messe nger - Diensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberw a- chungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. No vemb er 2017 insgesamt 17 Anschlüsse übe r- wacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Mitbe schuldigte Az . aus der Unter - suchungshaft heraus über Mobilfunkanschlüsse von Mithäftlingen mit der Ze u- gin J . , dessen Ehefrau. In dem Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Ve rnehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehö r- den Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den Videomitschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - mö g- lichst exakten - Altersbestimmung des B eschuldigten in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird a uf den Vorlagebericht des Genera l- bundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen. b) Wenngleich dem Senat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, b e- stätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführu n- gen zur Verfahrensförderung. S o sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab . (zwei), Ala . , G . , Al . (zwei), O . , 49 50 - 19 - S . (zwei), Be . (zwei), D . , E . , J . , K . , Kl . , M . , "L . ", "P . ", Ma . , Sal . , "Se . ", W . und Y . ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüs se zu den dargelegten Maßnahmen Bestan d- teil der vorgelegten Vorgänge. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Ja nuar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar 2018). c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben e rkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestan den h a- ben, dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsma ß- nahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Bew eisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht ei n- lassen müssen. 4. Selbst wenn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO verstoßen hätte (s. II . 1. b ) und c)) , würde dies nicht zur Aufh e- bung des Haftbefehls führen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung den Bestand des Haftbefehls gefährdet (zum Meinungsstand s. die Nachw eise bei KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Eine Fristüberschreitung wäre schon 51 52 - 20 - nicht erheblich . Die Sechsmonatsfrist endete frühestens mit dem Ablauf des 1 4 . De zember 2017. Becker Spaniol Berg
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