ECLI:DE:BGH:2016:061016BAK52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 52/16 vom 6. Oktober 201 6 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General bu n- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 6. Oktober 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt . Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allg e- meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 22. März 2016 festgenommen und befindet sich seitdem - zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlun gsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2016 (2 BGs 203/16) - in Untersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch B e- schluss vom 9. August 2016 (2 BGs 552/16) aufgehoben und ersetzt. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich spätestens seit Juli 2013 bis zum 22. März 2016 in Syrien und in der Bundesrepublik Deutschland - bis zum 2. Januar 2015 als Jugendlicher und in der Zeit danach als Heranwachsender - in 181 Fällen al s Mitglied an der Gru p- 1 2 - 3 - pierung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)" - seit dem 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat (IS)" - beteiligt, deren Zwecke und d e- ren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG), und habe in 179 dieser Fälle tateinheitlich über Kriegswa f- fen die tatsächliche Gewalt ausgeü bt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erstattet worden sei (st rafbar gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 3, 105 JGG). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtsho fs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" bzw. "Islami scher Staat (IS)" 3 4 5 6 - 4 - Der "Islamische Staat im Irak und in Großsyrien" (im Folgenden: ISIG) bzw. nunmehr der "Islamische Staat" (im Folgenden: IS) ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprün g- lich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die histor i- sche Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gotte s- staat" zu errichten und dazu die schi itisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Organisation geht zurück auf die als "al - Qaida im Irak (AQI)" bekannt gewordene, von Abu Musab al - Zarqawi geführte Grup pierung "Tanzim Qa'idat al - Jihad fi Bilad ar - Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistro m- land") und deren Vorgängerorganisationen. Im Jahr 2006 schloss sich diese Vereinigung mit anderen Gruppierungen unter der Dachorganisation "Schura - Rat der Mudschaheddin im Irak" zusammen, aus der nach dem Tod al - Zarqawis im Juni 2006 der "Islamische Staat im Irak" (im Folgenden: ISI) unter der Führung von Abu Ayyub al - Masri hervorging. Nachdem dieser im Frühjahr 2010 bei einer Operation der US - Armee getötet worden war, übernahm Abu Bakr al - Baghdadi die Führung des ISI und griff ab dem Jahr 2012 - einem Au f- ruf des Anführers der al - Qaida, al - Zawahiri, folgend - in den syrischen Bürge r- krieg ein, indem er Kämpfer dorthin entsandte. Nach internen Auseinanderse t- zu ngen insbesondere mit der Jabhat al - Nusra, mit der al - Baghdadi zunächst zusammen arbeitete, die er aber als untergeordnete Organisation ansah und deren Zusammenschluss mit dem ISI zum ISIG er im April 2013 verkündete, 7 8 - 5 - kam es Anfang des Jahres 2014 zum Bruc h al - Baghdadis sowohl mit al - Qaida als auch mit der Jabhat al - Nusra, der im April 2014 mit einer öffentlichen Lo s- sagung des ISIG vom al - Qaida - Netzwerk bestätigt wurde. Dem ISIG gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Or d- nungsmacht festzusetz en. Aus dem Kampf gegen das Assad - Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer O p- positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung , die den Herrschaftsa n- spruch des ISIG in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinric h- tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des ISIG zu Massakern unter der regi e- rungstr euen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 Personen wurden entführt. Zur Taktik des ISIG gehörte auch die Entführung von ausländischen Journalisten, Mitarbeitern von Nichtr e- gierungsorganisationen oder sonstigen Dritten, die grausam getötet und dabei gefilmt w u rden, um diese Aufnahmen später medienwirksam zu Zwecken der Einschüchterung zu verbreiten. Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das Assad - Regime verübte der ISIG ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 ve r- letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einem Selb stmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren T o- desopfern. 9 10 - 6 - In der Folge verlagerte der ISIG seine Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mossul unter seine Gewalt zu bringen. Die Angri ffe richteten sich zudem gegen die im Norden des Irak ansässige Minderheit der Jesiden; im August 2014 kam es dabei zu Masse n- hinrichtungen. Die Führung des ISIG bestand aus dem "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzeln e Bereiche unterstellt waren, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zug e- ordnet waren beratende "Shura - Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienab te i- lung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung b e- stand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schw arzem Grund, überschrieben mit dem islam i- schen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer waren dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Am 29. Juni 2014 rief der offizielle Sprecher d es ISIG das "Kalifat" aus und erklärte al - Baghdadi zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Zugleich wurde die Umbenennung des ISIG in "Islamischer Staat" (IS) verkündet. Dadurch verdeutlichte die Vereinigung - bei Beibehaltung d er bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und erhob einen Führungs - und Her r- schaftsanspruch in Bezug auf das gesamte "Haus des Islam". Zugleich eing e- leitete organisatorische Veränderung en, so die Bildung von "Räten" für Einze l- ressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Ei n- 11 12 13 - 7 - richtung eines Geheimdienstapparates, zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. bb) Die Tathandlungen des Beschuldigt en: An einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2013, wahrscheinlich im Juni oder Juli 2013, schloss sich der Beschuldigte in seinem Heimatdorf B . auf Veranlassung des Imams und ISIG - Mitglieds T . dem ISIG an. E r identifizierte sich mit dessen Zielen, gliederte sich in de s- sen Verbandsleben ein und führte die ihm von seinen Vorgesetzten erteilten Befehle aus. Bis zu seiner Festnahme am 22. März 2016 kam es zu folgenden Beteiligungshandlungen: (1) Nach seinem A nschluss an den ISIG nahm der Beschuldigte im Großraum B . an dessen religiöser und militärischer Ausbildung teil, die er jedoch noch im Jahr 2013 abbrach. In der Folge wirkte er für den ISIG - bzw. später für den IS - an der Belagerung eine s Flughafens sowie der Bel a- gerung der Stadt E . und an der Lebensmittelbeschaffung zur Verso r- gung der IS - Mitglieder mit (vgl. hierzu Fälle 2 - 180). Anfang August 2015 begab sich der Beschuldigte auf Veranlassung seiner Eltern zusammen mit seinem S chwager S . auf die Reise in die Bundesrepublik Deutschland, wo er im August 2015 ankam. Er hielt über sein Smartphone weiterhin Kontakt zum IS, insbesondere zu T . . Um das Wissen des IS über potenzielle Ansch lagsziele in Deutschland zu verbessern, kundschaftete der Beschuldigte ab einem nicht näher feststel l- baren Zeitpunkt bis zum 10. Februar 2016 für T . in Berlin den Alexanderplatz, das Brandenburger Tor und das Gebiet um den Rei chstag 14 15 16 17 - 8 - aus. Seine Erkenntnisse darüber, wie viele Personen und Reisebusse sich zu welcher Zeit jeweils an diesen Orten befanden, teilte er in der Woche ab dem 10. Februar 2016 T . von Ba . aus telefonisch nach Syrien mit. Spätestens ab Januar 2016 wollte der Beschuldigte wieder nach Syrien zurückzukehren, um dort am bewaffneten Kampf des IS teilzunehmen. Dies teilte er in einem in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 19. März 2016 von Ba . , M . und D . aus geführten WhatsApp - Chat gegenüber dem IS - Mitglied G . mit. G . berichtete Verantwortlichen des IS von diesem Vorhaben, die sich damit einverstanden zeigten. Über seine Z u- sage hinaus, als Kämpfer zurückzukehren, erklärte der Beschuldigte am 2. März 2016 gegenüber G . - der vom IS den Auftrag erhalten hatte, von Syrien aus Attentäter in Europa zu rekrutieren - auch seine Bereitschaft, als Kontaktmann zur Verfügung zu stehen, wenn der IS einen Weg finde n würde, Attentäter für einen nicht näher konkretisierten Anschlag nach Deutschland zu schicken, oder alternativ mit zwei unbekannten Personen selbst für den IS in Deutschland einen Anschlag zu begehen. G . unterbreitete dies seinen Vorgesetzten im IS, die nun mit einer Kontaktperson für potenzielle Attentäter und einem möglichen Attentäter in Deutschland rechnen konnten. Neben seinen Kontakten zu G . bemühte sich der Angeklagte in der Zeit vom 17. Januar bis zum 19. März 2016 zusätz lich, seine Rückkehr in den bewaffneten Kampf des IS in Syrien über das IS - Mitglied Da . zu organisieren. In einem während dieser Zeit von Be . aus geführten WhatsApp - Chat bat der Beschuldigte Da . , ihm bei seiner Rückkehr zum IS z u helfen. Da . sagte dem Beschuldigten seine persönliche Hilfe zu 18 19 - 9 - und besprach die Angelegenheit mit seinen Vorgesetzten. Sodann teilte er dem Beschuldigten mit, der IS beabsichtige, ihm bei seiner Rückkehr zu helfen. Neben den Bemühungen, sei ne eigene Rückreise nach Syrien zu org a- nisieren, hatte der Beschuldigte im Januar 2016 Kontakt zu einem nicht näher identifizierten K . . Für diesen erkundigte sich der Beschuldigte bei Veran t- wortlichen des IS nach den Möglichkeiten, ob bzw. wie sich K . dem IS anschließen könne. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass K . nach E . zum IS kommen und dort eine militärische Ausbildung machen könne. Diese Auskunft teilte der Beschuldigte K . sodann mit (Fall 1). (2) Beginn end Mitte des Jahres 2013 - und möglicherweise auch noch zu Beginn des Folgejahres - nahm der Beschuldigte über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten und unter der Befehlsgewalt des libyschen ISIG - Kommandanten L . für den ISIG an der Belageru ng eines von B . etwa 30 - 35 Kilometer entfernten Flughafens teil. Dort leistete er Wachdienste von jeweils drei bis vier Stunden, um einen Ausbruch der sich auf dem Flughafen befindlichen Assad - Truppen zu verhindern. Hierfür bekam der Beschul digte von Verantwortlichen des ISIG für jeden Einsatz ein vollautomat i- sches Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow ausgehändigt, das er am Ende einer jeden Wache zurückgab. Derartige Wachdienste verrichtete er minde s- tens zweimal pro Woche, mithin an mindestens 50 Tagen (Fälle 2 - 51). (3) Nachdem der Beschuldigte von der Belagerung des Flughafens a b- gezogen worden war, nahm er in der Folge, wahrscheinlich zu Beginn des Ja h- res 2014, möglicherweise auch schon Ende 2013, für etwa drei Monate auf Se i- ten des ISIG an der Belagerung der Stadt E . teil. An den Einsatztagen erschien der Beschuldigte an dem ihm von Verantwortlichen des ISIG vorgeg e- 20 21 22 - 10 - benen Einsatzort und führte auf Befehl seines Vorgesetzten, dem ISIG - Mitglied Ka . , die ihm aufg etragenen Tätigkeiten aus, wobei er überwi e- gend Wachdienste leistete. Damit wollte er gewährleisten, dass niemand aus der Stadt E . gelangen konnte. Im Rahmen seiner Einsätze erhielt er täglich eine Kalaschnikow, die er am Ende jeden Einsatztag es wieder abgab. In diesem etwa dreimonatigen Zeitraum wirkte der Beschuldigte mindestens zweimal pro Woche, insgesamt an mindestens 24 Tagen, an der Belagerung von E . für den ISIG mit (Fälle 52 - 75). (4) Im Zeitraum von etwa Februar oder Mär z 2014 bis Mai 2015 begleit e- te der Beschuldigte T . von B . mit einem Land R o- ver nach M . , um dort gemeinsam Lebensmittel für den ISIG - bzw. sp ä- ter den IS - einzukaufen. Anschließend lieferte er die Le bensmittel in einem Camp der Gruppierung in E . aus. Der Beschuldigte war hierbei stets mit einer Kalaschnikow bewaffnet, die ihm T . zu Beginn aushändigte und die er diesem nach dem Ende einer jeden Fahrt zurückg ab. Diese Dienste übte der Beschuldigte mindestens alle vier Tage und insgesamt an mindestens 105 Tagen aus (Fälle 76 - 180). b) Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend ve r- dächtig. Der erforderliche dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus seiner Einlassung, mehreren Zeugenaussagen sowie der Auswertung der s i- chergestellten Chatverläufe. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse im Haftb e- fehl des Ermittlu ngsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2016. E r- gänzend gilt Folgendes: 23 24 - 11 - Dass sich der Beschuldigte in den ISIG bzw. IS eingliederte, indem er sich einvernehmlich dessen Willen unterwarf und am Verbandsleben teilnahm, wird nicht entscheidend d adurch in Zweifel gezogen, dass er sowohl im Ra h- men seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. März 2016 als auch in Chats angab, den Treueeid auf den IS nicht geschworen zu haben (vgl. etwa SAO Bd. I, Bl. 274, 276; Chatverlauf Nr. 152, Chat Nr. 31, SAO Bd. I II, Bl. 48 5 ), und in einem Chat ausführte, er habe einen Kurs in militärischer und religiöser Au s- bildung abgebrochen (Chatverlauf Nr. 110, Nr. 1711, Sonderband Mobilfun k- auswertung Band 9, Bl. 216). Seine Einbindung in die Organisation und seine Unterordnun g unter den Verbandswillen ergeben sich mit der für den dringe n- den Tatverdacht ausreichenden Wahrscheinlichkeit aus seiner Einlassung und der hieraus folgenden erheblichen Dauer seines Tätigwerdens für den IS sowie daraus, dass er sich in den Fällen 2 bis 180 den ihm erteilten Befehlen unte r- ordnete und er bewaffnet an Belagerungen mitwirkte. Zudem folgt aus einer Chatnachricht vom 11. Februar 2016, dass er (im weiteren Verlauf) nur deshalb nicht den Treueeid leistete, weil er sich auf Veranlassung seiner El tern nach Europa begeben hatte (Chatverlauf Nr. 153, Nr. 11, Sonderband Mobilfun k- auswertung Band 11, Bl. 102). Offen bleiben kann insoweit, ob er - entgegen seiner Einlassung - auch aktiv an Kampfhandlungen mitwirkte; hierfür spricht allerdings die bei ihm am rechten Oberschenkel festgestellte Schussverletzung (vgl. Abschlussvermerk LKA Brandenburg vom 29. Juli 2016, SAO Bd. III, Bl. 596). Die zeitliche Einordnung der in Syrien ausgeübten Tätigkeiten des B e- schuldigten ergibt sich aus seinen Angaben zur Dauer seiner jeweiligen Täti g- keiten; für die zeitliche Rückrechnung ist insoweit maßgeblich, dass er seine Reise in die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit dem Zeugen 25 26 - 12 - S . um den 1. August 2015 herum angetreten hat (Vernehmung S . vom 22. März 201 6 , SAO Bd. I, Bl. 239). Hinsichtlich des Umfangs seiner Einsätze für den ISIG bzw. den IS in den Fällen 2 - 75 ergibt sich aus der Niederschrift seiner polizeilichen Verne h- mung vom 22. März 201 6 zwar keine ausdrücklich von ih m eingeräumte Mi n- destzahl. Die dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2016 zugrunde gelegte Schätzung von mindestens zwei Einsä t- zen pro Woche wird jedoch von der Bekundung des Beschuldigten getragen, wonach sein Auftrag "jeden Tag" anders gelautet, er meistens jedoch Wac h- dienste verrichtet habe (Vernehmung des Beschuldigten vom 22. März 2016, SAO Bd. I, Bl. 278). Ob die auf dem Smartphone des Beschuldigten enthaltenen Fotoau f- nahmen, die ihn am Berliner Alexanderplat z und am Brandenburger Tor zeigen, der Wertung im Haftbefehl vom 9. August 2016 (dort S. 18 f.) entsprechend ausschließlich damit erklärt werden können, dass der Beschuldigte mit den Bi l- dern das Wissen des IS um potenzielle Anschlagsziele erhöhen wollte, k ann offen bleiben. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich seiner diesbezüglichen Dienste für den IS ist bereits - wie im Haftbefehl dargelegt - durch die Aussage des Zeugen K u. begründet. 2. a) Es besteht nach alledem der dringend e Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte in 180 Fällen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vere i- nigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB i . V . m . §§ 1, 3, 105 JGG strafbar gemacht hat, indem er sich in den ISIG bzw. den IS e i n- gliederte. Der Beginn der religiösen und militärischen Ausbildung, das Au s- kundschaften potenzieller Anschlagsziele in Berlin sowie die Weitergabe der 27 28 29 - 13 - hierdurch gewonnenen Erkenntnisse an T . , die gegenüber G . geäuß erte Bereitschaft, in Deutschland als Kontaktmann für Atte n- täter zur Verfügung zu stehen oder alternativ selbst einen Anschlag zu begehen und die entfalteten Tätigkeiten, um dem nicht näher identifizierten K . den Kontakt und die Aufnahme zum IS zu er möglichen (Fall 1), sowie das Mitwirken an den Belagerungen des Flughafens sowie der Stadt E . (Fälle 2 - 75) und schließlich das Beschaffen und Ausliefern der Lebensmittel (Fälle 76 - 180) stellen mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen für die G ruppierung dar. In der Zeit bis zum 2. Januar 2015 handelte der Beschuldigte dabei verantwortlich im Sinne der §§ 1, 3 JGG. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In den Fällen 2 bis 180 ist er zudem dringend verdächtig, jeweils tatei n- heitlich über eine Kriegswaffe die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erstattet worden ist (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i . V . m. §§ 1, 3 bzw. §§ 1, 105 JGG). Bei der Kalaschnikow handelt es sich um ein vollautomatisches Stur m- gewehr und damit um eine Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG i . V . m . Anlage Teil B, Abschnitt V, Nr. 29 Buchst. c. b) Die den Fällen 2 bis 180 zugrunde liegenden Han dlungen, durch die der Beschuldigte sich einerseits mitgliedschaftlich im ISIG bzw. IS beteiligte und zugleich auch zur Förderung der Ziele der Vereinigung das Waffendelikt erfüllte, stehen sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitg liedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit. Auf die Schwere des U n- 30 31 - 14 - rechtsgehalts des Waffendelikts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.). Entgegen der Würdigun g im Haftbefehl vom 9. August 2016 bilden die im Fall 1 zunächst in Syrien und später in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen indes nur eine ei n- heitliche materiellrechtliche Tat. Aus der pauschalisierende n Handlungsb e- schreibung des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB folgt, dass die durch das Mi t- glied der Vereinigung begangenen Betätigungsakte grundsätzlich eine tatb e- standliche Handlungseinheit bilden. Aus dieser fallen nach der neueren Rech t- sprechung des Sen ats zwar - wie dargelegt - diejenigen Handlungen heraus, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwec k- setzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen. Diese materiel l- rechtlich eigenständig zu bewertenden Handlungsa kte begründen aber keine Zäsur, welche die zwischen den sonstigen Betätigungsakten bestehende tatb e- standliche Handlungseinheit durchtrennt und in mehrere materiellrechtlich sel b- ständige Handlungseinheiten aufteilt. Erfüllen mitgliedschaftliche Betätigung s- h andlungen auch den Tatbestand einer anderen Strafnorm und dienen diese der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen, steht tatmeh r- heitlich neben diesen Handlungen daher nur die Einheit aller sonstigen mi t- gliedschaftlichen Beteiligungsakte a ls die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit, sofern sich nicht nach allgemeinen Grundsätzen etwas a n- deres ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318). 32 - 15 - c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Im Fall 1 liegen die Vorausse t- zungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB vor, weil der Angeklagte (auch) im Inland mitgliedschaftlich aktiv war; ob die Anwendung der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB daneben zusätzlich voraussetzt, dass der Gelt ungsbereich deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB eröffnet ist (hierzu unten), kann offen bleiben, weil es sich aufgrund des bestehenden i n- ländischen Handlungsortes um eine Inlandstat (§§ 3, 9 Abs. 1 Variante 1 StGB) handelt. Für die Fälle 2 bis 180 , in denen der Angeklagte als Ausländer au s- schließlich im nichteuropäischen Ausland tätig war , gilt das Folgende: aa) Der für das Delikt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Verein i- gung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche spezifische Inlandsbezug (vgl. BT - Drucks. 14/8893, S. 8 f.; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 15 ff.; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129 b Rn. 7) liegt vor, da sich der Beschuldigte im Inland befindet ( § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB). Diese Regelungsvar i- ante knüpft allein daran an, dass sich der Täter in der Bundesrepublik Deutsc h- land aufhält, ohne hier - wie der Vergleich mit § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB zeigt - mitgliedschaftliche Beteili gungshandlungen vorzunehmen . Der I n- landsaufenthalt eröffnet damit die Anwendbarkeit der §§ 129, 129a, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB für sämtliche Taten, die der Täter früher im Ausland b e- gangen hat. Da die Ausübung mitgliedschaftlicher Betätigungshandlungen im I nland bereits durch de n § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB erfasst wird, die bloße Mitgliedschaft in der (terroristischen) Vereinigung allein noch keine Stra f- barkeit begründet (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60 , 308, 313) und bei den Tathandlungen des Unterstützens und Werbens (§ 129a Abs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) überdies fehlt, erhält § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB nur bei dieser Auslegung einen eige n- 33 34 - 16 - ständigen Anwendungsbereich (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 20; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 7; Kress JA 2005, 220, 227). Der Senat kann offen lassen, ob sich die Anwendbarkeit der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit allein aus § 129b Abs. 1 Satz 2 V ariante 4 StGB ergibt oder ob entsprechend der in Rechtsprechung und L i- teratur vorherrschend vertretenen Ansicht zusätzlich auch die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB vorliegen müssen ( so BGH, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 BGs 152/12, BGHR StGB § 129b An wendbarkeit 5; Altvater NStZ 2003, 179, 181; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129b Rn. 8 ff.; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 10 ; SK - StGB/Stein, 63. Lfg ., § 129b Rn. 3 ; ders. GA 2005, 433, 455 f.; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 5, 7; Zöller, Te r- rorismusstrafrecht, S. 344 ff.; aA Kress JA 2005, 220, 226 f.; NK - StGB - Ostendorf, 4. Aufl., §§ 129a, 129b Rn. 9). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass sich § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB seinem Wortlaut nach ausschließlich auf Verein igungen in Nicht - EU - Staaten beziehe und deshalb auf Vereinigungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht anwendbar sei. Für Beteiligungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigu n- gen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte daher das allgemeine Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB, da diese sonst unbegrenzt innerstaa t- licher Strafgewalt unterlägen, was insbesondere mit völkerrechtlichen Grund - sätzen zur Rechtsgeltungserstreckung nicht zu vereinbaren sei (hierzu umfa s- send Zö ller, Terrorismusstrafrecht, S. 337 ff.). Da aber die in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB aufgestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet teilwe i- se großzügiger seien als diejenigen der §§ 3 ff. StGB - etwa anders als § 7 StGB keine Tatortstrafbarkeit er forderten - , der Rechtsanwendungsbereich der §§ 129, 129a StGB für Vereinigungen im Nicht - EU - Ausland aber nicht weiter 35 - 17 - sein könne als derjenige für Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in EU - Staaten, könne § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht im Sinne einer abschließe n- den, die §§ 3 ff. StGB verdrängenden Spezialregelung verstanden werden (SK - StGB/Stein, 63. Lfg ., § 129b Rn. 3; ders. GA 2005, 433, 453 ff.). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Ansatz, dass § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB seinem Regelungsgehalt nach keine Strafanwendungsregel en t- hält (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 BGs 152/12, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 5; SK - StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3). Hiergegen spricht indes, dass die Regelung des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB - nach al lg e- meiner Auffassung - dem Strafanwendungsrecht zuzuordnen ist, diese sich aber sowohl ihrem eindeutigen Wortlaut nach als auch inhaltlich auf Satz 1 der Vorschrift bezieht und diesen einschränkt. Diese Einschränkung ist nur ve r- ständlich, wenn § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB neben der vom Gesetzgeber b e- zweckten Tatbestandserweiterung der §§ 129, 129a StGB in Bezug auf den Vereinigungsbegriff (vgl. BT - Drucks. 14/7025, S. 1) auch der Charakter einer Strafanwendungsvorschrift zukommt. Die Gesetzesmaterialen sprechen dafür, dass dieses Ergebnis auch dem Verständnis des Rechtsausschusses en t- sprach: Der Regierungsentwurf beschränkte sich auf die Einführung des jetz i- gen § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. Dies hielt der Rechtsausschuss für zu weitg e- hend und sah es als erforderlic h an, die Beschränkungen de s § 129b Abs. 1 Sätze 2 bis 5 StGB aufzunehmen, um "einer uferlosen Ausdehnung deutschen Strafrechts Grenzen" zu setzen (vgl. BT - Drucks. 14/8893 S. 8 f.). Diese B e- gründung legt nahe, dass der Rechtsausschuss wenngleich - sich di eses Ve r- ständnis auf Grundlage des Regierungsentwurfs nicht aufdrängte (Kress JA 2005, 220, 226; Stein GA 2005, 433, 450; Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 337) - die §§ 3 ff. StGB durch § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB in dessen Anwe n- dungsbereich für außer Kraft gesetzt sah. Kommt § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB 36 - 18 - aber der Charakter einer Strafanwendungsregel zu, liegt es nahe , deren Reg e- lungsgehalt dahin zu verstehen, dass sie die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. StGB verdrängt. Hiermit ist auch stimmig, dass § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber den §§ 3 ff. StGB sowohl engere als auch weitere Vorausse t- zungen statuiert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09, BGHSt 54, 264, 267, 270; zu weiteren Bedenken gegen die hM in Bezug auf § 129b Abs. 1 Satz 2 S tGB: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, NStZ - RR 2011, 199). Einer Entscheidung vorstehender Frage bedarf es indes nicht, da in den Fällen 2 bis 180 auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorli e- gen. Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger. Die von ihm in Syrien begangenen Taten sind - wenn nicht ohnehin davon auszugehen ist , dass das Gebiet, in dem sich der Beschuldigte aufhielt, effektiv keiner staatlichen Stra f- gewalt unterlag - am Tatort mit Strafe bedroht, da die Betei ligung an Persone n- zusammenschlüssen, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundl e- gende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches strafbar ist. Ein Auslieferungsverkehr findet nach Syrien aufgrund der ak tuellen Lage nicht statt (vgl. Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 6. April 2016, SA - Sonderheft "Auslieferungsverkehr mit Syrien", Bl. 3). bb) Unabhängig von der Frage, ob § 129b Abs. 1 StGB abschließende strafanwendungsrechtliche Spezialregelunge n enthält, würden diese sich - ebenso wie die §§ 5, 6 StGB den Geltungsbereich nur hinsichtlich der dort aufgeführten Strafvorschriften eröffnen (MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 3 Rn. 6) - ausschließlich auf die Anwendbarkeit der §§ 129, 129a StGB beziehen. Die mit der mitgliedschaftlichen Betätigung in der (kriminellen oder terrorist i- 37 38 - 19 - schen) Vereinigung tateinheitlich zusammenfallende n Delikte unterliegen daher - vorbehaltlich bestehender Sonderregelungen - nur dann der deutschen Stra f- gewalt, wenn die Vorauss etzungen der §§ 3 ff. StGB vorliegen. Insoweit sind in Bezug auf die Verstöße des Beschuldigten gegen das Kriegswaffenkontrollg e- setz die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben. Die Taten sind insbesondere nach syrischem Recht gemäß § 39 i . V . m . § 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 mit Strafe bedroht (vgl. SAO Bd. 3, Bl. 343 ff., 378 ff., 383; OLG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2016 - 3 St 2/16). d) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13 . Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen Erklärungen die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Ve r- folgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Ir ak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt (II B 1 zu 4030 E (1326) - 21 495/2015). 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat wege n der Taten, derer er dringend verdächtig ist, eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Ahndung der ab dem 3. Januar 2015 verwirklic h- ten Taten Jugendstrafrecht zur Anwendung käme. De m von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden U m- stände gegenüber. Insbesondere bestehen keine tragfähigen sozialen Bindu n- gen an die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschuldigte ist syrischer Staat s- angehöriger ; in Syrien leben neben seinen Eltern und Geschwistern insbeso n- dere auch seine Ehefrau und sein Sohn. Sowohl in seiner polizeilichen Ve r- 39 40 - 20 - nehmung vom 22. März 2016 als auch in zahlreichen seit Januar 2016 verse n- deten Chatnachrichten hat er den unbedingten Wi llen geäußert, dorthin kur z- fristig zurückzukehren. Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszug e- hen, dass er in Syrien - seinem Wunsch entsprechend, am bewaffneten Kampf teilzunehmen - auf die Unterstützung durch den IS rechnen kann. Darüber hi n- aus ha t sich der Beschuldigte in Deutschland auch bisher nicht regelmäßig an seiner Meldeadresse, sondern bei verschiedenen Personen im Bundesgebiet aufgehalten. Daneben liegt angesichts des bestehenden dringenden Verdachts einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Die genannten Umstände begrü n- den die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden kö nnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist. Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu b egründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermit t- lungen und ihre besondere S chwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugela s- sen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Die Ermittlungsbehörden haben erstmals am 7. März 2016 Hinweise auf die Taten des Beschuldigten erhalten. Nach seiner Festnahme am 22. Mär z 41 42 43 44 - 21 - 2016 waren umfangreiche Ermittlungen erforderlich, insbesondere zu der Ei n- bindung des Beschuldigten in den ISIG bzw. IS. Das Verfahren war in der Folge maßgeblich geprägt durch die Auswertung der an diesem Tage sichergestellten vier Mobiltelefone, vier S IM - Karten sowie zweier Micro - SD - Speicherkarten. Di e- se umfassen insgesamt 37.595 Chatnachrichten, 12.691 Bilddateien und 9.810 Videodateien. Zur Übersetzung der nahezu sämtlich in arabischer Sprache ve r- fassten Chats und der gesprochen en Audio - Chats war der Einsatz einer Vie l- zahl von Dolmetschern erforderlich. Die Auswertung war komplex, da die Kommunikation teilweise konspirativ geführt wurde oder sich auf vergangene, nicht sichergestellte Gespräche bezog. Aus diesem Grunde bedurften die Chatverläufe einer ü bergreifenden, wechselseitigen Auswertung. Zudem kon n- ten die Audio - Chats aus technischen Gründen nicht in den Protokollen der schriftlichen Chatnachrichten chronologisch eingefügt werden, was die geso n- derte Prüfung erforderlich machte, ob zwischen den schr iftlichen Chatnachric h- ten ein Audio - Chat stattgefunden hatte. Neben den vorstehend genannten Speichermedien waren die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung auszuwerten, die im Zeitraum vom 8. März bis zum 12. April 2016 durchgeführt worden war und - mit jeweils unterschiedlicher Dauer der Überwachung - in s- gesamt drei Mobilfunknummern, fünf IMEI - Nummern und drei IMSI - Nummern betraf. Die Erkenntnisse waren wiederum auch auf ihre Relevanz im Verhältnis zu den sichergestellten Chats zu prüfen. Gleichwoh l ist die Fertigung der A n- klageschrift nach Mitteilung des Generalbundesanwalts bereits weit fortgeschri t- ten; die Anklage soll noch im Oktober 2016 erhoben werden. - 22 - 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobe nen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StGB). Becker Berg Hoch 45
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