ECLI:DE:BGH:2016:201016BAK53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 53/16 vom 20. Oktober 201 6 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts sowie des Angeklagten und seine r Verteidiger am 20. Oktober 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis z u diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlande s- gericht Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 29. November 2015 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsse l- dorf vom 28. Oktobe r 2015 (Az.: 135 Gs 80 Js 1168/14 - 151/15) bis zu dessen Außervollzugsetzung am 22. Dezember 2015 in Untersuchungshaft. Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf den Haftverschonungsbeschluss des Lan d- gerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 au fgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hatte, wird die Untersuchungshaft wieder vollzogen. 1 - 3 - Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe eine gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB) oder gegen die persönliche Freiheit (§§ 239a , 239b StGB) gerichtete schwere staatsgefährdende Gewalttat vorb e- reitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich im Bürgerkriegsg e- biet in Syrien oder im Irak von Angehörigen der Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) habe ausrüsten, sowie sich im Umgang mit Schusswaffen habe unterwe i- sen lassen indem er sich ein Maschinengewehr verschafft habe (§ 89a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat wegen di eses Vorwurfs am 2. Februar 2016 Anklage zum Landgericht Düsseldorf erhoben, die sie wegen dessen Unzuständigkeit am 11. Februar 2016 zurückgenommen und am selben Tag Anklage zum Amtsgericht Düsseldorf - Jugendschöffengericht - erhoben hat. Dieses hat am 8 . Juli 2016 das Hauptverfahren eröffnet und am 28. Juli 2016 mit der Hauptverhandlung begonnen. Mit im Hauptverhandlungstermin vom 19. September 2016 verkündeten Beschluss hat es die Sache gemäß § 270 StPO dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt, weil d er Angeklagte aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme über den Anklag e- vorwurf hinaus hinreichend verdächtig sei, sich als Mitglied an der ausländ i- schen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) beteiligt zu haben. Gleichzeitig hat e s die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015, den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. Februar 2016 ni e- dergelegten Gründen sowie unter Berücksichtigung der Gründe des genannten Vorlage - und Haftfortdauerbeschlusses angeordnet. Der - erstinstanzlich z u- ständige - 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss 2 3 - 4 - vom 23. September 2016 seine Zuständigkeit bejaht und die Sache überno m- men. Berei ts am 10. Mai 2016 hatte der für die Haftprüfung zuständige 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet und Termin zur nächsten Haftprüfung auf den 9. August 2016 bestimmt. II. Die Voraussetzunge n für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor. 1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist der Haftbefehl des Amt s- gerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 in der Gestalt, die er durch den Haf t- fortdauerbeschluss des Amtsger ichts Düsseldorf vom 19. September 2016 e r- halten hat. In diesem Haftbefehl ist das Verhalten des Angeklagten in rechtlicher Hinsicht zwar lediglich als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gewürdigt worden; dargestellt ist aber berei ts, dass sich der Ang e- klagte einer Gruppe von Kämpfern des IS anschloss und von diesen ausgerü s- tet und im Umgang mit Waffen unterwiesen wurde. Hinzu kommt, dass au s- weislich des Vorlegungs - und Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Dü s- seldorf vom 19. Se ptember 2016 die bisher durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, dass sich der Angeklagte in der Zeit von August 2014 bis Juli 2015 dem IS angeschlossen hatte, sich für diesen als Kämpfer zur Verfügung 4 5 6 7 - 5 - stellte und für ihn auch an Kampfhandlungen teilnahm. Das Amtsgericht hat deshalb in dem genannten Beschluss jedenfalls den hinreichenden Verdacht bejaht, der Angeklagte habe sich an einer ausländischen terroristischen Vere i- nigung als Mitglied beteiligt. Diese Umstände sind auch im vorliegenden Haftprüfun gsverfahren zu berücksichtigen. Zwar ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl Gegenstand der Haftprüfung (vgl. KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24) und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Ang e- klagten erho bene Vorwurf (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 9). Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Leben s- sachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt (vgl. KK - Schultheis aaO, § 121 Rn. 10 mwN ), nicht dagegen auf dessen recht - liche Würdigung. Bereits der Haftbefehl vom 28. Oktober 2015 enthielt die Schilderung der Einbindung des Angeklagten in Strukturen des IS. Es kann darüber hinaus offen bleiben, ob die weiteren Erkenntnisse, die die Beweisa u f- nahme in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf zu Tage g e- bracht hat, diese Tatsachengrundlage und damit den dem Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwurf überhaupt erweitern oder nur verdichten würden. Denn diese Umstände sind in dem Haftfor tdauerbeschluss vom 19. September 2016 aufgeführt, der dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten mündlich verkündet wurde. Dadurch wurde dem Zweck der Anhörungsvorschri f- ten (§ 114a, § 115 Abs. 2 StPO) genügt, so dass die Rechtsprechung des Bu n- desv erfassungsgerichts, nach der eine Erweiterung des Haftbefehls im Haftpr ü- fungsverfahren nur berücksichtigt werden kann, wenn dieser erweiternde B e- schluss wiederum ordnungsgemäß verkündet wurde (Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 15 7, 158), einer Einbezi e- hung der im Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 genannten ta t- 8 - 6 - sächlichen Anhaltspunkte in die nunmehr vom Senat vorzunehmende Haftpr ü- fung nicht entgegensteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NSt Z - RR 2003, 346, 347; KK - Schultheis aaO, § 121 Rn. 25). 2. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 28. Oktober 2015 vo r- geworfenen Tat unter Berücksichtigung der im Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2016 aufgeführten Umstände dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der Angeklagte fasste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor August 2014 den Entschlu ss, in den Bürgerkrieg in Syrien auf Seiten des IS kämpfend einzugreifen. Dazu begab er sich ab dem 10. August 2014 über die Türkei nach Syrien, wo er sich dem IS anschloss und zunächst für drei Monate ein Training absolvierte, in dem er auch im Umgang mit Schusswaffen unte r- wiesen wurde. Dadurch wollte er sich befähigen, in Kampfhandlungen Soldaten der syrischen Regierungstruppen töten zu können, wodurch wiederum die staa t lichen Strukturen in Syrien zumindest beeinträchtigt werden sollten. Im Anschluss d aran beteiligte er sich tatsächlich auf Seiten des IS an Kampfhandlungen, bei denen er möglicherweise auch andere Menschen tötete. Von "der Leitung", mithin von seinen Vorgesetzten beim IS, bekam er ein G e- wehr chinesischer Bauart zur Verfügung gestellt und erhielt einen - geringfüg i- gen - Sold ausgezahlt. Davon kaufte er sich später ein Gewehr deutscher Ba u- art, mit dem er in der Folgezeit kämpfte, weil das chinesische zu schnell übe r- hitzte. 9 10 11 12 - 7 - Im März 2015 wurde der Angeklagte von türkischen Behörden aufgrun d einer Vermisstenmeldung festgehalten und schließlich am 20. März 2015 z u- rück nach Deutschland überstellt. bb) Der "Islamische Staat" ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel ges etzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palä s- tina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu erric h- ten und dazu die schiitisch do minierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsident en Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötun g solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mi t- tel des Kampfes an. In den von ihr kontrollierten Gebieten werden Angehörige von Opposit i- onsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die ihren Herr schaftsanspruch in Frage stellen, der Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt, es kam auch schon zu Massakern an Teilen der Zivilbevölkerung und immer wieder zu Terroranschlägen. Der IS hat auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Be lgien, die Verantwortung übernommen. b) Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdäc h- tig. 13 14 15 16 17 - 8 - Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich seiner Tathandlungen aus den Angaben von Zeugen, nicht zuletzt der mit ihm nach islam ischem Recht verheirateten Zeugin D . , sowie aus der Auswertung des Mobi l- telefons des Angeklagten, das Hinweise auf seine Aufenthaltsorte im Tatzei t- raum enthält, auf dem mehrere Bilddateien gespeichert waren, die ihn unter anderem mit den gen annten Waffen zeigen, und auf dem weitere Dateien au f- gefunden wurden, die den Tatvorwurf belegen, etwa ein Selbstportrait, in dem sich der Angeklagte als "IS - Terrorist" bezeichnet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen au f die ausführliche Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. Februar 2016 sowie auf die Ausführu n- gen des Amtsgerichts Düsseldorf in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 Bezug. Entstehung, Ziele, Vorgehensweise und Struktur des IS waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats, dem aus diesen Ve r- fahren Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbesondere gutachterl i- che Ausführungen des Sachverstän digen Dr. S . bekannt sind, aus d e- nen sich der dringende Tatverdacht ergibt, dass es sich beim IS um eine terr o- ristische Vereinigung handelt. c) In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses j e- denfalls der dringende Verdac ht belegt, dass der Angeklagte sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS beteiligt hat, strafbar g e- mäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Ob er durch seine Handlungen gegebenenfalls weitere Strafvorschriften verletzt hat - Verstöße gegen das WaffG und das KrWaffKontrG hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf nach "§ 154a Abs. 1 StPO" ausgeschieden - und welche Auswirkungen dies auf 18 19 20 - 9 - die Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen V ereinigung haben kann (zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Handlu n- gen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer terroristischen Verein i- gung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift e r- fü l len vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.), kann offen bleiben, weil schon der Verdacht der Mitgliedschaft im IS die Haftfortdauer trägt. Auf die Handlungen des Angeklagten ist deutsches Strafrecht anwen d- bar: Dies folgt unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, weil der Beschuldigte Deutscher ist (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129a Abs. 1 Satz 2 StGB nunmehr auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris). 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Ab s. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung eine nicht unerhebliche Jugen d- strafe zu erwarten, die einen beträchtlichen Fluchtanreiz begründet. Zur Ve r- meidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Ausfü h- rungen in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 und insbesondere auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Beschluss vom 30. Dezember 2015, mit dem es den Haf t- verschonungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf aufg ehoben hatte. An den dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Umständen hat sich in der Zw i- schenzeit nichts geändert. Aufgrund des nunmehr gegebenen dringenden Tatverdachts der mi t- gliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Verein i- gung besteht zudem der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Die die Fluchtgefahr begründenden Umstände begründen auch die Gefahr, 21 22 23 - 10 - dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vere i- telt werden könnte, so dass die V orschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist. Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als dere n Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter - suchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 Variante 3 StPO hat ein Urteil b islang noch nicht zugelassen. Nach der letzten regulären Haftprüfung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10. Mai 2016 ist das Verfahren zunächst mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Insbesondere hat das seinerzeit noch zuständige Amtsge richt Düsseldorf - Jugendschöffe n- gericht - am 8. Juli 2016 das Hauptverfahren eröffnet und am 28. Juli 2016 mit der Hauptverhandlung begonnen, so dass die vom Oberlandesgericht Düsse l- dorf auf den 9. August 2016 gesetzte Frist zur Haftprüfung bis zur Urteil sve r- kündung geruht hätte (§ 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umstände, die nu n- mehr den dringenden Tatverdacht einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB begründen, bedingen zwingend einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG), der es e r- forderlich gemacht hat, die Hauptverhandlung auszusetzen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Übernahme vorzulegen, das nunmehr die Hauptve r- han d lung neu zu beginnen hat. Da mit liegt ein gewichtiger Grund vor, der den 24 25 26 27 - 11 - beiden in § 121 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StPO genannten Verlängerungsgrü n- den gleich zu achten ist (vgl. KK - Schultheis aaO, § 121 Rn. 15 mwN). Das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigt, die Hauptve r- handlung unverzüglich neu zu terminieren und zu beginnen. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Becker Gericke Tiemann 28
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