ECLI:DE:BGH:2019:200219BAK53.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 53 und 54/18 vom 20. Februar 201 9 in de m Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährde n- den Gewalttat - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de r Beschuldi g- ten und ihrer Verteidiger a m 20. Februar 201 9 gemäß § § 121, 122 St PO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudau ern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. 1. Der Beschuldigte S . H . wurde am 13. Juni 2018 vorläu - fig festgenommen und befindet sich seither - zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2018 (1 BGs 206/18) - in Untersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hat der Ermittlung s- richter des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 1. August 2018 (1 BGs 326/18) aufgehoben und durch den Haftbefehl von diesem Tage (1 BGs 327/18) ersetzt. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe durch vie r rechtlich selbständige Handlungen 1 - 3 - a) in zwei Fällen jeweils eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vo r- bereitet, indem er es am 26. August und am 15. September 2017 unternahm, zum Zwecke der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und um sich unterweisen zu lassen in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng - oder Brandvorrichtungen und sonstigen Fertigkeiten, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterwe isungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgen (Fälle 1. und 2.), b) seit April 2018 eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, nämlich eine Straftat gegen das Leben nach §§ 211, 212 StGB, die nach den Umständen geeignet un d bestimmt ist, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, indem er sich in der Herstellung von Spreng - und Brandvorrichtungen und von Stoffen, die Gift enthalten, unterweisen ließ und sich Gegenstände sowie Stoffe verschaffte und ve rwahrte, die für die He r- stellung von Spreng - und Brandvorrichtungen, Sprengstoffen und der zu der Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen wesentlich sind, und durch dieselbe Handlung vorsätzlich biologische Waffen, nämlich Rizin (Ricin) hergestellt (Fall 3.), und c) im Zeitraum vom 22. bis zum 30. April 2018 versucht, sich als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung " Islamischer Staat " (IS) zu beteiligen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mo rd (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 7 des Völke r- strafgesetzbuchs) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völke r- strafgesetzbuchs) zu begehen; 2 3 4 - 4 - strafbar gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A II.3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4 . , § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 129a, 129b, 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. 2. Die Beschuldigte Y . H . wurde am 24. Juli 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsric h- ters des Bundesgerichtshofs von diesem Tage (1 BGs 302/18) seither ununte r- brochen in Untersuchungshaft. Gege nstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, durch drei rechtlich selbständige Handlungen dem Mitbeschuldigten S . H . in den Fällen 1. bis 3. Hilfe geleistet zu haben, indem sie für ihn Flug - und Hotelbuchungen vornahm, ihm Geld nach Istanbul überwies und ihn bei der Beschaffung von Utensilien zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng - oder Brandvorrichtung und von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Rizin unterstützte; strafbar gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 89a Abs. 2a StGB, § 2 0 Abs. 1 Nr. 1 Varia n te 2 KrWaffKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A Il . 3. Buchst. b) 3.1 . Buchst. d) Ziff. 4., §§ 27, 52, 53 StGB. II. Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Die Beschuldigten sind der ihnen vorgeworfenen Taten dringend ve r- dächtig. 5 6 7 8 - 5 - a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugeh en: aa) Die Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" bzw. "Islamischer Staat (IS)" Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dom i- nierte Regierun g im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde " oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte und damit von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm, hat der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Geho r- sam zu leisten hätten. Ihm un terstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Prop a- gandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentlichungen werden üblicherweise in einer Medie nabteilung pr o- duziert und über eine Medienstelle verbreitet, die dazu einen eigenen Twitte r- kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwend e- te Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen 9 10 11 12 - 6 - Oval mit der Ins chrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, übe r- schrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehrere Tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kamp f- einheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliede rt. Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Ge gnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Fil maufnahmen von beso n- ders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Ei n- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Ma s- saker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien die Verantwortung übernommen. bb) Die Beschuldigten Y . H . und S . H . lern - ten sich im Jahr 2014 über das Internet kennen und heirateten am in Tunesien. Beide identifizierten sich bereits seit längerer Zeit mit den Zielen und Wertvorstellungen des IS. Übereinstimmender Wunsch der Eheleute war es, nach Syrien zu reisen, um sich dort dem IS anzuschli e- ßen, sich in das Verbandsleben einzugliedern und sich auf dessen Seite an der bewaffneten Auseinandersetzung im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien und im Irak sowie in sonstiger Weise in Syrien für diesen zu betätigen. 13 14 - 7 - cc) Die Tathandlungen des Beschuldigten S . H. (1) Zu r Umsetzung seiner Absicht, in Syrien am Jihad gegen die " Ungläubigen " teilzunehmen, begab sich der Beschuldigte S . H . im Zeitraum vom 26. August bis zum 5. September 2017 und vom 15. bis 22. September 2017 jeweils von der Bundesrepublik Deutschland aus in die Türkei mit dem Ziel, anschließend nach Syrien auszureisen und sich dort zunächst in einem vom IS betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden zu lassen, um sodann an Kampfhandlungen des IS teilzunehmen. Aus unb e- kannten Gründen gelang ihm in beiden Fällen die Weiterreise nach Syrien nicht (Fälle 1 und 2). (2) Im September und Oktober 2017 stand der Beschuldigte S . H . mit Kämpfern des IS in Syrien in Kontakt. Diese schlugen ihm vor, in Deutschland einen Ansch lag gegen die " Ungläubigen " zu verüben. Nach dem Scheitern seiner Ausreisen in den Herrschaftsbereich des IS beschäftigte sich der Beschuldigte mit den Möglichkeiten der Durchführung eines Anschlags und fasste spätestens im Frühjahr 2018 den Entschluss daz u. Sein Ziel war es, an einem bislang noch nicht bekannten geschlossenen und belebten Ort mö g- licherweise in einem Restaurant, Einkaufszentrum oder Bus einen Sprengsatz mit dem Sprengstoff Ammonal und einer mit der biologischen Waffe Rizin präparierten Splitterladung zu zünden, um eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten und zu verletzen. In Umsetzung seines Vorhabens beschäftigte sich der Beschuldigte mit der Herstellung von Rizin, beschaffte sich im Zeitraum vom 15. April bis zum 14. Mai 2017 über Online - Versandhändler mehr als 3.000 hierfür notwendige Rizinussamen und ließ sich spätestens ab dem 9. Mai 2018 über den Instant - Messenger Telegram von der nicht identifizierten Person "M . " in 15 16 17 18 - 8 - der Herstellung des Toxins Rizin u nterweisen. Dieser vermittelte dem Beschu l- digten die Kenntnis des für die Gewinnung notwendigen Mischverhältnisses mit Aceton. So angeleitet gelang es dem Beschuldigten, Ende Mai 2018 unter Zuhilfenahme einer elektrischen Kaffeemühle sowie unter Verwendun g von Aceton 84,3 Milligramm Rizin herzustellen. Am 27. Mai 2018 vermittelte der bisher nicht identifizierte Telegram - Nutzer "A . " dem Beschuldigten das Wissen zur Herstellung von Alumi - niumpulver und erklärte sich bereit, ihn bei der Besorg ung weiterer für die Sprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. So gab er dem Beschuldigten am 29. Mai 2018 den Ratschlag, Einmal - Kältekompressen zur Gewinnung des für den Sprengstoff Ammonal benötigten Ammoniumnitrats zu beschaffen. Darau f- hin erwarb der B eschuldigte am 30. Mai 2018 bei Amazon über ein auf den Namen der Beschuldigten Y . H . eingerichtetes Benutzerkonto drei Packungen Einmal - Kältekompressen, um an Ammoniumnitrat zu gelangen; di e- ses Vorhaben scheiterte, weil diese Substanz in Deu tschland kein zugelassener Inhaltsstoff ist. Am 5. Juni 2018 bezog er über Amazon 250 Metallkugeln, die sowohl als Grundstoff für das für die Sprengladung benötigte Aluminiumpulver als auch als Splittermaterial vorgesehen waren. Als Zündauslösevorrichtung für den Sprengsatz sollte ein Glühbrückenzünder Verwendung finden (Fall 3). (3) Am 22. und 30. April 2018 kontaktierte der Beschuldigte S . H . über einen Telegram - Chat den nicht identifizier ten Nutzer "Idarat Siryyat Ajnad ". Der Bestan dteil "ldarat" des Nutzernamens steht dabei für "Administrator", "Ajnad" für die gleichnamige Medienstelle des Islamischen Staates. Über diesen Kanal werden Propagandanachrichten des IS verbreitet, woran sich der Beschuldigte beteiligen wollte. Zu diesem Zweck besprach er mit seinem Kommunikationspartner, wie er "Medienangriffe" - gemeint sind 19 20 - 9 - gezielte Veröffentlichungen von Propagandanachrichten des IS aus dem für gewöhnliche Nutzer nicht zugänglichen Privatkanal "Ajnad" auf anderen dem IS nahestehenden lnternetseiten - erlernen könne. Im Anschluss legte er im Tel e- gram - Chat "nochmal" einen Treueeid auf den Anführer des IS, Abu Bakr AI - Baghdadi, ab, und vereinbarte mit seinem Chatpartner, künftig an der Pr o- pagandaarbeit mitzuwirken. Der Beschuldigte hande lte dabei in der Vorstellung und mit dem Willen, dass er mit einem Vertreter der offiziellen Medienstelle "Ajnad" des IS in Verbindung stand, er über diesen seine Bereitschaft zur Tei l- nahme an der Tätigkeit der Organisation bekunden und seine Aufnahme in d ie Vereinigung erreichen könnte. Ihm kam es darauf an, in der Medienarbeit des Islamischen Staates für diesen tätig zu werden. Ob und gegebenenfalls zu we l- chem Zeitpunkt der Beschuldigte bereits zuvor den Treueeid auf AI - Baghdadi abgelegt hatte, ließ sich bisher nicht ermitteln; ebenso ist noch ungeklärt, ob es sich bei "ldarat Siryyat Ajnad" tatsächlich um ein IS - Mitglied oder eine Person mit Anbindung zum IS handelt (Fall 4). dd ) Die Tathandlungen der Beschuldigten Y . H . (1) In dem Wissen, das s der Mitbeschuldigte S . H . beab - sichtigte, auch ohne sie in Richtung Syrien auszureisen und um ihm dies zu ermöglichen, buchte die Beschuldigte Y . H . über ihre E - Mail - Adresse " o . " und unter Nutzung ihr er Kreditkarte für ihren Ehemann einen Flug für den 26. August 2017 von Köln nach Istanbul. Am Western Union nach Istanbul. (2) Durch Buchung eines Fluges von Köln nach Istanbu l für den 15. September 2017 wollte die Beschuldigte ihrem Mann erneut die Ausreise zum IS ermöglichen. Der Mitbeschuldigte S . H . hielt sich in ver - 21 22 23 - 10 - schiedenen, ebenfalls durch Y . H . gebuchten Hotels auf, bis er am 21. Septem ber 2017 die Rückreise antrat. Die Weiterreise des Mitbeschuldigten S . H . in Richtung Syrien scheiterte jeweils in der Türkei aus bis - lang unbekannten Gründen. Beide Eheleute gaben ihre Ausreisepläne dennoch nicht auf. (3) Nach Scheit ern seiner oben beschriebenen Ausreisen in Richtung des Herrschaftsgebiets des IS beschäftigte sich der Beschuldigte S . H . mit Möglichkeiten der Durchführung eines Anschlags (siehe oben zu II.1.a) cc) (2)); die Beschuldigte Y . H . wusste davon. Zu diesem Zweck informierte er sich auch über die Beschaffung explosiver Stoffe aus Polen und reiste dazu vom 13. bis zum 15. Oktober 2017 nach Slubice, dem Sitz einer Pyrotechnik - Firma. Das Hotelzimmer in Slubice und den Fernbus in R ichtung Polen buchte die Beschuldigte Y . H . über ihr E - Mail - Konto und unter Nutzung ihrer Kreditkarte für ihren Ehemann in Kenntnis der Verwendung zum Erwerb pyrotechnischer Materialien. In der Folge führte die Beschuldigte Y . H . eine Korrespondenz mit der Firma P . über eine am 27. Oktober 2017 aufgegebene Bestellung bislang un - bekannten Inhalts. Auch von dem spätestens im Frühjahr 2018 gefassten Plan ihres Eh e- mannes, einen Sprengsatz zu zünden, um eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten und zu verletzen, wusste die Beschuldigte Y . H . und unterstützte ihn in der Umsetzung seines Vorhabens. Da es zu Schwierigkeiten bei der Auslieferung der am 4. Mai 2018 bei dem Online - Marktpla tz eBay über das Konto "s . " sowie am 14. Mai 2018 über Amazon bei dem Internethändler As . erworbenen jeweils 1000 Rizinussamen kam und S . H . aufgrund seiner mangelhaf - 24 25 26 - 11 - ten Deutschkenntnisse keine Klärung erreichen konnte, übernahm die Beschu l- digte Y . H . am 23. Mai 2018 die Kommunikation mit dem Lieferan - ten, was zu einer erfolgreichen Lieferung und der Dreingabe von 1000 Samen durch den Händler führte. Nachdem S . H . Ende Mai 2018 die Herstellung von 84,3 Milligramm Rizin gelang, kauften die Beschuldigten am 24. Mai 2018 gemeinsam einen Zwerghamster in der Zoohandlung K . in Köln. Auf diesen wollte der Mitbeschuldigte, wie die Beschuldigte Y . H . wusste, das Rizin au ftragen, um die Wirksamkeit des Giftes zu testen. Am 27. Mai 2018 vermittelte der nicht identifizierte Telegram - Nutzer "A . " dem Mitbeschuldigten S . H . das Wissen zur Herstellung von Aluminiumpulver und erklärte sich bereit, ihn bei der Besorgung weiterer für die Sprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. So gab er dem Mitbeschuldigten am 29. Mai 2018 den Ratschlag, Einmal - Kältekompressen zur Gewinnung des für den Sprengstoff Ammonal benötigten Ammoniumnitrats zu erwerben. Fü r die Bestellung von drei Packungen Einmal - Kältekompressen am 30. Mai 2018 und 250 Metallkugeln am 5. Juni 2018, die sowohl als Grundstoff für das für die Sprenglandung benötigte Aluminiumpulver als auch als Splittermaterial vorg e- sehen waren, stellte die B eschuldigte Y . H . ihrem Ehemann ihr Amazonkonto in Kenntnis und Billigung seines Vorhabens zur Verfügung. Weiter wurden unter Bezahlung über PayPal - Konten der Beschuldigten Y . H . verschiedene, für die Herstellung einer unkonven tionellen Spreng - oder Brandvorrichtung (USBV) vorgesehene Gegenstände, u.a. Ersatzbirnen 1,5 V, zwei Voltmeter und Leitungsdrähte, bestellt. 27 - 12 - Die weiteren Bemühungen des Mitbeschuldigten S . H . zur Herstellung größerer Mengen an Rizin und der USBV wurden durch seine Fes t- nahme und die Durchsuchung seiner Wohnungen am 12. und 13. Juni 2018 beendet. b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus den in de n Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtsh ofs vom 1. August 2018 gegen den Beschuldigten S . H . und vom 24 . Juli 2018 gegen die Beschuldigte Y . H . angeführten Beweis - mitteln; wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die dortige jeweils ausführliche Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse. Die seither geführten Ermittlungen und Auswertungen haben den Verdacht der mit den Haftbefehlen erhobenen Tatvorwürfe bestätigt. In seinen aus Anlass des Rechtshilfeersuchens der Tunesischen Repu b- lik durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen vom 22. bis 24. Januar 2019 hat S . H . die Vorwürfe teilweise eingeräumt und sich unter ande - rem dahin eingelassen, dass er nach Syrien wollte, "auch wegen dem Jihad". Im Sommer 2017 habe er ein Video über die He rstellung von Rizin - ein Gift, dass als Waffe benutzt werden könne - gesehen und danach einen "Z . " gefragt, ob der für ihn Rizinussamen kaufen könne. Er habe ausprobie - ren wollen, ob das wirklich giftig und ob das Video realistisch sei. Ge gen Pers o- nen habe er das Gift nicht einsetzten wollen; er habe gehofft, dann (nach der Herstellung) einfacher nach Syrien zu kommen, weil die Leute, die ihn nach Syrien bringen sollten, ihm dann mehr vertrauen würden. Z . habe ihm aber keine Rizinussamen besorgt; vielmehr habe er diese in Deutschland gekauft. Mitte Mai 2018 habe Z . ihm den Kontakt zu "Ab . ", der im Haftbefehl als "Abd . " bezeichnet wird, vermittelt, der ihm - dem 28 29 30 - 13 - Beschuldigten - einen gefälschte n Pass beschaffen und in Italien übergeben sollte. Allerdings habe er nicht genügend Geld für die Beschaffung des Dok u- ments, mit dem er aus Angst vor der Abschiebung nach Tunesien habe ausre i- sen wollen, aufbringen können. Seine Reise nach Italien im Jahr 2 017 habe nichts mit der Passbeschaffung zu tun gehabt. Er habe "nach Syrien reisen und die islamische Gruppierung im Kampf gegen das Regime unterstützen" wollen; an einem Training in einem Terrorcamp habe er nicht teilnehmen wollen. Soweit der Beschuldi gte die Tatvorwürfe bestreitet, beruht der dringende Tatverdacht auf den angeführten Beweismitteln. Die abweichende Würdigung der Beweislage durch die Verteidigung der Beschuldigten Y . H . (vorgetragen mit den Schriftsätzen vom 14. Januar und 17. Februar 2019) begründet - insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - keine durchgreifenden Zweifel. Vor dem Hintergrund der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Aktivitäten der Beschu l- digten und ihre r Einbindung in die Bes chaffung von Rizinussamen und pyr o- technischer Materialien begründet auch der Versuch des Beschuldigten S . H . , seine Ehefrau mit dem Brief vom 15. Juni 2018 zu einer abge - stimmten Erklärung für die Herstellung des in der Wohnung sicherges tellten Rizins zu veranlassen, den dringenden Verdacht, dass sie in seine Anschlag s- pläne eingebunden war. Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht der dringende Tatverdacht für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwi s- senschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der G e- heimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 StB 29/17 , juris Rn. 22). 31 32 33 - 14 - c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Der Beschuldigt e S . H . ist dringend verdächtig, in zwei Fällen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, indem er es am 26. August und am 15. September 2017 unternahm, zum Zwecke der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalt tat und um sich unte r- weisen zu lassen in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng - oder Brandvorrichtungen und sonstigen Fertigkeiten, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in de m Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB stattfinden (Fälle 1 und 2), seit April 2018 eine schwere staatsg e- fährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, nämlich eine Straftat gegen das L e- ben nach §§ 211, 212 StGB, die nach den Umständ en geeignet und bestimmt ist, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, indem er sich in der Herstellung von Spreng - und Brandvorrichtungen und von Stoffen, die Gift enthalten, unterweisen ließ und Gegenstände sowie Stoffe sich ve r- s chaffte und verwahrte, die für die Herstellung von Spreng - und Brandvorric h- tungen, Sprengstoffen und der zu der Ausführung der Tat erforderlichen beso n- deren Vorrichtungen wesentlich sind, und durch dieselbe Handlung vorsätzlich biologische Waffen hergestel lt zu haben (Fall 3), und versucht zu haben, sich als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung IS zu beteil i- gen (Fall 4); strafbar gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var iante 2 KrWaffKG in Verbi n- dung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anla ge 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A II.3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4 . , § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 129a, 129b, 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. 34 35 - 15 - Das Verhalten der Beschuldigten Y . H . begründet den drin - genden Tatverdacht der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2a StGB in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen durch Finanzier ung und Organisation der Ausreisen des Mitbeschuldigten S . H . aus der Bundesrepublik Deutschland (Fälle 1. und 2.) sowie zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit (§ 5 2 StGB) mit Beihilfe zur vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var iante 2 KrWaffKG (Fall 3.) durch ihre Unterstützung bei der Beschaffung von Utensilien zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng - oder Brandvorrichtu ng und von Ausgangssto f- fen für die Herstellung von Rizin. Bei dem bei der Durchsuchung aufgefundenen Rizin in Form einer Paste handelt es sich um eine biologische Waffe gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Ve r- bindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A Il 3. Buchst. b) 3.1 . Buchst. d) Ziff. 4. d) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der sich als " Islamischer Staat im Irak und Großsyrien " sowie als " Islam ischer Staat " bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung hat das Bu n- desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13. Oktober 2015 u n- ter Neufassung seiner früher en Erklärungen erteilt (Az.: II B 1 zu 4030 E (1326) 21 495/2015). e) Die Voraussetzungen zur Begründung einer evokativen Zuständigkeit für die Strafverfolgung der Taten nach § 89a StGB gemäß § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 36 37 38 39 - 16 - GVG sind aus den zutreffenden Erwä gungen des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichtshofs in den Haftbefehlen vom 24. Juli und vom 1. August 2018 gegeben. Es handelt sich um einen Fall von besonderer Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG, da die vorgeworfenen Delikte sich unter Beac h- tung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzungen als staatsgefährdende Taten von erheblichem Gewicht darstellen, welche die Schutzgüter des Gesamtsta a- tes in einer derart spezifischen Weise angreifen, dass ein Einschreiten des G e- neralbundesanwalts und eine Abu rteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit au s- übendes Gericht geboten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468; vom 13. Januar 2009 AK 20/08, BGHSt 53, 128, 140). 2 . Es besteh en für beide Beschuldigten d ie Haftgr ü nd e der Flucht - und Verdunkelungs gefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 , 3 StPO). Sie haben im Falle ihrer Verurteilung jeweils mit erheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen. Dem daraus folgenden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichend festen persönlichen und sozial en Bindungen der Beschuldigten entgegen, welche die Annahme rechtfertigen, sie würden sich dem Verfahren in Deutschland stellen. Außerdem begingen sie Verdunkelungshandlungen. a) Der Beschuldigte S . H . verfügt über keinen Aufent - halts titel, sondern lediglich über eine Fiktionsbescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG. Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschuldigte in Deutschland nicht nach. Zu keiner Zeit beabsichtigte er einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland; er bemühte si ch bereits im Jahr 2017 zwei Mal, über die Türkei nach Syrien zum Islamischen Staat zu gelangen, pflegte Kontakte ins Ausland und zeigte sich nach dem Verlust seines Reisepasses seit längerem intensiv um die Erlangung eines Passes bemüht. Einem Chat mit de m Chatpartner Z . 40 41 - 17 - lässt sich - wie der Beschuldigte inzwischen eingeräumt hat - entnehmen, dass er eine baldige Ausreise beabsichtigte und anstrebte, einen gefälschten Reisepass für eine Ausreise aus Deutschland in den Tschad oder nach Itali en zu erlangen. Er war bereit, auch ohne seine Frau und seine Kinder die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; sonstige soziale Bindungen, die einer Fluchtgefahr wirksam begegnen könnten, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus besteht der Haftgrund d er Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b) StPO). Der Beschuldigte schrieb seiner Ehefrau am 15. Juni 2018 aus der Untersuchungshaft einen der Kontrolle unterliegenden Brief, in dem er sie zu einer Aussage mit einer abgestimmten Erklärung für die Hers tellung des in der Wohnung sichergestellten Rizins bestimmen wollte. b) Die Beschuldigte Y . H . ist zwar Mutter von sieben Kin - dern unter anderem eine s Säugling s und ein es weitere n Kleinkind es . Jedoch verfügt sie derzeit weder über einen fe sten Wohnsitz noch über eine geregelte Erwerbstätigkeit. Nach der fristlosen Kündigung ihrer vorherigen Wohnung lebt sie vorübergehend bei einer ihrer Töchter; eine weitere Tochter und ihre beiden Söhne sind in einem Kinderheim untergebracht. Zwar hat die Beschuldigte nach eigenem Be kunden in Br. eine Wohnung in Aussicht, jedoch beab - sichtigte auch sie, Deutschland zu verlassen, wie sie ihrem Ehemann bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei in WhatsApp - Nachrichten vom 27. August 2017 mit teilte. Im Rahmen eines Briefes an die Zeuginnen L . und T . äußerte sie ihren Plan, " Hijrah zu machen " und dabei ihre Söhne gegebenenfalls zurückzulassen. Dass sie unter Hijrah (wörtlich: Auswanderung, Auszug) wie vom IS propagiert die Ve rpflichtung verstand, als Jihadist in in das von dieser Vereinigung kontrollierte Gebiet zu reisen, legt ihre 42 43 - 18 - Mitteilung nahe, sie habe dem Mitbeschuldigten S . H . ihr ganzes Geld gegeben, damit er " hijrah zu ISIS machen " und sie nachkommen könne. Darüber hinaus liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vor (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Das Verhalten der Beschuldigten begründet den dringe n- den Verdacht, dass sie auf Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird. Diesbezüglich haben die Zeuginnen T . und L . bekundet, die Beschuldigte habe sie gebeten, den Brief, den sie an sie geschrieben hatte, nicht weiterzugeben; sie wolle nicht, das s der Brief bekannt werde, sie " habe schon genug Probleme " . 3 . Schließlich liegt bei dem Beschuldigten S . H . auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift der Haftgrund der Schwe r- kriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO vor. 4 . Eine mit Auflagen nach § 116 StPO verbundene Außerv ollzugsetzung de r Haftbefehl e ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. 5 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) li egen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Die erforderliche Auswertung der Beweismittel zur Aufklärung des Ausmaßes der Aktivitäten der Beschuldigten gestaltete sich als besonders aufw ändig. 44 45 46 47 48 - 19 - Gegenstand der Ermittlungen sind insgesamt vier Lebenssachverhalte, wobei es sich im Fall 3. um ein komplexes Geschehen mit einer Vielzahl von Einzelakten handelt, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten e r- streckten. An die vorl äufige Festnahme des Beschuldigten S . H . am 13. Juni 2018 schloss sich unter anderem die Durchsuchung zweier von den Beschuldigten genutzter Wohnungen an, die durch den Umstand erschwert war, dass sich Rizin in den Räumlichkeiten befand u nd der Umfang der Kont a- mination nicht bekannt war. Insgesamt 65 sichergestellte Gegenstände wurden auf die hoch giftige Substanz untersucht. Auch die sachverstän dige Begutac h- tung der sichergestellten Explosivstoffe und der sonstigen zum Bau einer Spreng vorrichtung geeigneten Gegenstände gestaltete sich aufwändig, da mehrtägige Sprengversuche mit anschließender Auswertung der Messerge b- nisse durchzuführen waren. Die kriminaltechnischen Untersuchungen der Asservate auf DNA - Spuren der Beschuldigten konnten bisher nicht abgeschlo s- sen werden. Neben weiteren Datenträgern wurde der Datenbestand aus insgesamt sieben Mobiltelefonen mit SIM - Karten, teilweise auch mit Speicherkarten und CloudDaten, gesichert und ausgewertet. Da der Beschuldigte S . H . überwiegend in arabischer Sprache kommunizierte, waren umfangreiche Übersetzungen erforderlich, die unter anderem knapp 300 auf den Mobiltelef o- nen gespeicherte Chatverläufe umfassten. Es wurden 33 Zeugen und 90 Au s- kunftspersonen befragt. Aufgrund d er vielfachen Auslandsbezüge des Sachve r- halts waren Rechtshilfeersuchen in insgesamt acht Länder zu stellen, wobei die aus der Beantwortung erlangten Erkenntnisse teils ergänzende Ersuchen erfo r- derlich machten; eine An twort liegt noch nicht in allen Fällen vor . Antworten auf 49 50 51 - 20 - Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Großbritannien, in die Ni e- derlande, nach Italien sowie eine ergänzende EEA nach Polen stehen noch aus; ebenso die Beantwortung zweier Rechtshilfeersuchen in die Tunesische Republik. Bis Anfa ng Dezember 2018 konnten die polizeilichen Ermittlungen weitgehend abgeschlossen werden. Nach alledem ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Intens i- tät bes chleunigt und gefördert worden. 6 . Schließlich steht der weitere Vollzug der Unters uchungshaft auch u n- ter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für die Beschu l- digten zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies g ilt angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Tatverdachts für die Beschuldigte Y . H . auch unter Berücksichtigung der erst kürzlich erfolgten Geburt ihres siebten Kindes und ihrer Verantwortung für die zwei vor der Verhaftung in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Schäfer Gericke Hoch 52 53
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