BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 6/02 vom 22. Januar 2002 in dem Strafverfahren gegen alias alias wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 22. Januar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e - richt Frankfurt/Main übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte wurde am 4. April 2001 festgenommen und befindet sich seit dem 5. April 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 93/2001) in Untersuchung s - haft. Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Oktober 2001 die Fortdauer der U n - tersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten bestehenden Tatverdacht nimmt der Senat auf diese En t - scheidung Bezug. Er ist danach dringend verdächtig, sich jedenfalls mit den Mitangeschuldigten B. und S. ab Herbst 2000 im Raum Fran k - furt/Main zu einem nach außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Ve r - band zusammengeschlossen zu haben, der Teil eines Netzwerks entspreche n - der Gruppierungen gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten in anderen europäischen Ländern ist und mit einzelnen dieser Gruppierungen bzw. deren Mitgliedern zusammenwirkt, um in Umsetzung des von ihnen propagierten heiligen Krieges (Djihad) in Ländern des westlichen Kulturkreises Terrorakte, - 3 - insbesondere Sprengstoffanschlge zu verben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht unverndert fort. Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maûnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) als deren Vollzug erreicht werden. Der Generalbundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt/Main erhoben. Die dem Angeschu l - digten gesetzte Erklrungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) luft noch. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen und den erheblichen Übersetzungsbedarf seit der letzten Haftprfung des Senats weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefhrt worden. Das Oberlandesg e - richt hat mitgeteilt, daû im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die Haup t - verhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird. Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Unters u - chungshaft nicht auûer Verhltnis zu der im Falle einer Verurteilung zu erwa r - tenden Freiheitsstrafe. Tolksdorf Rissing-van Saan Becker
Full & Egal Universal Law Academy