BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ AK 6/09 vom 7. April 2009 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 7. April 2009 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwaige erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundes-gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandesge-richt Frankfurt am Main 374bertragen. Gr374nde: Der Angeschuldigte ist am 18. September 2008 festgenommen worden und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage in Untersuchungshaft. Unter dem 19. Februar 2009 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Ober-landesgericht Frankfurt am Main erhoben; dieses hat durch Beschluss vom 9. M344rz 2009 den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. 1 Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 2 1. Der Angeschuldigte ist der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs enthaltenen Tatvorw374rfe der Mitgliedschaft in einer ausl344n-dischen terroristischen Vereinigung - der Islamische Jihad-Union (im Folgen-den: IJU) - sowie zweier Vergehen der Unterst374tzung dieser Vereinigung jeweils 3 - 3 - in Tateinheit mit einem Versto337 gegen das Au337enwirtschaftsgesetz dringend verd344chtig. a) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4 Die IJU wurde im Jahre 2002 als Abspaltung von der Islamischen Bewe-gung Usbekistans gegr374ndet. Ihre F374hrung in Pakistan verf374gt 374ber Kontakte zur Al Quaida und ist von deren Ideologie beeinflusst. Nachdem die Vereinigung zun344chst Ziele in Usbekistan verfolgte und sich erstmals im Jahre 2004 f374r dort durchgef374hrte Sprengstoffanschl344ge verantwortlich erkl344rte, hat sie ihren Wir-kungs- und Interessenkreis mittlerweile im Sinne des globalen Djihad ausgewei-tet. Zur Verbreitung ihrer extremistisch-fundamentalistischen Ideologie nutzt sie insbesondere das Internet und verwendet ein eigenes Banner bzw. Logo. Sie verf374gt 374ber Verantwortliche, die sich mit der Anwerbung und Schleusung von Rekruten in Ausbildungslager im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet oder f374r Kampfhandlungen in Afghanistan befassen. Zur Teilnahme an den Aktivit344-ten der IJU bereite Interessenten aus Europa gelangen in der Regel 374ber die T374rkei und den Iran nach Pakistan in Ausbildungslager in der Gegend um Mir Ali in Waziristan. Dort vermitteln eigene Ausbilder und Sprengstoffexperten der IJU die erforderlichen Schie337- und Sprengstoffkenntnisse sowie die F344higkeiten zur Dokumentenf344lschung und die Regeln 374ber konspiratives Verhalten. 5 aa) Der Angeschuldigte 374berlie337 dem gesondert Verfolgten Y. - einem Mitglied der IJU, der nach einem Aufenthalt in einem Ausbildungslager der IJU in Pakistan im Jahre 2006 und seiner anschlie337enden R374ckkehr in die Bundesrepublik Deutschland eigene Anschl344ge vorbereitete und der IJU-F374hrung in Pakistan islamische Fundamentalisten zur Ausbildung zuf374hrte - unmittelbar vor einer Reise nach Pakistan, die er am 10. Mai 2007 antrat, seine 6 - 4 - EC-Karte mit der dazugeh366rigen Geheimzahl, damit Y. 374ber das auf dem Girokonto des Angeschuldigten bei der Sparkasse in D. befindliche Guthaben f374r Zwecke der IJU verf374gen konnte. Y. hob von dem Konto am 31. Mai 2007 500 200 ab. Ein Versuch, am 13. Juli 2007 erneut 500 200 zu erlan-gen, scheiterte, weil der Kreis O. nach einer entsprechenden Mitteilung der Polizeibeh366rden die Sozialleistungen an den Angeschuldigten eingestellt hatte und das Konto deshalb keine Deckung aufwies. Am 27. Juli 2007 hob Y. das Restguthaben in H366he von 5 200 ab. bb) Der Angeschuldigte erwarb vor dem 10. Mai 2007 u. a. zwei Infrarot-strahler, zwei Nachtsichtger344te, ein Zielfernrohr und einen Laserkollimator mit Zubeh366r. Diese und weitere erstandene Gegenst344nde f374hrte er bei seiner Aus-reise nach Pakistan im Mai 2007 mit sich; dort 374bergab er sie den Verantwortli-chen der IJU. 7 cc) Der Angeschuldigte absolvierte in dem Zeitraum zwischen dem 24. Mai und September 2007 in einem Trainingslager der IJU in Pakistan erfolg-reich eine Ausbildung und ist seitdem in die Vereinigung als Mitglied eingebun-den. Er kehrte am 2. Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland zur374ck und wartete hier seine weitere Verwendung betreffende Befehle ab. 8 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl des Er-mittlungsrichters sowie der Anklageschrift des Generalbundesanwalts aufge-f374hrten Beweismitteln, auf die der Senat Bezug nimmt. Insbesondere die durch Sachverst344ndige, Beh366rdengutachten und Zeugen vermittelten Erkenntnisse 374ber die IJU, die die IJU-Mitgliedschaft des gesondert verfolgten Y. und die Tathandlungen des Angeschuldigten betreffenden Ergebnisse der Telekommu-nikations- und Observationsma337nahmen sowie die sichergestellten Gegen- 9 - 5 - st344nde begr374nden eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. c) Danach ist der Angeschuldigte folgender Straftaten dringend verd344ch-tig: 10 aa) Im Fall 1. a) aa) unterst374tzte er eine Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder deren T344tigkeit darauf gerichtet sind, Mord (247 211 StGB) oder Tot-schlag (247 212 StGB) zu begehen und handelte durch dieselbe Handlung einem im Bundesanzeiger ver366ffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterst374t-zungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europ344ischen Gemein-schaften zuwider, der der Durchf374hrung einer vom Rat der Europ344ischen Union im Bereich der gemeinsamen Au337en- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma337nahme dient (247 129 b Abs. 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 5 StGB; 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Ziffer 1, Art. 2 Abs. 2 der Verord-nung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 sowie der Verordnung (EG) Nr. 198/2008 der Kommission vom 3. M344rz 2008, 247 52 StGB), indem er dem Y. den Zugriff auf sein Konto erm366glichte und damit der IJU indirekt Gelder zur Verf374gung stellte bzw. zugute kommen lie337. 11 Die Erm344chtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterst374tzern der IJU, die sich im Inland auf-halten oder t344tig werden, liegt seit dem 15. Mai 2007 vor. Die IJU unterf344llt der Embargovorschrift des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 (ver366ffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 179 vom 24. September 2002, S. 22 473). Diese Verordnung setzt die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP angeordneten restriktiven Ma337nahmen gegen Osama bin La- 12 - 6 - den, Mitglieder der Al Quaida und die Taliban, sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen um, die mit ihnen in Verbindung stehen. Sie verbietet - in Art. 1 und 2 - die Bereitstellung von Geldern und wirt-schaftlichen Ressourcen an die genannten Empf344nger sowie - in Art. 3 - die Lieferung, den Verkauf und die Weitergabe von technischer Beratung, Hilfe o-der Ausbildung im Zusammenhang mit milit344rischen T344tigkeiten, insbesondere Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Waffen sowie anderem damit verbundenem Material. Mit Verordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 (ver366ffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 106 vom 10. Juni 2005, S. 8697) wurde die IJU unter ihrem Namen "Islamic Jihad Group" in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen aufgenommen, die den Sanktionsma337nahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unterfallen. Mit Verordnung (EG) Nr. 198/2008 der Kommis-sion vom 3. M344rz 2008 (ver366ffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 45 vom 20. M344rz 2008, S. 1012) wurde die Listung der IJU aktualisiert, indem auch der derzeitige Namen "Islamic Jihad Union" aufgenommen wurde. bb) Im Fall 1. a) bb) unterst374tzte er erneut eine Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder deren T344tigkeit darauf gerichtet sind, Mord (247 211 StGB) oder Totschlag (247 212 StGB) zu begehen und handelte durch dieselbe Hand-lung einem im Bundesanzeiger ver366ffentlichten, unmittelbar geltenden Aus-fuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterst374tzungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europ344ischen Gemeinschaften zuwider, der der Durchf374hrung einer vom Rat der Europ344i-schen Union im Bereich der gemeinsamen Au337en- und Sicherheitspolitik be-schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma337nahme dient (247 129 b Abs. 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 5 StGB; 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Ziffer 2, Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Verordnung (EG) 13 - 7 - Nr. 853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 sowie der Verordnung (EG) Nr. 198/2008 der Kommission vom 3. M344rz 2008, 247 52 StGB). Die von dem Angeschuldigten erworbenen und bei seiner Ausreise nach Pakistan mitgenommenen Gegenst344nde stellen Verm366genswerte und damit nach Sinn und Zweck der Norm wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Art. 1 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 dar. Demgegen-374ber hat der Angeschuldigte nicht gegen das in Art. 3 der genannten Verord-nung enthaltene Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit milit344ri-schen T344tigkeiten versto337en. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut sprach-lich nur schwer verst344ndlich. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Verboten des Art. 2 Abs. 2, 3 der Verordnung ergibt sich indes hinreichend, dass Art. 3 der Verordnung nicht die Lieferung von Waren, sondern das Zurver-f374gungstellen von "Dienstleistungen" erfasst. 14 cc) Im Fall 1. a) cc) beteiligte er sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder deren T344tigkeit darauf gerichtet sind, Mord (247 211 StGB) oder Totschlag (247 212 StGB) zu begehen (247 129 b Abs. 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 1 StGB). 15 2. Bei dem Angeschuldigten bestehen aus den im Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters sowie dem Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 9. M344rz 2009 zutreffend aufgef374hrten Gr374nden die Haftgr374n-de der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2) und der Schwerkriminalit344t (247 112 Abs. 3 StPO). Die zu erwartende Strafe und der Wunsch des Angeschuldigten, am Djihad teilzunehmen, begr374nden einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Ange-schuldigte verf374gt 374ber famili344re und sonstige Kontakte ins Ausland. Dies und die weiteren, in den genannten Entscheidungen aufgef374hrten Umst344nde ma- 16 - 8 - chen es - auch bei sachgerechter Bewertung seines Vorbringens in dem Haft-pr374fungstermin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 9. M344rz 2009 - wahrscheinlich, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Unter diesen Umst344nden sind weniger einschneidende Ma337nahmen i. S. d. 247 116 StPO nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu beseitigen. 3. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersu-chungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren durch die Ermitt-lungsbeh366rden umfangreiche Beweismittel, darunter Datentr344ger und fremd-sprachige Ergebnisse der 334berwachung der Telekommunikation, zu sichten und auszuwerten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausf374hrungen in der Zu-schrift des Generalbundesanwalts vom 13. M344rz 2009 Bezug genommen. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 19. Februar 2009 Anklage erhoben. Die Anklageschrift benennt u. a. mehr als 100 Zeugen, 15 Sachverst344ndige und zahlreiche Urkunden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Ankla-ge mit Schreiben vom 3. M344rz 2009 den Verteidigern und dem Angeschuldigten mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. April 2009 gesetzt. 334ber einen Antrag auf m374ndliche Haftpr374fung hat es am 9. M344rz 2009 verhan-delt und entschieden. Damit ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gef374hrt worden. 17 - 9 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorw374rfen, die teilweise mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind, nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 18 Becker von Lienen Sch344fer
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