ECLI:DE:BGH:2019:300119BAK61.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 61 / 1 8 vom 30. Januar 201 9 in dem Straf verfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge neral - bundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 30. Janu - ar 201 9 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Mona ten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlande s- gericht München übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigte wurde am 29 . Juni 2018 aufgrund des Haftbe - fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2018 (2 BGs 5 07/18) festgenommen und befindet sich seit dem 30. Juni 2018 in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich von Sommer 2014 bis Herbst 2015 in Falludscha und Mossul/Irak als Mi t- glied an der ausländischen t erroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 1 2 - 3 - oder 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Wegen dieses Vorwurfs sowie wegen weiterer Tatvorwürfe hat der Gen e- ralbundesanwalt unter dem 13. Dezember 2018 Anklage gegen die Angeschu l- digte vor dem Oberlandesgericht München erhoben. II. Die Voraussetzunge n für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Die Angeschuldigte ist der ihr in dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringe n- den Tatver dachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - S ham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien s owie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syr i- schen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder 3 4 5 6 7 - 4 - ihre Einschüchterung durch Gew altakte sieht der IS als l egitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2 014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbs t- beschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne. Al - Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. De m "K a lifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentlichu n- gen werden in der Mediena bteilung "Al - Furqan" produziert und über die Med i- enstelle "al - - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weiß en Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jewei ls einem Kommandeur g egliedert. Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, auslä n- dische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich der Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetz t. Filmaufnahmen von besonders 8 9 - 5 - grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Ei n- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wi e- der Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Macht - bereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Fran k- reich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen. bb) Die Angeschuldigte reiste Ende August 2014 über Istanbul zunächst nach Syrien und weiter in den Irak, um sich dem IS anzu schließen. Ab Septe m- ber 2014 gliederte sie sich in Falludscha und Mossul/Irak als Mitglied in den IS und dessen Entscheidungs - sowie Befehlsstruktur ein und steigerte dadurch die Präsenz und Aktivität der Vereinigung. Sie war sodann in beiden Städten als M itglied der "Sittenpolizei" des IS tätig. Ihre Aufgabe bestand darin, abends durch Parks zu patrou i llieren und bei den Frauen auf die Einhaltung der von der Vereinigung vorgegebenen Verhaltens - und Kleidungsvorschriften zu achten. Für ihre Tätigkeit erhiel t sie vom IS eine monatliche Vergüt ung in Höhe von etwa 70 bis 100 Dollar. Anfang Februar 2016 kehrte die Angeschuldigte nach Deutschland zurück. b ) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der außereuropä - ischen terroristischen Vereinigung " Islamischer Staat" aus den "Struktur - erkenntnissen", die der Generalbundesanwalt zu dieser Organisation in den Sachakten "Strukturordner IS" zusammengetragen hat, insbesondere aus den islamwissenschaftlichen Gut achten der Sachverständigen Dr. S . und Dr. K . und den Auswerteberichten des Bundeskriminalamts sowie den dort in Bezug genommenen und dargestellten weiteren Quellen. Im Hinblick auf die mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen der - bis - lang zur Sache schweigenden - Anges chuldigten beruht der dringende Tatve r- 10 11 12 - 6 - dacht im Wesentlichen auf der Auswertung ihr er Chatkommunikation. Danach berichtete sie ihrem Chatpartner unter anderem von ihrem Leben beim IS und ihrer Tätigkeit für dessen "Sittenpolizei". Ihre sehr detailreichen An gaben sind nach islamwissenschaftlichen Erkenntnisse n realistisch und damit glaubhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht b e- gründenden Umstände wird auf die eingehenden Ausführungen in dem Haft - befehl und in der Anklageschrif t Bezug genommen. c) Danach hat sich die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern des IS liegt vor. 2. Es bestehen die Haft gründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkrim inalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Die Angeschuldigte hat im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen kein e hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Die Angeschuldigte ve r- fügt zwar über soziale Kontakte in Deutschland. Diese sind aber nicht geeignet, sie von einer Flucht abzuhalten, zumal sich ihrer Chatkommunikation entne h- 13 14 15 16 17 18 - 7 - men lässt, dass sie vor ihre r Festnahme konkret beabsichtigte, sich von einem Fahrer nach Griechenland fahren zu lassen, um von dort aus über die Türkei nach Syrien zu gelangen und in das Gebiet des IS zurückzukehren. In Anb e- tracht dessen ist zu erwarten, dass sich die Angeschuldigte , sollte sie in Freiheit gelangen, dem Strafverfahren entziehen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Daneben begründen die genannten Umstände die Gefahr, dass die Ah n- dung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt we r- den könnte, so d ass - auch bei der verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt . Weniger einschne idende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den oben genannten Gründen nicht erfolgversprechend. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungsh aft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 29. Juni 2018 waren zah l- reiche Mobiltelefone, Speicherkarten, zwei Laptops und Tablets, die im Rahmen de r Durchsuchungen bei der Angeschuldigten sowie einer Zeugin sichergestellt worden waren, auszuwerten; die Inhalte bedurften teilweise einer Übersetzung. Auf den einzelnen Datenträgern befanden sich zum Teil mehrere Tausend Bi l- der, die einzeln aufgerufen un d gesichtet werden mussten. Überdies waren Zeugen zu vernehmen und ein Rechtshilfeersuchen nach Österreich zu stellen. 19 20 21 22 - 8 - Ungeachtet des beträchtlichen Ermittlungsaufwands wurde bereits unter dem 13. Dezember 2018 Anklage vor dem Oberlandesgericht München erh o- ben. Der Vorsitzende des 8. Strafsenats beim Oberlandesgericht München hat am 19. Dezember 2018 die Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigte und ihre Verteidiger verfügt ; dabei hat er gemäß § 201 Satz 1 StPO eine ang e- messene Frist zur Stellu ngnahme von vier Wochen gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 4. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung de r Sache und der im Falle der Verurt eilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) . Schäfer Wimmer Berg 23 24 25
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