ECLI:DE:BGH:2017:301117BAK61.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 61 u. 62/17 vom 30 . November 2017 in dem Straf verfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A nhörung des Generalbu n- desanwalts sowie der Angeschu ldigten und ihrer Verteidiger am 3 0. November 2017 gemäß § § 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof finde t in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammerg ericht übertragen. Gründe: I. D ie Angeschu ldigten wurde n am 9. Mai 2017 festgenommen und befi n- de n sich seit her ununterbrochen in Untersuchungshaft, der Angeschu ldigte A . auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4 . Mai 201 7 (2 BGs 586/17), abgeändert und neugefasst durch d ess en Haftb e- fehl vom 25. Oktober 2017 (2 BGs 941/17), der Angeschu ldigte S . auf Grund des Haftbefehls des Erm ittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2017 (2 BGs 611/17) . Gegenstand des gegen den Angeschu ldigten A . vollzogenen Haftb e- fehls ist der Vor wurf, er habe 1 2 - 3 - von Anfang 2012 bis Mitte 2013 in Deir Ezzor, Tabka, Tuinan und and e- ren Gebieten im Osten Syriens sich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Jabhat al - Nusra") als Mitglied beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sei en, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) s o- wie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB zu bege hen, und durch eine weitere rechtlich selbständige Handlung seit Mit te 2013 bis zu seiner Festnahme am 9. Mai 2017 in Al Tayy ana, Tabka und anderen Regionen im Osten Syriens sowie in Deutschland sich an einer terrorist i- schen Vereinigung im Ausland ("Islamischer Staat") als Mitglied beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 53 StGB. Gegenstand des gegen den Angeschu ldigten S . vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich " im September 2012 " in Tabka an e i- ner terroristischen Vereinigung im Ausland ("Jabhat al - Nusra") als Mitglied b e- teiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fä l- len des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 KWKG zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 4, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB. 3 4 - 4 - Mit Ank lageschrift vom 21. November 2017 hat der Generalbundesa n- walt die öffentliche Klage gegen die Angeschuldigten zum Kammergericht e r- hoben. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen f ür beide Angeschu ldigte vor. 1. Die Angeschu ldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vom 25. Okto - ber 2017 (A . ) bzw. vom 5. Mai 2017 ( S . ) zur Last gelegten Taten dri n- gend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eine s dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die außereuropäischen terroristischen Vereinigungen (1) Die "Jabhat al - Nusra" ("Jabhat al - nusra li - ahli ash - sham" [ Hilfsfront für das Volk Großsyriens ] ) wurde En de 2011 von Abu Muhamm ad al - Jaw lani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al - Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operiere n. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffen t- lichten Video bekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al - Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al - Nusra im neu ausgeruf enen "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) verkündete. A l - Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al - Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den 5 6 7 8 9 10 - 5 - Treueeid auf den Emir der Kern - al - Qaida, Ayman al - Zawahiri, ab; s ie fungierte danach als Regionalorganisation von al - Qaida in Syrien. In der Folge kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Jabhat al - Nusra und dem ISIG. Gemäß einer Videoverlautbarung von al - Jawlani vom 28. Juli 2016 b e- nannte sich die Jab hat al - Nusra um in " Jabhat Fath al - Sham " (Front zur Erob e- rung Großsyriens) und löste sich einvernehmlich von der Kern - al - Qaida. Im Januar 2017 schloss sich die Jabhat Fath al - Sham wiederum mit anderen jih a- distischen Gruppierungen zu dem Bündnis "Hai'a Tahr ir al - Sham" (Vereinigung zur Befreiung Großsyriens) zusammen . Sie soll in diesem al - Qaida - nahen Bündnis, dessen militärische Führung al - Jawlani übernahm, vollständig aufg e- gangen sein. Ziel der Jabhat al - Nusra war der Sturz des Assad - Regimes in Syrien, d as sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretat i- on der Sharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südl i- chen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebi e- te. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrische n Militär - und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen g e- tötet wurden. Die Jabhat al - Nusra war militärisch - hierarchisch organisiert. Dem Anfü h- rer al - Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura - Rat zug e- ordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insg e- 11 12 13 - 6 - samt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits i n die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte "Sharia - Komitees" in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenhe i- ten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz - und Verwaltungssystems vorantrieben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen M e- dienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsber ichte und Anschlagsvideos verbreitete . Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in Syrien, die ihre Berichte über Twitter - Kanäle veröffentlic h- ten. (2) Der "Islamische Staat" (IS) ist eine Organisation mit militant - funda - mentalist ischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel g e- setzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideol ogie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al - Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in K auf, weil sie j e- den, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islam i- scher Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstb e- schränkung Abstand nahm - , hat seit 2010 Abu Bakr al - Bagh dad i inne . Hinwe i- se, dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert we r- 14 15 - 7 - den. Bei der Ausrufung des Kalifats war al - Bagh dadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Ka lifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentl i- chungen werden in der Medienabteil ung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'ti sam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter - K anal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weiße n Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegs minister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur ge gliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syr i- schen Armee, aber auch vo n in Gegnerschaft zum IS stehenden Opposition s- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgeset zt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Ei n- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Ma s- saker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Te r- roranschläge. S o hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen. 16 - 8 - bb) Die Tat handlungen des Angeschu ldigten A . (1 ) Der Angeschu ldigte A . schloss sich in der ersten Jahreshälfte 2012 in Deir Ezzor der Jabhat al - Nusra an. Er stieg dort in kurzer Zeit zu einem ran g- hohen Befehlshaber der Organisation im östlichen Syrien auf. In dieser Funkt i- on war er insbesondere im Frühjahr 2013 an der Eroberung des Gasfelds bei Tuinan in der Nähe von Palmyra beteiligt, das er i m weiteren Verlauf des Jahres 2013 für die Jabhat al - Nusra verwaltete. Des Weiteren nahm er als ein militär i- scher Anführer der zu dieser Vereinigung gehörenden Kampfeinheit " Liwa Owais Al Qorani" im Februar 2013 an der Ero berung der Stadt Tabka sowie den Kämpfen um den dortigen Flughafen teil . ( 2) Nachdem der IS die Kontrolle über seine Heimatstadt, Deir Ezzor, übernommen hatte , schloss sich der Angeschu ldigte A . Mitte 2014 dieser Vereinigung an. Zunächst war er für sie an kleineren Kampfhandlungen, wie insbesondere der Einnahme des Ortes Al Tayyan a in der Nähe von Deir Ezzor im Juli 2014 , beteiligt. Alsbald wies der IS ihm zwischen Mitte 2014 und Mitte 2015 die Aufgabe zu, den 2013 erober ten - strategisch wichtigen - Euphrat - Stau damm nahe Tabka für die Organisation zu verwalten. ( 3) Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Anklagesatz der Anklag e- schrift vom 21. November 2017 Bezug genommen . cc ) Die Tathandlungen des Angeschu ldigten S . Der Angeschu ldigte S . schloss sich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 17. September 2012 der Jabhat al - Nusra an. In der Folge nahm er bis November 2013 für die zu dieser Vereinigung gehörende Kamp f- einheit " Li wa Owais Al Qorani" an bewaffneten Kampfhandlungen gegen die Truppen des syris chen Regimes des Präsidenten Bashar al - Assad im Raum 17 18 19 20 21 22 - 9 - Tabka teil . So wirkte er unter anderem am 17. September 2012 an einem A n- griff auf eine Kolonne des syrischen Militärs mit, in dessen Verlauf mindestens sieben Soldaten getötet wurden; im November 2013 be teiligte er sich an der Er - oberung eines großen Waffenlagers der syrischen Armee nahe der Stadt M a- hin . b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: aa) B ezüglich der außereuropäischen terroristischen Vereinigungen Ja b- hat al - Nusra und IS gr ündet er sich auf die islamwissenschaftlichen Gutachten und sonstigen Dokumente , die der Generalbundesanwalt zu diese n Organi sat i- onen in den sieben Stehordnern "Strukturer kenntnisse " zusammengetragen hat . Erkenntnisse zu den die Jabhat al - Nusra betreffende n jüngeren Entwic k- lungen sind namentlich in dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfa s- sungsschutz vom 13. Oktober 2016 , der Behördenerklärung des Bu n desnac h- richtendienstes vom 6. Februar 2017 sowie dem Aus werte bericht "Zwischen - stand März 2017" des Bund eskriminalamts und dessen Vermerk vom 27. Juni 2017 enthalten (s. Band 3.1 Bl. 144 ff., 155 ff., 172 ff. , 199 ff. ) . Dass es sich bei der Gruppe "Liwa Owais Al Qorani" mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine u n- selbständige Kampfeinheit der Jabhat al - Nusra hand elte, beruht vor allem auf den Angaben der anderweitig verfolgten Alg . und Al . sowie Zeuge n- aussagen, insbesondere derjenigen eine r vom Generalbundesanwalt verno m- menen (gesperrten) Person , de r gemäß § 68 Abs. 2, 3 StPO gestattet wurde, Persona lien und Anschrift nicht zu benennen. Die Angaben werden gestützt durch mehrere auf der Internetplattform " Y ou T ube" gesicherte Videoaufnahmen (s. auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2017 - AK 31/17, juris Rn. 11, 17; vom 13. September 2017 - AK 38 - 40/17, ju ris Rn. 17, 22). 23 24 - 10 - bb) Die Angeschu ldigten haben die ihnen vorgeworfenen Beteiligung s- handlungen bislang im Wesentlichen bestritten. Nach Aktenlage kann der jewe i- lige Nachweis voraussichtlich wie folgt geführt werden: Der dringende Tatverdacht hinsich tlich der dem Angeschu ldigten A . angelasteten H andlungen beruht auf den Angaben des anderweitig verfolgten Alg . . Diese werden bestätigt durch die Ergebnisse der Internetauswe r- tung (drei den Angeschu ldigten betreffende Videoaufnahmen mit Bezug zur Jabhat al - Nusra und eine mit Bezug zum IS ; relevante Facebook - Veröffentli - chungen) , das Gutachten des Landeskriminalamts Sachsen - An halt zur visue l- len Pers o nenidentifizierung vom 23. Januar 2017, das Behördenzeugnis des sachsen - anhaltinischen Verfassung sschutzes zu Angaben eines namentlich nicht bekannten Hinweisgebers vom 20. Dezember 2016 sowie die Aussagen der Zeugen K . , H . und Alt . . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschu ldigten S . zur Last gelegten Tathand lungen folgt aus den Angaben des anderwe i- tig verfolgten Al . , die ebenfalls in diverse n weitere n Ergebnisse n der Ermit t- lungen ihre B estätig ung find en, namentlich denjenigen zu einem dem Ang e- schu ldigten zuordenbaren Facebook - Account (Lichtbilder), der In ternetplattform " Y ou T ube" sowie seinem Mobiltelefon. Im Hinblick auf beide Angeschu ldigte wird der dringende Tatverdacht j e- weils nicht zuletzt durch die Facebook - Kommunikation ver festigt , die sie am 23. September 2015 miteinander führten. cc) Wegen d er Einzelheiten der Beweisführung und ( vorläufigen ) - wür - digung wird auf das in der Anklageschrift vom 21. November 2017 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verwiesen . In Bezug auf den Ang e- 25 26 27 28 29 - 11 - schu ldigten A . hat sich die Beweislage gegenüber de n Angaben in dem Haf t- befehl vom 25. Oktober 2017 le diglich insoweit wesentlich ver ändert, als nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen davon auszugehen ist, dass er erst Mitte des Jahres 2014 zum IS wechselte. c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: aa) Der Angeschu ldigte A . ist der m itgliedschaft lichen Beteiligung a n einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 , § 53 StGB dringend verdächtig, indem er sich zunächst der Jabhat al - Nu sra und sodann dem IS anschloss und sich für beide Organisationen betätigte . Der Angeschu ldigte S . ist der mitglie d- schaftlichen Beteiligung a n einer ausländischen terroristischen Vereinigung ge - mäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB dr ingend verdächtig, i n- dem er der Jabhat al - Nusra beitrat und Betätigungsakte für diese ausführte. Darauf, inwieweit neben § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf weitere Zielsetzungen des § 129a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 StGB zurückzugreifen ist , kommt es vorliegend nicht an . bb ) Für die Angeschu ldigte n gilt nach § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). cc) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB er forderlichen Ermächtigu n- gen zur strafrechtlichen Verfolgung liegen hinsichtlich der Jabhat al - Nusra und des IS vor. 2. Bei den Angeschu ldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr g e- mäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. 30 3 1 32 33 34 - 12 - Die Angeschu ldigten haben im Fall ih rer Verurteilung jeweils empfindl i- che, einen hohen Fluchtanreiz begründende Strafen zu erwarten. Beide terrori s- tischen Vereinigungen sind als außerordentlich gefährlich einzustufen ; in b e- sonder er Weise gilt dies, den Angeschu ldigten A . betreffend, für d en IS, der sich durch ein ausnehmend grausam es V orgehen gegen seine Gegner au s- zeichnet. Darüber hinaus haben die den Angeschu ldigten zur Last gelegten mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen, namentlich die Kampfeinsätze in Syrien, ganz erhebliches Gewi cht. Der Angeschu ldigte A . hatte noch dazu mutmaßlich eine herausgehobene Stellung als militärischer Anführer und b e- deutender Verwalter inne. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine fluchthindernden Umstände gegenüber. Insbes ondere verfügen die Angeschu l- digten im Inland nicht über familiäre oder soziale Bindungen ; beide reisten erst 2015 nach Deutschland ein . Überdies ist der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO, auch bei der gebotenen restriktiven Handh abung der Vorschrift (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN), gegeben. 3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den geg ebenen Umständen nicht erfolgversprechend. 4 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Unters u- chungshaft: 35 36 37 38 39 - 13 - Die Sachakten umfassen mittlerweile 41 Stehordner. Die Ermittlungen gestalteten sich zeitaufwändig . Insbesondere waren in erheblichem Umfang sichergestellte frem dsprachige Textdateien auszuwerten. So fielen allein in B e- zug auf die Auswertung des Mobiltelefons des Angeschu ldigten A . 13 Steh - ordner Chat - V erkehr an, der zu übersetzen und a uszuwerten war . Darüber hi n- aus wurden zahlreiche Zeugen vernommen und vom An geschu ldigten A . zu seiner Entlastung vorgebrachte Beweise erhoben. Die vollständigen Überse t- zungen der zu sichtenden Chat - Nachrichten wurden dem Generalbundesanwalt am 18. Oktober 2017 vorge legt; erst danach konnte er die Auswertung in dem für die Ankl ageerhebung gebotenen Umfang beenden . Wenngleich die kriminalpolizeilichen Ermittlungen hinsichtlich des Ang e- schu ldigten S . bereits Anfang September 2017 abgeschlossen waren, war der Generalbundesanwalt durch das Beschleunigungsgebot nicht geh alten, vorab Anklage nur gegen diesen Angeschu ldigten zu erheben. Denn beide A n- geschu ldigte waren nach de n bisherigen Ergebnis sen der Ermittlungen Angeh ö- rige der Kampfeinheit "Liwa Owais Al Qorani" und nahmen als solche an den Kampfhandlungen im Raum Ta b ka teil. Der Generalbundesanwalt war daher nicht gehindert, mit der Anklageerhebung bis zu m damals bereits absehbaren Abschluss der Ermittlungen bezüglich des Angeschu ldigten A . abzuwarten, um etwaige noch zu gewinnende Erkenntnisse auch für den Angeschu l digten S . verwerten zu können und eine einheitlich e Aufklärung der die Ang e- schu ldigten gemeinsam betreffenden Geschehnisse in der Hauptverhandlung zu gewährleisten. In Anbetracht dessen und der unter dem 21. November 2017 erhobenen Anklage ist das Ermittlungsverfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 40 41 42 - 14 - 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwar tenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Spaniol Berg 43
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