ECLI:DE:BGH:2017:061217BAK64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 6 4 /17 vom 6 . Dez ember 2017 in dem Straf verfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Ang eschu l- digten und seiner Verteidiger am 6 . Dez ember 2017 gemäß § § 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Ze itpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte ist am 24. Januar 2017 festgenommen worden und befinde t sich seither auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichtshofs vom 22. De zember 2016 (2 BGs 973/16) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl erhebt den Vorwurf, der Angeschuldigte habe im Zeitraum von Mitte Februar bis mindestens Ende 2013 in Syrien sich nacheinander m i t- glied schaftlich für die ausländischen terrori stischen Vereinigung en "Jabhat al - Nusra" und - ab Anfang Mai 2013 - "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" ( ISIG ) bet ätigt und dabei jeweils auch die tatsächliche Gewalt über Kriegswa f- 1 2 - 3 - fen ausgeübt. Während der Mitgliedschaft in der Jabhat al - Nusra habe er, g e- meinschaftlich handelnd , einen Gefangenen länger als eine Woche eingesperrt. D er Generalbundesanwalt hat das gegen den Angeschuldigten sowie den Mitangeschuldigten K . B . geführte Ermittlungsverfahren am 10. August 2017 wegen minderer Be deutung gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben. Der Senat hat mit Beschluss vom selben Tag (AK 35 u. 36/17) die For t- dauer der Untersuchungshaft angeordnet. Während des Haftprüfungsverfahrens hat die Generals taatsanwaltschaft Düsseldorf am 22. November 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten und den Mitangeschuldigten erhoben. Mit Anklageschrift vom 20. No vember 2017 legt sie dem Angeschuldigten über den im Haftbefehl geschilderten Vorwurf hinaus weitere mitgl iedschaftliche Bet eili gungshandlungen an der Jabhat al - Nusra ab Ende Mai oder Anfang Juni 2013 zur Last . Abweichend vom Haftb e- fehl sei d er Angeschuldigte ab Anfang Mai 2013 nur zirka drei Wochen Mitglied des ISIG gewe sen und anschließend wieder zur Jabhat al - Nusra zurückgekehrt, für die er sich erneut bis zum 26. Juli 2014 durch regelmäßige Wachdienste und - bis November 2013 - auch durch Teilnahme an Kampfeinsätzen bet äti gte. II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hin aus li egen vor. 1. Hinsichtlich der Einzelheiten der für die Entscheidung maßgeblichen Tatvorwürfe, der den jeweiligen dringenden Tatverdacht begründenden U m- 3 4 5 6 7 - 4 - stände sowie der Haftgründe verweist der Senat vorab auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung vo m 10. August 2017 , die für die Zeit bis zu der - dem Angeschuldigten nunmehr angelasteten - Rückkehr zur Jabhat al - Nusra ab Ende Mai oder Anfang Juni 2013 fortgelten. Die seitdem geführten weiteren Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht insoweit we iter ver festigt . I n s- besondere die Auswertung der am 24. August 2017 vom Ministerium des Inn e- ren des Landes Nordrhein - Westfalen (Abteilung 6/Verfassungsschutz) übe r- sandten umfangreichen Quellenberichte der ehemaligen Vertrauensperson L . hat aufschlussreiche tatrelevante Erkenntnisse e r- bracht; diesbezüglich wird auf den Abschlussbericht des Landeskriminalamts Nordrhein - Westfalen vom 19. Okto ber 2017 Bezug genommen (Vorläufige Sachakten, Band 4 Bl. 404 ff.) . Eine zweite Mi tgliedschaft in der Jabhat al - Nusra ab Ende Mai oder A n- fang Juni 2013 ist nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Der dem A n- geschuldigten mit der Anklageschrift angelastete erneute Anschluss an diese terroristische Vereinigung nach vorausgegangener Be endigung der ersten Mi t- gliedschaft umschreibt einen weiteren Lebenssachverhalt, der vom vorgelegten Haftbefehl nicht umfasst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8 f.; vom 20. Oktober 2016 - AK 53/16, juris Rn. 8; vom 11. Ja - nu ar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22; BeckOK StPO/Krauß, § 122 Rn. 6; KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24a). Über den von der Generalstaatsa n- waltschaft mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag, den Haftbefehl "an die aus der Anklageschrift ersichtlic hen Vorwürfe anzu passen" , hat das Oberla n- desgericht bislang nicht entschieden . Dar über , ob es nach Aktenv orlage im Sinne des § 122 Abs. 1 StPO überhaupt noch zu einer Erweiterung des Haftb e- fehls in tatsächlicher Hinsicht befugt war ( zur Frage einer fortbes tehenden En t- scheidungskompetenz des Haftgerichts s. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, StV 2017, 457 , 458 ; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., 8 - 5 - § 122 Rn. 28; BeckOK StPO/Krauß, § 122 Rn. 3; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 6; KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 2 ), braucht der Senat daher nicht zu entscheiden . Für die Haftfrage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft weiterhin auf - vom Haftbefehl umfasste - m itgliedschaftliche Beteiligungshandlungen am ISIG erstreckt, die nicht zugleich den Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 39). Zwar erhebt die Anklage in rechtlicher Hinsicht diesen Vorwurf, weil sie für den Zeitraum des Anschlusses an diese terroristische Vereinigung von zwei rea l- konkurrierenden Taten der § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB au s- geht . Da der Anklagesatz jedoch keine weiteren Betätigungsakte schi ldert , die allein nach diesen Vorschriften strafbar wären, könnte eine Einbeziehung de n- noch zweifelhaft sein . D ie anderen vier haftbefehlsgegenständlichen Taten, d e- rer der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, tragen indes den weiteren Vol l- zug der Unters uchungshaft. 2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie rigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bi s- lang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Unters u- chungshaft : Die Akten umfassen mittlerweile 40 Stehordner (ohne Kostenakte) . Seit der Senatsentscheidung vom 10. August 2017 wurde - neben der Sichtung und Aufbereitung der Quelle n berichte - die Auswertung der sichergestellten Date n- träger fortgesetzt und beendet. Ein von der ehemaligen Vertrauensperson L . im Rahmen ihr er Zeugenv ernehmung am 30. Juni 2017 übergebener USB - 9 10 11 - 6 - Stick mit einem Dateivolumen von 1,67 Gigabyte wurde ebenfalls ausgewertet. Außer dem übersandten die US - amerikanischen Behörden am 13. Oktober 2017 in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens des Generalbundesanwalts Ve r- kehrsdaten zu einem dem Mita ngeschu ldigten zuzuordnenden E - Mail - Konto und kündigten an, dass weitere Informationen zu ei nem vom Angeschu ldigten genutzten E - Mail - Konto demnächst nachgereicht würden. Ohne den Eingang dieser Informationen abzuwarten, hat die Generalstaatsanwaltschaft aus Grü n- den der Beschleunigung bereits am 22. November 2017 die Anklage erhoben . Danach ist das Verfahren auch nach der letzten Haftprüfung durch den Senat mit der gebotenen besonderen Zügigkeit betrieben worden. 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer V erurteilung zu e r- wartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Spaniol Berg 12 13
Full & Egal Universal Law Academy