ECLI:DE:BGH:2017:110117BAK67.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 67/16 vom 11. Januar 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Genera l- staatsanwalt schaft Berlin sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 11. Januar 201 7 gemäß § § 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt . Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammerg e- richt übertragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 17. Juni 2016 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juni 2016 ( 348 Gs 1954/16) in Unters u- chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe durch zwei selbständige Handlungen - am 31. Oktober 2014 und in den Tagen unmittelbar davor eine schwere staatsgefährdende Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und g e- eignet gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu gefäh r- den, indem er über einen Mittelsmann 400 olgten A . 1 2 3 - 3 - überwiesen habe, der sich "in Syrien im Bereich des IS aufhielt" und das Geld zur Anschaffung eines Nachtsichtgerätes und eines Zielfernrohrs verwendete. Damit habe der Angeklagte für die Begehung der schweren staatsgefährde n- den Gewalttat ni cht unerhebliche Vermögenswerte gesammelt und zur Verf ü- gung gestellt (strafbar gemäß § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF, im Folgenden: Tat 1); - am 1. Januar 2016 einem anderen eine bewegliche Sache in der A b- sicht weggen ommen, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er einem Touristen die Brieftasche entriss, in der sich l- ausweis und dessen EC - Karte befanden (strafbar gemäß § 242 StGB, im Fo l- genden: Tat 2). Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat wegen des Vorwurfs der Unte r- stützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Terrorismusfina nzi e- rung sowie wegen Diebstahls unter dem 1. Dezember 2016 Anklage gegen den Angeklagten erhoben; das Kammergericht hat diese mit Beschluss vom 2. Januar 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren e r- öffnet. Mit der Hauptverhandlung soll am 18. Januar 2017 begonnen werden. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. 4 5 6 7 - 4 - a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der "Islamische Staat" ist eine Organisation mit militant - fundamenta - listischer islamischer Ausrichtung, d ie es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt ha t- te, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfa s- senden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Pr ä- sidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortg e- setzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüc h- terung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islami scher Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte - wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm - , hat der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime wel t- weit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "M i- nister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - R äte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen e i- genen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfei n- heiten verwendete Symbol der Vereinig ung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwa r- 8 9 10 - 5 - zem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die me h- reren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lok ale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf die Schaffung totalitärer staatlicher Struk turen. Angehörige der syr i- schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Opposition s- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, seh en sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung un d außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen. bb) Der Angeklagte, der den islamistischen Jihad befürwortet und mit dem IS oder ähnlichen Gruppierun gen sympathisiert, stand zur Tatzeit schon seit längerem mit dem gesondert Verfolgten A . per Chat über den Instant - Messaging - Dienst "Skype" in Kontakt. In den Chats hatte er erfahren, dass A . sich in Syrien im Gebiet des IS aufhielt, für diesen An schläge begehen wollte, sich aufgrund seiner Vorkenntnisse - er hatte eine Zeitlang Medizin studiert - aber "in der Medizin spezialisieren" sollte. Spätestens ab dem 23. Oktober 2014 unterhielt sich der Angeklagte mit A . per Chat über Geld, das A . be - nötigte, um damit "Kriegsmaterial", namentlich ein russisches Nachtsichtgerät und ein Zielfernrohr, erwerben zu können. Diese Gegenstände benötige er, weil er in der folgenden Woche in das Gebiet um Kobane zöge. In den folgenden 11 12 - 6 - Tagen besprachen der An geklagte und A . , dass und wie der Angeklagte das Geld über einen Mittelsmann zur Verfügung stellen sollte. Am 31. Oktober 2014 den ihm genannten Mittelsmann, dem das Geld am 3. November 2014 ausg e- zahlt wurde. A . bestätigte gege nüber dem Angeklagten schon am 5. November 2014 per Chat den Geldeingang bei sich. Wieder einige Tage später schilderte er, dass er an einem Feldzug teilgenommen habe. cc) In den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2016 entriss der Ang e- klagte - gemeinsc haftlich handelnd mit dem gesondert Verfolgten A . , der kurz zuvor aus dem Ausland kommend in Berlin eingetroffen war und die Tat abs i- cherte - im U - Bahnhof Hallesches Tor an einem Fahrkartenaut omaten einem s- sen EC - Karte befanden. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung IS aus Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbeso ndere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. S . . Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 1. Dezember 2016 und auf die dort genannten Beweismittel verwiesen. Die Chat - Kommunikation des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten A . ist auf dem von ihm genutzten und bei einer Durchsuchung seiner Woh - nung im Februar 2016 sichergestellten Laptop - Computer aufgefunden und ausgewertet worden; sie belegt die wiedergegeb ene Kommunikation. Die Überweisung an den Mittelsmann wird durch eine Auskunft des Finanzdiens t- leisters Western Union bestätigt. 13 14 15 - 7 - Der Diebstahl am 1. Januar 2016 ist von mehreren Überwachungskam e- ras aufgezeichnet worden, der Angeklagte hat ihn zudem gru ndsätzlich eing e- räumt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisgrundlage, die den dringe n- den Tatverdacht belegt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Haftbefehl und die Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen i n der Anklageschrift vom 1. Dezember 2016. 2. In rechtlicher Hinsicht gilt danach Folgendes: a) aa) Im Fall 1 ist der Angeklagte dringend verdächtig, sich wegen U n- terstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigk eit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Ihm war bekannt, dass A . in die Organisa - tion des IS eingebunden war und dass e r durch Übermittlung von Geld, das A . wiederum zum Erwerb von Ausrüstungsgegenständen und Zubehör für Waffen verwenden wollte, die terroristischen Ziele des IS förderte. (1) Diese rechtliche Beurteilung ist hier zugrunde zu legen: Gegenstand d es Haftprüfungsverfahrens ist allerdings der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juni 2016, in dem das Verhalten des A n- geklagten zur Tat 1 in rechtlicher Hinsicht lediglich als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gewürdigt w orden ist. Er enthält aber bereits die Darstellung, dass der gesondert Verfolgte A . , dem der Angeklagte Geld zur Verfügung stellte, sich "in Syrien im Bereich des IS aufhielt". 16 17 18 19 20 21 - 8 - Dieser Umstand ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren unabhängig vo n seiner Beurteilung im Haftbefehl rechtlich zu würdigen. Zwar ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl Gegenstand der Haftprüfung (vgl. KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24) und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gege nüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 9). Diese Beschränkung b e- zieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt (vgl. KK - Schult heis aaO, § 121 Rn. 10 mwN), nicht dagegen auf dessen rechtliche Würdigung. Wie dargelegt enthielt bereits der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juni 2016 eine Schilderung der Anbindung des gesondert Verfolgten A . an den IS. Die - ser Haftb efehl wurde dem Angeklagten mündlich eröffnet; die Anhörungsvo r- schriften der §§ 114a, 115 StPO wurden beachtet. Der weitere Verdacht, der Angeklagte habe sich zu Gunsten des IS ab September 2015 an einer versuchten Schleusung eines potentiellen Kämpfers in das Einflussgebiet des IS beteiligt, der im wesentlichen Ergebnis der Ermit t- lungen in der Anklageschrift vom 1. Dezember 2016 ausgeführt wird, ist - en t- gegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Zuschrift vom 6. Dezember 2016 - im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht zu b e- rücksichtigen, weil er nicht Gegenstand des Haftbefehls ist. (2) Mit Blick auf die Unterstützungshandlung ist deutsches Strafrecht anwendbar: Dies folgt unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB, weil die Tat durch eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit begangen wurde und der Angeklagte sich in Deutschland befindet (vgl. zum Strafanwe n- dungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nunmehr auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, jur is Rn. 34 ff.). 22 23 24 - 9 - (3) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Gro ß- syrien" sowie als "I slamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terrorist i- schen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächt i- gung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. bb) Ob die gleiche Handlung zudem den dringenden Verdacht begrü n- det, der Angeklagte habe in dem Wissen, dass sie von einer anderen Person zur Begehung eines Mordes (§ 211 StGB) oder eines Totschlags (§ 212 StGB) verwendet werden sollten und diese Tat jedenfalls dazu bestimmt war, die pol i- tischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beeinträchtigen, Vermögenswerte zur Verfügung gestellt (strafbar gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB nF), kann offen ble i- ben, weil bereits der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Verein i- g ung im Ausland die Haftfortdauer trägt. Gegen die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der Terrori s- musfinanzierung könnte sprechen, dass nach § 2 Abs. 3 StGB altes Recht a n- zuwenden sein könnte, der Angeklagte also eine Straftat gegen das Lebe n in den Fällen des § 211 oder des § 212 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet war, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beei n- trächtigen, mithin eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet haben müsste, indem er A . nic ht unerhebliche Vermögenswerte zur Verfügung stell - te (strafbar gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 StGB aF). Für die Anwendbarkeit alten Rechts könnte im konkreten Fall sprechen, dass danach erforderlich war, dass die Straftat zu einer Beeinträchtigung staatlich er Strukturen "bestimmt und g e- eignet " war, die Tat im Sinne von § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB nF nach Satz 2 der 25 26 27 - 10 - Vorschrift hingegen nur noch dazu "bestimmt" sein muss. Zudem mussten nach altem Recht "nicht unerhebliche" Vermögenswerte gesammelt oder zur Verf ü- g ung gestellt werden; diese Einschränkung ist in § 89c Abs. 1 StGB nF entfa l- len. Insoweit ist insbesondere ungeklärt, was zur Annahme der Erheblichkeit der Vermögenswerte ausreicht: Das Merkmal soll nach dem Willen des G e- setzgebers zwar nicht ausschließlich quantitativ zu bestimmen sein, vielmehr sollen auch solche Vermögenswerte erheblich sein können, die isoliert betrac h- tet nicht bedeutend erscheinen, jedoch im Rahmen einer wertenden Gesam t- schau einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung der schwer en staat s- gefährdenden Gewalttat leisten (BT - Drucks . 16/12428, S. 15). Ob insoweit aber auf eine quantitative Untergrenze verzichtet werden kann und gegebenenfalls wie diese zu ermitteln sein soll, ist bislang nicht obergerichtlich entschieden und in der Li teratur umstritten (vgl. dazu etwa MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 55; SK - StGB/Zöller, 132. EL, § 89a Rn. 28; S - S/Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 89a Rn. 16; AnwK - StGB/Gazeas, 2. Aufl., § 89a Rn. 53 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 89a Rn. 35; La ckner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 89a Rn. 4; j e- weils mwN; siehe auch Radtke/Steinsiek, ZIS 2008, 383, 388; Gazeas/Grosse - Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 599). Mit Blick darauf, dass dieses Merkmal in der Neuregelung des § 89c Abs. 1 StGB ohnehin entfallen ist , sieht der Senat jedenfalls im vorliegenden Haftprüfungsverfahren davon ab, zu dieser Recht s- frage Stellung zu beziehen. b) Zudem ist der Angeklagte dringend verdächtig, sich am 1. Januar 2016 wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben (Fall 2). 3 . E s besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO: Der Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung wegen Unterstützung des IS mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei dem IS handelt es sich um 28 29 - 11 - eine besonders gefährliche und gr ausam vorgehende terroristische Verein i- gung. Die Unterstützungshandlung des Angeklagten war auch schwerwiegend, weil er durch seine Zahlung den gesondert Verfolgten A . in die Lage versetz - te, andere Menschen in der Dunkelheit und aus größerer Entfernu ng mit einer Schusswaffe anzugreifen. Mit Blick darauf steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deu t- schen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen wird. D ies gilt auch eingedenk des Umstandes, dass er nach islamischem Recht mit einer Deutschen verheiratet und Vater eines gemeinsamen Kindes ist. Über weitere nennenswerte soziale Kontakte in Deutschland verfügt er nicht. Seine Familie (Eltern und ein Bruder) leben in Algerien. Da nach dem Ergebnis der Ermittlu n- gen zu den Themen, mit denen sich der Angeklagte befasste, auch das B e- schaffen falscher Pässe, konspiratives Verhalten am Telefon und bei der inte r- netbasierten Kommunikation sowie das Schleusen anderer P ersonen aus Deutschland bzw. nach Syrien gehörte, steht zu erwarten, dass er auf Gleic h- gesinnte zurückgreifen kann, die ihn im Fluchtfall beim Untertauchen unterstü t- zen werden. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch weniger einschnei dende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht we r- den. 4 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der E r- mittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch n icht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Nach der Festnahme des Angeklagten waren die außerordentlich u m- fangreichen Beweismittel auszuwerten, die zuvor ganz überwiegend erst aus 30 31 32 - 12 - der arabischen Sprache ins Deutsche ü bersetzt werden musste n . Insoweit war besondere Sorgfalt geboten, weil der Angeklagte geltend gemacht hatte, sein Interesse am IS, dessen Gegner er sei, habe ausschließlich einen schriftstell e- rischen Hintergrund - was ihm aber mit großer Wahrscheinlichkeit zu widerl e- gen sein wird. Diese Auswertung war kurz vor der Anklageerhebung am 1. Dezember 2016 beendet. Nach Eingang der Anklageschrift hat der Vorsi t- zende des Hilfsstrafsenats 2A des Kammergerichts unmittelbar deren Zuste l- lung veranlasst und eine Erkläru ngsfrist von drei Wochen gesetzt. Mit B e- schluss vom 2. Januar 2017 hat dieser Senat die Anklage zur Hauptverhan d- lung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit der Hauptverhandlung soll am 18. Januar 2017 begonnen werden. - 13 - 5 . Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem (noch) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Veru r- te i lung zu erwartenden Strafe. Becker Gericke Tieman n 33
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