BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 7/02 vom 20. Februar 2002 in dem Strafverfahren gegen alias: wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 20. Februar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bu n - desgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlande s - gericht Frankfurt/Main übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unte r - suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesg e - richtshofs vom selben Tag (2 BGs 211/2000), der durch neuen Haftbefehl vom 18. Juni 2001 (2 BGs 161/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Juli und 9. November 2001 jeweils die Fortdauer der Untersuchung s - haft angeordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert fortbest e - henden dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf diese Entscheidungen Bezug. Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). - 3 - Die besonderen Voraussetzungen fr die Fortdauer der Untersuchung s - haft auch ber ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der Genera l - bundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Obe r - landesgericht Frankfurt/Main erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten nunmehr auch in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklrungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) luft noch. Das Oberlandesgericht, das die Fortdauer der Unte r - suchungshaft ebenfalls fr erforderlich hlt, hat mitgeteilt, daû im Falle der E r - öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen Übersetzung s - aufwand seit der letzten Haftprfung des Senats weiterhin mit der in Hafts a - chen gebotenen Beschleunigung gefhrt worden. Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Unters u - chungshaft nicht auûer Verhltnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Rissing-van Saan Winkler Becker
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