ECLI:DE:BGH:2019:210319BAK7.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 7 / 1 9 vom 21. März 201 9 in de m Strafverfahren gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschul- digten und seiner Verteidiger am 21. März 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen : Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung de m Kammerge- richt übertragen . Gründe: I. Der Angeschuldigte ist am 22 . August 2018 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof s vom 9. August 2018 (5 BGs 163/18) festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Unt ersuchungshaft . Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angesc huldigte habe jedenfalls am 26. Oktober 2016 in seiner Wohnung in Berlin eine nicht unerheb- liche Menge Spr engstoff (Triacetontriperoxid - TATP) verwahrt, den er zusam- men mit dem gesond ert Verfolgten, in Frankreich inhaftierten B . zu einem unbekannten Zeitpunkt und an einem unbekannten Ort in Deutschland für 1 2 - 3 - einem islamistisch motivierten Anschlag habe nutzen wollen, wobei es ihm darauf angekommen sei, dass durch eine Explosion ei ne große Anzahl von Menschen getötet und verletzt würde, strafbar als gemeinschaftliche Vorberei- tung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit der Vorbe- reitung eines Explosionsverbrechens (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 StGB). Die mit Schriftsatz des Verteidi gers des Angeschuldigten vom 5. Oktober 2018 eingelegte Beschwerde gegen den Haftbefehl hat der Senat mi t Be- schluss vom 30. Oktober 2018 (StB 49/18) verworfen. Wegen der genannten Tatvorwürfe hat der Gener albundesanwalt gegen den Angeschuldigten unter dem 20 . Februar 2019 Anklage beim Kammerge- richt erhoben . II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9 . August 2018 vorgeworfenen Straftaten drin- gend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: Der Angesch uldigte kennt den gesondert verfolgten B . , einen französi - schen Staatsbürger, seit vielen Jahren. Beide verbindet ein Vertrauensverhält- 3 4 5 6 7 8 - 4 - nis und ihre islamistische Einstellung. Ende Oktober 2016 hielt sich der geson- dert Verfolgte in Berlin auf, wo auch der Angeschuldigte leb te. Spätestens kurz vor dem 26. Oktober 2016 verschafften sich die beiden - wahrscheinlich nach eigener Herstellung durch B . - größere Mengen des Sprengstoffs TATP, die sie in der Wohnung des Angeschuldigten verwahrten. Sie waren fest entschlos- sen, hieraus einen Sprengsatz herzustellen, den sie an einem unbekannten Ort in Deutschland zu einem unbekannten Zeitpunkt zünden wollten, um so eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten und zu verletzen und damit ein Klima der Angst und Verunsicherung bei der hier lebenden Bevölkerung zu schaffen. Am 26. Oktober 2016 suchten im Rahmen einer präventivpolizeilichen Maßnahme Beamte des Landeskriminalamtes Berlin das Wohnhaus des Ange- schuldigten auf. Dieser öffnete zwar die Tür, so dass die Beamten seine Perso- nalien feststellen konnten. Jedoch verweigerte er den über keine Durch - suchungsanordnung verfügenden Polizeibeamten, die bemerkten, dass sich mindestens eine weitere Person in der Wohnung aufhielt, deren Identität sie ebenfalls überp rüfen wollten, den Zutritt. Da der Angeschuldigte und B . in der Folge weitere polizeiliche Maßnahmen befürchteten, beschlossen sie, ihr Un- ternehmen abzubrechen. B . setzte sich mit Hilfe des Angeschuldigten am 30. Oktober 2016 nach Frankreich ab, wo er im Frühjahr 2017 in Marseille einen Anschlag plante, der durch einen Polizeieinsatz verhindert werden konn- te. Dabei wurden - neben mehreren Waffen - drei Kilogramm TATP sowie Grundstoffe zur Herstellung dieses Sprengstoffes sichergestellt. b) Der Angeschuldigte, der sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert hat, ist der vorstehenden Tat dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht beruht insbesondere auf Äußerungen, die der in Frankreich inhaftierte B . während der audiovisuell überwacht en Besuchs - 9 10 - 5 - kontakte gegenüber seinem Vater gemacht hat. So hat er anlässlich eines Be- suches erzählt , in Deutschland zusammen mit einem anderen über TATP ver- fügt zu haben, das sie in einer Wohnung versteckt gehabt hätten. Einer Ent - deckung durch die Polize i hätten sie nur deshalb entgehen können, weil der Wohnungsinhaber die Beamten, die über keinen Durchsuchungsbefehl verfügt hätten, nicht eingelassen habe. Des weiteren hat er sein Bedauern darüber ge- äußert , dass sie es damals in Deutschland nicht hätten " knallen" lassen und sich nicht in die Luft gejagt hätten. In der Tat hatte - wie bereits dargelegt - we- nige Tage vor der Ausreise des anderweitig Verfolgten aus Deutschland am 26. Oktober 2016 eine präventivpolizeiliche Maßnahme an der Wohnung des mit B . seit mehreren Jahren bekannten Angeschuldigten stattgefunden, bei der dieser zwar geöffnet, die Beamten aber nicht eingelassen hatte. Zwar hat B . , der diesen Vorfall bei Vernehmungen gegenüber den französischen Er - mittlungsorganen bestätigt hat, d en Namen des Wohnungsinhabers nicht preis- geben wollen . Jedoch hat er angegeben, dass die Polizeikontrolle in der Woh- nung des Freundes stattgefunden habe, bei dem er nach seiner Ankunft in Deutschland vorübergehend gewohnt gehabt habe. Dies war aber, wie si ch aus einer Reihe von Anhaltspunkten - u.a. aus dessen mit B . geführte r Telekom - munikation - ergibt, der Angeschuldigte. In einer Zusammenschau mit einer Vielzahl von Zeugenaussagen und weiteren Beweismitteln, die von den Ermittlungsbehörden in De utschland, Belgien und Frankreich zwischenzeitlich zusammengetragen worden sind, ist daraus im Sinne eines dringenden Tatverdachts zu schließen, dass der Ange- schuldigte zusammen mit B . zum genannten Zeitpunkt in Berlin über Spreng - stoff verfügte und zur Verübung eines Anschlags hiermit in Deutschland fest entschlossen war. 11 - 6 - Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht be- gründenden Beweismittel und Indizien nimmt der Senat Bezug auf seine Au s- führungen im Beschluss vom 30. Oktober 20 18 und die Darlegungen in der An- klageschrift des Generalbundesanwalts, insbesondere dem wesentlichen Er- gebnis der Ermittlungen. c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit we- gen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden G ewalttat in Tatein- heit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 52 StGB strafbar gemacht. d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejeni- ge des Ermittlungsrichters des Bundesgeri chtshofs ist gegeben (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl zutreffend dargele gten Gründen, auf die verw iesen wird, nichts zu erinnern. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheits- strafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Flucht anreiz stehen keine hinrei- chenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte ist russi- scher Staatsbürger. Seine aufenthaltsrechtliche Situation ist nicht gesichert. Über zureichende persönliche, insbesondere familiäre Bindungen im Inland ver- füg t er nicht. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, mit der er zwei gemein- same Kinder hat, ist nicht stabil, so dass es immer wieder, zuletzt Anfang des Jahres 2017, zu Trennungen kam. Hingegen hat der Beschuldigte, der auch schon in Belgien gelebt und se ine Ausreise nach Syrien erwogen hat, zahlrei- 12 13 14 15 - 7 - che Verbindungen ins Ausland. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Aus diesen Gründen kann der Zweck der Un tersuchungshaft auch nicht mit weniger einschneidende n Maßnahmen (§ 116 StPO) erreicht werden. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungsh aft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Um- fang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind bis einschließlich November 2018 in Deutschland, Belgien und Frankreich noch eine Vi elzahl von Personen ver- nommen worden, deren Aussagen ausgewertet und miteinander abgeglichen werden mussten. Darüber hinaus ist die Sichtung der zahlreichen, bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten am 22. August 2018 sicher- gestellten Asservate vorzunehmen gewesen, die letztlich erst im Januar 2019 hat abgeschlossen werden können. Das vorläufige psychiatrische Gutac hten des Sachverständigen Prof. L . ist erst am 28. Januar 2019 fertiggestellt worden. Die Ermittlu ngsakten umfassen inzwisch en 50 Stehordner. Der Gene- ralbundesanwalt hat das Ermittlungsverfahren mittlerweile abgeschlossen und unter dem 20 . Februar 2019 Anklage zum Kammer gericht erhoben. In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen ge- botenen Beschleuni gung geführt worden. 16 17 - 8 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurt eilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Spaniol Tiemann 18
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