ECLI:DE:BGH:2018:110118BAK75.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 75 - 77/17 vom 11. Januar 201 8 in de m Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Verdachts der m itgliedschaft lichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bun desgerichtshofs hat nach Anhörung de r Beschuldi g- ten und ihrer Verteidiger am 11. Januar 201 8 gemäß § § 121, 122 StPO b e- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Die Beschuldigten wurden am 12. Juni 2017 jeweils auf G rund Haftb e- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgeri chtshofs vom 30. Mai 2017 festg e- nommen und befinden sich seit dem 13. Juni 2017 ununterbrochen in Unter - suchungshaft. Gegenstand des gegen den Beschuldigten A . K . erlassenen Haftbefehls (2 BGs 710/17) ist der Vorwurf, er habe in der Zeit zwis chen dem 8. November 2012 und Anfang Juli 2013 in Ra's al - Ain (Syrien) durch drei rech t- lich selbständige Handlungen sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totsc hlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen ( § § 8, 9, 10, 11 oder 12 1 2 - 3 - VStGB) zu begehen, und in zwei Fällen zugleich über Kriegswaffen die tatsäc h- liche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf e i- ner Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs waffen beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KWKG erstattet worden sei, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. (V.) " Nr. 29 a " der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG (Kriegswaffenliste). Gegenstand der gegen die Beschuldigten S . und M . K . e r- las senen Haftbefehle (2 BGs 713/17, 2 BGs 712/17) ist jeweils der Vorwurf, sie hätten in der Zeit zwischen dem 8. November 2012 und Juli 2013 in Ra's al - Ain durch drei rechtlich selbständige Handlungen sich als Mitglied an einer Verein i- gung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen ( § § 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, und in zwei Fällen zugleich über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der ta t- sächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kri egswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KWKG erstattet worden sei, sowie in einem d ies er beiden Fälle auße r- dem gemeinschaftlich handelnd im Zusammenhang mit einem nichtinternati o- n a len bewaffneten Konflikt nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Pe rsonen, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufgehalten h ätt en, vertrieben sowie geplündert, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. (V.) " Nr. 29 a " der Anlage zu § 1 Abs. 1 K WKG (Kriegswaffenliste) , §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 VStGB. 3 - 4 - II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen für sämtliche B eschuldigte vor. 1. Die Beschuldigten sind der ihnen in d en Haftbefehlen vom 30. Mai 2017 angelasteten Taten dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die "Jabhat al - Nusra" Die "Jabhat al - Nusra" ("Jabhat al - nusra li - ahli ash - sham" [ Hilfsfront für das Volk Großsyriens ] ) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al - Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al - Baghda di in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffen t- lichten Video bekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruc h, als al - Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al - Nusra im neu ausgerufenen "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) verkündete. Al - Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al - Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit s einer Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kern - al - Qaida, Ayman al - Zawahiri, ab; sie fungierte danach als Regionalorganisation von al - Qaida in Syrien. Gemäß einer Videoverlautbarung al - Jawlani s vom 28. Ju li 2016 benan n- te sich die Jabhat a l - Nusra um in "Jabhat Fath al - Sham" (Front zur Eroberung Großsyriens) und löste sich einvernehmlich von der Kern - al - Qaida. Im Januar 2017 schloss sich die Jabhat Fath al - Sham wiederum mit anderen jihadist i- 4 5 6 7 8 9 - 5 - schen Gruppierungen zu dem Bündnis "Hai'a Tahrir al - Sham" (Vereinigung zur Befreiung Großsyriens) zusammen. I n diesem al - Q aida - nahen Bündnis, dessen militärische Führung al - Jawlani übernahm, soll die Vereinigung vollständig au f- gegangen sein. Ziel der Jabhat al - Nusra war der Sturz des Assad - Regimes in Sy rien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretat i- on der Sharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südl i- chen Türke i, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebi e- te. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des s yrischen Militär - und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen g e- tötet wurden. Die Jabhat al - Nusra war militärisch - hiera rchisch organisiert. Dem Anfü h- rer al - Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura - Rat zug e- ordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insg e- samt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrer seits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte "Sharia - Komitees" in den von der Organisation kontrol lierten Gebieten, die religiöse Angelegenhe i- ten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz - und Verwaltungssystems vorantrieben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen M e- dienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operat ionsberichte und Anschlagsvideos verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von 10 11 - 6 - "Korrespondenten" in Syrien, die ihre Berichte über Twitter - Kanäle veröffentlic h- ten. bb) Die Tathandlungen der B eschuldigten (1) Am 8. November 2012 brach in de m Heimat ort der B eschuldigten , Ra's al - Ain , einer Stadt in der s yri sch en Provinz Hasaka mit rund 50.000 bis 60.000 Einwohnern, der bewaffnete Konflikt zwischen Rebellen - und syrischen Regierungstruppen mit einem Angriff auf das Gebäude der Militärsicher heit aus . Alsbald beteiligte sich die Jabhat al - Nusra an den Auseinandersetzungen. Da sie innerhalb kurzer Zeit ein en gr o ßen Teil der Kämpfer stellte, traten ihr auch Mitglieder anderer Gruppierungen bei. Nachdem die Ver einigung die in Ra's al - A in aufhälti gen Mitarbeiter und Unterstützer des syrischen Staatsapparats get ö- tet oder vertrieben und im westlichen, arabischen Teil der Stadt die Gebiet s- herrschaft übernommen hatte, wollte sie ihren Machtbereich auf den nordöstl i- chen Teil der Stadt ausdehnen ; dieser war überwiegend von Kurden bewohnt, die die Jabhat al - Nusra als Verbündete des Assad - Regimes ansah. In der Folge kam es ab dem 19. November 2012 zu wiederholten bewaffneten Auseinande r- setzungen zwischen ihr und der "Yek î ney ê n Parastina Gel" ( YPG; kurdische Volksverteidigungseinhei ten), die schließlich am 17. Juli 2013 Ra's al - Ain unter ihre Kontrolle brachte. (2) Auch die drei B eschuldigten schlossen sich jedenfalls kurze Zeit nach Beginn des Konflikts mit den syrischen Regierungstruppen der Jabhat al - Nu sra an, gliederten sich in die Struktur der Organisation ein und unterwarfen sich ihrer Befehlsstruktur. Die Brüder betätigten sich im Zeitraum bis zum 17. Juli 2013 für die Vereinigung wie folgt : (a) Der Beschuldigte A . K . beförderte mit se inem PKW, einem Toyota Pick - up, Kämpfer zu den Kampfe insätzen ; a uf der Ladefläche des Fah r- 12 13 14 15 - 7 - zeugs war ein Dreibeinmaschinengewehr montiert, über das er die tatsächliche Gewalt ausübte. Etwa Ende November/ Anfang Dezember 2012 fuhr der B e- schuldigte mit seinem mit dem Maschinengewehr ausgerüsteten Pick - up in den nordöstlichen Teil von Ra's al - Ain . Von seinem Bruder K . K . sowie we i- teren bewaffneten Kämpfern begleitet, forderte er die dort lebende - überwi e- gend kurdische - Bevölkerung auf, ihre Häuser und Wohnungen aufzugeben und die Stadt zu verlassen . Des Weiteren verkaufte der Beschuldigte A . K . für die Jabhat al - Nusra Dieselkraftstoff; dabei hatte er ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs AK 47 (Kalaschnikow) in Besitz . In der Zeit von Ende 2012 bis Juni 2013 leistete er am Eingang zu dem vornehmlich von Kurden bewohnten Stadtviertel mehrmals Wachdienste an einem Kontrollposten der "Religionspolizei", die u n- ter der Leitung seines Bruders K . K . stand. Auch hierbei war er mit dem AK 47 bewaffnet. (b) Der Beschuldigte S . K . nahm für die Jabhat al - Nusr a an Kampfhandlungen gegen die YPG teil . Darüber hinaus verrichtete auch er an einem Kontrollposten der "Religionspolizei" Wachdienste . Dabei übte er jeweils ebenfall s die tatsächliche Gewalt über ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs AK 47 aus. (c) Der Beschuldigte M . K . stellte den Kämpfern der Jabhat al - Nusra sein an der Grenze zu dem überwiegend von Kurden bewohnten Stad t- viertel gelegenes Wohnhau s zur Verfügung; von dem Dach des Gebäudes wu r- de auf die kurdische Seite geschossen. Zudem fuhr der Beschuldigte Kämpfer mit seinem PKW, einem Mazda, zu Patrouillenfahrten durch die Stadt. Auch er leistete an einem von der "Religionspolizei" eingerichteten Kontrollposten 16 17 18 - 8 - Wachdienste und übte dabei die tatsächliche Gewalt über ein vollautomatisc hes Sturmgewehr des Typs AK 47 aus. (d) Etwa Ende November/Anfang Dezember 2012 fassten die Beschu l- digten S . und M . K . sowie weitere Mitglieder de r Jabhat al - Nusra, unter anderem ihr Bruder K . K . , den Entschluss , Mitarbeiter oder Sy m- pathisanten des Assad - Regimes aus dem Ort zu vertreiben und ihren Besitz an sich zu nehmen. Die drei Brüder fuhren gemeinsam mit einer Gruppe von 20 bis 25 w eiteren Kämpfern der Jabhat al - Nusra zu dem syrischen Staatsb eamten M . N . , nahmen ihn fest und vertrieben die restliche Familie aus Ra's al - Ain , ohne ihr Gelegenheit zu geben, ihr Hab und Gut mitzunehmen. Die Familie N . leistete ke inen Widerstand, weil die Beschuldigten S . und M . K . sowie die übrigen Vereinigungsmitglieder mit Sturmgewehren (Kalaschnikows) bewaffnet waren. Anschließend plünderte die Gruppe das A n- wesen, indem auf Geheiß der beiden Beschuldigten sow ie ihres Bruders das gesamte brauchbare Inventar, das im Besitz der Familie N . stand, auf Pick - ups verladen und weggebracht wurde, um der Vereinigung die Sachherrschaft darüber zu verschaffen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: Bezüglich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al - Nusra gründet er sich auf Gutachten des Islamwissenschaftlers Dr. S . und sonsti ge Dokumente, die der Generalbundesanwalt in dem Stehordner "Strukturerkenntnisse" zu diese r O rganisation zusammengetragen hat. Erkennt - nisse zu den die Jabhat al - Nusra betreffenden jüngeren Entwicklungen sind namentlich in dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Oktober 2016 sowie dem Auswertebericht "Zwischenbericht März 2017" des Bundeskriminalamts und dessen Vermerk vom 27. Juni 2017 darg e- 19 20 21 - 9 - legt (s. Bl. 202 ff., 223 ff., 250 ff.) . Zu den Ereignissen in Ra's al - Ain in den Ja h- ren 2012 und 2013, insbesonder e der Rolle der Jabhat al - Nusra, hat der Sac h- verständige Dr. S . unter dem 12. Juni 2017 gutachterlich Stellung g e- nommen (vgl. Bl. 267 ff.) ; die Zentrale Kriminalinspektion L . hat diesb e- züglich mit Vermerk vom 8. November 2017 allgemein zugängliche Quellen ausgewertet . Die Beschuldigten haben sich bisher nicht zur Sache eingelassen. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ihnen zur Last liegenden einzelnen Handlungen beruht in erster Linie auf einer Vielzahl von Zeugenaussagen, die sich im Wesentlichen wechselseitig bestätigen und ergänzen. Insoweit b es o n- ders bedeutsam sind die Bekundungen der Zeugen M . G . , M . A . , S . M . , A . M . sowie J . H . ; namen t- lich auf dessen Aussage stützt sich die Schilderung der Geschehnisse um die Familie des syrischen Staatsbeamten M . N . . Den dringenden Ta t- verdacht verfestigende Angaben haben die Zeugen Su . M . , L . S . , O . H . , K . A . , Y . A . , M . H . und L . H . gemacht. Bestätigt wird der Verdacht der Mitgliedschaft in der Jabhat al - Nusra, zumindest was den Beschuldigten M . K . betrifft, durch ein von diesem gegen Mitternacht des 20. Mai 2017 geführtes 45 - minü - tige s Telefonges präch sowie eine in den sozialen Medien sichergestellte Lich t- bilddatei . Wegen der Einzelheiten der Beweisführung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Haftbefehlen vom 30. Mai 2017, den zugrundeli e- genden Haftbefehlsanträgen des Generalbundesanwal ts jeweils vom 29. Mai 2017 (Hafts achakte A . K . Bl. 17 ff.; Haftsachakte S . K . Bl. 19 ff.; Haftsachakte M . K . Bl. 15 ff.) , dem "Vorläufigen Abschlussbericht" der Zentralen Kriminalinspektion L . vom 6. Dezemb er 2017 (Sachakte Band 8 "Nachlieferungen" Bl. 143 ff.) und der Zuleitungsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 7. Dezember 2017. 22 - 10 - c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: aa) Der B eschuldigte A . K . ist dringend verdächtig der mitglie d- schaft lichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ( § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr . 6 Buchst. a KWKG). Der Beschuldigte A . K . hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al - Nusra als Mitglied im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB beteiligt. Bei e i- n em Maschinengewehr und einem vollautomatischen (Sturm - )Gewehr handelt es sich um Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. Anlage (Kriegswaffenli s- te) Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. a und c, so dass der jeweilige unmittelbare Besitz nach ungenehmigtem der ivativen Erwerb den Straftatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG erfüllt (zum hier nicht einschlägigen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG [originärer Erwerb] vgl. MüKoStGB/Heinrich, 3 . Aufl., § 22a KWKG Rn. 75 ff. ; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a KWKG Rn. 8, 8b) . Die zwei während des Aufenthalts bei der Jabhat al - Nusra begangenen Kriegswaffendelikte stehen zueinander in Tatmehrheit; denn nach dem gege n- wärtigen Stand der Ermittlungen kann nicht davon aus gegangen werden , dass der Beschuldigte A . K . - wenigstens teilweise - gleichzeitig die tatsäc h- liche Gewalt über das Maschinengewehr und das vollautomatische Gewehr ausübte (s. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 37 ; MüKoStGB/Heinrich, 3. Au fl., § 22a KWKG Rn. 107; Steindorf/Heinrich aaO, Rn. 22). Da die zwei Verstöße gegen das KWKG der Förderung der Zw e- cke und der Tätigkeit der Jabhat al - Nusra dienten, liegt zu beiden materiel l- 23 24 25 26 - 11 - rech t lichen Taten jeweils idealkonkurrierend eine mitgliedschaftl iche Beteiligung an dieser Vereinigung vor. Das Organisationsdelikt der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB verklammert die se beiden Taten indes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5). Der gegen den Beschuldigten A . K . erlassene Haftbefehl u m- fasst in tatsächlicher Hinsicht keine mitgliedschaftliche n Beteiligungshandlu n- gen, die nicht zugleich den Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG erfüllen . Das Verbringen der Kämpfer zu den Kampfeinsätzen sowie die ve r- suchte Räumung eines kurdischen Wohngebiets nahm d er Beschuldigte unter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Maschinengewehr vor; bei de m Verkauf des Dieselkraft stoffs und den Wachdiensten führte er für jedermann sichtbar das Sturmgewehr mit sich. Zwar erhebt der Haftbefehl in rechtlicher Hinsicht einen derartigen Vorwurf ( von ansonsten straflose n Beteiligungshan d- lungen) , weil er den dringenden Verdacht eine r drit te n realkonkurrieren de n - isolierte n - mitgliedschaftliche n Beteiligung auf führ t . Derartige weite re Betät i- gungsakte , die ausschließlich nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar wären, werden jedoch nicht ge schildert und sind auch sonst nicht e r- sichtlich . bb) Überdies sind dringend verdächtig d er Beschuldigte S . K . de r mitgliedschaftlichen Beteiligung an e i- ner ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächli chen Gewalt über eine Kriegswaffe , davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit einem Krieg s- verbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte in Form der Plünd e- rung , 27 28 - 12 - der Beschuldigte M . K . der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländisc hen terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte in Form der Plünderung und mit vorsätzlicher Au s- übung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie in zw ei Fä l- len jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, § 22 a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG). Für beide Beschul digte trägt dies die Fortdauer der Untersuchungshaft. Somit kann offen bleiben, ob auch ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des - im jeweiligen Haftbefehl aufgeführten - Kriegsverbrechen s gegen Personen in Form der Vertreibung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 VS tGB besteht und wie eine solche Straftat konkurrenzrechtlich zu bewerten wäre . (1) Der oben unter II. 1. a) bb) (2) (d) geschilderte Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand des § 9 Abs. 1 Variante 1 VStGB . Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die in den Jahren 2012 und 2013 in Syrien auch in der Prov inz Hasaka stattfanden, handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlü s- se vo m 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß /Zimmermann , 3 . Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Indem die Beschuldigten S . und M . K . - gemeinschaf t- lich handelnd mit ihrem Bruder K . K . und den weiteren Kämpfern der Jabhat al - Nusra - unter Ausnutzung des Zerfalls der staatlichen Ordnungsstru k- turen mittels gewaltsamen Auftretens in der Gruppe (Festnahme, Einschücht e- 29 30 31 32 - 13 - rung) das gesamte brauchbare Inventar vom Anwesen des syr ischen Staat s b e- amten M . N . entwendeten, plünderten sie dieses ( zu den Vorau s- setzungen vgl. MüKoStGB/Ambos, 3 . Aufl., § 9 VStGB Rn. 6; ferner MüKo - StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125a Rn. 28 ; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 125a Rn. 13 , jeweils mwN) . Dementsprechend liegt auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der Wegnahme und dem nichtinternationalen b e- waffneten Konflikt vor ( s. MüKoStGB/Ambos , 3. Aufl. , Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff., § 9 VStGB Rn. 4). Zudem richtete sich die völ kerrechtlich nicht g e- rechtfertigte Tat gegen Sachen der gegnerische n Partei (s. hierzu MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 7 , 10 , 12 ff. ); M . N . gehörte dem Staatsapparat an, den die Jabhat al - Nusra mit Waffengewalt b e- kämpfte. Die Plünderu ng des Anwesens ist den Beschuldigten als Mittätern gemäß § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB zuzurechnen. Sie hatten Tatherrschaft inne , indem sie vor Ort waren und die Kämpfer zur Wegnahme der Sachen a n- wiesen; als Mitglieder der begünstigten Jabhat al - Nusra hatt en sie außerdem ein Tatinteresse. Ob der betreffende den Beschuldigten S . und M . K . zur Last liegende Lebenssachverhalt (s. II. 1. a) bb) (2) (d)) auch den Straftatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB (Kriegsverbrechen gegen Personen in Form der Vertreibung) verwirklicht , bedarf , wie oben ausgeführt, im Haftprüfungsverfa h- ren keiner Klärung. Insbesondere kommt es hier nicht darauf an, ob es sich auch bei den Familienangehörigen des Staatsbediensteten - nicht nur bei di e- sem selbst - um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB handelt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. De zember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700). (2) Des Weiteren haben sich auch die Beschuldigte n S . und M . K . mit hoher Wahrscheinlichkeit an der außereuropäischen terroristischen 33 34 - 14 - Vereinigung Jabhat al - Nusra als Mitglied er im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB beteiligt. Das jeweils in ihrem Besitz befindliche AK 47 stellt als v ollautomatisches Gewehr gemäß § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. A n- lage (Kriegswaffenliste) Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c eine Kriegswaffe dar, woraus sich, wie oben dargelegt , eine - mutmaßliche - Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG ergibt . ( 3) Die den Beschuldigten S . und M . K . zur Last liegenden T a ten sind konkurrenzrechtlich wie folgt zu bewerten: (a) Für das Verhältnis des kriegswaffenrechtlichen Dauerdelikts gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG zu m Kriegsverbrechen nach § 9 Abs. 1 VStGB gilt: Setzt der Täter eine Kriegswaffe als Tatmittel einer allgemeinen Straftat ein, verwirklicht er diese und das Kriegswaffendelikt t ateinheit lich (§ 52 StGB) . Für die Zeit vor Beginn des Versuchs der allgemeinen Straftat ist en tsprechend der von der Rechtsprechung zum allgemeinen Waffenrecht entwickelten Grundsätze zu differenzieren: Fasst der Täter den konkrete n Entschluss zu der allgemeinen Straftat bereits bei der ersten H andlung des Kriegswaffendelikts , so besteht bis zur Be endigung der Straftat Tateinheit. Entschließt er sich hierzu erst später, so erfährt das Dauerdelikt eine Zäsur . D ie vorausgegangene, (a l- lein) das KWKG verletzende Betätigung sowie die nachfolgende, gegen das KWKG und zugleich ein sonstiges Strafgesetz ver stoßende Handlung bilden sachlichrechtlich (wie auch verfahrensrechtlich) je eine selbständige Tat (§ 53 StGB) ; der nachfolgende Verstoß gegen das KWKG und derjenige gegen das sonstige Strafgesetz stehen dabei materiellrechtlich in Tateinheit ( vgl. - zum W affenrecht - BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ - RR 1999, 8, 9; Beschl ü ss e vom 35 36 37 - 15 - 7. Februar 1996 - 5 StR 9/96, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3; vom 27. Mai 1998 - 5 StR 717/97, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 7; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 316 f. ; ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurre n- zen 8; vom 21. März 2001 - 1 StR 48/01, NJW 2001, 3200, 3203; vom 27. De - ze mber 2011 - 2 StR 380/11, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 9; Erbs/Kohlhaas/Lampe , Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL, § 22a KWKG Rn. 2 8 ) . Darüber hinaus liegt n ach materieller Beendigung der allgemeinen Straftat in dem anschließenden Kriegswaffendel ikt eine weitere sachlich rech t- lich selbständige Handlung ( vgl. - zum Waffenrecht - BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, aaO; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, aaO ; ferner BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO, S. 317 ). Infolgedes sen sind auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts für die Beschuldigten S . und M . K . drei Straftaten nach dem KWKG gegeben , erstens der Besitz des vollautomatischen Gewehrs bis zur Plünd e- rung des Anwesens, zweitens das Führen d ies e r Kriegswaffe während dieses Kriegsverbrechens sowie drittens der weitere Besitz der Waffe nach dem A b- transport der Beute. (b) Durch jede der drei den Beschuldigten S . und M . K . a n- gelastete n Taten betätigten sie sich zugleich mitglie dschaftlich für die Jabhat al - Nusra. Die Straftaten nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG stehen daher jeweils in Tateinheit mit de m Organisationsdelikt der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB , wobei bei einer der Taten idealkonkurrierend das K riegsverbrechen gemäß § 9 Abs. 1 VStGB hinzutritt . Das Organisationsdelikt verklammert diese drei - jeweils noch gegen andere Strafgesetze verstoße n den - Taten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO, S. 319 f.). 38 39 - 16 - ( c ) Der gegen de n Beschuldigten M . K . erlassene Haftbefehl führt - anders als derjenige, der gegen den Beschuldigten S . K . vollz o gen wird - eine n mitgliedschaftliche n Betätigungsakt für die Jabhat al - Nusra auf , der nicht zugleich den Straft atbestand d es § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG verwir k- lich t . D er Beschuldigte M . K . stellte nach Aktenlage sein Wohnhaus Kämpfern der Vereinigung zur Verfügung; dies tat er - mangels entgegenst e- hender Anhaltspunkte - unabhängig von seiner Sachherrschaft über die Kriegswaffe . Da er die Beteiligungshandlung somit nur gelegentlich des krieg s- waffenrechtlichen Dauerdelikts ausführte und eine bloße zeitliche Überschne i- dung keine Tateinheit begründet ( s . BGH, Beschluss vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2 000, 641; MüKoStGB/Heinrich , 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 1 40 ; S/S - Stern berg - Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vor § § 52 ff . 90) , ist di e- sem Beschuldigten eine weitere ( vierte ) sachlichrechtlich selbständi ge Tat ( a l- lein ) der mitgliedschaftlichen Beteiligung an ei ner ausländischen terroristischen Vereinigung vorzuwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Au gust 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 39) . cc ) Auf die Taten, dere r die drei Beschuldigten dringend verdächtig sind, ist deutsches Strafrecht anwendbar. Dies folgt für die mitgliedschaftliche Bete i- ligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB (zum Strafanwendungsrecht im Einze l- nen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.), für das Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte in Form der Plü n- derung aus § 1 VStGB sowie für die vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB; denn letztgenannte Taten sind auch nach syrischem Re cht mit Strafe bedroht (§ 39 i.V.m. § 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001). 40 41 - 17 - dd ) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung lieg t hinsichtlich der Jabhat al - Nusra vor. 2. Bei den B eschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. S ie haben im Fall ihrer Verurteilung jeweils empfindliche, einen hohen Fluchtanreiz begründende Strafen zu erwarten. Dem von der Straferwartung ausgehenden F luchtanreiz stehen keine ausreichenden fluchthindernden U m- stände gegenüber. Die Beschuldigten reisten erst in den Jahr en 2013 und 2014 nach Deutschland ein . Sie leben hier zwar mit ihren Familien. J edoch verfügen sie nicht nur noch über Kontakte in ihr Hei matland, sondern haben dort auch - gemeinsam - ein beträchtliches Vermögen . Überdies ist - erst recht - der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO, auch bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vo r- schrift (vgl. Mey er - Goß ner/Sch mitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN), geg e- ben. 3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor ; der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertig en den weiteren Vollzug der Unter - suchungshaft: Die Sachakten umfassen mittlerweile 24 Stehordner. Die Ermittlungen gestalteten sich - auch nach Erla ss der Haftbefehle - aufw e ndig. Zahlreiche in 42 43 44 45 46 47 48 - 18 - verschiedenen Teilen Deutschlands aufhältige Zeugen wurden vernommen . Aus den Aussagen ergaben sich Erkenntnisse zu weitere n Auskunftspersonen , wodurch auch deren zeugenschaftliche Einvernahme notwendig wurde . Auch mussten Zeugen wiederholt befragt werden, um die Angaben auf Widersprüche prüfen zu können. Aus ein em Brief des Beschuldigten A . K . ergab sich ein Hinweis auf einen Entlastungszeugen, den Zeugen I . K . , dessen Personalien ermittelt werden konnten, so dass er am 1. Dezember 2017 ve r- nommen wurde ( Sachakte Band 8 "Nachlieferungen" Bl. 90 ff.). Darüber hinaus wurden sichergestellte elektronische Datenträger ausgewertet , wozu eine u m- fangreiche Übersetzungstätigkeit aus der arabischen Sprache erforderlich war . Auf dem i Phone des Beschuldigten A . K . waren 516 Kontakte vorha n- den , die überprüft wurden, sowie eine Web - Historie von 2.390 Einträgen, die ausgelesen wurde. 280 WhatsApp - Chats und 20.269 Lichtbilddateien, die a uf dem Mobiltelefon des Beschuldigten S . K . gespeichert waren, wurden ausgewertet . Ferner wurden Fina nzermittlungen durchgeführt, dabei Konten gesichtet, Grundbuchauskünfte eingeholt und Geschäftsunterlagen geprüft. In Anbetracht dessen ist das Ermittlungsverfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 49 - 19 - 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem für ke i- nen der Beschuldigten außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). VRiBGH Becker ist Spaniol Berg dienstlich ve rhindert und daher gehindert zu unterschreiben. Spaniol 50
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