ECLI:DE:BGH:2018:160118BAK78.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 78 /17 vom 1 6 . Januar 201 8 in dem Straf verfahren gegen wegen Verdachts der m itgliedschaft lichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschu l- digten und seines Verteidigers am 1 6 . Januar 201 8 gemäß § § 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte war am 24. Januar 2017 festgenommen worden und bef and sich zunächst auf Gru nd Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichts hofs vom 22. Dezember 2016 (2 BGs 972/16) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 (AK 63/17) hat der Senat den Haftbefehl auf gehoben und in dieser Sache die Freilassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft an geordnet . Der 7. Straf senat des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf hat an demselben Tag einen neuen Haftbe fehl (III - 7 StS 5/17) erlassen, auf Grund dessen seither Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten vol l- zogen wird . Gegenstand des vormaligen Haftbefehls vom 22. Dezember 201 6 war der Vorwurf, der Angeschuldigte habe im Zeitraum von Anfang April bis minde s- tens Ende 2013 in B . , W . und Syrien durch zwei sel b- 1 2 - 3 - ständige Handlungen sich bereit erklärt, ein Verbrechen (§§ 129a, 129b StGB) zu begehen, und sich als Mitglied an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Straftaten nach dem Vö l- kerstrafgesetzbuch zu begehen, straf bar gemäß § 30 Abs. 2 Variante 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB. Der Angeschuldigte habe sich ab April 2013 über den Mitangeschuldi g- ten R . B . , der Mitglied der terroristischen Vereinigung "Jabhat al - Nus - ra" gew esen sei, gegenüber deren Verantwortlichen bereit erklärt, nach Syrien auszureisen, sich der Vereinigung anzuschließen und sich am terroristischen Jihad zu beteiligen. Er sei im Juli 2013 tatsächlich nach Syrien gelangt, sodann aber dort, nachdem sich der Mitangeschuldigte zur terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) begeben habe , dieser Org a- nisation beigetreten und habe sich seitdem für sie durch das Ableisten von Wachdiensten und die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Truppen des Assad - Regimes bis mindestens Ende 2013 betätigt. Der Generalbundesanwalt hat das gegen den Angeschuldigten sowie den Mitangeschuldigten geführte Ermittlungsverfahren am 10. August 2017 w e- gen minderer Bedeutung gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Genera l- staatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben. M it Beschluss vom selben Tag (AK 35 u. 36/17) hat der Senat die For t- dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Den A n- geschuldigten hat er zumindest der Mitgliedschaft im ISIG drin gend verdächtig erachtet . 3 4 5 - 4 - Während des durch den Ablauf der Neunmonatsfrist veranlassten Haf t- prüfungsverfahrens hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 22. No - vember 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten und den Mitangeschuldigten R . B . erhoben. Mit Anklageschrift vom 20. November 2017 legt sie dem Angeschuldigten zur Last, in der Zeit von Juli 2013 bis mindestens November 2014 in Syrien durch zwei selbständige Handlungen sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland bet eilig t zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) " und " Kriegsverbrechen ( § § 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) zu begehen, und davo n in einem Fall durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen die tatsächliche G e- walt ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem KWKG beruhe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KWK G erstattet worden sei , strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG . Der Angeschuldigte sei in der Zeit zwischen dem 28. Juni und dem 7. Juli 2013 nach Syrie n ausgereist und habe sich dort nach seiner Ankunft - auf Ve r- mittlung des Mitange schuldigten - d er terroristischen Vereinigung Jabhat al - Nus ra angeschlossen, für diese nach dem D urchlaufen einer Ausbildung zum Kä mpfer regelmäßig Wachdienste wahrgenommen und sich jedenfalls in der Zeit vor dem 29. September , im Oktober und im November 2013 an Kamp f- handlungen auf Seiten der Vereinigung beteiligt. Spätestens im Rahmen des er sten Kampfeinsatzes habe er ein zur Standardausrüstung der Jabhat - al - Nus - ra - Kämpfer gehörendes vollautomatisches Sturmgewehr besessen, das er auch bei den weiteren Wachdiensten und Kampfeinsätzen mit sich geführt habe. Er habe die Jabhat al - Nusra erst nach dem 27. Juli 2014 verlassen. 6 7 - 5 - Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 hat der Senat im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl vom 22. Dezember 2016 aus formalen Gründen aufgehoben; denn aus der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Dü s- seldorf ergab sich, dass diese den haftbefehlsgegenständlichen Vorwurf nicht weiterverfolgt, wohingegen die angeklagten - prozessual selbständigen - Taten h aftbefehlsfremd waren und daher für die Entscheidung über die Haftfortdauer unberücksichtigt bleiben muss ten. Noch a n de mselben Tag hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Zwischenverfahren einen neuen Haftbefehl entsprechend dem im An klagesatz geschilderten Sachverhalt erlassen und verkündet. Auch in rechtl i- cher Hinsicht entspricht der in dem Haftbefehl erhobene Vorwurf demjenigen der Anklageschrift. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 hat das Oberlande s- gericht die Sache dem Senat wiede rum zur Haftprüfung vorgelegt. II. 1. Der Senat hat erneut zu prüfen, ob der Vollzug der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus aufrechterhalten werden darf (s. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO). Erlass und Verkündung des Haftbefehls vom 6. Dezember 20 17 haben, auch wenn dies er andere prozessuale Taten als derjenige vom 22. De - zember 2016 zum Gegenstand hat, keine neue Haftprüfungsfrist in Gang g e- setzt. Der Begriff "wegen derselben Tat" in § 121 Abs. 1 StPO weicht vom Ta t- begriff im Sinne des § 264 Ab s. 1 StPO ab. Erstgenannter ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des B e- schuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Ta t- 8 9 10 11 - 6 - verdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haf tbefehl hätten aufgenommen werden können. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden , die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten zunächst zurückgeha l- ten und erst kurz vo r Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines ne u- en oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. S eptember 2017 - AK 42/17, NStZ - RR 2018, 10, 11). Zutreffend weist der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts darauf hin, dass der dringende V erdacht, der Angeschuldigte habe sich der außere u- ropäischen terroristischen Verei nigung Jabhat al - Nusra ( nicht der außereurop ä- ischen terroristischen Vereinigung ISIG ) angeschlossen, im Wesentlichen auf einer abweichenden Bew ertung der überwiegend bereits bei Erlass des früh e- ren Haftbefehls vorliegenden Beweismittel beruht . Da sich e in Zeitpunkt, an dem eine derarti ge Neubewertung der Beweismittel geboten war, hier nicht fest stell en lässt, fällt der Beginn der Haftprüfungsfrist auf den 24. Januar 2017, den Tag der Festnahme auf Grund des ursprünglichen Haftbefehls. 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unte rsuchungshaft und ihre Fortdauer über neun Monate hinaus liegen vor. a) V on folgendem Sachverhalt ist im Sinne eines dringenden Tatve r- dachts auszugehen: Spätestens im Januar 2013 entschloss sich der Angeschuldigte, nach Syrien auszureisen und sich de r dort operierenden terroristischen Vereinigung Jabhat al - Nusra anzuschließen, hinsichtlich deren Entwicklung, Organisation s- struktur, Tätigkeit und Ziele auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen S e- 12 13 14 15 - 7 - natsbeschluss vom 10. August 2017 (AK 35 u. 36/17, juri s Rn. 11 ff. ) verwiesen wird (zu r neueren - hier nicht relevanten - Entwicklung s. BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - AK 61/17, juris Rn. 11 ). D er Angeschuldigte stand jede n- falls ab Anfang April 2013 in regelmäßigem telefonische n Kontakt mit dem Mi t- ang eschuldigten R . B . , seinem jüngeren Bruder, der sich bereits im syri schen Bürgerkriegsgebiet aufhielt und dort der Jabhat al - Nusra beigetreten war. Dieser informierte ihn über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, die Grundzüge der Organis ationsstruktur der Vereinigung und des Verlaufs der Ausbildung neuer Rekruten sowie die vor Ort benötigte Ausrüstung. Nachdem der Mitangeschuldigte ihm am 4. Mai 2013 das Einverständnis des zuständigen Emirs zur Beteiligung an der Jabhat al - Nusra übermitte lt hatte, gelang dem A n- geschuldigte n in der Zeit zwischen dem 28. Juni und dem 7. Ju l i 2013 die Au s- reise nach Syrien ; er traf am 13. Juli 2013 bei dem Mitangeschuldigten ein. N ach seiner Ankunft schloss sich der Angeschuldigte der Jabhat al - Nus - ra an , g liederte sich in die Organisationsstruktur ein und ordnete sich dem Ve r- bandswillen unter. Er d urchl ie f ei ne Ausbildung zum Kämpfer . Anschließend nahm er regelmäßig Wachdienste wahr und beteiligte sich jedenfalls in der Zeit vor dem 29. September, im Oktobe r und im November 2013 an Kampfhandlu n- gen auf Seiten der Vereinigung. Der Angeschuldigte verließ die Jabhat al - Nusra nicht vor dem 27. Juli 2014 . Bis zu seiner Ausreise in die Türkei im November 2014 hielt er sich im vom "Islamischen Staat" (IS) besetzten Gebiet auf. b) Hinsichtlich der Beweislage kann verwiesen werden auf den A b- schlussbericht des Landeskriminalamts Nordrhein - Westfalen vom 10. Oktober 2017 (Band "Abschlussbericht"), dessen Bericht über weitere Ermittlungen vom 19. Okto ber 2017 (Vorläufi ge Sachakten Band 4 Bl. 404 ff.) sowie das in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. November 16 17 - 8 - 2017 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgende: Nach Aktenlage ist davon auszug ehen, d ass sich der Angeschuldigte nach seiner Ankunft in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit der Jabhat al - Nusra, nicht, wie noch in den Gründen des Senats beschlusses vom 10. August 2017 ausgeführt (AK 35 u. 36/17) , dem ISIG anschloss. Die damalige Beurte ilung beruhte darauf, dass der Angeschuldigte mutmaßlich am 13. Juli 2013 im syr i- schen Bürgerkriegsgebiet bei dem Mitangeschuldigten R . B . eintraf und derjenigen dort operierenden terroristischen Vereinigung islamistischer Prägung beitrat, in der sein Bruder bereits Mitglied war. Diese Einschätzung hat sich nicht geändert. Während der Senat jedoch bei seiner vormaligen Haften t- scheidung in dieser Sache im Sinne eines dringenden Tatverdachts angeno m- men hat , der Mitangeschuldigte sei nach seinem zwischen dem 5. Mai und dem 9. Mai 2013 vollzogenen Wechsel zum ISIG bei dieser Organisation bis Ende 2013 verblieb en , bewertet er nunmehr die Beweislage dahin, dass der Mitang e- schuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nach etwa dreiwöchiger Mitgliedschaft i m ISIG zur Jabhat al - Nusra zurückkehrte und sich somit , als der Angeschuldi g- te bei ihm eintraf, wieder für diese Vereinigung mitgliedschaftlich bet ätigte . Ei n- deutige Hinweise auf eine Verbindung zum IS finden sich erst wieder für die Zeit nach dem 26. Juli 2014. Trotz gewisser Unsicherheiten, die letztlich darin begründet sind, dass zur Tatzeit in dem hier in Rede stehenden geografischen Raum eine Gemeng e- lage diverser , gleichartige Ziele verfolgender jihadistischer Organisationen b e- stand, legen mehrere E rmittlungsergebnisse eine solche Rückkehr des Mita n- geschuldigten zur Jabhat al - Nusra nahe : 18 19 - 9 - In einem sichergestellten von dem Mitangeschuldigten verfassten , an den Bruder der beiden Angeschuldigten , H . B . , gerichteten Brief, d er auf die Aus rufung des " Kalifats " Bezug nimmt und daher aus der Zeit nach dem 29. Juni 2014 stamm en muss , erklärte der Mitang e- schuldigte , er habe die Gruppe, die nunmehr ein Staat sei und von den Medien "IS" genannt werde, von Anfang an gekannt, als sie noch recht kle in gewesen sei, und sei dort für ungefähr drei Wochen Mitglied gew e- sen. Ausweislich eines Quelle n berichts vom 31. Juni 2014 (Stehordner "5.2 Ermittlungen - Deckblattberichte" Bl. 449 f.) berichtete H . B . der damaligen Vertrauensperson des Verf assungsschutzes L . , er habe am 26. Ju ni 2014 mit seinen Brüdern telefoniert; diese hätten sich nicht dem ISIG angeschlossen, sondern seien noch bei der "ersten Gruppe". Auch n ach der Bekundung von L . war damit " ei ndeutig " die Jabhat al - Nusra gemeint. Laut einem Quellenbericht vom 5. September 2013 (Stehordner "5.2 E r- mittlungen - Deckblattberichte" Bl. 508 f.) erhielt L . von H . B . die Information , der Angeschuldigte habe geäußert, "man" habe " sich vor Ort teilweise ... abgespalten und ... eine eigene Untergruppe . .. aufgebaut" ; diese sei mit der Produktion von Waffen beschäftigt, die "für die An - Nusra bestimmt" seien, "welche das Werksgelände auch schützen würde". In einem von den Angesch uldigten am 14. Mai 2013 geführten Telefonat , das auf Grund von G - 10 - Beschränkungsmaßnahmen abgehört wurde (Stehordner "G - 10 - Maßnahme" Band 1 Bl. 145) , zeigte der Mitang e- schuldigte während seiner mutmaßlichen Mitgliedschaft beim ISIG ("di e- - 10 - se Gruppe, die ic h jetzt bin ... islamische Nation Irak und Syrien") weite r- hin eine Affinität zur Jabhat al - Nusra. Er äußerte gegenüber dem Ang e- schuldigten, es sei wichtig, dass "die " - der ISIG und "die Gruppe von Muham med" (gemeint wohl - wie auch in anderem Zusammenhang - Mu - hammad al - Jawlani) - " sich zusammenschließen". Auf Grund einer Gesamtwürdigung der aus den Sachakten ersichtlichen Erkenntnisse, namentlich der benannten Umstände, besteht eine hohe Wah r- scheinlichkeit dafür, dass der Mitangeschuldigte beim Eintref fen des Ang e- schuldigten der Jabhat al - Nusra angehörte und mithin auch dieser sich ihr, nicht dem ISIG anschloss, zumal sein Beitritt zur Jabhat al - Nusra auch vorbespr o- chen war und ein Verantwortlicher der Organisation ihm im Vorfeld zugestimmt hatte. c) In rechtlich er Hinsicht folgt daraus, dass der Angeschuldigte zumi n- dest der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB dringend verdächtig ist , indem er sich der Jabhat al - Nusra anschloss und sich für sie als Kämpfer betätigte (zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts sowie zur Verfo l- gungsermächtigung s. den im vorliegenden Verfahren ergangenen B eschluss des Senats vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 42 f.) . Dies trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Ermittlungsergebnis auch den dringenden V erdacht begründe t , der Angeschuldigte habe spätestens im Rahmen des ersten Kampfeinsatzes vorsätzlic h die tatsächliche Gewalt über ein vollautomatisches Sturmgewehr ausgeübt, was zur Folge hätte, dass er der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Verein i- gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlic her Au s- 20 21 22 - 11 - übung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG [Kriegswaffenli s- te]) dringend verdäc htig wäre . Dies könnte deshalb fraglich sein, weil die Ankl a- ge den dem Angeschuldigten angelasteten Kriegswaffenbesitz allein darauf stützt, dass ein vollautomatisches Sturmgewehr im Tatzeitraum zur Sta n- dardausrüstung der Jabhat - al - Nusra - Kämpfer gehört und der Angeschuldigte am 24. Juni 2013 telefonisch gegenüber dem Zeugen L . geäußert habe, vor Ort seien Waffen reichlich vorhanden . W eiter e Erkenntnisse hierzu haben die Ermittlungen bislang nicht er bracht . 3 . Beim Angeschuldigten besteht der - im Haftbefehl des Oberlandesg e- richts Düsseldorf vom 6. Dezember 2017 allein angenommene - Haftg rund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ; diesbezüglich verweist der Senat auf sein en Haft prüfungs beschluss vom 10. August 2017. Eine Haftverschonung (§ 116 StPO) kommt unter den gegebenen Umständen nach wie vor nicht in Betracht. 4 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwie - rigkeit und der außergewöhnliche Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bi s- lang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Unters u- chungshaft: Das Verfahren ist nach der Sechs - Monats - Haftprüfung mit der gebotenen besonderen Zügigkeit weiterbetrieben worden. Die Akten umf assen nach A b- schluss der Ermittlungen 4 1 Stehordner ( mit Beweismittelordner und Kostena k- te ). Die Ermittlungen gestalteten sich aufw e ndig. Seit der Senatsentscheidung vom 10. August 2017 wurde n umfangreiche Quellenberichte der ehemaligen 23 24 25 - 12 - Vertrauensperson L . ges icht et und a ufbereit et; zudem wurde die Auswe r- tung der sichergestellten Datenträger fortgesetzt und beendet. Ein von L . im Rahmen sein er Zeugenvernehmung am 30. Juni 2017 übergebener USB - Stick mit einem Dateivolumen von 1,67 Gigabyte wurde ebenfalls ausgewertet. Ferner übersandten die US - ame rikani schen Behörden am 13. Oktober 2017 in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens des Generalbundesanwalts Verkehrsd a- ten zu einem dem Mitangeschuldigten zuzuordnenden E - Mail - Konto und kü n- digten an, dass w eitere Informationen zu einem vom Angeschuldigten genut z- ten E - Mail - Konto demnächst nachgereicht würden. Ohne den Eingang dieser Informationen abzuwarten, hat die Generalstaatsanwaltschaft , nachdem das Landeskriminalamt Nordrhein - Westfalen d en auf den 1 0 . O ktober 2017 dati e- renden Abschlussbericht sowie den weiteren Bericht vom 19. Oktober 2017 vorgelegt hatte, aus Gründen der Beschleunigung bereits am 22. No vember 2017 die Anklage erhoben. Mit der Zustellung der Anklageschrift vom 20. November 2017 an di e Verteidiger hat der Vorsitzende des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Erklärungsfrist bis zum 2. Januar 2018 gesetzt. 26 - 13 - 5 . Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und d er im Fall einer Verurteilung zu e r- wartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Spaniol Berg 27
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