BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 8/02 vom 20. Februar 2002 in dem Strafverfahren gegen alias: , alias: , alias: , wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 20. Februar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e - richt Frankfurt/Main übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unte r - suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesg e - richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom 15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Juli und 9. November jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft a n - geordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert fortbestehenden dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf diese En t - scheidungen Bezug. Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchung s - haft auch über ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der Genera l - - 3 - bundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Obe r - landesgericht Frankfurt/Main erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten nunmehr auch in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklrungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) luft noch. D as Oberlandesgericht, das die Fortdauer der Unte r - suchungshaft ebenfalls fr erforderlich hlt, hat mitgeteilt, daû im Falle der E r - öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den U m - fang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen Überse t - zungsaufwand seit der letzten Haftprfung des Senats weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefhrt worden. Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Unters u - chungshaft nicht auûer Verhltnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Rissing-van Saan Winkler Becker
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