BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 8 bis 10/09 vom 29. Mai 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie der Beschuldigten am 29. Mai 2009 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem nach den all-gemeinen Vorschriften zust344ndigen Gericht 374bertragen. Gr374nde: 1. Aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts-hofs vom 3. November 2008 sind die Beschuldigten am 5. November 2008 fest-genommen worden. Die Beschuldigte E. befindet sich seit diesem Tag, die Beschuldigten I. und O. befinden sich seit dem 6. November 2008 aufgrund dieser Haftbefehle in Untersuchungshaft. 1 a) Die Beschuldigten sind dringend verd344chtig, sich seit dem 30. August 2002 bis zu ihrer Festnahme als Mitglieder der marxistisch-leninistischen Grup-pierung DHKP-C an einer Vereinigung im Ausland (T374rkei) beteiligt zu haben, deren Zwecke und T344tigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (247 129 b Abs. 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), um unter anderem auf diesem Wege die staatliche Ordnung in der T374rkei durch "bewaffneten Kampf" zu beseitigen. Die DHKP-C hat sich seit 1994, auch im Tatzeitraum, zu zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschl344gen bekannt, die u. a. gegen Repr344-sentanten des t374rkischen Staates, Mitglieder t374rkischer Justizbeh366rden und der 2 - 3 - t374rkischen Armee gerichtet waren. Dabei kann hier dahinstehen, ob - was aller-dings nahe liegt (vgl. etwa auch die uneingeschr344nkte Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung in den Ratsbeschl374ssen 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchf374hrung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) - vor diesem Hinter-grund die DHKP-C materiell-rechtlich insgesamt als ausl344ndische terroristische Vereinigung anzusehen ist, oder ob - wie die Haftbefehle annehmen - sich le-diglich innerhalb dieser Organisation eine terroristische Vereinigung gebildet hat, der neben bestimmten Funktion344ren und den mit der Ausf374hrung der An-schl344ge betrauten Kadern in der T374rkei jedenfalls auch solche Kader als Mit-glieder angeh366ren, die im europ344ischen Ausland in herausgehobenen Funktio-nen f374r die DHKP-C t344tig sind und denen es obliegt, u. a. durch Spendensamm-lungen die f374r den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen Mittel zu be-schaffen (so genannte R374ckfront). Denn nach dem Ergebnis der bisherigen Er-mittlungen geh366rten die Beschuldigten diesem engeren Funktion344rskreis an: - Die Beschuldigte E. hatte von der DHKP-C seit dem Jahr 2000 bis zu ihrer Festnahme die Verantwortung f374r die Region Westfalen 374bertragen erhalten. Sie war in ihrer Region in Spen-densammlungen, den Vertrieb von Parteipublikationen und die Organisation von Schulungen und kommerziellen Veranstaltun-gen eingebunden. Sie beteiligte sich ferner an der Suche nach Kurieren, u. a. f374r Waffentransporte in die T374rkei. - Der Beschuldigte I. war seit dem Jahr 2002 bis zu seiner Festnahme Gebietsleiter ("B366lgeleiter") in N374rnberg, M374nchen, Augsburg und K366ln und in dieser Funktion ebenfalls f374r die j344hr-lich stattfindenden Spendensammlungen in den ihm 374berantwor-teten Gebieten verantwortlich. - 4 - - Der Beschuldigte O. war seit Februar 2002 zun344chst Leiter des Gebiets Nord und dort f374r die St344dte Hamburg, Bremen und Hannover verantwortlich, bevor er im Jahr 2006 in die Region Westfalen wechselte. Er war ebenfalls mit der Organisation und Durchf374hrung von Spendensammlungen in seinen Gebieten be-traut. Im Fr374hjahr 2003 lie337 er zudem f374r die DHKP-C Pr344gesie-gel zur F344lschung von Ausweispapieren anfertigen, die der Or-ganisation mittels Kurieren 374berbracht wurden. Auch er benannte der DHKP-C Namen geeigneter Kuriere. b) aa) Der dringende Verdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus zahlreichen Dokumenten aus dem Archiv der DHKP-C, die bei einer Durchsu-chung des "326. Presseb374ros" am 1. April 2004 in Amsterdam sicherge-stellt werden konnten und in der Folgezeit ausgewertet wurden. Eine Zuord-nung der im Haftbefehl aufgef374hrten Funktionen und Bet344tigungen war anhand der von den Beschuldigten verwendeten Decknamen m366glich. Wegen der Ein-zelheiten wird auf die Auswertevermerke des BKA vom 28. Februar 2008 (Er-mittlungsverfahren gegen die Beschuldigte E. , SA Bd. II 4.4.1.1.), vom 27. April 2007 (Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten I. , SA Bd. II 4.4.1.1.) und vom 27. Mai 2008 (Ermittlungsverfahren gegen den Be-schuldigten O. , SA Bd. II 4.3.1.1.) verwiesen. Danach waren die Beschuldig-ten mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der "R374ckfront" der DHKP-C mit F374hrungsaufgaben betraut. 3 Der Verdacht, dass die Zwecke der DHKP-C darauf gerichtet sind, Mord und Totschlag zu begehen, wird - entgegen der Auffassung der Verteidigerin der Beschuldigten E. - nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht durch neuere Erkenntnisse t374rkischer Ermittlungsbeh366rden im dortigen "Ergenekon-Verfahren" entkr344ftet. Vorl344ufige Auswertungen einer in jenem Verfahren ver- 4 - 5 - fassten Anklageschrift lassen hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass die in den Haftbefehlen aufgef374hrten Terroranschl344ge nicht der DHKP-C zuzurechnen sind, nicht erkennen. Die erforderliche Erm344chtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und k374nftiger Taten in Deutschland, "die im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung stehen, die sich innerhalb des F374hrungskaders der DHKP-C unter der F374hrung von K. in der T374rkei gebildet hat", hat das Bundesministerium der Justiz am 29. Juli 2003 erteilt (247 129 b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB). Dieser Zusammenhang ist hinsichtlich der den Beschuldig-ten zur Last gelegten Taten unabh344ngig davon gegeben, wie diese materiell-rechtlich zu bewerten sind und der Umfang der Vereinigung materiell-rechtlich zu bestimmen ist. 5 bb) Da bereits der dringende Verdacht, dass sich die Beschuldigten mitgliedschaftlich an einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt haben, die Haftanordnung tr344gt, kann der Senat offen lassen, ob - wovon die Haftbefehle ausgehen - dar374ber hinaus dringende Gr374nde f374r die Annahme tat-einheitlich begangener Verst366337e gegen das AWG vorliegen (247 34 Abs. 4 AWG aF bzw. 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG nF i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001, ver366ffentlicht im EG Amtsblatt am 28. Dezember 2001 und im Bundesgesetzblatt am 20. Februar 2002, BGBl I 2002, 680). Der Senat sieht deshalb davon ab, im Haftpr374fungs-verfahren die sich bei Anwendung der EG (VO) 2580/2001 stellenden schwieri-gen und komplexen Rechtsfragen - etwa ob die Beschuldigten als Mitglieder der gelisteten Vereinigung dem Adressatenkreis der Verbotsnormen der Verord-nung 374berhaupt zuzurechnen sind, und ob die ihnen vorgeworfenen Bet344tigun-gen im Zusammenhang mit Spendensammlungen f374r die DHKP-C dem Umge- 6 - 6 - hungsverbot des Artikel 3 der Verordnung unterfallen - n344her zu er366rtern. c) Es bestehen bei allen Beschuldigten die Haftgr374nde der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie der Schwerkriminalit344t nach 247 112 Abs. 3 StPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Erw344gungen in den Haftbe-fehlen verwiesen. Der Zweck der Untersuchungshaft kann im Hinblick auf die Verdunkelungsgefahr, die bei konspirativ arbeitenden Organisationen auf der Hand liegt, und die gesteigerte Fluchtgefahr bei einem Mitglied einer internatio-nal agierenden ausl344ndischen terroristischen Vereinigung nicht durch weniger einschneidende Ma337nahmen erreicht werden (247 116 StPO). 7 2. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 8 a) Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleu-nigung betrieben worden. Der besondere Umfang und die besondere Schwie-rigkeit des Verfahrens werden dadurch belegt, dass sich die Auswertung der erst nach Festnahme der Beschuldigten sichergestellten Datentr344ger und in t374rkischer Sprache verfasster Unterlagen sehr zeitaufw344ndig gestaltet und des-halb noch nicht abgeschlossen werden konnte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidiger sind diese Asservate nach den bisher vorliegenden Auswertungser-gebnissen teilweise auch geeignet, den gegen die Beschuldigten bestehenden Tatverdacht weiter zu erh344rten. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass mit Blick auf die fortschreitende Dauer der Untersuchungshaft und das bereits er-reichte - die Beschuldigten schwer belastende - Ermittlungsergebnis die weitere Auswertung des umfangreichen Datenmaterials auf das tats344chlich noch Not-wendige zu beschr344nken sein wird, um einen alsbaldigen Abschluss des Ermitt-lungsverfahrens zu gew344hrleisten. 9 - 7 - b) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der f374r die Beschuldigten im Falle ihrer Verurteilung zu erwar-tenden Strafe nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs.1 Satz 1 StPO). Dies gilt bei der Beschuldigten E. auch unter Ber374cksichtigung ihrer w344hrend der Inhaf-tierung aufgetretenen, medikament366s und therapeutisch jedoch behandelbaren psychischen Probleme. 10 Becker Pfister Sost-Scheible
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