Nichtamtliche Übersetzung des Bundeministeriums der Justiz
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
VIERTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 12538/19
A.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. November 2022 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen
Armen Harutyunyan, Präsident,
Anja Seibert-Fohr,
Ana Maria Guerra Martins
sowie Veronika Kotek, Stellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf
die Individualbeschwerde (Nr. 12538/19) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein irakischer Staatsangehöriger, Herr A. („der Beschwerdeführer“), dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war und der durch Herrn M., Rechtsanwalt in B., vertreten wurde, am 1. März 2019 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte,
die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen,
die Stellungnahmen der Parteien,
die Stellungnahme des European Centre for Law and Justice, das von dem Präsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden:
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1. Der Beschwerdeführer reiste 1999 als Erwachsener nach Deutschland ein. Er beantragte Asyl, wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt eine auf seine Schutzbedürfnisse gestützte Aufenthaltserlaubnis. Im Juli 2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Flüchtlingsanerkennung und stellte fest, dass keine Verbote hinsichtlich seiner Abschiebung in sein Herkunftsland vorlägen. Der Beschwerdeführer klagte gegen diesen Bescheid; das Verwaltungsgericht A. wies die Klage 2016 ab. Dieses Verfahren ist nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.
2. Bevor die Entscheidung über die vorgenannte Klage erging, beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Ablauf seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis und im Oktober 2007 die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Nach Anhörung des Beschwerdeführers lehnte die Regierung von O. („die Behörde“) seinen Antrag mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 ab, wies ihn aus dem Bundesgebiet aus und untersagte seine Wiedereinreise. Unter Berufung u. a. auf die Bewertung der zuständigen Verfassungsschutzbehörde, die den Beschwerdeführer befragt hatte, stellte die Behörde insbesondere fest, dass er eine terroristische Vereinigung, Ansar al-Islam (AAI), zumindest unterstütze und dass von ihm eine Gefahr für die nationale Sicherheit ausgehe. Nach Ansicht der Behörde überwog das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Er halte sich zwar seit etwa zehn Jahren in Deutschland auf, habe sich aber nicht wesentlich integriert. Die meiste Zeit seines Aufenthalts habe er für verschiedene Unternehmen gearbeitet, derzeit sei er jedoch arbeitslos und lebe von Sozialleistungen. Seine Deutschkenntnisse seien schlecht und seine sozialen Kontakte schienen sich auf andere irakische Staatsangehörige zu beschränken. Darüber hinaus sei er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wie mehrere, wegen unterschiedlicher Anschuldigungen gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und eine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zeigten. Demgegenüber habe er den überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht habe dort einen Beruf erlernt, ferner habe er weiterhin dort lebende Verwandte und sei mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut. Durch seine Ausweisung werde sein Familienleben mit seiner Frau und seinen Kindern nicht unmöglich. Insbesondere könne die gesamte Familie in der Türkei leben, zumal seine Ehefrau – die er 2007 geheiratet habe – türkische Staatsangehörige sei, alle Familienmitglieder die türkische Sprache beherrschten und die – 2005 bzw. 2006 geborenen – Kinder noch in einem jungen und anpassungsfähigen Alter seien.
3. Am 18. Januar 2011 gab das Verwaltungsgericht A. der Klage des Beschwerdeführers gegen den Ausweisungsbescheid statt. Es befand, es lägen keine hinreichenden Nachweise für die Schlussfolgerung vor, dass er eine terroristische Vereinigung unterstütze oder dass er die nationale Sicherheit gefährde. Ferner sei die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung mangelhaft, da das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens dabei nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
4. Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 entsprach der Verwaltungsgerichtshof der Berufung der Behörden und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf; er befand, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege (§ 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Auf der einen Seite liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, da der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2006 eine terroristische Vereinigung (AAI) unterstützt habe und weiterhin die nationale Sicherheit gefährde. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch die Strafgerichte hätten wiederholt festgestellt, dass die AAI während der Zeit ihres eigenständigen Bestehens eine Vereinigung gewesen sei, die den Terrorismus unterstützt habe; 2014 habe sich die AAI und ein erheblicher Teil ihrer Mitglieder einer anderen terroristischen Vereinigung, dem „Islamischen Staat im Irak“, angeschlossen. Bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die AAI wissentlich unterstützt habe, berücksichtigte der Verwaltungsgerichtshof die Gesamtumstände und stützte sich insbesondere auf seine über das „Hawala“-Finanzsystem getätigten illegalen Finanztransaktionen mit einer Gesamtsumme von mindestens 125.000 Euro, die dazu geführt hätten, dass er 2011 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe enge Kontakte zu drei irakischen Staatsangehörigen, die die AAI als Mitglieder der „Augsburger Gruppe“ unterstützten und mit denen er gemeinsam regelmäßig eine Moschee in A. besuche. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in das System der Spendensammlungen zu Gunsten der AAI, die in dieser Moschee durchgeführt worden seien, eingebunden gewesen, sondern habe auch die Weiterleitung der Spenden in den Irak organisiert. Unter Berücksichtigung dieser engen Kontakte und der Beweismittel, die im Rahmen von abgehörten Telefongesprächen und sonstigen Überwachungsmaßnahme erlangt worden seien und konspiratives Verhalten in Bezug auf das Aussageverhalten u. a. in Bezug die von dem Beschwerdeführer getätigten Geldüberweisungen sowie seine extremistisch-islamistisches Gedankengut zeigten, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in die „Augsburger Gruppe“ als Ableger der AAI eingebunden gewesen sei und die Aufgabe gehabt habe, Gelder zur Finanzierung der Aktivitäten der terroristischen Vereinigung insbesondere in den Irak weiterzuleiten. Zwar hätten die Unterstützungshandlungen vor Jahren stattgefunden, der Beschwerdeführer habe sich aber nie von ihnen distanziert und gefährde weiterhin die nationale Sicherheit, denn es sei hinreichend wahrscheinlich, dass er nach wie vor bereit sei, terroristische Vereinigungen wie den „Islamischen Staat im Irak“ bei der Verfolgung ihrer terroristischen Bestrebungen zu unterstützen.
5. Auf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, da er seit 2010 mit seinen beiden minderjährigen Kindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, zusammenlebe. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigte ferner zugunsten des Beschwerdeführers, dass er sich seit 1999 in Deutschland aufhalte, dass er einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sieben Jahren vorweisen könne und dass seine Handlungen für die AAI von ihrer Bedeutung her eher im „unteren Gefährlichkeitsbereich“ anzusiedeln seien und über zehn Jahre zurücklägen.
6. Im Hinblick auf seine erhebliche Verstrickung in die Aktivitäten der AAI, seine engen Beziehungen zu drei zu langjährigen Haftstrafen verurteilten AAI-Mitgliedern, seine bewusste logistische und finanzielle Förderung dieser Vereinigung und seine Beziehungen, die sich der „Islamische Staat im Irak“ zunutze machen könnte, gelangte der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu dem Ergebnis, dass von dem Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit ausgehe. Für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen auch seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen, seine fehlende wirtschaftliche Integration, die Tatsache, dass er von Sozialleistungen lebe, und dass er die Möglichkeit gehabt habe, im Hinblick auf seine familiären Bindungen eine Beschränkung der Dauer des Wiedereinreiseverbots zu beantragen.
7. Die von dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos, wie auch seine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1735/18, Beschluss vom 10. Oktober 2018).
8. Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention, dass die gegen ihn erlassene Ausweisungsverfügung mit Wiedereinreiseverbot gegen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens mit seiner Frau und ihren zwei minderjährigen Kindern verstoße.
9. Nachdem der Beschwerdeführer die vorliegende Individualbeschwerde eingereicht hatte und seine Abschiebung zunächst nicht möglich war, weil ihm die für die Ausreise notwendigen Dokumente fehlten, wurde er schließlich am 12. Oktober 2021 in den Irak abgeschoben. Zwischenzeitlich und außerhalb des Verfahrens, das zu der vorliegenden Individualbeschwerde führte, verfügte die zuständige Behörde mit Bescheid vom 15. Januar 2020, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Wiedereinreiseverbot auf Antrag nach 15 Jahren aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Bescheid Rechtsmittel bei dem zuständigen Verwaltungsgericht ein; dem Gerichtshof wurden zu diesem Verfahren keine weiteren Informationen vorgelegt.
WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
10. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ein „Familienleben“ im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Konvention mit seiner Frau und seinen Kindern zustand.
11. Ihm wurde für die Dauer von etwa sieben Jahre ein formales Aufenthaltsrecht in Deutschland gewährt, die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch nicht die anschließende Entziehung dieses Aufenthaltsrechts. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wurde auf seine Anerkennung als Flüchtling gestützt, die im Juli 2007 widerrufen wurde, wobei die zuständige Behörde feststellte, dass keine Ausweisungsverbote vorlägen. Diese Entscheidung wurde erst 2016 rechtskräftig (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Das in der vorliegenden Individualbeschwerde in Rede stehende Verfahren wurde von dem Beschwerdeführer angestrengt, der im Hinblick auf den Ablauf seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragte (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder als „niedergelassener Zuwanderer“ noch als Ausländer einzustufen, der sich der Unsicherheit seines Einwandererstatus von Anfang an bewusst sein musste (vgl. Pormes ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 25402/14, Rdnrn. 51-58 und 61, 28. Juli 2020). Folglich muss die Abwägung der widerstreitenden Interessen von einem neutralen Ausgangspunkt aus durchgeführt werden, und zwar in dem Sinne, dass weder die angegriffene Maßnahme das Vorliegen sehr schwerwiegender Gründe erforderte, um nach Artikel 8 gerechtfertigt zu sein (was der Fall gewesen wäre, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um einen niedergelassenen Zuwanderer handeln würde, der seine gesamt Kindheit und Jugend oder einen Großteil davon rechtmäßig im Gastland verbracht hat), noch dass diese Vorschrift nur unter außergewöhnlichen Umständen verletzt wäre (was der Fall gewesen wäre, wenn er sich der Unsicherheit seines Einwandererstatus von Anfang an hätte bewusst sein müssen, siehe ebda., Rdnr. 61).
12. In diesem Zusammenhang braucht nicht darüber befunden zu werden, ob die angegriffene Entscheidung in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 eingriff oder eine positive Verpflichtung missachtete, da die anwendbaren Grundsätze in jedem Fall ähnlich sind (siehe T.C.E. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 58681/12, Rdnrn. 56-57, 1. März 2018). Selbst unter der Annahme, dass ein Eingriff vorlag, war dieser „gesetzlich vorgesehen“ (§ 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) und verfolgte rechtmäßige, in Artikel 8 Abs. 2 der Konvention vorgesehen Ziele, nämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten.
13. Die innerstaatlichen Behörden, die über mehrere Instanzen eine Abwägung der widerstreitenden Interessen durchführten (vgl. Pormes, a. a. O., Rdnr. 68) stützten sich insbesondere auf die Feststellung, dass von dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eine Gefahr für die nationale Sicherheit ausgehe. Was seine sicherheitsrechtliche Bewertung angeht, wurde der Beschwerdeführer mehrfach persönlich angehört, außerdem konnte er wissen, welche Beweismittel gegen ihn vorlagen, und konnte diese anfechten. Was die in der Akte befindlichen Beweismittel angeht, kann der Gerichtshof in der Bewertung durch die innerstaatlichen Behörden keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen, insbesondere in der des Verwaltungsgerichtshofs, der sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat.
14. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt, dass die Schwere der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr andere bei der Abwägung zu berücksichtigende Kriterien überwiegen kann (siehe sinngemäß Salem ./ Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 77036/11, Rdnr. 76, 1. Dezember 2016). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs war genau dies der Fall, obwohl er den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zusammenlebte, als „besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse“ einstufte (siehe Error! Reference source not found.). In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof zwei zusätzliche Aspekte. Zunächst vertrat die Verwaltungsbehörde die Auffassung, dass die gesamte Familie in der Türkei leben könne, da die Ehefrau des Beschwerdeführers türkische Staatsangehörige sei und die Kinder sowie der Beschwerdeführer selbst türkisch sprächen (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Ferner hätten die Kinder, die zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 15 bzw. 16 Jahre alt gewesen seien, ihre gesamte Kindheit und den Großteil ihrer Jugend über eine „gelebte“ Beziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt (siehe T.C.E. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 61).
15. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und mit der Feststellung, dass sich die innerstaatlichen Stellen bei ihren Interessenabwägungen auch mit zusätzlichen relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt haben – u. a. mit der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers, mit dem Grad seiner Integration in Deutschland sowie mit seinen Verbindungen in den Irak – gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeigeführt und ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. Daraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.
Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15. Dezember 2022.
Veronika Kotek Armen Harutyunyan
Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident