Entscheidung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
18/03/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 22858/04 von P. A. gegen Deutschland
ENTSCHEIDUNG
ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER
Individualbeschwerde Nr. 22858/04
von P. A.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 18. März 2008 als Kammer mit den Richtern
Peer Lorenzen, Präsident,
Karel Jungwiert,
Volodymyr Butkevych,
Renate Jaeger,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Juni 2004 eingereicht wurde,
im Hinblick auf die Auskünfte bezüglich des Sachverhalts, die auf Ersuchen des Berichterstatters von der Regierung nach Artikel 49 Abs. 3 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshof erteilt worden sind,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
Der 1936 geborene Beschwerdeführer, Herr P. A., ist deutscher und polnischer Staatsangehöriger und in B. wohnhaft.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
A. Der Hintergrund der Rechtssache
Ab dem 1. August 1988 zahlte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Wuppertal („Versicherungsanstalt“) dem Beschwerdeführer aufgrund eines zweiseitigen Ab-kommens zwischen Deutschland und Polen eine Berufsunfähigkeitsrente (siehe „Das ein-schlägige innerstaatliche Recht“) und teilte ihm mit, dass er jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen habe, da der Rentenanspruch davon abhänge, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiter in Deutschland habe.
Am 20. Januar 1999 ging bei der Versicherungsanstalt ein anonymes Schreiben ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Polen verlegt habe und nur nach Deutschland reise, um seine Rente abzuholen.
Am 21. Mai 1999 bat die Versicherungsanstalt den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er seinen dauernden Aufenthalt in Polen oder in Deutschland habe, aber der Beschwerdeführer erteilte die erbetene Auskunft nicht.
Am 20. September 1999 teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt Bydgoszcz der Ver-sicherungsanstalt mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 1991 in B. wohnhaft sei.
Am 22. Dezember 1999 unterrichtete die Versicherungsanstalt den Beschwerdeführer von ihrer Absicht, die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente ab Januar 2000 einzustellen. Außerdem verlangte sie von ihm die Erstattung der in der Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1999 erbrachten Leistungen in Höhe von rund 147,200 DM. Die Versiche-rungsanstalt ließ ihren Bescheid unter der Adresse des Beschwerdeführers in Polen zu-stellen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte den Empfang des Bescheids.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2000 Widerspruch. Er machte u.a. geltend, dass er den Bescheid nicht erhalten habe, weil er mit seiner Frau nicht mehr zusammenlebe.
Am 29. Januar 2001 wies die Versicherungsanstalt unter Hinweis auf die vom Ein-wohnermeldeamt der Stadt Bydgoszcz erteilte Auskunft über den Wohnsitz des Beschwerde-führers den Widerspruch zurück.
Am 24. April 2001 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt und beantragte die Aufhebung des Bescheids der Versicherungsanstalt.
Am 31. Juli 2001 ersuchte das Sozialgericht Frankfurt das Sozialgericht Berlin um Vernehmung von zwei Zeugen.
Am 24. Oktober 2001 vernahm das Sozialgericht Berlin diese Zeugen. Der Beschwerdeführer erschien nicht, obwohl ihm der Vernehmungstermin mitgeteilt worden war.
Am 16. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Gerichtshof.
Am 2. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung des Sozialgerichts Frankfurt zum Termin der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2007 zugestellt.
Am 11. Mai 2007 führte das Sozialgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen war, und wies seine Klage mit der Begründung ab, er habe sich grob fahrlässig verhalten.
Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer durch die Post zugestellt.
Am 17. Juli 2007 und am 26. September 2007 bat der Gerichtshof den Beschwerdeführer um Auskunft über den Ausgang des Verfahrens vor dem Sozialgericht.
Am 30. Oktober 2007 ging beim Gerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit dem er ohne weitere Angaben eine Kopie des Urteils des Sozialgerichts übersandte.
Am 18. Dezember 2007 teilte die deutsche Regierung dem Gerichtshof mit, dass das Urteil des Sozialgerichts noch nicht rechtskräftig sei, da der Beschwerdeführer dem Sozialgericht das Empfangsbekenntnis noch nicht zurückgesandt habe.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
1. Das deutsch-polnische Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975
Nach diesem zweiseitigen Abkommen können Personen, die vor dem 31. Dezember 1990 nach Deutschland gezogen sind, ihre Rente von einer deutschen Versicherungsanstalt beziehen. Das Abkommen findet nur solange Anwendung, wie der Rentenempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
2. Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
Nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Verwaltungsakte können nur vollzogen werden, wenn sie rechtskräftig geworden sind oder wenn Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
3.Keine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen im Fall der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
Nach deutschem Recht braucht eine Partei keine Zinsen zu zahlen, wenn festgestellt wird, dass sie zu Unrecht erhaltene Rentenzahlungen zurückzuerstatten hat.
RÜGEN
1. Der Beschwerdeführer rügte den Ausgang seines Verfahrens bei der Versicherungsan-stalt und vor dem Sozialgericht Frankfurt.
2. Der Beschwerdeführer rügte auch die Verfahrensdauer.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Der Beschwerdeführer rügte den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens, das die Versicherungsanstalt gegen ihn angestrengt hat.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befassen kann.
Er stellt fest, dass das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt noch nicht rechtskräftig ist und der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit hat, diese Entscheidung anzufechten.
Der Gerichtshof erachtet die Rüge des Beschwerdeführers somit diesbezüglich als verfrüht.
Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig.
2. Der Beschwerdeführer rügte ferner die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil-rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
Der Gerichtshof stellt fest, dass der in Betracht kommende Zeitraum am 25. Januar 2000 begann, als der Beschwerdeführer Widerspruch erhob (siehe J. ./. Deutschland; Indi-vidualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001; K. ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Rdnr 98). Er stellt ferner fest, dass das Urteil des Sozi-algerichts Frankfurt vom 11. Mai 2007 noch nicht rechtskräftig und das Verfahren somit noch anhängig ist. Bis heute beläuft sich die Verfahrensdauer also auf ca. acht Jahre für ein Ver-fahren über zwei Instanzen.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache zu würdigen ist (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verfahren die Rückerstattung von Renten-leistungen in beträchtlicher Höhe betraf; nach Ansicht der deutschen Behörden hatte der Beschwerdeführer diese Leistungen zu Unrecht bezogen. Sie waren der Auffassung, dass der Beschwerdeführer, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, es unterlassen habe, der Versicherungsanstalt seine Wohnsitzverlegung mitzuteilen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht äußerte, als die Versicherungsanstalt ihn um Auskunft hinsichtlich seines Wohnsitzes bat. Es war mithin das eigene Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Versicherungsanstalt, das überhaupt erst Anlass für den Rückerstattungsbescheid war, der dem Verfahren zugrunde lag.
Außerdem versuchte der Beschwerdeführer die Versicherungsanstalt bei der Zustellung ihres Bescheids an ihn zu behindern, indem er seine Postanschrift während des Verfahrens änderte, ohne dies der Versicherungsanstalt mitzuteilen.
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens fragte die Versicherungsanstalt bei dem Be-schwerdeführer erneut nach, ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt habe, doch der Beschwerdeführer äußerte sich dazu weiterhin nicht.
Was das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Sozialgericht angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Gericht nicht kooperiert hat. Zum einen erschien er nicht zu der Zeugenvernehmung, die auf Ersuchen des Sozialgerichts Frankfurt vom Sozialgericht Berlin durchgeführt wurde, um ihm die Anreise zum Gericht zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu dieser Vernehmung das Verfahren zwangsläufig verlängert hat, weil das Sozialgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmungsniederschriften in Polen zustellen musste, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen zu geben. Außer-dem weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch zu der abschließenden mündli-chen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 11. Mai 2007 nicht erschienen ist.
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass auch nachdem das Sozialgericht am 11. Mai 2007 sein Urteil gefällt hatte, der Beendigung des Verfahrens wiederum das Verhalten des Be-schwerdeführers entgegenstand, weil er dem Sozialgericht das Empfangsbekenntnis nicht zurücksandte. Das Urteil ist daher weder rechtskräftig oder vollstreckbar noch angefochten worden.
Der Beschwerdeführer hat in dem Verfahren vor dem Sozialgericht keine prozessualen Mängel dargetan. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Sozialge-richt über die Rechtssache des Beschwerdeführers erst entscheiden konnte, nachdem dieser zur Frage der Anhörung der Zeugen Stellung genommen hatte. Der Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof jedoch nicht mit, wann er dem Sozialgericht seine Stellungnahme übersandte und es somit in die Lage versetzte, über seine Rechtssache zu entscheiden.
Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem deutschen Sozialrecht nicht verpflichtet ist, die be-trächtliche Summe der bezogenen Rentenleistungen vor einer rechtskräftigen Entscheidung zurückzuerstatten oder auf zu Unrecht erhaltene Rentenzahlungen, sollte entschieden wer-den, dass er zur Rückerstattung verpflichtet ist, Zinsen zu zahlen (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).
Unter diesen Umständen ist die Verzögerung des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu-zuschreiben.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehr-heit für unzulässig.
Claudia WESTERDIEK
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
Full & Egal Universal Law Academy