Avis juridique important
Anwendung des Artikels 27 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (Genehmigung einer von der Regierung des Vereinigten Königreichs beantragten abweichenden Maßnahme)
Amtsblatt Nr. L 359 vom 19/12/1986 S. 0059 - 0059
Anwendung des Artikels 27 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (Genehmigung einer von der Regierung des Vereinigten Königreichs beantragten abweichenden Maßnahme)
Die britische Regierung hat mit Antrag vom 27. Juni 1986, den sie infolge eines Ersuchens der Kommission um zusätzliche Informationen am 3. September 1986 ergänzt hat, die Kommission in Anwendung der obengenannten Bestimmungen mit ihrer Absicht befasst, eine von der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Maßnahme einzuführen.
Diese Maßnahme, die eine zuvor notifizierte abweichende Maßnahme mit weiterem Anwendungsbereich ersetzt, hat weiterhin zum Ziel, die Berechnung der Mehrwertsteuer für lange Hotelaufenthalte dadurch zu vereinfachen, daß der Teil der Dienstleistung, der als Entsprechung für das Vermieten von Räumen angesehen wird und gemäß Artikel 13 Abschnitt B Buchstabe b) Nummer 1 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) (1) von der Steuer befreit ist, pauschal emittelt wird. Diese Maßnahme gilt hinfort jedoch nur noch für die Dienstleistungen des Hotelgewerbes, die für Privatpersonen erbracht werden, die den Aufenthalt selbst nehmen. Die vorherige Regelung wird demnach hinfällig.
Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. Oktober 1986 von dem britischen Antrag in Kenntnis gesetzt.
Nach Artikel 27 Absatz 4 der sechsten Richtlinie gilt der Beschluß des Rates zur Genehmigung dieser abweichenden Maßnahme als gefasst, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der in dem vorstehenden Absatz erwähnten Unterrichtung weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat eine Erörterung dieser Angelegenheit im Rat beantragt haben.
Da weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat eine solche Erörterung innerhalb der genannten Frist beantragt haben, gilt der Beschluß des Rates mit Wirkung vom 10. Dezember 1986 als gefasst.
(1) ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.
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