BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt(B) 10/00 vom 18. Juni 2001 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott, und Dr. Wosgien am 18. Juni 2001 einstimmig beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde gegen die im Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 17. Februar 2000 en t - haltene Kosten- und Auslagenentscheidung wird als unz u - lässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der I. S e - nat des Anwaltsgerichtshofs Berlin die Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2000 nicht zugelassen hat, wird z u - rückgewiesen (§ 145 Abs. 5 BRAO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Anwaltsgericht Berlin hat gegen den Rechtsanwalt wegen schul d - hafter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflichten in einem Fall und des Werbeverbots in zwei Fällen die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Ve r - weises und einer Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM verhängt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß der Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung des Werbeverbots zu den a n - - 3 - waltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM verurteilt wird. Er hat ausgesprochen, daß der Rechtsanwalt die Kosten der Berufung trage, und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsb e - schwerde und mit der Kostenbeschwerde. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet (§ 145 Abs. 5 BRAO). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist nur z u - lässig, wenn sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung oder in den für die Obe r - landesgerichte geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die nach § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist. Das ist nicht der Fall. Zwar läßt § 464 Abs. 3 StPO die isolierte Kostenb e - schwerde grundsätzlich zu. Abgesehen davon, daß nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO sie aber dann unzulässig ist, wenn die Anfechtung der Hauptentsche i - dung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist - was hier durch die Nich t - zulassung der Revision gegeben ist , folgt die Unanfechtbarkeit hier aus § 304 Abs. 4 StPO. Danach sind Beschlüsse und Verfügungen des Oberla n - desgerichts, dem der Anwaltsgerichtshof gleichsteht, mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Kosten- und Auslagenentscheidung Bestandteil eines Urteils ist, weil sie vom Gesetz hi n - sichtlich der (isolierten) Anfechtbarkeit wie ein Beschluß oder eine Verfügung behandelt wird (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwSt(B) 5/78; - 4 - vom 11. Mai 1981 AnwSt(B) 2/81; vom 26. Mai 1986 - AnwSt(B) 3/86 und vom 13. April 1992 AnwSt(B) 1/92). Deppert Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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