BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 10/01 vom 27. Mai 2002 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Einwendungen gegen die Vollstreckung einer anwaltsgerichtlichen Ma ß nahme - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des G e - neralbundesanwalts durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 beschlossen: Die (weitere) Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den B e - schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Beschwerdeführer ist durch Berufungsurteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1992 in Verbindung mit dem Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsa n - waltskammer vom 12. Mai 1992 wegen einer anwaltlichen Pflichtverle t - zung zu einer Geldbuße von 15.000,-- DM verurteilt worden. Seine Beschwe r - de wegen der Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Senats vom 13. September 1993 zurückgewiesen, seine Verfassungsbeschwerde wu r - de durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1994 nicht zur Entscheidung angenommen. Gegen die Vollstreckung aus diesem Urteil hat der Beschwerdeführer 1995 einen "Vollstreckungsabwehrantrag" gestellt. - 3 - Nachdem das Verfahren von 1995 bis Anfang 2000 im wesentlichen nicht g e - fördert worden war, hat das Anwaltsgericht ber den Antrag, den der B e - schwerdefhrer nach Hinweis des Gerichts als Einwendung nach § 116 BRAO, § 458 f. StPO bezeichnet hat, mit der er die Feststellung der Unzulssigkeit der Vollstreckung wegen berlanger Verfahrensdauer oder wegen Vollstreckung s - verjhrung begehrt, durch Beschluû vom 11. Oktober 2000 entschieden und die Einwendung zurckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwe r - de hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluû vom 6. April 2001 zurckgewi e - sen. Die - weitere - Beschwerde ist nicht statthaft. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist in der Bundesrechtsa n - waltsordnung nicht vorgesehen ( BGHSt 19, 4 f.; 20, 68 f.). Fr eine analoge Anwendung von § 145 Abs. 5 BRAO besteht kein Raum, eine Gesetzeslcke liegt nicht vor. Nach § 116 BRAO ist auf das anwaltsgerichtliche Verfahren, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthlt, die Stra f - prozeûordnung sinngemû anzuwenden. Dies gilt auch fr Einwendungen g e - gen die Zulssigkeit der Vollstreckung nach § 458 Abs. 1 StPO (fr die en t - sprechende Anwendung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. BGHSt 38, 138). Fr Einwendungen gegen die Strafvollstreckung - wie die Geltendm a - chung der Vollstreckungsverjhrung - ist nach §§ 458 Abs. 1, 462, 462 a Abs. 2 StPO in der Regel das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung zustndig. Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde - 4 - gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist abschlieûend. Eine weitere B e schwerde findet nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO). Deppert Ganter Otten Frell e sen Schott Frey Wosgien
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