BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 1 0 / 1 1 vom 16. Dezember 20 1 1 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat dur ch d i e Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, d i e R ichter innen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 16. D e zember 20 1 1 beschlossen: Die Anhörungsr üge des Beschwerdeführer s gegen den Senatsb e- schluss vom 20 . September 2 0 1 1 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2011, mit dem der Senat seine B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. S enats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein - Westfalen vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. II. Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO statthafte Anhörung s- rüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seine r Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Ta t- sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des B e- schwerdeführers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Geh ör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführ er die Würdigung des Inhalts seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachlic he Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356 a StPO . Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 01 . 1 0.201 0 - 2 AGH 43/10 Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2009 - 3 EV 348/07 3
Full & Egal Universal Law Academy