BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 1/10 vom 6. Juli 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 6. Juli 2010 beschlossen: Die R374ge des Beschwerdef374hrers, durch den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des R374geverfahrens zu tra-gen. Gr374nde: I. Das Anwaltsgericht f374r den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer B. hat den Beschwerdef374hrer wegen Versto337es gegen die Ver-pflichtung zur gewissenhaften Berufsaus374bung und wegen Versto337es gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsaus374bung nicht unsachlich zu verhalten, zu einer Geldbu337e von 500 200 verurteilt. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Berufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. Mai 2010 die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revisi- 1 - 3 - on im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner Geh366rsr374ge. II. 2 Die nach 247 356a StPO i.V.m. 247 116 Satz 2 BRAO statthafte Anh366rungs-r374ge ist zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Beschluss 374ber die Nichtzulassung der Revision be-darf nach 247 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begr374ndung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zur374ckgewiesen wird. Soweit der Beschwerdef374hrer die tats344chliche und rechtliche W374rdigung des Sachverhalts durch den Senat 3 - 4 - angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der 334berpr374fung im R374geverfahren nach 247 356a StPO. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanzen: Anwaltsgericht Bremen, Entscheidung vom 16.03.2009 - AG II 10/08 - AGH Bremen, Entscheidung vom 17.09.2009 - 1 AGH 3/09 -
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