ECLI:DE:BGH:2019:170419BANWST.B.11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwS t (B) 11/18 vom 17. April 201 9 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Berufsp flichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesge richtshofs Limperg , die Richter Wöstmann und Dr. Remmert sowie de n Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 17. April 201 9 gemäß § 14 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen . De r Rechtsanw alt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus- drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführte n Rechtsfrage n sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2015 (AnwZ (Brfg) 24/14, NJW 2015, 3 241 Rn. 29) geklärt. Im Übri- gen macht der Re chtsanwalt hinsichtlich der Anwendung des § 12 B ORA ledig- 1 2 3 - 3 - lich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, die grundsätzlich zu klärende Fragen nicht aufwirft. Limperg Wöstmann Remmert Wolf Merk Vorinstanzen: ANWG München, Entscheidung vom 01.12.2017 - 2 AnwG 30/17 - AGH München, Entscheidung vom 12.06.2018 - BayAGH II - 3 - 3/18 -
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