BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 1/14 vom 27. März 2014 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 27. März 2014 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung de r Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist un zulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BR AO muss in der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Das durch den Beschwerdeführer aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsg e- richtshofs. Denn der Beschwerdeführer hatte seine Berufung in der Hauptve r- handlung vom 6. November 2013 ausw eislich des Protokolls auf den Recht s- folgenausspruch beschränkt. Damit war der Schuldspruch in Rechtskraft e r- wachsen. Soweit der Beschwerdeführer die Beschränkung des Rechtsmittels nunmehr in Abrede stellt, ist dies nicht nachvollziehbar. 1 2 - 3 - Relevante Beans tandungen des durch den Anwaltsgerichtshof getroff e- nen Rechtsfolgenausspruchs sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Kayser König Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 AnwG 39/11 - AGH Berlin, Entscheidung vom 06.11.2013 - II AGH 12/13 - 3
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