ECLI:DE:BGH:2019:300419BANWST.B.1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 1 /1 9 vom 30. April 201 9 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzen - den Richter Pr of. Dr. Kayser, die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 30. April 2019 - zu Ziff. 2 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig - beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsbeistands geg en den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Lan- des Nordrhein - Westfalen vom 6. Juli 2018 wird zurückgewie- sen. 2. Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulas- sung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsge- richtshofs des Land es Nordrhein - Westfalen vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Rechtsbeistand hat die Kosten der Rechtsmittel zu tra- gen. Gründe: 1. Die sofortige Beschwerde vom 6. Juli 2018 gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Rechtsbeistands gegen al le Mitglieder des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2019 dargelegten Gründen unzulässig. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. 1 2 - 3 - Nac h § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Rechtsbeistands ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise an gesprochen, die den Anforde- rungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwer- deschrift angeführten Beanstandungen betreffen die Strafzumessung, die Be- handlung von Beweisanträgen und des Befangenheitsantrags zu Ziff. 1. und damit sämtli ch Fragen des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Kayser Wö stmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: ANWG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2013 - 3 EV 591/11 - AGH Hamm, Entscheidung vom 06.07.2018 - 2 AGH 3/14 - 3 4
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