BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt(B) 12/00 vom 12. Februar 2001 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Verteidiger: - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des G e - neralbundesanwalts durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am 12. Februar 2001 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der B e - schluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2000, mit dem gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Vertr e - tungsverbot verhängt worden ist, aufgehoben. Gründe: Der Anwaltsgerichtshof hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 30. Juni 2000 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und mit Beschluß vom gle i - chen Tage gegen den Rechtsanwalt gemäß § 153 Satz 1 BRAO ein Vertr e - tungsverbot verhängt. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Rechtsanwalt Revision und gegen die Anordnung des Vertretungsverbots s o - fortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist nach § 157 Abs. 2 und 3 BRAO zulässig, sie hat auch Erfolg. Der Senat hat mit Entscheidung vom heutigen Tage auf die Revision des Rechtsanwalts das Urteil des Anwaltsgerichtshofs im Rechtsfo l - genausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t - scheidung zurückverwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefocht e - nen Urteil maßgeblich auf das Prozeßverhalten des Rechtsanwalts abgestellt, - 3 - der die strafrechtlichen Vorwürfe in der Hauptverhandlung teilweise geleugnet hatte. Dies war rechtsfehlerhaft. Auf die Gründe der Revisionsentscheidung des Senats vom heutigen Tage wird Bezug genommen. Dieser Rechtsfehler haftet auch der Anordnung des Vertretungsverbots nach § 153 BRAO an. Danach kann das vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene vorläufige Vertretungsverbot nur Bestand haben, wenn dringende Gründe für die Anna h - me vorhanden sind, daß der Anwaltsgerichtshof in seiner neuen Entscheidung wiederum auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erkennen wird. Dies erscheint aber nach dem heutigen Verfahrensstand, in s - besondere auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs, in dem nichts Nachteiliges über den Rechtsanwalt bekannt geworden ist, offen. Hirsch Fischer Ganter Otten Salditt Christian Wosgien
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